930.11

Verordnung über Handel und Gewerbe

vom 24.01.2007 (Stand 01.08.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 8, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 25 des Gesetzes vom 14. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG),

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über Handel und Gewerbe mit Ausnahme der Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautomaten sowie des Haltens und Führens von Taxis.

2 Ladenöffnungszeiten

Art. 2 Abgrenzungen des Geltungsbereichs und der Ausnahmeregelungen

Dienstleistungsunternehmen wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios sind keine Detailverkaufsgeschäfte.

Von den Ausnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 2 und 3, Artikel 10 Absatz 3 sowie Artikel 11 Absatz 1 HGG können Detailverkaufsgeschäfte Gebrauch machen, die zum grössten Teil im entsprechenden Bereich tätig sind.

Art. 3 Ausstellungen und Veranstaltungen

Ausstellungen gemäss Artikel 9 Absatz 2 HGG sind befristete Anlässe mit mehreren Ausstellerinnen und Ausstellern, an denen Waren vorgestellt und Bestellungen für deren Erwerb aufgenommen werden.

Veranstaltungen gemäss Artikel 9 Absatz 2 HGG sind befristete Anlässe, die in der Regel ausserhalb von Verkaufsräumen stattfinden und bei denen der Verkauf von Waren nicht im Vordergrund steht wie Lesungen, Buchvernissagen oder Plattentaufen.

Anlässe in Warenhäusern und Einkaufszentren, die deren Attraktivität steigern sollen, sind keine Veranstaltungen.

Soweit Artikel 9 Absatz 2 HGG nicht anwendbar ist, sind Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 HGG möglich.

Art. 4 Verkaufsfläche

Als Verkaufsfläche gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b HGG gilt die Nettogeschossfläche des Verkaufsraums.

Art. 5 Tourismusorte

Als Tourismusorte gemäss Artikel 12 HGG gelten

  1. Adelboden,

  2. Aeschi bei Spiez,

  3. Beatenberg,

  4. Boltigen,

  5. Bönigen,

  6. Brienz,

  7. Därligen,

  8. Diemtigen,

  9. Frutigen,

  10. Gadmen,

  11. Grindelwald,

  12. Gsteig,

  13. Guttannen,

  14. Habkern,

  15. Hasliberg,

  16. Heiligenschwendi,

  17. Innertkirchen,

  18. Interlaken,

  19. Iseltwald,

  20. Kandersteg,

  21. Krattigen,

  22. Lauenen,

  23. Lauterbrunnen,

  24. Leissigen,

  25. Lenk im Simmental,

  26. Lütschental,

  27. Matten,

  28. Meiringen,

  29. Niederried bei Interlaken,

  30. Oberried am Brienzersee,

  31. Reichenbach im Kandertal,

  32. Ringgenberg,

  33. Saanen,

  34. Sigriswil,

  35. Schattenhalb,

  36. St. Stephan,

  37. Unterseen,

  38. Wilderswil und

  39. Zweisimmen.

3 Beschränkungen des Handels mit Tabak und mit alkoholischen Getränken

Art. 6 Öffentliche Gebäude

Öffentliche Gebäude gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b HGG sind Gebäude, die für Aufgaben von Bund, Kanton oder Gemeinden genutzt werden, wie Verwaltungsgebäude, Gerichte oder Schulen.

Art. 7 Kino

Kinovorstellungen sind keine öffentlichen Anlässe gemäss Artikel 15 Absatz 2 HGG.

Art. 8 Schaufensterauslagen

Das Bekleben der Schaufenster mit Plakaten gilt nicht als Schaufensterauslage gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b HGG.

Art. 9 Verkauf von Tabak

Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf und die Abgabe von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten sind.

4 Bergführerinnen und Bergführer

Art. 10 Führen

Das Begleiten von Gästen oder Gästegruppen im Bereich alpiner Gefahren wie Abstürzen, Abrutschen, Gletscher oder Lawinen gilt als Führen gemäss Artikel 19 HGG.

Zum Führen gehören insbesondere

  1. Gebirgstouren abseits markierter Wege,

  2. Gebirgstouren und Abfahrten mit Schneesportgeräten abseits markierter Pisten,

  3. Felsklettern,

  4. Begehen von Klettersteigen,

  5. Klettern in Klettergärten,

  6. Eisfall- und Steileisklettern.

Soweit Abseilen um mehr als eine Seillänge oder Seilsicherung für die Begehung unerlässlich sind, gehören zudem zum Führen

  1. Begehen von Wasserläufen und Schluchten (Canyoning) und

  2. Klettern an künstlich angelegten Kletterwänden und -routen.

Art. 11 Heliskiing

Zum Führen gehören zudem Abfahrten von Gebirgslandeplätzen aus, mit Ausnahme der Plätze Walegg, Gstellihorn, Gumm und Stalden.

Art. 12 Anerkennung von Ausweisen

Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) kann nach Anhören des Berufsverbands Ausweise anerkennen, die dem eidgenössischen Fachausweis gleichwertig sind.

Art. 13 Rettung

Bergführerinnen und Bergführer sind verpflichtet, Aufträge der örtlichen Rettungsstation für Hilfeleistungen anzunehmen.

Sie leisten bei Unfällen auf einer Tour erste Hilfe, nachdem sie die von ihnen geführten Gäste in Sicherheit gebracht haben.

Für Nachteile, die sich aus der Leistung erster Hilfe ergeben, haben die Gäste keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 14 Kandidatinnen und Kandidaten

Personen, die einen vom Schweizer Bergführerverband anerkannten Kandidatenkurs erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen unter der persönlichen Aufsicht einer Bergführerin oder eines Bergführers, nicht aber selbstständig, führen.

Je nach Schwierigkeit der Tour darf die Bergführerin oder der Bergführer höchstens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten beschäftigen.

5 Verfahren und Rechtspflege

Art. 15 Zuständige Stellen

Das beco ist die zuständige Stelle für

  1. die Bewilligung von befristeten Ausnahmen gemäss Artikel 14 Absatz 2 und die Aufgaben nach Artikel 21 HGG,

  2. Bewilligungen für die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG),

  3. Bewilligungen für Schaustellergewerbe und Zirkusse sowie die Ermächtigungen für Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden,

  4. die Vertretung des Kantons gegenüber dem Bund für die Belange des Vollzugs des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die zuständige Stelle

  1. gemäss Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 18a HGG,

  2. für Bewilligungen für Reisende nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden.

Art. 16 Unterlagen

Die zuständigen Stellen verlangen die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen wie Auszüge aus dem Zentralstrafregister, dem Handelsregister oder dem Betreibungsregister.

Das beco kann weitere Unterlagen verlangen, insbesondere einen Mitbericht der Standortgemeinde oder eine Stellungnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Organisationen.

Art. 17 Rechtspflege

Beschwerden gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters beurteilt die Volkswirtschaftsdirektion.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Verkauf von Tabak

Die Schilder gemäss Artikel 9 dieser Verordnung sind bis zum 1. Juli 2007 anzubringen.

Art. 19 Kantonale Bergführerpatente

Vor dem Jahr 2001 ausgestellte kantonale Bergführerpatente sind dem eidgenössischen Fachausweis gleichgestellt.

Art. 20 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 19. Mai 1993 über den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten (Automatenverordnung) (BSG 817.015),

  2. Verordnung vom 29. Oktober 1997 über die Ladenöffnung in Tourismusorten (VLT) (BSG 930.11),

  3. Bergführerverordnung vom 29. Oktober 1997 (BergV) (BSG 935.221),

  4. Verordnung vom 12. Dezember 1973 betreffend Preiskontrolle (BSG 942.1).

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2007 in Kraft.

Bern, 24. Januar 2007

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger

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