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Dekret über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode
vom 11.12.1985 (Stand 01.01.2018)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 64 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwesens (Kirchengesetz),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
Dieses Dekret ordnet das Verfahren für die Gesamterneuerungswahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode in dem in Artikel 61 Absatz 1 KG umschriebenen Kirchengebiet.
Art. 2 Wahlkreise
Als Wahlkreise gelten die kirchlichen Bezirke gemäss Artikel 62 Absatz 1 des KG.
Artikel 2 der Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten (Übereinkunft Bern-Solothurn bleibt vorbehalten.
Die Umschreibung der Wahlkreise wird im Anhang 1 zu diesem Dekret wiedergegeben.
Art. 3 Zahl der Abgeordneten; Sitzverteilung
Die Zahl der Abgeordneten und die Grundsätze für die Sitzverteilung werden in der Kirchenverfassung festgelegt.
Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlkreise richtet sich nach der Anzahl der Konfessionsangehörigen.
Die Anzahl der Konfessionsangehörigen wird alle zehn Jahre erhoben. Für die Beschaffung der Anzahl der Konfessionsangehörigen im Kanton Bern ist die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion verantwortlich, für diejenige im Kanton Solothurn die evangelisch-reformierte Landeskirche.
Art. 4 Gesamterneuerungswahl
Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung der Kirchensynode statt. Beginn und Ende der Amtsdauer bestimmt die Kirchensynode.
Die Erneuerungswahlen werden vor Ablauf der Amtsdauer durchgeführt.
…
Art. 5 Stimmberechtigung und Wählbarkeit
Stimmberechtigung und Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen von Artikel 63 des KG
Artikel 2 der Übereinkunft Bern-Solothurn bleibt vorbehalten.
Art. 6 Anordnung der Wahlen
Wahlen in die Kirchensynode werden durch Verordnung des Synodalrates angeordnet. Die Verordnung wird mindestens sechzig Tage vor dem Wahlgang den Kirchgemeinden und den kirchlichen Bezirken eröffnet und durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht.
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion stellt die Verordnung gleichzeitig den gemäss Anhang 2 zu diesem Dekret zuständigen Regierungsstatthalterämtern zu, die für die Veröffentlichung der Verordnung in den amtlichen Anzeigern sorgen.
Die Verordnung enthält mindestens folgende Angaben:
Zeitpunkt des Wahlgangs und eines allfälligen zweiten Wahlgangs.
Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge beim zuständigen Regierungsstatthalteramt.
Bei Gesamterneuerungswahlen die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten.
Art. 7 Wahlvorschläge
Das zuständige Organ des kirchlichen Bezirks reicht die Wahlvorschläge ein. Die Bezirkssynoden nehmen in ihren Reglementen Bestimmungen über die Sitzverteilung und den Minderheitenschutz auf.
Weitere Wahlvorschläge können von den Kirchgemeinderäten der zum Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden oder von wenigstens 50 kirchlich Stimmberechtigten des Wahlkreises eingereicht werden.
Der zuständige Regierungsstatthalter prüft in Verbindung mit den Kirchgemeinderäten die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber und weist nicht wahlfähige zurück. Ersatzvorschläge sind innerhalb einer vom Regierungsstatthalter festzusetzenden Frist einzureichen.
Art. 8 Ordentliches Wahlverfahren
Werden mehr Kandidaten angemeldet, als Abgeordnete zu wählen sind, so gibt der zuständige Regierungsstatthalter den Kirchgemeinderäten des betreffenden Wahlkreises Kenntnis von den eingereichten Wahlvorschlägen, mit der Weisung, den öffentlichen Wahlgang durchzuführen.
Die Wahl erfolgt sodann in den betreffenden Wahlkreisen nach dem ordentlichen Wahlverfahren in den Kirchgemeindeversammlungen oder, wo dies vorgesehen ist, nach dem Urnensystem.
…
Art. 9 Zweiter Wahlgang
Muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden, so trifft der Regierungsstatthalter die erforderlichen Anordnungen.
Für den zweiten Wahlgang gilt das gleiche Verfahren wie für den ersten.
Art. 10 Stille Wahl
Werden innerhalb der Anmeldefrist nicht mehr Vorschläge eingereicht, als im betreffenden Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, so erklärt der Regierungsstatthalter die Angemeldeten als gewählt.
Werden weniger Bewerberinnen und Bewerber angemeldet als im betreffenden Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, so werden die Vorgeschlagenen für gewählt erklärt. Die frei bleibenden Sitze werden im Ersatzwahlverfahren nach Artikel 63 Absatz 3 KG besetzt.
Art. 11 Wahlprotokolle
Ein Doppel des Wahlprotokolls ist mit den versiegelten Wahlzetteln dem zuständigen Regierungsstatthalteramt zuzustellen. Das andere Doppel ist dem Sekretär des Kirchgemeinderates zuhanden des Kirchgemeindearchivs zu übermitteln.
Art. 12 Wahlergebnisse
Der Regierungsstatthalter ermittelt die Wahlergebnisse aufgrund der Wahlprotokolle. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sind sinngemäss anwendbar.
Sofort nach der Ermittlung der Wahlergebnisse stellt der Regierungsstatthalter jedem Gewählten eine Wahlanzeige zu. Die Akten übermittelt er der Kirchlichen Zentralverwaltung in Bern.
Die Wahlzettel werden bis nach Ablauf der Beschwerdefrist im Regierungsstatthalteramt aufbewahrt.
Art. 13 Nichtannahme der Wahl
Der Gewählte kann die Annahme der Wahl verweigern. Eine allfällige Nichtannahme ist dem Synodalrat innert acht Tagen schriftlich mitzuteilen.
Art. 14 Bekanntmachung
Der Synodalrat veröffentlicht die Ergebnisse jeder Gesamterneuerungs- oder Ersatzwahl im amtlichen Teil der Amtsblätter. Dabei ist auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 15 aufmerksam zu machen.
Art. 15 Beschwerden
Beschwerden gegen die Wahl von Abgeordneten sind dem Synodalrat innert 10 Tagen einzureichen.
…
Der Synodalrat leitet die Beschwerden mit einem Bericht zum kantonal letztinstanzlichen Entscheid an die Synode weiter.
Art. 16 Erwahrung der Wahlergebnisse
Die bereinigten Ergebnisse der Wahlen werden aufgrund eines Berichts des Synodalrates von der Synode verbindlich und endgültig festgestellt (erwahrt).
Art. 17 Strafbestimmungen
Die Bestimmungen von Artikel 169 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte gelten sinngemäss, soweit nicht Strafbestimmungen der Kirchgemeindereglemente anwendbar sind.
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt gleichzeitig mit der Änderung der Artikel 63 und 64 des KG in Kraft .
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Dekret vom 9. Februar 1982 über die Umschreibung der Wahlkreise und die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode aufgehoben.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 04.09.2012
Art. T1-1
Die Umschreibung der Wahlkreise gemäss Anhang 1 findet erstmals Anwendung für die Gesamterneuerungswahl im Jahr 2014.
Die Zahl der Konfessionsangehörigen wird erstmals im Jahr 2020 nach Artikel 3 Absatz 3 erhoben.
A1 Anhang 1: Zu Artikel 2 Absatz 3
Art. A1-1 Umschreibung der Wahlkreise
Wahlkreis | Kirchgemeinden |
|---|---|
1. Jura | Bévilard, Bienne, Paroisse française (GKG Biel), Corgémont-Cortébert, Courtelary-Cormoret, Court, Diesse, Grandval, La Ferrière, La Neuveville, Moutier, Nods, Reconvilier, Renan, Rondchâtel, Saint-Imier, Sonceboz-Sombeval, Sonvilier, Sornetan, Tavannes, Tramelan, Villeret |
2. Seeland | Aarberg, Arch, Bargen, Biel, Deutschsprachige Kirchgemeinde (GKG), Büren a. A. und Meienried, Bürglen, Diessbach, Erlach-Tschugg, Gampelen-Gals, Gottstatt, Grossaffoltern, Ins, Kallnach-Niederried, Kappelen-Werdt, Lengnau, Leuzigen, Lyss, Nidau, Pieterlen, Pilgerweg Bielersee, Radelfingen, Rapperswil-Bangerten, Rüti b. Büren, Schüpfen, Seedorf, Siselen-Finsterhennen, Sutz, Täuffelen, Vinelz-Lüscherz, Walperswil-Bühl, Wengi b. Büren |
3. Oberaargau | Aarwangen, Bleienbach, Dürrenroth, Eriswil, Herzogenbuchsee, Huttwil, Langenthal, Lotzwil, Madiswil, Melchnau, Niederbipp, Oberbipp, Roggwil, Rohrbach, Seeberg, Thunstetten, Ursenbach, Walterswil, Wangen an der Aare, Wynau, Wyssachen |
4. Unteres Emmental | Bätterkinden, Burgdorf, Hasle b. Burgdorf, Heimiswil, Hindelbank, Kirchberg, Koppigen, Krauchthal, Oberburg, Utzenstorf, Wynigen |
5. Oberemmental | Affoltern i.E., Eggiwil, Langnau i.E., Lauperswil, Lützelflüh, Röthenbach i.E., Rüderswil, Rüegsau, Schangnau, Signau, Sumiswald, Trachselwald, Trub, Trubschachen, Wasen i.E. |
6. Bern-Mittelland Nord | Bolligen, Ferenbalm, bernisch-freiburgisch, Frauenkappelen, Grafenried-Fraubrunnen, Ittigen, Jegenstorf-Urtenen, Kerzers, bernisch-freiburgisch, Kirchlindach, Laupen, Limpach, Meikirch, Mühleberg, Münchenbuchsee-Moosseedorf, Münchenwiler-Clavaleyres, Bernisch Murten, Neuenegg, Ostermundigen, Stettlen, Vechigen, Wohlen bei Bern, Worb, Zollikofen |
7. Bern-Stadt | Bethlehem, Bümpliz, Frieden, Heiliggeist, Johannes, Markus, Matthäus Bern und Bremgarten, Münster, Nydegg, Paulus, Petrus, Paroisse de l'Eglise française réformée |
8. Bern-Mittelland Süd | Belp, Belpberg und Toffen, Biglen, Gerzensee, Grosshöchstetten, Guggisberg, Kehrsatz, Kirchdorf, Köniz, Konolfingen, Linden, Münsingen, Muri-Gümligen, Oberbalm, Oberdiessbach, Riggisberg-Rüti, Rüeggisberg, Rüschegg, Schlosswil, Schwarzenburg, Thurnen, Walkringen, Wichtrach, Zimmerwald |
9. Thun | Amsoldingen, Blumenstein, Buchen, Buchholterberg, Goldiwil-Schwendibach (GKG Thun), Gurzelen-Seftigen, Heimberg, Hilterfingen, Reutigen, Schwarzenegg, Sigriswil, Steffisburg, Thierachern, Thoune, Paroisse française (GKG Thun), Thun-Lerchenfeld (GKG Thun), Thun-Stadt (GKG Thun), Thun-Strättligen (GKG Thun), Wattenwil-Forst |
10. Obersimmental-Saanen | Boltigen, Lauenen, Lenk, Saanen-Gsteig, St. Stephan, Zweisimmen |
11. Frutigen-Niedersimmental | Adelboden, Aeschi-Krattigen, Därstetten, Diemtigen, Erlenbach i.S., Frutigen, Kandergrund-Kandersteg, Oberwil im Simmental, Reichenbach im Kandertal, Spiez, Wimmis |
12. Interlaken-Oberhasli | Beatenberg, Brienz, Gadmen, Grindelwald, Gsteig-Interlaken, Guttannen, Habkern, Innertkirchen, Lauterbrunnen, Leissigen-Därligen, Meiringen, Ringgenberg, Unterseen |
13. Solothurn | Aetingen-Mühledorf, Biberist-Gerlafingen, Grenchen-Bettlach, Lüsslingen, Messen, Oberwil b. Büren, Solothurn, Wasseramt |
A2 Anhang 2: Zu Artikel 6 Absatz 2
Art. A2-1 Für die Wahlkreise zuständige Regierungsstatthalterämter
Kirchlicher Wahlkreis | Regierungsstatthalteramt |
|---|---|
1. Jura | Jura bernois |
2. Seeland | Biel/Bienne |
3. Oberaargau | Oberaargau |
4. Unteres Emmental | Emmental |
5. Oberemmental | Emmental |
6. Bern-Mittelland Nord | Bern-Mittelland |
7. Bern-Stadt | Bern-Mittelland |
8. Bern-Mittelland Süd | Bern-Mittelland |
9. Thun | Thun |
10. Obersimmental-Saanen | Obersimmental-Saanen |
11. Frutigen-Niedersimmental | Frutigen-Niedersimmental |
12. Interlaken-Oberhasli | Interlaken-Oberhasli |
13. Solothurn | Gemäss Übereinkunft vom 23. Dezember 1958 zwischen den Ständen Bern und Solothurn |
Bern, 11. Dezember 1985
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rentsch Der Vizestaatsschreiber: Lundsgaard-Hansen
1985 d 418 | f 435