170.12

Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

vom 25.11.2004 (Stand 01.11.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Zweck, Wirkungsziele

Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sowie von Kirchgemeinden durch Gewährung einer Finanzhilfe.

Die Förderung von Gemeindezusammenschlüssen ist auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet:

  1. Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden,

  2. Stärkung der Gemeindeautonomie,

  3. wirksame und kostengünstige Leistungserstellung der Gemeinden.

Art. 2 Wirkungs- und Erfolgskontrolle

Der Regierungsrat wertet spätestens nach sechs Jahren die Auswirkungen dieses Gesetzes aus.

Er legt dem Grossen Rat anschliessend einen Bericht oder eine Vorlage zur Änderung dieses Gesetzes vor.

Art. 3 Gewährung der Finanzhilfe an Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden
1. Voraussetzungen

Die Finanzhilfe kann auf Gesuch hin gewährt werden, wenn

  1. der Gemeindezusammenschluss vollzogen ist

  2. die neue Gemeinde eine Wohnbevölkerung von mindestens 1000 Personen zählt,

  3. die erforderlichen Finanzmittel (Art. 8) zur Verfügung stehen.

Auf begründetes Gesuch hin kann die Finanzhilfe ausnahmsweise gewährt werden, wenn die neue Gemeinde eine Wohnbevölkerung von weniger als 1000 Personen zählt.

Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Art. 4 2. Berechnung der Finanzhilfe

Die Finanzhilfe ergibt sich aus der Multiplikation der Wohnbevölkerung aller am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden, dem Zusammenlegungsmultiplikator und einem Pro-Kopf-Beitrag von 400 Franken.

Art. 5 3. Wohnbevölkerung

Die Wohnbevölkerung wird nach Artikel 7 FILAG ermittelt. Massgebend sind die Zahlen für das dem Zusammenschluss vorausgegangene Jahr.

Pro beteiligte Gemeinde werden maximal 1000 Personen angerechnet.

Art. 6 4. Zusammenlegungsmultiplikator

Bei einem Zusammenschluss zweier Gemeinden beträgt der Zusammenlegungsmultiplikator 1. Für jede weitere beteiligte Gemeinde vergrössert er sich um 0.1.

Art. 7 5. Aufeinanderfolgende Zusammenschlüsse

Bei aufeinanderfolgenden Zusammenschlüssen wird die Wohnbevölkerung jener Gemeinden, die bei einem früheren Zusammenschluss bereits eine Finanzhilfe erhalten haben, bei der Berechnung der neuen Finanzhilfe nicht berücksichtigt, sofern der frühere Zusammenschluss weniger als drei Jahre zurück liegt.

Art. 7a Gewährung der Finanzhilfe und von projektbezogenen Zuschüssen an Kirchgemeinden

An den Zusammenschluss von Kirchgemeinden kann auf Gesuch hin eine Finanzhilfe von bis zu 200 000 Franken im Einzelfall gewährt werden, wenn

  1. der Zusammenschluss vollzogen ist und

  2. die erforderlichen Finanzmittel (Art. 8) zur Verfügung stehen.

Bei der Berechnung der Finanzhilfe nach Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die finanzielle Situation und die Anzahl Angehöriger der am Zusammenschluss beteiligten Kirchgemeinden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 9.

Der Regierungsrat kann zusammenlegungswilligen Kirchgemeinden für die Vorbereitung und Umsetzung eines Zusammenschlusses projektbezogene Zuschüsse von bis zu 50 000 Franken im Einzelfall ausrichten. Die Zuschüsse an Kirchgemeinden werden dem Rahmenkredit nach Artikel 8 Absatz 2 entnommen.

Art. 8 Finanzierung

Der Regierungsrat legt alle vier Jahre den Betrag fest, der für Finanzhilfen zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen aus der Spezialfinanzierung Fonds für Sonderfälle gemäss Artikel 49 FILAG zur Verfügung gestellt wird.

Der Grosse Rat bewilligt in Ergänzung zu Absatz 1 einen Rahmenkredit zu Lasten der Erfolgsrechnung.

Art. 9 Verfahren und Zuständigkeiten

Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, unterbreiten der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz gemeinsam ein Gesuch um Finanzhilfe.

Die beteiligten Gemeinden werden über die Höhe der zu erwartenden Finanzhilfe informiert.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bewilligt die Finanzhilfe an die neue Gemeinde im Rahmen der vom Regierungsrat und vom Grossen Rat bereitgestellten Mittel.

Die Verfügung nach Absatz 3 kann mit Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz angefochten werden. Deren Entscheid ist kantonal letztinstanzlich.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

An Gemeinden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem 1. Januar 2003 zusammengeschlossen haben, kann rückwirkend eine Finanzhilfe nach diesem Gesetz ausgerichtet werden.

Gemeinden, die eine Finanzhilfe nach diesem Gesetz erhalten haben, werden die bei der Berechnung der Finanzhilfe in Abzug gebrachten projektbezogenen Zuschüsse (Art. 34 Abs. 2 und 3 FILAG) rückwirkend erstattet.

Art. 11 Änderung eines Erlasses

Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) wird wie folgt geändert:

Art. 12 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 25. November 2004

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dätwyler Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1368 vom 27. April 2005: Inkraftsetzung auf den 1. Juni 2005

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