731.2
Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 11.06.2002 (Stand 01.10.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung
Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton der bereinigten interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).
Die unter der BSG-Nummer 731.2-1 wiedergegebenen Änderungen der IVöB vom 15. März 2001 werden genehmigt.
Art. 2 Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen
der Kanton, seine Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist,
die Gemeinden nach Artikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG), ihre Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen sie beteiligt sind,
die Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig sind und durch Körperschaften nach Buchstabe a oder b mehrheitlich beherrscht werden oder von diesen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, insbesondere Konzessionen, ausgestattet sind,
private Vergabestellen für Objekte und Leistungen, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten von Bund, Kanton oder Gemeinden subventioniert werden.
Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach Absatz 1 haben im Rahmen dieses Gesetzes Verfügungsbefugnis.
Erhalten Behörden, Organisationen oder Unternehmen nach Absatz 1 im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung den Zuschlag, so müssen sie bei einer Weitervergabe des Auftrags an Dritte kein Vergabeverfahren durchführen.
Art. 3 Schwellenwerte
Für die Bestimmung der Verfahrensart sind die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB massgebend.
Die Gemeinden können für ihre Beschaffungen tiefere Schwellenwerte vorsehen.
Art. 4 Einladungsverfahren
Im Einladungsverfahren bestimmen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche Anbieterinnen und Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen wollen.
Es müssen mindestens drei Anbieterinnen oder Anbieter zur Offertstellung eingeladen werden.
Der Regierungsrat kann bestimmen, in welchen Bereichen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vom Erfordernis von drei Offerten abweichen kann.
Art. 5 …
Art. 6 Freihändiges Verfahren
Der Auftrag kann im freihändigen Verfahren vergeben werden,
in Fällen von Artikel XV Ziffer 1 des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT),
wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder die tieferen kommunalen Schwellenwerte nicht erreicht werden.
Der Entscheid über die Durchführung des freihändigen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a ist vor dem Zuschlag auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (http://www.simap.ch) zu veröffentlichen, wenn die Schwellenwerte des offenen und des selektiven Verfahrens erreicht werden.
Auf eine Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn
die Beschaffung auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse so dringlich wird, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann,
die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen.
Art. 7 Freier Zugang zum Markt, Wirtschaftlichkeit
Bei sämtlichen Vergabeverfahren ist der freie Zugang zum Markt für alle Anbieterinnen und Anbieter in gleichem Mass zu gewährleisten und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Art. 8 Sanktionen
Verletzt die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger die Vergabebestimmungen, so kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Zuschlagsverfügung widerrufen, insbesondere wenn die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger
die geforderten Eignungskriterien nicht mehr erfüllt,
der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat,
Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat,
ihrem oder seinem Personal nicht Arbeitsbedingungen bietet, welche namentlich hinsichtlich Entlöhnung, Lohngleichheit für Mann und Frau sowie Sozialleistungen der Gesetzgebung und dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen,
Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen,
die Einhaltung der schweizerischen und bernischen Umweltschutzgesetzgebung im Rahmen der Produktion nicht gewährleisten kann,
im Konkurs ist,
das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat,
für eine richtige Vertragserfüllung keine Gewähr mehr bieten kann.
In schwer wiegenden Fällen kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Zuschlagsempfängerin oder den Zuschlagsempfänger zusätzlich für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren oder seinen künftigen Vergabeverfahren ausschliessen.
Art. 9 Beizug von Subunternehmen
Die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger hat der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Art und Umfang der Arbeiten, die untervergeben werden sollen, sowie Namen und Sitz der an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmen bekannt zu geben.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat vertraglich sicherzustellen, dass alle an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmen die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben c, d, f und h einhalten.
Für den Fall der Verletzung dieser Pflichten sind im Vertrag Konventionalstrafen vorzusehen. Sanktionen nach Artikel 8 bleiben vorbehalten.
Art. 10 Schadenersatz
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haftet für einen Schaden, den sie oder er durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat.
Die Haftung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die der Anbieterin oder dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Staatshaftung anwendbar.
Art.
11 Rechtspflege
1. Anfechtbare Verfügungen
Unabhängig von den Schwellenwerten gelten als anfechtbare Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren,
die Aufnahme von Anbieterinnen oder Anbietern in ständige Listen oder die Streichung aus solchen Listen,
der Entscheid, einen Auftrag nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a freihändig zu vergeben.
Folgende Verfügungen sind nur anfechtbar, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder die tieferen kommunalen Schwellenwerte erreicht werden:
die Ausschreibung des Auftrags,
der Zuschlag,
der Abbruch des Verfahrens,
die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren,
der Ausschluss vom Vergabeverfahren,
der Widerruf des Zuschlags.
Art. 12 2. Rechtsmittel bei kantonalen Aufträgen
Gegen Verfügungen kantonaler Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und der von ihnen mehrheitlich beherrschten oder konzessionierten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sowie von Privaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d kann bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates Beschwerde erhoben werden.
Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktion sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens sind nicht anfechtbar.
Art. 13 3. Rechtsmittel bei kommunalen Aufträgen
Gegen Verfügungen kommunaler Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und der von ihnen mehrheitlich beherrschten oder konzessionierten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c kann bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerdeentscheide der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder tieferer kommunaler Schwellenwerte sind nicht anfechtbar.
Art. 14 4. Verfahrensbestimmungen
Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.
Mit Beschwerde können gerügt werden:
Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens,
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gilt Artikel 17 der interkantonalen Vereinbarung.
Schadenersatzansprüche auf Grund von Artikel 10 sind im Klageverfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) geltend zu machen.
Art. 15 Ausführungsbestimmungen, Änderungen, Austritt
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er stimmt Änderungen der interkantonalen Vereinbarung zu, soweit es sich um geringfügige Anpassungen in Fragen des Verfahrens oder der Organisation handelt, und beschliesst den Austritt nach Artikel 20 Absatz 2 der interkantonalen Vereinbarung.
Art. 16 Änderung eines Erlasses
Das Staatsbeitragsgesetz (StBG) vom 16. September 1992 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz vom 27. November 1997 über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 11. Juni 2002
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Widmer Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 3938 vom 20. November 2002: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003
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