BK 2026 422
Sicherheitsleistung
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 26 422 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2026
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand
Sicherheitsleistung Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. Juni 2026 (EO 26 6181)
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), v.d. C.________, im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung und übler Nachrede auf, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'400.00 zu leisten. Werde die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, gelte der Strafantrag vom 1. Juni 2026 als zurückgezogen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2026 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde, welche diese am 20. Juli 2026 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die einverlangte Sicherheitsleistung deutlich zu reduzieren. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 24. Juli 2026 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Zuständig für den Entscheid ist die Verfahrensleitung (Art. 395 b StPO), zumal es sich bei Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung um wirtschaftliche Nebenfolgen handelt (KELLER/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 395 StPO), es hier einzig um die Leistung einer Sicherheit für Kosten und Entschädigungen geht und der strittige Betrag unter CHF 5'000.00 liegt. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Art. 303a StPO ermächtige die Staatsanwaltschaft, bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person aufzufordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe am 1. Juni 2026 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung und übler Nachrede, begangen am 7. Mai 2026 in Burgdorf, gestellt. Bei den Straftatbeständen der Verleumdung und üblen Nachrede handle es sich um Ehrverletzungsdelikte. Die Voraussetzungen von Art. 303a StPO seien daher erfüllt, weshalb die antragstellende Person zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert werde.
3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung seien nicht gegeben, da es sich nicht um eine leichtfertige oder rein rachesüchtige Anzeige handle, sondern um eine gut belegte Reaktion auf haltlose Vorwürfe des Beschuldigten. Sie habe der Polizei und der Staatsanwaltschaft bereits sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere die E-Mails des Beschuldigten, vorgelegt, worin dieser behaupte, sie habe bei ihm offene Rechnungen von CHF 650.00, was nicht zutreffe. Der Beschuldigte schulde ihr seinerseits einen Betrag, den sie derzeit mittels Betreibung einzutreiben versuche. Die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dienten erkennbar dazu, von seiner eigenen Schuld abzulenken. Es wäre der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres möglich gewesen, den Beschuldigten anzuschreiben und ihn aufzufordern, die angeblichen offenen Rechnungen konkret zu bezeichnen und zu belegen. Stattdessen werde ihr als Anzeigende die volle Beweislast und eine hohe finanzielle Belastung auferlegt, ohne dass der Beschuldigte bisher zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei. Das empfinde sie als unverhältnismässig.
4.
4.1
Gemäss dem im Zuge der Revision der Strafprozessordnung neu eingefügten Art. 303a StPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2024) kann die Staatsanwaltschaft die antragsstellende Person bei Ehrverletzungsdelikten dazu auffordern, innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, gilt der Strafantrag gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen. Art. 303a StPO ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet und räumt der Staatsanwaltschaft beim Entscheid, ob bei einem Ehrverletzungsdelikt eine Sicherheitsleistung erhoben wird und wie hoch diese sein soll, entsprechendes Ermessen ein. Dabei hat sie unter anderem die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6757). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Sicherheitsleistung nur dann eingefordert werden sollte, wenn die antragstellende Person Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grob fahrlässig (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 13 zu Art. 303a StPO).
4.2
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, von der antragstellenden Person bei Ehrverletzungsdelikten innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu verlangen, an keine besonderen Voraussetzungen knüpfen wollte. Entsprechendes ergibt sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 303a StPO, welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (so auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 303a StPO; vgl. zudem anders etwa Art. 316 Abs. 4 StPO, welcher vorsieht, dass die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung ausdrücklich auf «begründete Fälle» beschränkt ist). Gemäss der Botschaft zur Revision liegt der Norm die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Antrieb für eine Anzeige bei Ehrverletzungsdelikten oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung als in der Tatsache einer Rechtsgutverletzung begründet ist. Stehen solche Motive für eine Anzeige im Vordergrund, rechtfertigt es sich gemäss Gesetzgeber, von der antragstellenden Person einen Vorschuss zu verlangen, bevor der Strafverfolgungsapparat in Gang gesetzt wird (BBl 2019 6697, S. 6757). Zumal es bei Ehrverletzungsdelikten immer um etwas Persönliches geht, immer private Interessen betroffen sind und gleichzeitig bloss ein geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, bedeutet die neu geschaffene Möglichkeit, bei Ehrverletzungsdelikten eine Sicherheitsleistung einfordern zu können, eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher bekannte Privatstrafklageverfahren (DROESE, Revision der StPO – einige Neuerungen aus Geschädigtensicht, in: recht 2024 29, S. 30; vgl. auch BBl 2019 6697, S. 6757). Die Vorschusspflicht bildet damit eines von wenigen Instrumenten der Staatsanwaltschaft, um die zu bewältigende Flut von Anzeigen etwas zu regulieren bzw. sich davon zu entlasten (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 617 vom 8. Juni 2026 E. 4.3).
4.3
Es ist an dieser Stelle vergleichsweise auch auf Art. 383 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach die Beschwerdeinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wie bei Art. 303a StPO ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung an die beschwerdeführende Privatklägerschaft gemäss Art. 383 StPO an keine Voraussetzungen gebunden; sie liegt im Ermessen der Verfahrensleitung und bedarf keiner besonderen Begründung, solange sie den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.3,1B_398/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 1 zu Art. 383 StPO).
4.4
Die angefochtene Verfügung betreffend Sicherheitsleistung ist rechtens. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt hat:
4.4.1
Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2026 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede eingereicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr der Beschuldigte am 17. Januar 2026 sowie nochmals im Mai 2026 ein Schreiben gesandt habe, wonach sie ihm noch Geld schulde (CHF 650.00 für offene Rechnungen Restaurant [Essen und Getränke]). Dies sei nicht zutreffend. Das Schreiben des Beschuldigten sei seine Antwort auf die Betreibung der Beschwerdeführerin gewesen und diene einzig dazu, von seiner eigenen Schuld abzulenken. Der Beschuldigte habe die unwahre Aussage gegenüber der Beschwerdeführerin getätigt. Sie wisse nicht, ob und inwiefern der Beschuldigte die Unwahrheiten noch weiterverbreitet habe.
4.4.2
Die geltend gemachten Straftatbestände der Verleumdung und üblen Nachrede (Art. 173 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) stellen Ehrverletzungsdelikte dar und fallen mithin in den Anwendungsbereich von Art. 303a StPO (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N. 10 zu Art. 303a StPO). Vorliegend handelt es sich zudem um eine mögliche Verleumdung bzw. üble Nachrede im Bagatellbereich, wobei nicht klar resp. erstellt ist, ob diese überhaupt gegenüber einem Dritten geäussert worden ist (vgl. insoweit auch Z. 62 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von C.________ vom 1. Juni 2026, wonach dieser selbst angab, dass die Äusserung, dass er und seine Freundin dem Beschuldigten noch Geld für Speisen und Getränke schuldeten, nicht ehrverletzend, aber unwahr sei). Der Entscheid, die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, erging angesichts dessen in Beachtung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens. Sie hat sich hierbei von sachgerechten, zweckmässigen und angemessenen Überlegungen leiten lassen und die allgemeinen Rechtsprinzipien beachtet. Eine bundesrechtswidrige Überschreitung des Ermessens ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist zudem die antragstellende Person. Es liegt damit eine rechtsgenügliche Grundlage für die Einforderung einer Sicherheitsleistung vor (Art. 303a Abs. 1 StPO; vgl. auch Z. 126 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von C.________ vom 1. Juni 2026, wonach dieser sich noch bereit erklärt hatte, eine allfällige Sicherheitsleistung für das gegenständliche Strafverfahren zu erbringen).
4.4.3
Auch in Bezug auf die Höhe der verlangten Sicherheit von CHF 1'400.00 ist keine Ermessensüberschreitung auszumachen. Die Beschwerdeführerin selbst macht nicht geltend, dass sie zum Bezahlen der verlangten Sicherheitsleistung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage oder ihr so der Zugang zum Rechtsweg verwehrt wäre. Wäre dies der Fall, hätte es ihr im Übrigen offen gestanden, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO einzureichen (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N 7 zu Art. 303a StPO). Es reicht nicht aus, einzig eine deutliche Reduktion der Sicherheitsleistung zu beantragen, ohne weitergehende Ausführungen zur finanziellen Situation zu machen. Alsdann gilt es zu bedenken, dass es sich bei der verlangten Sicherheit bloss um eine vorläufige Sicherstellung der Prozesskosten und nicht um eine definitive Kostenauflage handelt. Auch insofern erweist sich die angefochtene Verfügung als angemessen.
4.5
Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, es handle sich um keine leichtfertige oder rein rachesüchtige Anzeige, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Einforderung einer Sicherheitsleistung wie erwähnt an keine besonderen Voraussetzungen gebunden ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.3; vgl. E. 4.2 f. hiervor). Eine Beschränkung auf «leichtfertige» resp. «rein rachesüchtige» Anzeigen wäre denn auch nicht praktikabel, zumal der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Sicherheitsleistung in der Regel erst eine Strafanzeige vorliegt, welche oftmals noch keine Schlüsse darüber zulässt, wie das Verfahren fortzuführen ist. Auch sind noch keine etwaige Beweiserhebungen – welche allenfalls Klarheit verschaffen könnten – erfolgt und mussten denn auch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht vorgängig erfolgen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wird von ihr denn auch zu Recht nicht beantragt. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind mangels Einreichung einer Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. Auch ihm ist demnach keine Entschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
dem Beschuldigten (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 18. September 2026 Der Präsident:
Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lauber i.V. Gerichtschreiber Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.