154.61
Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden
vom 25.02.1942 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf die Artikel 18, 20 und 21 des Gesetzes vom 3. Juli 1938 über die Finanzverwaltung1, die Artikel 361, 361a und 363 des Gesetzes vom 20. Mai 1928 über das Strafverfahren2, Artikel 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19373,
auf Antrag der Direktionen der Finanzen, Justiz und Polizei,
beschliesst:
1 Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden
Art. 1
Die Gebühren für Akten, wie Patente, Bewilligungen, Bescheinigungen und Administrativentscheide, werden von derjenigen Behörde bezogen und verrechnet, welcher die Zustellung oder Aushändigung dieser Akten an deren Empfänger obliegt.
Wird die Zustellung und der Bezug nicht von der Verrechnungsbehörde besorgt, so stellt diese für die verrechneten Gebühren und die Kosten auf die Bezugsbehörde eine Bezugsanweisung aus. Um den Anweisungsverkehr nicht unnötig zu belasten, sind solche Fälle in periodische Kollektivanweisungen zusammenzufassen.
Art. 2
Die Verrechnung der erhobenen Gebühren erfolgt, wenn immer tunlich, durch Verwendung von amtlichen Gebührenmarken, die mittelst eines Datumstempels deutlich zu entwerten sind.
Die Finanzdirektion kann bei besondern Verhältnissen die Verrechnung mit Gebührenmarken durch eine andere Verrechnungsweise (Taxiermaschine usw.) ersetzen.
Art. 3
Die Gebührenmarken sind bei Urkunden, welche ausgehändigt werden (Bewilligungen, Bescheinigungen, Quittungen und dergleichen), auf der Urkunde selbst, bei Akten, die im Doppel ausgestellt werden, auf dem der Behörde verbleibenden Hauptdoppel, und in allen Fällen, in denen besondere Kostenrechnungen geführt werden, auf der Kostenrechnung anzubringen.
Art. 4
Die einzelnen Direktionen sind nach Einholung der Zustimmung der Finanzdirektion befugt, neben eigentlichen Gebühren auch andere Bezüge zuhanden der Staatskasse von den Bezugsbehörden mit Gebührenmarken verrechnen zu lassen. Die Finanzdirektion stellt gegen Vorweisung der derart verwendeten Gebührenmarken auf Ende des Rechnungsjahres die zur Richtigstellung notwendigen Zahlungsanweisungen auf die Gegenrechnungskasse aus.
Art. 5
Gleichzeitig mit den Gebühren erhebt die Bezugsbehörde die von der Staatskasse vorschussweise bezahlten Beweiskosten. Diese sind auf den Urkunden und in den Kostenrechnungen gesondert anzuführen.
Art. 6
Der Staat hat an den auszuhändigenden Urkunden für die geschuldeten Gebühren und Kosten ein Retentionsrecht.
Die rechtliche Eintreibung solcher Forderungen ist unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelung durch die zuständige Amtsschaffnerei zu besorgen. Diese ist zur Vertretung des Staates in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren und den dazu gehörenden Zwischenverfahren befugt.
2 …
Art. 7 …
3 …
Art. 8–20 …
4 Bezug und Verrechnung von Administrativbussen
Art. 21
Die Regierungsstatthalterämter führen über die Busseneingänge aus Administrativentscheiden ein besonderes Verzeichnis. Dieses ist vierteljährlich in zweifacher Ausfertigung dem Finanzinspektorat einzusenden, welches ein Doppel an die Polizeidirektion zur Ausstellung der entsprechenden Bezugsanweisung weiterleitet.
4A ...
Art. 21a ...
5 …
Art. 22–26 …
6 Schlussbestimmungen
Art. 27 …
Art. 28
Diese Vollziehungsverordnung tritt sofort in Kraft. Alle ihr widersprechenden Bestimmungen werden damit aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben:
1. die Vollziehungsverordnung über den Bezug der Gebühren der Amts- und Gerichtsschreibereien zuhanden des Staates, vom 16. Mai 1878;
2. der Beschluss vom 8. November 1882 betreffend die Verrechnung
1. der Gebühren der Staatskanzlei, der Direktionskanzleien und der Regierungsstatthalter,
2. der Gebühren der Obergerichtskanzlei in Zivilsachen,
3. der Gebühren, Kostenvergütungen und Entschädigungen in Strafsachen und der Bussen,
4. der Kostenvorschüsse des Staates in Strafsachen,
5. der Polizeikosten der Regierungsstatthalterämter;
3. das Regulativ vom 8. November 1882 über den Bezug und die Verrechnung der Bussen, Gebühren, Kostenvergütungen und Entschädigungen in Strafsachen;
4. das Regulativ vom 8. November 1882 über die Auszahlung und die Verrechnung der Kostenvorschüsse des Staates in Strafsachen.
Bern, 25. Februar 1942
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Moeckli Der Staatsschreiber i. V.: Meyer
1942 d 76 | f 78