213.321

Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer

vom 16.03.2005 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)1,

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

Art. 1

Art. 2 Oberwaisenkammer
1. Aufgaben

Die Oberwaisenkammer entscheidet an Stelle der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter über Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörden der Burgergemeinde Bern sowie ihrer Zünfte und Gesellschaften.

Art. 3 2. Wahl und Organisation

Der Regierungsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag des Kleinen Burgerrates aus den Stimmberechtigten der Burgergemeinde Bern auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten, zwei Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder.

Der Regierungsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag der Oberwaisenkammer aus den Stimmberechtigten der Burgergemeinde Bern auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Sekretärin oder den Sekretär.

Die Oberwaisenkammer wählt aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Art. 4 3. Beschlussfassung

Die Oberwaisenkammer kann gültig verhandeln und beschliessen, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Ersatzmitgliedern.

Über vorsorgliche Massnahmen und betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Art. 5 4. Entschädigungen

Die Burgergemeinde Bern bestimmt die Entschädigung der Mitglieder und der Sekretärin oder des Sekretärs.

Art. 6

Art. 7 Regierungsrat und Obergericht

Die Oberwaisenkammer steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.

Ist streitig, ob die Regierungsstatthalterin bzw. der Regierungsstatthalter oder die Oberwaisenkammer zuständig ist, entscheidet das Obergericht über die Zuständigkeit.

Art. 8 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung des Regierungsrates vom 10. November 1911 betreffend die burgerliche Vormundschaftspflege in der Stadt Bern (BSG 213.311) wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

Bern, 16. März 2005

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 26. April 2005

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