930.11

Verordnung über Handel und Gewerbe

vom 24.01.2007 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG), Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden, Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) sowie die Artikel 8, 15 Absatz 4 und 25 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG),

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt

  1. den Vollzug des Gesetzes über Handel und Gewerbe mit Ausnahme der Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautomaten sowie des Haltens und Führens von Taxis,

  2. den Vollzug des Bundesrechts im Bereich von Handel und Gewerbe.

2 Ladenöffnungszeiten

Art. 2 Abgrenzungen des Geltungsbereichs und der Ausnahmeregelungen

Dienstleistungsunternehmen wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios sind keine Detailverkaufsgeschäfte.

Von den Ausnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 2 und 3, Artikel 10 Absatz 3 sowie Artikel 11 Absatz 1 HGG können Detailverkaufsgeschäfte Gebrauch machen, die zum grössten Teil im entsprechenden Bereich tätig sind.

Art. 3 Ausstellungen und Veranstaltungen

Ausstellungen gemäss Artikel 9 Absatz 2 HGG sind befristete Anlässe mit mehreren Ausstellerinnen und Ausstellern, an denen Waren vorgestellt und Bestellungen für deren Erwerb aufgenommen werden.

Veranstaltungen gemäss Artikel 9 Absatz 2 HGG sind befristete Anlässe, die in der Regel ausserhalb von Verkaufsräumen stattfinden und bei denen der Verkauf von Waren nicht im Vordergrund steht wie Lesungen, Buchvernissagen oder Plattentaufen.

Anlässe in Warenhäusern und Einkaufszentren, die deren Attraktivität steigern sollen, sind keine Veranstaltungen.

Soweit Artikel 9 Absatz 2 HGG nicht anwendbar ist, sind Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 HGG möglich.

Art. 4 Verkaufsfläche

Als Verkaufsfläche gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b HGG gilt die Nettogeschossfläche des Verkaufsraums.

Art. 5 Tourismusorte

Als Tourismusorte gemäss Artikel 12 HGG gelten

  1. Adelboden,

  2. Aeschi bei Spiez,

  3. Beatenberg,

  4. Boltigen,

  5. Bönigen,

  6. Brienz,

  7. Därligen,

  8. Diemtigen,

  9. Frutigen,

  10. Gadmen,

  11. Grindelwald,

  12. Gsteig,

  13. Guttannen,

  14. Habkern,

  15. Hasliberg,

  16. Heiligenschwendi,

  17. Innertkirchen,

  18. Interlaken,

  19. Iseltwald,

  20. Kandersteg,

  21. Krattigen,

  22. Lauenen,

  23. Lauterbrunnen,

  24. Leissigen,

  25. Lenk im Simmental,

  26. Lütschental,

  27. Matten,

  28. Meiringen,

  29. Niederried bei Interlaken,

  30. Oberried am Brienzersee,

  31. Reichenbach im Kandertal,

  32. Ringgenberg,

  33. Saanen,

  34. Sigriswil,

  35. Schattenhalb,

  36. St. Stephan,

  37. Unterseen,

  38. Wilderswil und

  39. Zweisimmen.

3 Beschränkungen des Handels mit Tabak und mit alkoholischen Getränken

Art. 6 Öffentliche Gebäude

Öffentliche Gebäude gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b HGG sind Gebäude, die für Aufgaben von Bund, Kanton oder Gemeinden genutzt werden, wie Verwaltungsgebäude, Gerichte oder Schulen.

Art. 7 Kino

Kinovorstellungen sind keine öffentlichen Anlässe gemäss Artikel 15 Absatz 2 HGG.

Art. 8 Schaufensterauslagen

Das Bekleben der Schaufenster mit Plakaten gilt nicht als Schaufensterauslage gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b HGG.

Art. 9 Verkauf von Tabak

Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf und die Abgabe von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten sind.

4

Art. 10–14

4a. Pfandleihgewerbe

Art. 14a

Für den Erhalt einer Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes sind nachzuweisen:

  1. der Eintrag der Firma im Handelsregister,

  2. der Abschluss einer Versicherung zur Deckung von Schäden an Pfandobjekten und deren Verlust,

  3. der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt.

5 Verfahren und Rechtspflege

Art. 15 Vollzug des HGG

Das beco ist die zuständige Stelle für die Bewilligung von befristeten Ausnahmen gemäss Artikel 14 Absatz 2 und die Aufgaben gemäss Artikel 21 HGG.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die zuständige Stelle für die Schliessung gemäss Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 18a HGG.

Art. 15a Vollzug von Bundesrecht

Das beco ist die zuständige Stelle für

  1. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit,

  2. Bewilligungen für Schaustellergewerbe und Zirkusse gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden,

  3. Ermächtigungen für Unternehmen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden,

  4. die Vertretung des Kantons gegenüber dem Bund für die Belange des Vollzugs des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden,

  5. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten,

  6. Bewilligungen zum Betrieb des Pfandleihgewerbes.

Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die zuständige Stelle für Bewilligungen für Reisende gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden.

Art. 16 Unterlagen

Die zuständigen Stellen verlangen die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen wie Auszüge aus dem Zentralstrafregister, dem Handelsregister oder dem Betreibungsregister.

Das beco kann weitere Unterlagen verlangen, insbesondere einen Mitbericht der Standortgemeinde oder eine Stellungnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Organisationen.

Art. 17 Rechtspflege

Beschwerden gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters beurteilt die Volkswirtschaftsdirektion.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Verkauf von Tabak

Die Schilder gemäss Artikel 9 dieser Verordnung sind bis zum 1. Juli 2007 anzubringen.

Art. 19 Kantonale Bergführerpatente

Vor dem Jahr 2001 ausgestellte kantonale Bergführerpatente sind dem eidgenössischen Fachausweis gleichgestellt.

Art. 20 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 19. Mai 1993 über den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten (Automatenverordnung) (BSG 817.015),

  2. Verordnung vom 29. Oktober 1997 über die Ladenöffnung in Tourismusorten (VLT) (BSG 930.11),

  3. Bergführerverordnung vom 29. Oktober 1997 (BergV) (BSG 935.221),

  4. Verordnung vom 12. Dezember 1973 betreffend Preiskontrolle (BSG 942.1).

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2007 in Kraft.

Bern, 24. Januar 2007

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger

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