866.1

Dekret über Zuschüsse für minderbemittelte Personen

vom 16.02.1971 (Stand 01.01.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 138a des Gesetzes vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen (Art. 25 Ziff. 5 des Gesetzes vom 17. April 1966 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Bezügerkreis und Rechtsnatur

Art. 1 Grundsatz

Die Gemeinden richten gemäss den Vorschriften dieses Dekrets Zuschüsse aus:

  1. minderbemittelten Bezügern von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;

Die Zuschüsse sind besondere Fürsorgeleistungen, welche den Unterstützungen nach Fürsorgegesetz vorgehen.

2 Bezugsvoraussetzungen

Art. 2 Wohnsitz im Kanton Bern

Zuschüsse werden in der Regel nur Personen gewährt, die ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben. Personen, deren Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) sich nicht im Kanton Bern befindet, sind nicht bezugsberechtigt.

Die Gemeinde, in welcher der Berechtigte seine Ausweisschriften hinterlegt hat, gilt als Wohnsitzgemeinde, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Wohnsitz sich nicht dort befindet.

Art. 3 Familie

In Hausgemeinschaft lebende Ehepaare und minderjährige Kinder sowie nicht verheiratete oder getrennt lebende Personen, die mit minderjährigen Kindern gemeinsamen Haushalt führen, werden als eine Familieneinheit behandelt.

Art. 4 Gegenleistung

Die Zuschüsse können an Auflagen und in besonderen Fällen an eine vertraglich zu vereinbarende Gegenleistung gebunden werden.

Art. 5 Einkommensgrenzen

Die massgebenden Einkommensgrenzen und der Zuschlag für im Haushalt der Eltern lebende minderjährige Kinder werden vom Regierungsrat festgesetzt.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann bei besonderen Notlagen die Ausrichtung von Zuschüssen ohne Rücksicht auf die Einkommensgrenzen bewilligen, insbesondere um dem Gesuchsteller den Aufenthalt in einem Wohn- oder Pflegeheim zu ermöglichen.

Art. 6 Anrechenbares Einkommen
a Im allgemeinen

Als Einkommen werden angerechnet:

  1. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien;

  2. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, bei Altersrentnern in Heimen und Spitälern ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es die vom Regierungsrat festgelegten Beträge übersteigt;

  3. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, insbesondere die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Renten, Taggelder, Schul- und Kostgeldbeiträge der Invalidenversicherung, sowie die Ergänzungsleistungen zu den Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten;

  4. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;

  5. Familienzulagen;

  6. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Das Grundstückvermögen wird nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angerechnet und bewertet.

Art. 7 b Besondere Anrechnungsvorschriften

Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Rentenerhöhungen, die für die Bemessung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen gelten, werden nicht angerechnet.

Unterstützungsleistungen von Verwandten sowie von öffentlichen und privaten Fürsorgeeinrichtungen, Stipendien und andere Ausbildungsbeiträge werden nur insoweit angerechnet, als sie zusammen den vom Regierungsrat festgesetzten Betrag im Jahr übersteigen.

Das anrechenbare Einkommen von in Hausgemeinschaft lebenden Ehepaaren und minderjährigen Kindern wird zusammengerechnet. Bei nicht verheirateten Personen erfolgt eine Zusammenrechnung nur im Rahmen einer gesetzlich oder vertraglich durchsetzbaren Verpflichtung.

Für die Bewertung von Einkommen und Vermögen gelten die Bestimmungen der Steuergesetzgebung.

Vermögensteile, deren Verwertung vorläufig nicht möglich oder untunlich ist, werden nicht angerechnet.

Art. 8 c Abzüge von Einkommen

Vom Einkommen werden abgezogen:

  1. die tatsächlichen Gewinnungskosten;

  2. die tatsächlichen Wohnungsauslagen (Mietzins oder Aufwendungen für Hypothekarzinse, Unterhalt und Versicherung von Liegenschaften), soweit dem Gesuchsteller nicht zuzumuten ist, sie durch Umzug in eine angemessene billigere Wohnung herabzusetzen;

  3. die Beiträge für obligatorische Versicherungen, unter Ausschluss der Krankenversicherung, und für angemessene freiwillige Lebens-, Unfall-, Invaliden-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungen;

  4. die direkte Bundessteuer sowie die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern, soweit kein Steuererlass gewährt wird;

  5. die ungedeckten Krankheits- und Behinderungskosten nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  6. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

3 Bemessung und Ausrichtung der Zuschüsse

Art. 9 Bemessung

Den Berechtigten sollen Zuschüsse ausgerichtet werden, wenn und soweit sie erforderlich sind, um ihnen und ihren Familienangehörigen einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.

Die Zuschüsse sollen den Fehlbetrag zwischen dem gemäss Artikel 6–8 angerechneten Einkommen und der nach Artikel 5 massgebenden Einkommensgrenze nicht übersteigen.

Artikel 5 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 10 Ausrichtung
a Beginn und Ende

Die Zuschüsse werden erstmals für den Monat ausgerichtet, der auf den Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen und auf die Anmeldung (Art. 14) folgt.

Rückwirkend werden sie nur aus wichtigen Gründen gewährt.

Die Zuschüsse werden auf Ende des Monats eingestellt, in welchem die Berechtigung erloschen ist.

Art. 11 b Auszahlung; Verrechnung

Die Zuschüsse werden dem Berechtigten, seinem Beauftragten oder, wenn er minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht, seinem gesetzlichen Vertreter monatlich oder vierteljährlich zum voraus bargeldlos oder in Bargeld ausbezahlt.

Ein in Hausgemeinschaft lebender Ehegatte kann beantragen, dass der Zuschuss aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall aufgeteilt und den Ehegatten je einzeln ausgerichtet wird.

Dem Bezüger können Weisungen für die Verwendung der Zuschüsse und seiner übrigen Mittel erteilt werden.

Die Verrechnung der Zuschüsse mit geschuldeten Steuern und andern öffentlichen Abgaben ist unzulässig; jedoch dürfen zurückzuerstattende mit fälligen Zuschüssen verrechnet werden.

Art. 12 Anpassung

Ändern sich die Verhältnisse, so werden die Zuschüsse neu festgesetzt.

Der Bezüger ist verpflichtet, der Gemeindestelle (Art. 14) jede wesentliche Änderung seiner Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

Die Anpassung der Zuschüsse erfolgt auf den Beginn des der Änderung folgenden Monats.

4 Verfahren

Art. 13 Zuständiges Gemeinwesen

Die Zuschüsse werden von der Wohnsitzgemeinde des Berechtigten (Art. 2) ausgerichtet.

Art. 14 Anmeldung

Wer Zuschüsse begehrt, muss sich mündlich oder schriftlich bei der vom Gemeinderat bezeichneten Stelle seines Wohnortes melden, ihre vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über seine Verhältnisse erteilen und ihr die Möglichkeit verschaffen, sich zu erkundigen.

Die Gemeindestelle soll einen offensichtlich Berechtigten von Amtes wegen einladen, sich anzumelden.

Die Gemeindestelle macht den Gesuchsteller auf seine Auskunfts- und Meldepflicht, sowie die Rechtsfolgen ihrer Verletzung (Art. 20) aufmerksam.

Art. 15 Prüfung und Verfügung

Die Gemeindestelle hält die Angaben des Gesuchstellers in einem Berichtbogen fest. Sie prüft sie unverzüglich und ergänzt oder berichtigt sie soweit nötig.

Nach Schluss der Abklärung überweist sie die Akten mit ihrem Antrag der Fürsorgebehörde der Gemeinde.

Die Verfügung der Fürsorgebehörde wird dem Gesuchsteller schriftlich, mit kurzer Begründung und mit einem Hinweis auf sein Beschwerderecht gemäss Artikel 17 eröffnet.

Für Bezüger von Vorschüssen mit Heimatort ausserhalb des Kantons Bern oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die unter das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger fallen, sind die in der zugehörigen Verordnung vom 28. Juni 1978 vorgeschriebenen Unterstützungsanzeigen zu erstatten und Abrechnungen einzureichen.

Art. 16 Anpassung

Die Gemeindestelle überprüft die Verhältnisse des Bezügers alljährlich von Amtes wegen.

Vor einer Neufestsetzung der Zuschüsse soll der Bezüger angehört werden.

Ist die Bezugsberechtigung erloschen oder infolge Wegzuges des Bezügers ein anderes Gemeinwesen fürsorgepflichtig geworden, so beschliesst die Fürsorgebehörde die Einstellung der Zuschüsse.

Die Absätze 3 und 4 von Artikel 15 gelten sinngemäss.

Art. 17 Rechtspflege

Gegen die Verfügungen der Fürsorgebehörde sowie wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann gemäss Artikel 43 und 44 des Gesetzes über das Fürsorgewesen Beschwerde erhoben werden.

5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 18 Rückerstattung von Zuschüssen

Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Fürsorgewesen (Artikel 25 ff.).

Art. 19

Art. 20 Folgen pflichtwidrigen Verhaltens der Gesuchsteller und Bezüger

Vom Bezug der Zuschüsse kann zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden, wer wissentlich unwahre Angaben über wesentliche Tatsachen gemacht, solche Tatsachen verschwiegen oder wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht gemeldet hat, wer sich weigert, die zuständigen Amtsstellen und Behörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen oder die ihm erteilten Weisungen nicht befolgt sowie wer seinen Vertreter zu solchen Handlungen veranlasst.

Die Rückforderung unrechtmässig erwirkter Zuschüsse sowie die Strafverfolgung bleiben vorbehalten.

Art. 21 Lastenverteilung

Die Aufwendungen der Gemeinde für Zuschüsse, die den Vorschriften dieses Dekrets entsprechen, unterliegen der Lastenverteilung im Sinne des Gesetzes über das Fürsorgewesen.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Den bisherigen Bezügern ist der Zuschuss, der ihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Dekretes ausgerichtet wurde, weiterzugewähren, wenn und soweit dies nach ihren Verhältnissen erforderlich ist und solange diese sich nicht ändern.

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft.

Es ersetzt das Dekret vom 12. September 1966 über Zuschüsse für Betagte, Hinterlassene, Invalide und andere minderbemittelte Personen, mit den Abänderungen und Ergänzungen vom 19. November 1968 und 14. Mai 1969.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 10.09.1997

Art. T1-1

Eine Herabsetzung laufender Zuschüsse ist wegen der Änderung von Artikel 6 bis 8 frühestens nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungen möglich und bedarf der vorgängigen Ankündigung.

Bern, 16. Februar 1971

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Cattin Der Staatsschreiber i. V.: Kehrli

1971 d 99 | f 74