813.133
Verordnung über die Kantonale Kommission für Gesundheitsförderungs- und Suchtfragen
vom 19.09.2007 (Stand 01.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 37 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
1 Zweck und Organisation der Kommission
Art. 1 Zweck
Die Kantonale Kommission für Gesundheitsförderungs- und Suchtfragen ist ein beratendes Organ der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
Sie befasst sich mit Themen aus den Bereichen Gesundheitsförderung, Suchtprävention und Suchthilfe.
Art. 2 Zusammensetzung
Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Partner der Suchthilfe aus den Leistungsbereichen Beratung und Therapie, Sozialtherapie, Substitution, Schadensminderung sowie Wohnen und Arbeit,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der regionalen Plattformen,
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungs- und Kulturdirektion, der Direktion für Inneres und Justiz und der Sicherheitsdirektion,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Partner der Suchtmedizin,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Partner der Psychiatrie,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Partner der Gesundheitsförderung und Prävention,
Vertreterinnen und Vertreter der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
weitere Mitglieder.
Die weiteren Mitglieder der Kommission sollen Kreisen angehören, die sich intensiv mit Gesundheitsförderungs- und Suchtfragen befassen.
Art. 3 Wahl und Konstituierung
Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion wählt die weiteren Kommissionsmitglieder.
Das Vizepräsidium kann mit zwei Personen besetzt werden. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar.
Art. 4 Sitzungen
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kommission zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal pro Jahr.
Dringende Geschäfte und Geschäfte von geringer Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann jederzeit die Durchführung einer Kommissionssitzung verlangen.
Art. 5 Arbeitsgruppen
Die Kommission kann Arbeitsgruppen bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zuteilen. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst.
Art. 6 Beizug von Fachpersonen
Die Kommission kann Expertinnen und Experten zu den Kommissionssitzungen sowie zur Mitarbeit in den Arbeitsgruppen beiziehen.
Art. 7 Beschlüsse
In den Kommissionssitzungen hat jedes Kommissionsmitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Beigezogene Experten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Beschlussfähigkeit ist vorhanden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Bei Zirkulationsbeschlüssen ist für die Verabschiedung eines Geschäfts das absolute Mehr aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Art. 8 Sekretariat, Protokoll
Das Sekretariat der Kommission und der Arbeitsgruppen wird durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion geführt.
Von jeder Sitzung der Kommission und der Arbeitsgruppen ist ein Protokoll zu erstellen.
Art. 9 Zeichnungsberechtigung
Für die Kommission zeichnet die Präsidentin oder der Präsident, im Vertretungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. In Ausnahmefällen kann auch ein beauftragtes Mitglied zeichnungsberechtigt erklärt werden.
Art. 10 Entschädigung
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.
…
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion setzt die Entschädigungen für beigezogene Expertinnen und Experten von Fall zu Fall fest.
2 Aufgaben und Tätigkeit der Kommission
Art. 11 Aufgaben
Die Kommission
berät den Regierungsrat und die Kantonsverwaltung in Gesundheitsförderungs- und Suchtfragen,
nimmt Stellung zu Fachfragen, Konzepten und Projekten sowie zu Erlassen und parlamentarischen Vorstössen im Bereich der Gesundheitsförderung und Sucht,
äussert sich zu anderen Geschäften, die ihr von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion unterbreitet werden,
kann der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Anträge stellen auf Prüfung, Durchführung und Koordination von Massnahmen mit gesundheitsförderndem, präventivem, beraterisch-therapeutischem, repressivem und schadensminderndem Charakter,
nimmt Stellung zu Massnahmen im Bereich Marktsteuerung und -regulierung,
kann der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und dem Regierungsrat Empfehlungen abgeben,
nimmt Bedarfseinschätzungen vor und validiert das von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion geplante Angebotsprogramm der Suchthilfe.
Art. 12 Verkehr mit Behörden
Der Verkehr mit anderen Behörden bleibt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vorbehalten. Sie kann im Einzelfall die Kommission dazu ermächtigen.
3 Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 1. Mai 1985 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel wird wie folgt geändert:
Art. 14 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 30. Mai 1990 über die Kantonale Kommission zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (BSG 813.133) wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Bern, 19. September 2007
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger
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