815.122

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

vom 09.12.2015 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 75 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)1 und Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung des Bundesrates vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)2,

auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Art. 2 Generelle Zuständigkeit des Gesundheitsamts

Mit Ausnahme der der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt durch die eidgenössische Epidemiengesetzgebung direkt übertragenen Aufgaben und sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Gesundheitsamt die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung.

Art. 3 Behördliche Meldepflicht

Zuständige kantonale Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 EpG sind neben dem Gesundheitsamt

  1. der Veterinärdienst,

  2. das Kantonale Laboratorium.

Art. 4 Überwachung der Einhaltung der Meldepflicht

Die im Sachbereich jeweils zuständige kantonale Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Meldepflicht von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens nach Artikel 12 Absatz 1 EpG.

Art. 5 Überwachung des Sterilisationsverfahrens

Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Vorschriften über das Sterilisationsverfahren nach Artikel 25 EpV.

Art. 6 Überwachung der Verhütungs- und Hygienemassnahmen

Die im Sachbereich jeweils zuständige kantonale Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Verhütungsmassnahmen nach den Artikeln 27 bis 31 EpV und über die Hygienemassnahmen nach Artikel 66 EpV.

Art. 7 Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen

Der schulärztliche Dienst ist zuständig für die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen nach Artikel 36 EpV.

Art. 8 Obligatorische Impfungen

Der Regierungsrat ist zuständig für die Anordnung eines Impfobligatoriums nach Artikel 22 EpG und Artikel 38 EpV.

Art. 9 Prioritätenliste bei der Zuteilung von Heilmitteln

Das Gesundheitsamt überwacht bei der Zuteilung von Heilmitteln die Einhaltung der Prioritätenliste nach Artikel 61 EpV.

Art. 10 Bewilligung für internationale Leichentransporte

Die Gemeinde am Versiegelungsort des Sargs ist zuständig für die Ausstellung der Bewilligung für internationale Leichentransporte (Leichenpass).

Art. 11 Aufgabenübertragung

Die zuständige kantonale Behörde kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betrauen.

Art, Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung werden in einem Leistungsvertrag geregelt.

Art. 11a

Art. 11b Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken

Für Anordnungen zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken für Covid-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der eidgenössischen Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)3 gelten die folgenden Zuständigkeiten:

  • a Das Gesundheitsamt ist zuständig, einzelne Spitäler und Kliniken zu verpflichten,

  • 1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten, und

  • 2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.

  • b Der Regierungsrat ist zuständig, alle Spitäler und Kliniken zu verpflichten,

  • 1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten, und

  • 2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.

Art. 11c Covid-19-Zertifikate

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der eidgenössischen Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)4.

Art. 12 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung (BSG 815.122) wird aufgehoben.

Bern, 9. Dezember 2015

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Auer

16-003