439.34
Grossratsbeschluss betreffend den Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)
vom 21.04.2004 (Stand 01.01.2015)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern (KV)1, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBG)2,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Die unter der BSG-Nummer 439.34-1 veröffentlichte Vereinbarung vom 22. September 2003/ 3. November 2003 zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) wird genehmigt.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um Anpassungen der Kosten, des Verfahrens, der Anzahl und Verteilung der Studienplätze oder der Dauer der Studiengänge handelt.
Art. 2a
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 8 zu kündigen.
Art. 3
Die Vereinbarung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Bern, 21. April 2004
Im Namen des Grossen Rates Der Vizepräsident: Dätwyler Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
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