152.191

Vereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone

vom 21.01.1972 (Stand 21.01.1972)

In der Absicht, die gegenseitige Information zu fördern und die gemeinsame Lösung regionaler Probleme zu erleichtern und sicherzustellen, vereinbaren die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau was folgt:

Art. 1

Die Regierungen informieren sich gegenseitig umfassend und stimmen dort, wo es die Natur der Geschäfte erfordert, die Lösungen aufeinander ab oder treffen sie gemeinsam.

Art. 2

Die Pflicht zur Information besteht insbesondere über alle Stadien der Gesetzgebung von der Bestellung einer Expertenkommission oder eines Gutachtens bis zur parlamentarischen Beratung. Die Einzelheiten bestimmt das Reglement.

Art. 3

Die Regierungen treffen sich halbjährlich zu einer gemeinsamen Sitzung. Die Konferenz wählt in wechselnder Reihenfolge ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Art. 4

Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller Regierungen.

Art. 5

Die Konferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die Sitzungen vorbereitet und nach Rücksprache mit den Kantonen die Anträge unterbreitet. Er ist auch für den Informationsfluss besorgt.

Art. 6

Die Konferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die Sitzungen vorbereitet und nach Rücksprache mit den Kantonen die Anträge unterbreitet. Er ist auch für den Informationsfluss besorgt.

Liestal, 21. Januar 1972

Gemeinsame Sitzung der Regierungen der Kantone der Nordwestschweiz Der Vorsitzende: Manz Der Sekretär: Müller

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