152.221.191
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
vom 18.10.1995 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 21, Artikel 25, Artikel 33 und Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung1 (Organisationsgesetz, OrG)
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:
1 Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
Art. 1
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet
des Bau- und Immobilienwesens,
des Umweltschutzes,
der amtlichen Vermessung,
des Gewässerschutzes,
des Abfalls,
der Wassernutzung,
des Wasserbaus,
des Strassenbaus,
der Energie,
des öffentlichen Verkehrs,
des Bergregals,
der Gesetzgebung über öffentliche Beschaffungen.
2 Gliederung
Art. 2 Generalsekretariat und Ämter
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion gliedert sich gemäss Anhang in das Generalsekretariat (GS BVE) und folgende Ämter:
Rechtsamt (RA BVE),
Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE),
Amt für Geoinformation (AGI),
Amt für Wasser und Abfall (AWA),
…
Tiefbauamt (TBA),
Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV),
Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG).
Das Generalsekretariat und die Ämter werden nach Bedarf in Stäbe, Abteilungen, Unterabteilungen und Dienststellen gegliedert.
Das Tiefbauamt wird für die Erfüllung seiner Aufgaben in eine Zentralverwaltung und in dezentrale Oberingenieurkreise mit einer Dienststelle im Berner Jura gegliedert.
Art. 3 Kommissionen
Der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sind die folgenden, durch die besondere Gesetzgebung eingesetzten ständigen Kommissionen zugeordnet:
kantonale Fluglärmkommission,
kantonale Ölwehrkommission,
Bergwerkkommission,
Energiefachkommission,
…
Nomenklaturkommission.
Der Regierungsrat und die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion können weitere, nichtständige beratende Kommissionen einsetzen.
Die Direktion kann zur Bearbeitung bestimmter Fragen Fachleute beiziehen.
3 Führung
Art. 4 Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im einzelnen. Mögliche Regelungsgegenstände sind insbesondere:
die Gliederung der Ämter in Stäbe und Abteilungen;
die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Stäbe und Abteilungen;
die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftsberechtigung;
die Stellvertretung;
die Information nach innen und aussen.
Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Stellenbeschreibungen aller direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente gemäss Artikel 5 Absatz 2.
…
Art. 5 Vorsteherinnen und Vorsteher
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter und der ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten sorgen für die Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei mit den übrigen Organisationseinheiten der Direktion und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen.
Sie bestimmen die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit, legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest und können dazu ein Reglement erlassen, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben, Abteilungen und dezentralisierten Zweigstellen.
4 Aufgaben der Organisationseinheiten
Art. 6 Generalsekretariat (GS BVE)
Das Generalsekretariat
berät, unterstützt und entlastet die Direktorin oder den Direktor bei der Erfüllung der Aufgaben;
befasst sich mit der Aufgabenplanung;
koordiniert die amtsübergreifenden Tätigkeiten innerhalb der Direktion und weist die Geschäfte zu, welche keinem andern Amt übertragen sind, soweit es sie nicht selbst behandelt;
vermittelt den Verkehr mit den Organen des Grossen Rates, dem Regierungsrat, der Staatskanzlei und den Direktionen sowie den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, soweit er nicht einem Amt übertragen ist;
informiert die Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen;
betreut und koordiniert das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Organisation, die Zweisprachigkeit, die Informatik, das Controlling und andere Querschnittsaufgaben der Direktion;
vertritt den Kanton in den Verwaltungsorganen von konzessionierten Transportunternehmungen oder beauftragt Dritte mit dieser Vertretung.
Art. 7 Rechtsamt (RA BVE)
Das Rechtsamt
besorgt oder begleitet die Gesetzgebungsarbeiten der Direktion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern;
leitet die Beschwerdeverfahren für die Direktion und den Regierungsrat;
vertritt die Direktion und den Regierungsrat im Geschäftsbereich der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten, unter Vorbehalt von Art 15;
leistet den Ämtern rechtliche Unterstützung und koordiniert die Rechtsanwendung;
ist Anlaufstelle für Datenschutzfragen des Generalsekretariates und der Ämter.
In Geschäften, in denen dem Rechtsamt im Beschwerdefall die Instruktion des Verfahrens obliegen würde, ist ihm jede Mitwirkung oder Beratung untersagt.
Art. 8 Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE)
Das Amt für Umweltkoordination und Energie
berät Regierung und Verwaltung in Energiefragen,
fördert die effiziente Energienutzung und den Einsatz erneuerbarer Energien auf kantonaler und kommunaler Ebene sowie bei Privaten,
plant und organisiert die Umsetzung der kantonalen Energiestrategie,
ist Fachstelle für den Vollzug der kantonalen Energiegesetzgebung und vollzieht die kantonalen Aufgaben im Bereich der Stromversorgung,
ist Fachstelle und gegebenenfalls Leitbehörde in Bewilligungsverfahren für Energieleitungen,
beurteilt nach Rücksprache mit den besonderen Fachstellen die Umweltverträglichkeitsberichte und beantragt für den Entscheid der zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen,
ist Koordinationsorgan bei amts- und direktionsübergreifenden Umweltfragen und behandelt Umweltfragen, soweit nicht eine andere Fachstelle zuständig ist,
fördert die nachhaltige Entwicklung auf kantonaler und kommunaler Ebene.
Art. 9 Amt für Geoinformation(AGI)
Das Amt für Geoinformation
erfüllt die dem Kanton durch die eidgenössische und kantonale Vermessungsgesetzgebung übertragenen Aufgaben;
koordiniert und führt die der Direktion obliegenden Aufgaben der Baulandumlegung und Grenzregulierung durch;
leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung und koordiniert diese mit den andern Vermessungsvorhaben;
beschafft geographische Grundlagedaten und unterstützt die übrigen Ämter in der Anwendung dieser Daten;
unterstützt andere Stellen der Kantonsverwaltung bei vermessungstechnischen Fragen;
hat die Aufsicht im Vermessungswesen;
berät, unterstützt und koordiniert die Direktionen und die Staatskanzlei hinsichtlich der Geoinformation und erlässt die notwendigen fachlichen Weisungen;
leitet die direktionsübergreifenden Koordinationsgremien im Bereich der Geoinformation;
ist zuständig für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung;
bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest;
koordiniert die Änderungen des Perimeters einer Ortschaft mit den betroffenen Gemeinden und der Post, legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie;
ist die für die Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verantwortliche Stelle nach Artikel 17 der Verordnung des Bundesrates vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)2 ;
ist die zuständige Stelle für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Art. 10 Amt für Wasser und Abfall (AWA)
Das Amt für Wasser und Abfall
ist zuständig für die Planung, den Vollzug und die Kontrolle der ihm auf den Gebieten des Gewässerschutzes, der Abfallwirtschaft, der umweltgefährdenden Stoffe und der Störfallvorsorge übertragenen Aufgaben;
vollzieht die Vorschriften über den Bodenschutz im Siedlungsbereich und im Zusammenhang mit Bauprojekten;
hat die Aufsicht im Gewässerschutz und in der Abfallwirtschaft;
untersucht die ober- und unterirdischen Gewässer;
ermittelt und beurteilt Gewässergefährdungen und -verunreinigungen, Bodenbelastungen und Schadstoffquellen und trifft die erforderlichen Massnahmen;
prüft Projekte und behandelt Bewilligungs- und Beitragsgesuche;
verwaltet den Wasser-, den Abwasser- und den Abfallfonds;
ist zuständig für die Belange der Wassernutzung und der Wasserversorgung;
behandelt geologische Fragen und beschafft die nötigen hydrogeologischen und hydrometrischen Grundlagen;
überwacht und reguliert die Wasserstände der Hauptflüsse und Seen des Kantons;
ist zuständige Stelle im Bereich der Wassernutzungsabgaben;
ist zuständig für die Vollzugsaufgaben im Bereich des Bergregals.
Art. 11 …
Art. 12 Tiefbauamt (TBA)
Das Tiefbauamt
plant, erstellt, unterhält und betreibt die Kantonsstrassen und erlässt die nötigen Verfügungen,
erfüllt die Aufgaben im Bereich der Nationalstrassen,
erfüllt die Aufgaben aus der Wasserbau- sowie der Fuss- und Wanderweggesetzgebung,
übt die Aufsicht des Kantons und die Baupolizei auf dem Gebiet der Strassen, des Wasserbaus und der Fuss- und Wanderwege aus,
befasst sich mit den Staatsbeiträgen an Velorouten, Wanderwege, Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen, Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen, für die der Bund Beiträge ausrichtet, an Uferwege und an den Wasserbau,
verfügt und vollzieht signalisations- und verkehrstechnische Massnahmen auf Kantonsstrassen,
analysiert die Kantonsstrassen auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen hin und plant die Massnahmen,
bezeichnet die für den Verkehrssicherheitsbereich verantwortliche Ansprechperson (Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter gemäss Art. 6a Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]3).
Art. 13 Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV)
Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination
plant und koordiniert den öffentlichen Verkehr;
erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung über das öffentliche Verkehrswesen übertragenen Aufgaben;
erarbeitet verkehrsträgerübergreifende Strategien und Grundlagen und plant und koordiniert verkehrsträgerübergreifende Projekte;
erfüllt Aufgaben aus der Seilbahngesetzgebung und erteilt insbesondere die Betriebsbewilligung für nicht eidgenössisch konzessionierte Skilifte, Seilbahnen und Schrägaufzüge;
behandelt Geschäfte des Luftverkehrs;
sorgt für die Abstimmung der Verkehrsplanung mit der kantonalen Raumplanung.
Art. 14 Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG)
Das Amt für Grundstücke und Gebäude
steuert und bewirtschaftet das gesamte kantonale Grundeigentum mit Ausnahme der Kantons- und Nationalstrassen, schliesst im Namen des Kantons die damit verbundenen Verträge ab und vertritt den Kanton als Eigentümer;
schliesst im Namen des Kantons Kauf-, Miet-, Pacht und Baurechtsverträge mit Dritten ab;
vertritt den Kanton als Bauherrn bei Baumassnahmen für Grundstücke und Gebäude des Kantons und erteilt die damit verbundenen Aufträge;
…
erteilt Bewilligungen und Konzessionen für Nutzungen von unter kantonaler Hoheit stehenden Sachen, soweit nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist;
ist zuständig für zentrale Beschaffungen von Facility Management-Leistungen für den Gebäudebetrieb und Büromobiliar.
Art. 15 Prozessvertretung
Ämter mit eigenem Rechtsdienst vertreten die Direktion sowie den Regierungsrat im Geschäftsbereich der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten.
5 Personal
Art. 16
Die Direktion verfügt über folgende Kaderstellen:
eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär,
zwei stellvertretende Generalsekretärinnen oder stellvertretende Generalsekretäre,
sieben Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher.
Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.
6 Schlussbestimmung
Art. 17
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Bern, 18. Oktober 1995
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
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