901.112
Kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
vom 18.12.2020 (Stand 23.12.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)1 und Artikel 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 (WFG)2,
auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
beschliesst:
1 …
Art. 1–2 …
2 …
Art. 2a Spartenrechnung
Art. 3–9 …
Art. 10 Bestätigung
Das gesuchstellende Unternehmen hat zu bestätigen, dass
es im Geschäftsjahr, in dem die Sofortunterstützung ausgerichtet wird sowie in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zu deren freiwilligen Rückzahlung keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an seine Eigentümerinnen und Eigentümer vergibt,
es keine liquiditätsvermindernden Handlungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 vorgenommen hat,
es die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur,
ihm aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultierten.
Besonders betroffene kleine Unternehmen gemäss Artikel 4a müssen die Bestätigung gemäss Absatz 1 Buchstabe b und d nicht erbringen.
3 Umfang der Unterstützung
Art. 11 Wahl der Unterstützung und Beitragssicherung
…
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)3.
Art. 12–12a …
Art. 12b Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei grossen Unternehmen
Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung gemäss Artikel 12 Absatz 1septies Covid-19-Gesetz massgebend ist der steuerbare Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung gemäss den Artikeln 58 bis 67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)4. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgebender Verlust.
Art. 12c–13 …
4 Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 14 Zuständigkeiten
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht diese Verordnung. Sie kann Dritte für den Vollzug beiziehen.
Sie hat geeignete Massnahmen für die Missbrauchsbekämpfung und für die Bewirtschaftung von Bürgschaften zu ergreifen.
Art. 15 …
Art. 16 Datenbekanntgabe
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, namentlich für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung, können die zuständige Stelle und beauftragte Dritte Personendaten bearbeiten und bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen.
Die zuständige Stelle und beauftragte Dritte sind befugt, den Amtsstellen gemäss Absatz 1 Daten bekannt zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
Art. 17 Rechtspflege
Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann Einsprache bei der zuständigen Stelle erhoben werden.
Beschwerden gegen Einspracheentscheide beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des VRPG.
Art. 17a Verfahrenskosten
Das Gesuchs- und das Einspracheverfahren sind kostenlos.
5 Schlussbestimmungen
Art. 18 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2020 in Kraft.
Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 bis am 31. Dezember 2021.
Die Artikel 10, 11 Absatz 2, 12b, 14, 16, 17 sowie 17a gelten bis am 31. Dezember 2031.
Art. 19 Ausserordentliche Veröffentlichung
Diese Verordnung ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)5 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.01.2021
Art. T1-1
Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Gesuche sind nach neuem Recht zu behandeln.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 03.02.2021
Art. T2-1
Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Gesuche sind nach neuem Recht zu behandeln.
T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.02.2021
Art. T3-1
Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Gesuche sind nach neuem Recht zu behandeln.
T4 Übergangsbestimmung der Änderung vom 07.04.2021
Art. T4-1
Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Gesuche sind nach neuem Recht zu behandeln.
T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 05.05.2021
Art. T5-1
Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Gesuche sind nach neuem Recht zu behandeln.
T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 30.06.2021
Art. T6-1
Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Gesuche sind nach neuem Recht zu behandeln.
T7 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.09.2021
Art. T7-1
Bei Inkrafttreten dieser Änderung hängige Gesuche sind nach neuem Recht zu behandeln.
Bern, 18. Dezember 2020
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
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