435.111.11

Direktionsverordnung über den Lehrplan Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

vom 26.05.2026 (Stand 01.08.2026)

Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 9. April 2025 des SBFI über die Mindestvorschriften Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung1, Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)2 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)3,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Der im Anhang 1 veröffentlichte Lehrplan Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung regelt die verbindlichen Inhalte der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung für den deutschsprachigen Teil des Kantons an den kantonalen und privaten Berufsfachschulen.

Art. 2 Übergangsbestimmung

Der Lehrplan Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung ist wie folgt anwendbar:

  1. für das erste Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2026,

  2. für das zweite Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2027,

  3. für das dritte Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2028,

  4. für das vierte Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2029.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

A1 Anhang 1 Lehrplan Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Bern, 26. Mai 2026

Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler

26-029