152.221.121.2

Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

vom 17.01.2001 (Stand 01.01.2024)

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1, Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)2, Artikel 19 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)3, Artikel 2 Absatz 2, 8 Absatz 2, 12 Absatz 1, 84f Absatz 1, 99 Absatz 1, 113 Absatz 1, 156, 157 Absatz 1, 175 Absatz 2 Buchstabe b der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)4, sowie Artikel 37 Absatz 1 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)5,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an die ihr unterstellten Organisationseinheiten gemäss Artikel 2 und 3 OrV GSI.

Im Weiteren regelt sie die Delegation von Unterschriftenberechtigungen des Generalsekretariats und der Ämter im Verwaltungsverfahren an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten.

Vorbehalten bleiben Kompetenzregelungen aufgrund übergeordneten Rechts sowie in Spezialerlassen vorgesehene Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte anderer Direktionen.

2 Befugnisse im Personalbereich

2.1

Art. 2 Begründung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen
1. Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für die Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Inhaberinnen und Inhaber der Direktionskaderstellen gemäss Artikel 13 OrV GSI6

Art. 3 2. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor ist zuständig für die Begründung und die Beendigung der übrigen Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese Kompetenzen nicht in dieser Direktionsverordnung delegiert sind.

Art. 4 Organisationseinheiten

Die Begründung und Beendigung der unbefristeten Anstellungsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Funktionen bis und mit Gehaltsklasse 23 eingereiht sind, erfolgt im Generalsekretariat durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, in den Ämtern durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher und in der gleichgestellten Organisationseinheit durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher des Amts, dem sie administrativ angegliedert ist.

Die Begründung und Beendigung befristeter Anstellungsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt im Generalsekretariat durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, in den Ämtern durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher und in der gleichgestellten Organisationseinheit durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher des Amts, dem sie administrativ angegliedert ist.

Art. 5

Art. 6 Mitwirkung der Abteilung Personal und Organisation

Die Abteilung Personal und Organisation des Generalsekretariats holt bei der Begründung des Anstellungsverhältnisses die Zustimmung des Personalamts ein, wenn von den in Anhang II zur Personalverordnung festgelegten Werten für das Anfangsgehalt abgewichen wird.

2.2

Art. 7 Führung des Stellenplans

Die Führung des Stellenplans und die Freigabe von Stellenmutationen zuhanden der Finanzdirektion obliegen der Abteilung Personal und Organisation des Generalsekretariats.

Art. 8 Personalrechtliche Bewilligungen

Die Befugnis zur Erteilung der folgenden personalrechtlichen Bewilligungen wird für das Personal des Generalsekretariats an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, für das Personal der Ämter an die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie für das Personal der gleichgestellten Organisationseinheit an die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher des Amts, dem sie administrativ angegliedert ist, delegiert:

  1. die Bewilligung der Arbeitsleistung ausserhalb des Arbeitsortes (Art. 8 Abs. 2 PV),

  2. die Bewilligung der Umwandlung der Treueprämie in Entgelt (Art. 99 Abs. 1 PV),

  3. die Bewilligung der dienstlichen Benützung von Motorfahrzeugen (Art. 113 Abs. 1 PV),

  4. die Anordnung von Pikettdienst (Art. 84f Abs. 1 PV),

  5. die Bewilligung von bezahltem Kurzurlaub (Art. 156 PV),

  6. die Bewilligung von unbezahltem Urlaub bis zu einem Monat (Art. 157 Abs. 1 PV),

  7. die Bewilligung von Urlaub für den Besuch externer Weiterbildungsveranstaltungen bis zu zehn Arbeitstagen pro Anlass (Art. 175 Abs. 2 Bst. a PV).

Für die Bewilligung von Urlaub für den Besuch externer Weiterbildungsveranstaltungen bei mehr als zehn Arbeitstagen pro Anlass (Art. 175 Abs. 2 Bst. b PV) ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zuständig.

3 Ausgabenbefugnisse

Art. 9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor bewilligt alle Ausgaben, für deren Bewilligung die Direktion gemäss Artikel 36 Absatz 1 FHaV oder gemäss spezialgesetzlicher Regelung zuständig ist, soweit die Ausgabenbefugnis nicht gemäss Artikel 10 delegiert worden ist.

Art. 10 Generalsekretariat, Ämter

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen, unter Vorbehalt von Absatz 5, in ihrem Zuständigkeitsbereich Verpflichtungskredite als

  1. neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,

  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken,

  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 500'000 Franken,

  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.

Sie können ihre Ausgabenbefugnisse im Organisationsreglement ihrer Organisationseinheit ganz oder teilweise an ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, an die Leiterinnen und Leiter der ihnen unterstellten Abteilungen, Dienste und Fachbereiche sowie an bestimmte Personen mit Sonderfunktion delegieren.

Unter Vorbehalt von Absatz 4 sind die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig für die konkrete Verwendung der Rahmenkredite gemäss Artikel 129 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)7.

Sie bewilligen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verpflichtungskredite für Betriebsbeiträge an Trägerschaften von Leistungsangeboten für erwachsene Menschen mit Behinderung, soweit ihnen die Kompetenz zum Abschluss von Leistungsverträgen oder Leistungsaufträgen mit diesen Trägerschaften übertragen worden ist. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 4.

Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher unterbreiten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder dem Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor periodisch eine Liste mit den vorgesehenen konkreten Verwendungen der Rahmenkredite gemäss Artikel 129 Absatz 1 und 2 SLG sowie eine Liste mit den vorgesehenen Verpflichtungskrediten gemäss Absatz 3a. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor kann einzelne Verwendungen oder einzelne Verpflichtungskredite innerhalb der mit den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern vereinbarten Frist ablehnen.

Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausgaben gemäss Artikel 130 Absatz 1 SLG.

Art. 11–13

4 Unterschriftenberechtigung

Art. 14 Unterschriftenberechtigung im Personal- und Ausgabenbereich

Die Unterschriftenberechtigung richtet sich nach den Befugnissen im Personalbereich und den Ausgabenbefugnissen.

Im Verhinderungsfall kommt die Unterschriftenberechtigung den Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu.

Art. 14a Unterschriftenberechtigung im Verwaltungsverfahren
1 Generalsekretariat

Im Bereich Verwaltungsjustiz und in Staatshaftungssachen wird die Unterschriftenberechtigung für Vernehmlassungen, Abschreibungsverfügungen und selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen und -entscheide sowie für Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht im Hauptentscheid darüber befunden wird, an die Leiterin oder den Leiter der Rechtsabteilung sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter delegiert.

Für die übrigen prozessleitenden Verfügungen sind die juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschriftsberechtigt.

Cità en

Art. 14b 2 Gesundheitsamt

Sofern in der Spezialgesetzgebung das Gesundheitsamt als zuständiges Amt bezeichnet wird, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts unterschriftsberechtigt, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Diese Unterschriftenberechtigung kann an die betroffenen unterstellten Organisationseinheiten delegiert werden, insbesondere in den nachfolgenden Bereichen:

  1. Erteilung und Entzug von Berufsausübungsbewilligungen und Betriebsbewilligungen im Rahmen der Gesundheitsgesetzgebung,

  2. Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen im Rahmen der Aufsicht über die Gesundheitsberufe und Betriebe.

Das Amt regelt die Delegation der Unterschriftenberechtigung in seinem Organisations- und Geschäftsreglement.

Cità en

Art. 14c 3 Amt für Integration und Soziales

Sofern in der Spezialgesetzgebung das Amt für Integration und Soziales als zuständiges Amt bezeichnet wird, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts unterschriftsberechtigt, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Diese Unterschriftenberechtigung kann an die unterstellten Organisationseinheiten delegiert werden, insbesondere im Bereich der Erteilung und des Entzugs von Bewilligungen für Kindertagesstätten sowie der Anordnung von Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung.

Das Amt regelt die Delegation der Unterschriftenberechtigung in seinem Organisations- und Geschäftsreglement.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Anstellungsverhältnisse und hängigen Anstellungsverfahren.

T-1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 02.07.2021

Art. T1-1

Artikel 14c Absatz 2 ist erst ab 1. Januar 2022 anwendbar.

Bern, 17. Januar 2001

Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor: Bhend

01-14