101.3

Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen

vom 26.03.2020 (Stand 22.04.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) und Artikel 80 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 (KBZG),

auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Ersatz des Ertragsausfalls bei Listenspitälern und Listengeburtshäusern

Der Kanton ersetzt den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern, die COVID-19-Behandlungen durchführen oder anderen Spitälern Personal anbieten und bei Bedarf zur Verfügung stellen, den Ertragsausfall bei stationären Leistungen nach Artikel 49a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und bei im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbrachten ambulanten Leistungen. Erzielt das Listenspital eine EBITDA-Marge, die über acht Prozent liegt, so wird die Leistung des Kantons um den diese Marge übersteigenden Betrag gekürzt.

Der Ertragsausfall berechnet sich aus dem Ertrag aus stationären und ambulanten Leistungen des Jahres 2019 abzüglich des Ertrags des Jahres 2020. Aufwandminderungen während der Coronavirus-Krise werden angemessen berücksichtigt. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die Einzelheiten zum Verfahren und zur Berechnung fest und erstattet dem Regierungsrat Bericht.

Für die Ermittlung des Ertragsausfalls werden einbezogen

  1. die Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Kantone für Leistungen nach KVG,

  2. die Erträge aus den ambulanten psychiatrischen Spitalversorgungsleistungen nach den Artikeln 20a bis 20g der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV),

  3. die Erträge aus den besonderen ambulanten psychiatrischen Spitalversorgungsleistungen nach Artikel 20h Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie Absätze 2 und 5 bis 7 SpVV.

Vom Ertragsausfall werden weitere Soforthilfen und Entschädigungen des Kantons, des Bundes oder von Dritten in Abzug gebracht.

Keinen Ersatz des Ertragsausfalls erhalten Listenspitäler und Listengeburtshäuser,

  1. die gegen Artikel 10a der eidgenössischen Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) verstossen oder

  2. die für die Jahre 2020 und 2021 Gewinne ausschütten.

Art. 2 Vergütung von Unterdeckungen für COVID-19-Behandlungen

Sind die Kosten der COVID-19-Behandlungen durch die Tarifstruktur nachweislich nicht gedeckt, vergütet der Kanton zusätzlich pro Fall eine durchschnittliche Unterdeckung, die auf Basis aller Berner Fälle berechnet wird.

Art. 3 Verlängerung der Darlehen

Die gewährten Darlehen gemäss den Leistungsverträgen für das Jahr 2020 betreffend Modalitäten für die Entrichtung des Kantonsanteils an der Abgeltung der stationären Leistungen werden verlängert bis zum 31. Dezember 2020.

Art. 4 Spitalliste Akutsomatik

Bei den Mindestfallzahlen und der Versorgungsrelevanz für die Spitalliste Akutsomatik wird die ausserordentliche Lage im Jahr 2020 berücksichtigt.

Alle bis zum 30. Juni oder 31. Dezember 2020 befristeten Leistungsaufträge der Spitalliste Akutsomatik werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Bei den Prüfungen der Leistungsaufträge Akutsomatik betreffend Anforderungen sowie Vergütung wird die ausserordentliche Lage im Jahr 2020 berücksichtigt.

Art. 5 Abgeltung für zusätzliche Infrastrukturen und Personalbestände

Der Kanton kann folgenden im Kanton Bern gelegenen Institutionen auf Gesuch hin eine Abgeltung leisten, wenn diese Institutionen für die Diagnostik und Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten Infrastrukturen und Personalbestände der Gesundheitsversorgung bereitgestellt haben, die nicht über die bestehenden Abgeltungssysteme oder andere Abgeltungen gedeckt sind:

  1. Spitälern und Geburtshäusern auf der Spitalliste des Kantons Bern,

  2. Heimen auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern,

  3. ambulanten Gesundheitsdienstleistern.

Art. 6 Ausgabenbewilligung

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bewilligt die Ausgaben nach den Artikeln 1, 2 und 5.

Bern, 26. März 2020

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer

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