Angriff, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Beschimpfung etc. sowie Widerrufsverfahren
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
1. Strafkammer 1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 477 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2026
Besetzung
Oberrichter Sarbach (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiber Weibel
Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand
Angriff, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Beschimpfung etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. November 2023 (PEN 2022 794)
Erwägungen
I. Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland fällte am 9. November 2023 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 667 ff.; Hervorhebungen im Original):
Dispositiv
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. des Angriffs, begangen
2.
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 02.07.2022, in
3.
der Beschimpfung begangen am 02.07.2022, in J.________(Ortschaft), z.N. von E.________,
4.
des Diebstahls (geringfügig), begangen am 20.11.2021 in I.________ (Ortschaft), z.N. von
5.
der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, begangen am
6.
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain, begangen bzw. festgestellt am 27.04.2021 und 02.07.2022, in H.________ (Ortschaft) und Umgebung.
II.
Die mit Urteil vom 09.04.2019 der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.00 wird widerrufen.
III.
in Anwendung der
- Art. 40, 51, Art. 47, 49 Abs. 1 und 2, 103, 106, 123 Ziff. 2, 134, 139 i.V.m. 172ter, 177 StGB,
sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
verurteilt:
1.
Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’200.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 40 Tage festgesetzt.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.
4.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren (inklusive Kosten Widerrufsverfahren von CHF 300) von insgesamt CHF 8'900.00.
[Kostentabelle]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 750.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'150.00.
IV.
Weiter wird verfügt:
1.
Die beschlagnahmte Waffe (1 Messer, Marke: N.________) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
2.
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________ und PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist nach 20 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
3. [Mitteilungs- und Eröffnungsformel]
2.
Berufungsverfahren Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt L.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 20. November 2023 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 676). Die Urteilsbegründung datiert vom 4. November 2024 (pag. 691 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 738 ff.). Rechtsanwältin B.________, welche infolge der Büroabwesenheit von Rechtsanwalt L.________ die Verteidigung des Beschuldigten übernahm, reichte für diesen frist- und formgerecht die Berufungserklärung vom 21. November 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 747 ff.). Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil teilweise, nämlich betreffend Strafzumessung und Widerruf, an. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurde von der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben sowie den weiteren Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist die Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde festgehalten, dass sich ohne Anschlussberufung der Strafklägerschaft das Berufungsverfahren endgültig auf die Frage der Strafzumessung und des Widerrufs beschränke und die Schuldsprüche diesfalls in Rechtskraft erwachsen würden. Für diesen Fall stellte die Verfahrensleitung in Aussicht, die Strafkläger E.________, F.________ und G.________ ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 757 f.). Mit Schreiben vom 29. November 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 761 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde u.a. festgestellt, dass sich die drei Strafkläger E.________, F.________ und G.________ nicht innert Frist haben vernehmen lassen. Die drei Strafkläger wurden ohne Kostenfolgen aus dem Berufungsverfahren entlassen. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen werde und der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist mitzuteilten, ob er mit dessen Durchführung einverstanden sei oder nicht (pag. 768 f.). Innert erstreckter Frist teilte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten mit Schreiben vom 10. März 2025 mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 795).
Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seiner Berufung innert Frist aufgefordert (pag. 802 f.). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 3. Juni 2025 und ging innert erstreckter Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 823 ff.). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde vom Eingang der Berufungsbegründung des Beschuldigten Kenntnis genommen und das Urteil im schriftlichen Verfahren in Aussicht gestellt (pag. 856 f.). Mit Verfügung vom 28. August 2025 wurde schliesslich die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 869 f.).
3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 liess der Beschuldigte mitteilen, er habe per 1. August 2025 eine Lehrstelle als Fachmann Hotelier-Hauswirtschaft gefunden und ersuchte darum, den entsprechenden Lehrvertrag zwischen ihm und der M.________ zu den Akten zu erkennen und diesen Umstand bei der Beurteilung der Berufung zu berücksichtigen (pag. 858 ff.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde der genannte Lehrvertrag antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 867 f.). Alsdann wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 871 ff.).
4.
Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ beantragte mit Berufungsbegründung vom 3. Juni 2025 für den Beschuldigten Folgendes (pag. 824; Hervorhebungen im Original):
1.
Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. I./1.-6. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Die mit Urteil vom 9. April 2019 der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.00 sei nicht zu widerrufen.
3.
A.________ sei zu verurteilen:
3.1
Zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen.
3.2
Zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 10 Tage festzusetzen.
3.3
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 480.00
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 4 Tage festzusetzen.
4.
Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen.
5.
A.________ sei für das zweitinstanzliche Verfahren der volle Betrag gemäss eingereichter Honorarnote als angemessene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte auszureichen.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte des Angriffs, mehrfach begangen (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Beschimpfung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), des geringfügigen Diebstahls (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, mehrfach begangen (Ziff. I.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain (Ziff. I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt wurde. Die Verfügung, wonach die beschlagnahmte Waffe (1 Messer; Marke N.________) zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB), erwuchs ebenso in Rechtskraft. Zu überprüfen sind demgegenüber die Sanktionen (Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 9 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 [unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 40 Tage] und einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 [unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage); Ziff. I.1.–I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [Verurteilungen]). Zu überprüfen sind weiter die Frage des Widerrufs der mit Urteil vom 9. April 2019 der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland ausgesprochenen bedingten Geldstrafe (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Praxisgemäss von der Kammer neu zu verfügen ist die Löschung des DNA-Profil und der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Infolge der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
6.
Vorbemerkung Wie dargelegt sind sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.–I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung, welche auch für die nachfolgende Strafzumessung von Relevanz sind, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der guten Ordnung halber werden die Anklagevorwürfe, die von der Vorinstanz als erwiesenen erachteten Sachverhalte und deren rechtliche Subsumtion nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zunächst den Vorwurf des Angriffs, begangen am 18. Dezember 2020 (Ziff. 1.1 der Anklageschrift [AKS] vom 1. September 2022) separat würdigte und im Weiteren für die am 2. Juli 2020 begangenen Taten (Angriff [Ziff. 1.2 AKS], einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand [Ziff. 2 AKS] und Beschimpfung [Ziff. 3 AKS]) eine gemeinsame Würdigung vornahm. Die weiteren Vorwürfe (geringfügiger Diebstahl [Ziff. 4 AKS], Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, mehrfach begangen [Ziff. 5 AKS] und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Ziff. 6 AKS]) wurden wiederum einzeln geprüft. In den nachfolgenden Ausführungen wird dieser Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung übernommen.
7.
Angriff (Ziff. 1.1 AKS)
7.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegen den Beschuldigten wurde in Ziff. 1 der AKS vom 1. September 2022 (pag. 567 f.) folgender Vorwurf erhoben:
1.
Angriff
[…]
1.1
am 18.12.2020 um ca. 22:40 Uhr und später, in H.________ (Ortschaft), .________
A.________ befand sich zusammen mit Kollegen vor dem O.________ auf der P.________ (Örtlichkeit) in H.________ (Ortschaft). Plötzlich ging er auf die beiden Geschädigten C.________ und D.________ zu und fragte sie in aggressivem Ton nach Zigaretten. Als dies von den Geschädigten verneint wurde, trat A.________ an D.________ heran und begann ihn zu bedrohen. Nach einer kurzen Auseinandersetzung schlug A.________ dem Geschädigten D.________ unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. C.________ beobachtete dies und wollte dazwischen gehen, indem er seinen Motorradhelm zwischen D.________ und A.________ zu drücken versuchte. A.________ fiel dadurch nach hinten, was seine Kollegen bemerkten und sogleich begannen auf die beiden Geschädigten los zu rennen. In der Zwischenzeit hielt sich A.________ am Geschädigten C.________ fest und riss ihn zu Boden. Die herbeigerannten Kollegen versuchten zwischen die Geschädigten und A.________ zu gelangen und teilten sich in zwei Gruppen auf.
Einerseits blieben einige Kollegen, darunter Q.________ und R.________, bei C.________ und schlugen diesen mehrfach gegen den Kopf, andererseits verlagerten sich S.________, A.________ und weitere Kollegen mit dem Geschädigten D.________ Richtung der naheliegenden Gebäudefassade, wo der Geschädigte D.________ von der Gruppierung um A.________ an der Schulter, den Armen und am Kopf geschlagen und getreten wurde und zu Boden fiel. Als D.________ aufstehen konnte, holte A.________ Anlauf und führte einen Tritt gegen D.________ aus, bevor D.________ anschliessend die Flucht ergreifen und fliehen konnte. A.________ schlug und trat den Geschädigten nicht nur, er unterliess es auch, die Personengruppierung von den Geschädigten wegzuziehen oder sie zum Aufhören zu bewegen. D.________ erlitt dabei Schmerzen an der Nase, Schürfungen an der Hand sowie über längere Zeit Kopfschmerzen. C.________ erlitt dabei eine leichte Hirnerschütterung, sowie vorübergehende Schmerzen an den Füssen und begab sich anschliessend in Therapie, um die Gewalt gegen ihn verarbeiten zu können. Mittäter / Teilnehmer: Q.________ (Jugendlicher), R.________ (verstorben), S.________ (Jugendlicher), Privatkläger: C.________
Zivilklage: D.________ CHF 400.00 (Schadenersatz CHF 200.00, Genugtuung CHF 200.00, gemäss Strafantrag vom 18.12.2020) […]
7.2
Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen Beweismittel wie folgt (pag. 708 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Anzeigerapport inkl. Nachtrag geben sachlich einen polizeilichen Einsatz und die nachfolgenden Ermittlungen und Befragungen wieder. Es liegt u.a. Bildmaterial vor, welches die Ereignisse in ausreichender Qualität wiedergibt. Der Arztbericht der U.________ (Spital) vom 19. Dezember 2020 betr. D.________ und die Gutachten des IRM der Universität Bern über die körperlichen Verletzungen und Beschwerden von D.________ und C.________ lassen sich mit einem Ablauf, wie er dem Bildmaterial und den Aussagen der betroffenen Männer zu entnehmen ist, in Einklang bringen. Bereits anhand der Auswertung der Sachbeweise lässt sich erhärten, dass der Beschuldigte am 18. Dezember 2020 gegen 22.40 Uhr eine körperliche Auseinandersetzung provoziert und initiiert hat und sich im weiteren Verlauf seine Kollegen eingemischt haben. Die Videoaufzeichnung dokumentiert die heftige Attacke zahlreicher Personen, wobei die Männer separiert und damit isoliert wurden und einem erheblichem Aggressionspotential ausgeliefert waren. Es ist weitergehend aktenkundig, dass die beiden angegriffenen Männer verletzt worden sind, wenn auch nicht erheblich. Es ist zu berücksichtigen, dass die Temperaturen im fraglichen Zeitraum und in der Nacht beim Gefrierpunkt gelegen haben dürften. Die Winterbekleidung bot einen gewissen Schutz vor Schlägen und Tritten, zudem versuchten die angegriffenen Männer die sensible Kopfregion mit Armen und Händen zu schützen. Allfällige ernsthaftere Verletzungen auf der Gegenseite sind nicht dokumentiert. Der Beschuldigte erwähnte eine blutende Lippe und Nasenbluten. Es handelt sich um minimste körperliche Beschwerden, die sich mit den erwähnten Abwehrhandlungen in Einklang bringen lassen. Die Hintergründe zu dem von ihm lediglich einmal erwähnten blauen Auge, wurden nicht näher ausgeführt oder einer gewalttätigen Handlung zugeordnet, obschon es sich im Vergleich zur mehrfach erwähnten blutenden Lippe um einen massiveren Übergriff gehandelt hätte. Die Videoaufzeichnung lässt erkennen, dies in Übereinstimmung mit entsprechenden Aussagen der involvierten Personen, namentlich auch von D.________ selber, dass D.________ und C.________
nach dem ersten körperlichen Übergriff des Beschuldigten nicht unbeweglich oder völlig passiv geblieben sind. Die Bilder zeigen die erste kurze Phase, in welcher D.________ und C.________ vom Beschuldigten angesprochen und angegriffen werden, wobei sie ihrerseits versuchen, mit Abwehrbe- wegungen – resp. dem dezidierten Dazwischenhalten des Helms, Distanz vom Beschuldigten zu schaffen. Der Beschuldigte kam durch diese Einwirkung zu Fall und dürfte sich dadurch gewisse Verletzungen zugezogen haben. Ein Faustschlag gegen das Auge des Beschuldigten oder andere Gesten oder Bewegungen, die als aktiver Gegenschlag ausgelegt werden könnte, sind aber nicht erkennbar. Die angegriffenen Männer versuchten nur, sich selber zu schützen und Abstand zu schaffen. Die Dynamik, die auf dem Video erkennbar ist, erlaubt auch Rückschlüsse auf das Kräfteverhältnis zwischen D.________ und C.________ einerseits, und der Gruppierung um den Beschuldigten andererseits. Bereits aufgrund der zahlenmässigen Übermacht waren sie nicht in der Lage, zu einem ernsthaften Gegenangriff anzusetzen oder sich auf eine Schlägerei einzulassen. In einem weiteren Punkt sind die subjektiven Beweismittel zu würdigen.
D.________ und C.________ machten konstante, weitestgehend übereinstimmende und in der Chronologie nachvollziehbare Angaben zum Ablauf des Geschehens. Es finden sich keine relevanten Abweichungen oder Hinweise auf Aggravationen. Hinsichtlich der möglichen Täterschaft verzichteten sie auf Mutmassungen und gaben an, dass sie sich weder an die Kleidung der Täter, noch im Detail an einzelne Gesichter erinnern könnten. Sie erklärten, dass sie trotz der Heftigkeit der Übergriffe nicht schwer verletzt worden seien, dass die Täterschaft weder Waffen, noch gefährliche Gegenstände eingesetzt habe. Sie räumten ein, dass sie den Beschuldigten, der sie in der Anfangsphase provoziert und angegriffen habe, zurückgestossen hätten, dass sie versucht hätten, ihn auf Distanz zu halten. Ihre Aussagen stehen im Einklang mit einzelnen Aussagen weiterer Auskunftspersonen, mit Erkenntnissen der Videoaufzeichnung und decken sich auch mit den ersten Schilderungen des Beschuldigten. Auf die Aussagen der Auskunftsperson wird nicht vertieft eingegangen, namentlich nicht insoweit, als sie mit den Sachbeweisen im Widerspruch stehen. Mehrheitlich wurde geltend gemacht, dass man nur habe schlichten wollen. Die Aufnahmen vermittelten einen anderen Eindruck. Der Beschuldigte hat im Rahmen der ersten und tatnächsten Aussage vom 27. April 2021, rund 5 Monate nach dem angeklagten Vorfall, die Verantwortung für die erste Aggressionshandlung gegen D.________ übernommen. Er hat wiederholt ausgeführt, dass er derjenige gewesen sei, der zuerst Gewalt eingesetzt habe und hat weitergehend eingeräumt, dass er grundlos und unnötig Streit gesucht habe. Es liegt zumindest für die erste Phase ein differenziertes Geständnis vor. Er machte auch Erinnerungslücken als Folge des Alkoholkonsums geltend. Auf Vorhalt der Videobilder erklärte er, dass er sich an seine weitergehenden körperlichen Übergriffe nicht mehr erinnern könne. Soweit er sich aber auf den Aufnahmen erkannte, übernahm er auch hierfür die Verantwortung, namentlich für einen Fusstritt gegen D.________. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 4. Mai 2022 konnte er sich zufolge Zeitablauf aus nachvollziehbaren Gründen noch schlechter an die Ereignisse erinnern. Er wollte aber die ihm vorgehaltenen körperlichen Übergriffe nicht ausschliessen. Weitere rund 1 ½ Jahre später, anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. November 2023, schwächte
der Beschuldigte seine eigenen Tatanteile ab und präsentierte sich eher als Opfer, denn als Täter: Zuerst habe er mit einem Mann Krach gehabt, dann habe er einen Helm an den Kopf bekommen und seine Lippe habe angefangen zu bluten, danach sei er am Boden gewesen und sei attackiert worden. Auf Nachfrage, ob er geltend mache, dass er D.________ nicht getreten habe, erklärte der Beschuldigte, dass er niemanden getreten habe (pag. 661, Z. 102). Es sei richtig, dass er D.________ ins Gesicht geschlagen habe, aber erst im Nachhinein (pag. 661, Z. 108), als Reaktion auf das, was mit dem Helm passiert sei. Die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten können nicht überzeugen, umso weniger, als sie im Widerspruch zu seinen eigenen Erstaussagen stehen. Es ist vorliegend auf seine tatnächsten Aussagen abzustellen. Zusammenfassend erachtet das Gericht den in der Anklage geschilderten Ablauf als erstellt. Es ist von einem einseitigen Geschehen auszugehen. Die beiden angegriffenen Männer versuchten mit ihren Handlungen nur, sich selber zu schützen und Abstand zu schaffen. D.________ und C.________ wurden durch die körperlichen Übergriffe verletzt. Die Verletzungen lassen sich nicht eindeutig einer Täterschaft zuordnen. Es waren insgesamt rund 8 bis 10 Männer massgeblich an den körperlichen Übergriffen beteiligt.
7.3
Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hielt in ihrer rechtlichen Subsumtion fest, gemäss Beweisverfahren habe der Beschuldigte am 18. Dezember 2018 beim Bahnhof H.________ (Ortschaft) zwei Männer verbal und danach körperlich attackiert und sich danach mit zahlreichen Personen an einem massiven Angriff gegen die beiden Opfer beteiligt. D.________ und C.________ hätten auf den Übergriff reagiert. C.________ habe seinen Helm zwischen D.________ und den Beschuldigten geschoben, um zwischen den Männern Distanz zu schaffen. D.________ habe den Beschuldigten weggestossen, woraufhin dieser das Gleichgewicht verloren habe und zu Boden gefallen sei. Dabei handle es sich um Reaktionen, welche weder hinsichtlich ihrer Intensität noch ihrer Dauer, die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten hätten. Es seien angemessene Abwehrhandlungen, die nicht als wechselseitige Auseinandersetzung im Sinne eines Raufhandels zu qualifizieren seien. Damit handle es sich um einen einseitigen Angriff. Der Beschuldigte sei auf der Seite der Tätergruppe involviert gewesen und habe selber Schläge ausgeteilt. Er habe vorsätzlich gehandelt, provozieren wollen und Streit gesucht (pag. 723, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 134 StGB als erfüllt und stellte fest, dass keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich seien.
8.
Angriff (Ziff. 1.2 AKS), einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. 2 AKS) und Beschimpfung (Ziff. 3 AKS)
8.1
Vorwürfe gemäss Anklageschrift Gegen den Beschuldigten wurde in Ziff. 1.2, 2 und 3 der AKS vom 1. September 2022 (pag. 568 ff.) folgende Vorwürfe erhoben:
1.
Angriff
[…]
J.________(Ortschaft) und suchten mit anderen Fahrgästen Streit, indem sie diese grundlos «anböpelten». Sie sprachen auch die Vierergruppe mit E.________, F.________, G.________ und Y.________ an, und warfen dieser vor, ihnen auf den Fuss gestanden zu sein und sie beleidigt zu haben, was diese verneinten. Sie folgten dieser Gruppe aus dem Zug, durch den Bahnhof und auf die Strasse, beschimpften sie dabei und griffen sie schliesslich tätlich an. Die Vierergruppe versuchte die Männer zu beruhigen und forderte sie wiederholt auf, von der Verfolgung und Einwirkung abzulassen. W.________ trat auf der Strasse von hinten seitlich gegen das Bein des weggehenden F.________, worauf dieser etwas stolperte, aber nicht zu Boden fiel. W.________ schubste daraufhin G.________ von hinten gegen den Oberkörper, worauf dieser etwas stolperte aber nicht zu Boden fiel. X.________ schwang seine Krücke gegen den Oberkörper von E.________, doch dieser wehrte den Schlag mit der Hand ab und entriss die Krücke dem X.________. A.________ nahm ein Messer hervor, hielt es in der rechten Hand beim Bauch mit der Klinge gegen E.________ und ging so auf diesen zu, so dass die Geschädigten Angst um ihr Leben hatten. F.________ schrie: «Kein Messer! Kein Messer!», woraufhin E.________ die Krücke gegen den Brustkorb von A.________ hielt, um diesen am Näherkommen zu hindern. Dann warf
E.________ die Krücke zu Boden und rannte von A.________ weg eine Treppe hinauf. A.________ rannte ihm nach und warf aus einer Distanz von ca. 5 bis 10 Metern das Messer mit einer Klingenlänge von 7.5 cm (Gesamtlänge 18cm) gegen den wegrennenden E.________. Das Messer traf diesen über der linken Kniekehle und fügte ihm eine ca. 1.5 cm lange Stichverletzung zu, welche blutete und später mit 3 Stichen genäht werden musste, was A.________ billigend in Kauf genommen hatte. A.________ ging nicht nur auf die Geschädigten, insbesondere E.________, los, er unterliess es auch, seine Kollegen zum Aufhören zu bewegen und unterstützte sie in ihrer gewaltsamen Einwirkung auf die Geschädigten. A.________, W.________ und X.________ haben wissentlich und willentlich als Gruppe gemeinsam eine andere Gruppe tätlich angegriffen. Mittäter / Teilnehmer: W.________ (wird separat beurteilt, BM .________)
Zivilklage: keine
2.
Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Im Rahmen eines Angriffs (vgl. Ziff. 1.1. dieser Anklageschrift) kam es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen A.________ und E.________. Als A.________ im Rahmen dieser Streitigkeit ein Messer hervornahm, es in der rechten Hand beim Bauch mit der Klinge hielt, trat er auf E.________ zu, so dass dieser Angst um sein Leben hatte. Dessen Kollege F.________ schrie: «Kein Messer! Kein Messer!», woraufhin E.________ die Krücke gegen den Brustkorb von A.________ hielt, um diesen am Näherkommen zu hindern. E.________ warf daraufhin die Krücke zu Boden und ergriff die Flucht, indem er von A.________ wegrannte eine Treppe hinauf. A.________ rannte ihm nach und warf aus einer Distanz von ca. 5 bis 10 Metern das Messer mit einer Klingenlänge von 7.5cm (Gesamtlänge 18cm) gegen den wegrennenden E.________. Das Messer traf diesen über der linken Kniekehle und fügte ihm eine ca. 1.5 cm lange Stichverletzung zu, welche blutete und später mit 3 Stichen genäht werden musste, was A.________ billigend in Kauf genommen. hatte. Er wusste, um die Gefährlichkeit des Messers und dass es zu ernsthaften Verletzungen kommen kann, wenn er ein solches aus dieser Distanz gezielt gegen eine Person wirft. Zivilklage: keine
3.
Beschimpfung A.________ bezeichnete beim oben beschriebenen Angriff (vgl. Ziff. 1.2.) E.________, F.________ und G.________ wiederholt mit Schimpfwörtern, insbesondere «Nazi» und «Nazis». Damit verletzte er diese bewusst in ihrer Ehre und in ihrer menschlich-sittlichen Geltung. Zivilklage: keine
8.2
Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, die objektiven Beweismittel würden den unbestrittenen Sachverhalt über eine erste Begegnung der beiden Männergruppen im Zug und eine Verletzung von E.________ am Knie dokumentieren. Was sich vorher zugetragen haben solle, lasse sich mit den Sachbeweisen nicht herleiten. Namentlich würden sich keine Hinweise auf die vom Beschuldigten und seinen Kollegen beschriebenen Rempeleien, Tritte und Schläge der Gegenseite finden lassen, welche als Erklärung bzw. Rechtfertigung für ihr eigenes, späteres Verhalten gegenüber E.________ und seinen Kollegen und den Messerwurf vorgebracht worden seien. Weitergehend hätten der Beschuldigte und seine Kollegen Erinnerungslücken geltend gemacht und auf einen übermässigen Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum hingewiesen. Letzteres habe sich mit den Resultaten der Atemlufttests aber nicht plausibilisieren lasen. Nicht ausgeschlossen werden könnten gewisse Auswirkungen aufgrund der zusätzlichen Einnahme von Benzodiazepinen. Es falle allerdings auf, dass der Beschuldigte den Beginn der Erinnerungslücken immer wieder verändert habe und trotz der geltend gemachten «Unzurechnungsfähigkeit» den Wurf des Messers gegen E.________ durchaus noch präsent gehabt habe. Die im übrigen selbstoptimierenden und ausweichenden Erklärungen zu den Ereignissen würden nicht zu überzeugen vermögen. Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen der drei Strafkläger ab, welche kurz, sachlich und im Ablauf übereinstimmend die Entwicklung der Ereignisse nach Verlassen des Zuges geschildert hätten. Trotz der wiederholten Bitte an die drei jungen Männer, sie in Ruhe zu lassen, sei es nach ersten verbalen Entgleisungen und Beschimpfungen zu verschiedenen körperlichen Übergriffen gekommen, die letztlich im Wurf eines Messers gegen E.________ gegipfelt hätten. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz den in der Anklage geschilderten Ablauf als erstellt. Der Beschuldigte habe mit seinen Kollegen W.________ und X.________ als Gruppe gezielt und gewollt eine andere Gruppe tätlich angegriffen. Es sei ein einseitiges Geschehen gewesen. Die drei angegriffenen Männer hätten ausschliesslich versucht, sich selber zu schützen und Abstand zu schaffen, teilweise mit Hilfe einer Krücke, welche vorgängig gegen sie eingesetzt worden sei. E.________
sei im Rahmen der Ereignisse durch den Beschuldigten verletzt worden. Erstellt seien auch die Beschimpfungen mit den Worten «Nazi» oder «Nazis» (pag. 719 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8.3
Rechtliche Würdigung
8.3.1
Angriff Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit zwei Kollegen eine Männergruppe zuerst verbal beleidigt und danach körperlich attackiert. Zuletzt habe der Beschuldigte ein Messer gegen E.________ geworfen und diesen am Knie verletzt. Die angegriffenen Männer hätten auszuweichen resp. sich zu schützen versucht und Distanz schaffen wollen, was angemessene Abwehrhandlungen seien, die wiederum nicht als wechselseitige, tätliche Auseinandersetzung im Sinne eines Raufhandels zu qualifizieren sei. Damit habe es sich auch im vorliegenden Anklagepunkt um ein einseitiges Geschehen gehandelt. Der Beschuldigte sei auf der Täterseite involviert und für die Körperverletzung von E.________ verantwortlich gewesen. Er habe vorsätzlich gehandelt, auch bei diesem Vorfall ohne Grund provozieren wollen und auch vom Einsatz eines Messers nicht zurückgeschreckt. Auch bei diesem Anklagevorwurf gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Tatbestand von Art. 134 StGB erfüllt sei und keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich seien. Sie sprach den Beschuldigten im Sinne der Anklage (Ziff. 1.1 und 1.2 AKS) des mehrfachen Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig (pag. 723 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8.3.2
Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Hierzu führte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht aus, der Beschuldigte habe im Rahmen des angeklagten Angriffs am 2. Juli 2022 in J.________(Ortschaft) ein Messer hervorgenommen und gegen den wegrennenden E.________ geworfen. Das Messer habe diesen über der linken Kniekehle getroffen und ihm eine ca. 1.5 cm lange Stichverletzung zugefügt, welche in der Folge mit drei Stichen habe genäht werden müssen. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe um die Gefährlichkeit des Messers und das Risiko, jemanden durch das Werfen eines Messers nicht unerheblich verletzen zu können, gewusst. Dies sei ohne Weiteres auch bei einem Messer möglich, dessen Klingenspitze abgebrochen sei. Die Vorinstanz erachtete den objektiven und subjektiven Tatbestand als erfüllt und sprach den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig (pag. 724 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8.3.3
Beschimpfung Die Vorinstanz erwog, indem der Beschuldigte E.________, F.________ und G.________ wiederholt als «Nazi» und «Nazis» verunglimpft habe, habe er den Tatbestand der Beschimpfung in objektiver Hinsicht erfüllt. Er habe vorsätzlich gehandelt. Sie sprach hierfür den Beschuldigten wegen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig (pag. 725, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9.
Diebstahl, geringfügig (Ziff. 4 AKS)
9.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegen den Beschuldigten wurde in Ziff. 4 der AKS vom 1. September 2022 (pag. 569 f.) folgender Vorwurf erhoben:
4.
Diebstahl (geringfügig) Der Beschuldigte entwendete verschiedene Gegenstände aus dem Tankstellenshop bzw. dem Aussenbereich (.________), während sein Kollege die Verkäuferin ablenkte, so dass er mit der Ware das Geschäft unbemerkt verlassen konnte, ohne die Ware zu bezahlen um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Er wusste, dass er die Waren hätte bezahlen müssen, hatte aber kein Geld dabei und wollte mit seinen Kollegen Party machen. Deliktssumme: CHF 89.60 Mittäter / Teilnehmer: unbekannte Täterschaft Privatklägerin: K.________ (Geschäft), vertreten durch AA.________ (Zivilklage: CHF 385.25)
9.2
Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog, dem Anzeigerapport (Nachtrag) vom 24. Februar 2022 (pag. 351 ff.) sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach Sichtung der Überwachungskamera (pag. 356) als mutmasslicher Täter habe ermittelt werden können. Er sei gleichentags einvernommen worden und habe auf Vorhalt der Überwachungsbilder bestätigt, dass er die Person «UT 3» sei (pag. 363, pag. 358 Z. 48).
Ebenso habe er die Wegnahme der eingeklagten Getränke bestätigt (pag. 358 Z. 27) und nicht ausgeschlossen, die weiteren ihm vorgehaltenen Waren mitgenommen zu haben. Seine Aussagen habe der Beschuldigte auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2022 bestätigt (pag. 366 Z. 338 ff.). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die erhobenen Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten als erstellt (pag. 720 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9.3
Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz subsumierte, indem der Beschuldigte Lebensmittel aus einem Einkaufsgeschäft behändigt und den Laden verlassen habe, ohne die Waren zu bezahlen, habe er sich des Diebstahls strafbar gemacht. Bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 89.00 sei von einem geringen Vermögenswert auszugehen. Die Vorinstanz erachtete sämtliche Tatbestandsmerkmale des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) als erfüllt und sprach den Beschuldigten hierfür schuldig (pag. 726, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.
Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, mehrfach begangen (Ziff. 5 AKS)
10.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegen den Beschuldigten wurde in Ziff. 5 der AKS vom 1. September 2022 (pag. 570) folgender Vorwurf erhoben:
5.
Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis mehrfach begangen am 22.01.2021 und am 17.02.2021, in H.________ (Ortschaft), .________ Der Beschuldigte benutzte mehrfach die öffentlichen Verkehrsmittel, ohne dafür über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen, obwohl er wusste, dass er dafür ein Ticket lösen musste.
10.2
Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die erhobenen Beweismittel (Anzeigerapport vom 28. April 2020 [pag. 560 ff.] und Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Mai 2022 [pag. 349 f.]) als erstellt.
10.3
Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe unter zwei Malen ein Tram resp. einen Bus von AG.________ (öV) benutzt, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen. Sie resümierte, der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 57 Abs. 3 PBG sei damit erfüllt und sprach den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen, schuldig.
11.
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana (Ziff. 6 AKS)
11.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegen den Beschuldigten wurde in Ziff. 6 der Anklageschrift vom 1. September 2022 (pag. 570) folgender Vorwurf erhoben:
6.
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain, begangen bzw. festgestellt am 27.04.2021 und 02.07.2022, in H.________ (Ortschaft) und Umgebung. Der Beschuldigte konsumiert täglich Marihuana, jeweils ein bis zwei Joints, und gelegentlich Kokain sowie Xanax.
11.2
Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe eingeräumt, im fraglichen Zeitraum Marihuana, wenig Kokain und wenig Xanax konsumiert zu haben (pag. 456 Z. 299 und Z. 311) und erachtete den Sachverhalt gestützt auf die erhobenen Beweismittel (Anzeigerapport vom 5. August 2022 [pag. 356 ff.] inkl. Drogenschnelltest vom 2. Juli 2022 und vom 27. April 2021) sowie die Aussagen des Beschuldigten) als erstellt (pag. 722, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.3
Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe Marihuana und gelegentlich Kokain und Xanax konsumiert und erklärte ihn hierfür im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig (pag. 727, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
III. Strafzumessung
12.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 691 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 gebunden ist, weshalb die Sanktionen insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen dürfen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
13.
Strafrahmen, Strafart und Methodik Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart und der Gesamtstrafenbildung sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 727 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend sind Strafen auszufällen für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Angriffs (mehrfach), einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Be- schimpfung, Diebstahls (geringfügig), Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis (mehrfach) und der Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG. Die Strafrahmen lauten wie folgt:
Angriff (Art. 134 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe;
Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB): Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen;
Geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), Widerhandlungen gegen das das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis (Art. 57 Abs. 3 PBG) und Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG): Busse. Während folglich für die Beschimpfung eine Geldstrafe auszufällen ist und die Übertretungen mit Bussen zu ahnden sind, stehen für die Schuldsprüche des Angriffs (mehrfach) und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand die Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktionsart offen. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6.). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.). Die Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen von Art. 41 StGB seien erfüllt. Der Beschuldigte sei vorbestraft und habe während hängigen Verfahrens delinquiert. Weder die bisher ausgesprochenen Strafen noch das hängige Verfahren seien geeignet gewesen, hinreichend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Weiter wurde festgehalten, eine Geldstrafe könnte angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten kaum vollstreckt werden. Der Beschuldigte verfüge über keine Arbeitsstelle und werde von seiner Mutter unterstützt. Folglich würden für die Schuldsprüche des mehrfachen Angriffs und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Freiheitsstrafen ausgefällt (pag. 728, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung aus, entsprechend den gestellten Anträgen werde die vorinstanzliche Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsart betreffend die Schuldsprüche wegen Angriffs (mehrfach) und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegentand nicht beanstandet, zumal der Beschuldigte
vorbestraft sei und während des hängigen Verfahrens delinquiert habe (pag. 825). Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Voraussetzungen von Art. 41 StGB erfüllt sind und Freiheitsstrafen auszusprechen sind für jene Delikte, die ebendiese als Sanktionsart vorsehen, anschliessen. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt, dass dieser mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. April 2019 der unrechtmässigen Aneignung, des
Hausfriedensbruchs (Gehilfenschaft), des Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung), der Übertretung des Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges Vermögensdelikt), des einfachen Diebstahls (Gehilfenschaft), des einfachen Diebstahls (mehrfache Begehung), der unbefugten Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes und des einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt; mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde. Zudem wurde eine persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG angeordnet. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Mai 2020 der Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt (pag. 653 ff.). Die bisherigen Sanktionen vermochten den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abzuhalten, im Gegenteil, ist doch eine erhebliche Steigerung in der Schwere der Delikte erkennbar. Auch nach Auffassung der Kammer erweist sich vor diesem Hintergrund eine weitere Geldstrafe als unzweckmässig. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht vollstreckbar wäre. Im Rahmen der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. Juli 2022 gab der Beschuldigte an, Schulden von CHF 50'000.00 beim Betreibungsamt zu haben (pag. 482 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. November 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, seit zwei Jahren keine Stelle mehr zu haben und auch kein Geld vom Sozialdienst mehr zu bekommen (pag. 660 Z. 63 und 66). Seine Mutter unterstütze ihn (pag. 660 Z. 72). Gemäss dem im Berufungsverfahren eingereichten Lehrvertrag absolviert der Beschuldigte seit 1. August 2025 eine Lehre als Fachmann Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ bei der M.________ (pag. 859). Damit scheint der Beschuldigte inzwischen zwar eine berufliche und ökonomische Perspektive zu haben, dies hat zum aktuellen Zeitpunkt jedoch keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die trübe Vollstreckungsprognose.
Nach dem Dargelegten erscheint eine Geldstrafe weder präventiv geeignet noch vollziehbar. Soweit das Gesetz daher eine der begangenen Taten mit Freiheitsstrafe bedroht, ist eine solche auch auszusprechen. Die Einsatzstrafe für die Freiheitsstrafe ist in Einklang mit der Vorinstanz für den Schuldspruch wegen Angriffs zum Nachteil von D.________ und C.________ (Ziff.
1.1
AKS; E. II.7 hiervor) festzusetzen. Anschliessend ist die Einsatzstrafe für den weiteren Angriff zum Nachteil von E.________, F.________ und G.________ (Ziff.
1.2
AKS; E. II.8 hiervor) und die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von E.________ (Ziff. 1.3 AKS; E. II.8 hiervor) zu asperieren.
14.
Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe
14.1
Einsatzstrafe für den Angriff gemäss Ziff. 1.1 AKS
14.1.1
Objektive Tatschwere Der Angriff schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder auch unbeteiligter Dritter (MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 134). Die Vorinstanz und die Verteidigung halten übereinstimmend fest, dass gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) in der Fassung per 1. Januar 2023 eine Strafe von 90 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt empfohlen wurde (S. 46 VBRS-Richtlinien [Stand 01.01.2023]): Nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Die eine Person erleidet eine einfache Körperverletzung, die andere nur Tätlichkeiten. Die VBRS-Richtlinien präzisieren, dass sich straferhöhend auswirke, wenn nur ein Opfer angegriffen werde oder Waffen und/oder gefährliche Gegenstände im Spiel seien (S. 46 VBRS-Richtlinien [Stand 01.01.2023]). Die Vorinstanz erwog, das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschuldigte klar als Initiant der Ereignisse anzusehen sei. Er sei in Begleitung mehrerer Personen gewesen und habe um das Risiko einer weitergehenden gewalttätigen Eskalation – wie sie dann auch eingetreten sei – gewusst. Eine Gruppe von bis zu 10 Männern habe die beiden Opfer mit unverhältnismässiger Heftigkeit, Härte und einem erschreckenden Gewaltpotential attackiert. Auch der Beschuldigte habe nicht von seinen Opfern abgelassen und dem bereits am Boden liegenden D.________ mit Anlauf einen Fusstritt verabreicht. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, aufgrund der gesamten Umstände dränge sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt eine deutliche Korrektur nach oben auf und erachtete für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 180 Tagen als angemessen (pag. 729, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung führt aus, es sei zutreffend, dass in Abweichung zum Referenzsachverhalt vorliegend eine Gruppe von bis zu 10 Männern am Angriff beteiligt gewesen sei und dies verschuldenserhöhend zu gewichten sei. Zu bemerken sei allerdings, dass die beiden Opfer keine erheblichen oder bleibenden Verletzungen vom Angriff getragen hätten. Sodann seien weder gefährliche Gegenstände noch
sonstige Waffen eingesetzt worden. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe das Beweisverfahren gezeigt, dass der Beschuldigte sich vom Angriff distanziert habe, sobald das Opfer am Boden gelegen sei. Ebenfalls habe der Beschuldigte D.________ nicht geschlagen, als er sich am Boden befunden habe; vielmehr sei dieser zum Zeitpunkt des Schlags wieder in aufrechter Position gewesen. Aufgrund dieser Darlegungen dränge sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt eine leichte Korrektur nach oben auf, allerdings in einem deutlich tieferen Ausmass. Die
Verteidigung erachtete eine Strafe von 120 Strafeinheiten als verschuldensangemessen (pag. 827). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die VBRS-Richtlinien in der Fassung per 1. Januar 2026 für den hiervor erwähnten Referenzsachverhalt nunmehr eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorsehen. Unverändert wirke sich straferhöhend aus, wenn nur ein Opfer angegriffen werde oder Waffen/gefährliche Gegenstände im Spiel seien (S. 49 VBRS-Richtlinien). Da es sich bei den Strafzumessungsrichtlinien des VBRS um eine Praxisfestlegung im Sinne einer unverbindlichen Orientierungshilfe und nicht um eine Rechtsnorm handelt, stellt deren Änderung keine Frage der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) dar (vgl. auch Urteil SK 19 193-195 der
2.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2020 E. 6). Folglich ist vorliegend auf die Fassung per 1. Januar 2026 abzustellen. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass das Verletzungsbild der beiden Geschädigten letztlich im – vergleichsweise – geringfügigeren Bereich blieb (vgl. insbesondere das Arztzeugnis der U.________(Spital) vom 19. Dezember 2020 betreffend D.________ [pag. 21] und die rechtsmedizinischen Gutachten des IRM der Universität Bern vom 21. Dezember 2020 und 28. Dezember 2020 zur körperlichen Untersuchung von C.________ [pag. 317 ff.] resp. D.________ [pag. 323 ff.]). Gleichwohl ist zu beachten, dass gemäss den IRM-Feststellungen Schläge oder Tritte gegen den Kopf grundsätzlich geeignet sind, erhebliche bis schwerwiegende Verletzungen zu verursachen. Der Umstand, dass solche Folgen vorliegend ausgeblieben sind, ist letztlich eine günstige Folge, welche nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist. Zur Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung mit den beiden Geschädigten selbst provozierte und als erster Gewalt anwandte. Zudem entfernte er sich nicht aus der Situation, als sich weitere Personen aus seinem Umfeld in die Auseinandersetzung einmischten, wodurch ein ungleiches Kräfteverhältnis entstand und die Gruppierung um den Beschuldigten den beiden Geschädigten zahlen- und damit auch kräftemässig weit überlegen war. Hinzu kommt, dass die beiden Geschädigten durch die Gruppierung isoliert wurden und sich der Angriff in der Folge je nur noch gegen ein einzelnes Opfer richtete. Dies alles fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass die Gruppierung um den Beschuldigten mit der an den Tag gelegten Heftigkeit, Härte und Aggressivität ein erschreckendes Gewaltpotential offenbarte. Sofern die Verteidigung richtiggestellt haben will, dass der Beschuldigte D.________ nicht getreten habe, als dieser noch am Boden gelegen sei, sondern erst, nachdem dieser wieder aufgestanden sei, kann sie dessen Verschulden insoweit nicht entscheidend relativieren, als der Beschuldigte mit diesem Verhalten jedenfalls offenbarte, sich weiterhin aktiv an einer gewalttätigen
Auseinandersetzung beteiligen und seine tätlichen Angriffe fortsetzen zu wollen, ungeachtet der bereits eskalierenden Situation sowie der bestehenden Überzahl seiner Gruppierung. Sein Verhalten zeugt insgesamt von einer gesteigerten Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt.
Die Kammer erachtet nach dem Dargelegten für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 240 Strafeinheiten als angemessen.
14.1.2
Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hatte er keinerlei nachvollziehbaren Beweggründe, einen derart unnötigen körperlichen Angriff zu initiieren («ein bisschen Schaden anrichten» [pag. 161 Z. 126]). Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe seine geltend gemachte, nicht unerhebliche Alkoholisierung glaubhaft beschrieben und erachtete hierfür eine leichte Reduktion der Strafe von 1/6 als vertretbar (pag. 729, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um ¼ als gerechtfertigt (pag. 827). Festzuhalten ist, dass aufgrund der zeitlichen Aufarbeitung der Delikte keine zuverlässigen Angaben zur tatzeitlichen Alkoholkonzentration des Beschuldigten vorliegen. Auch nach Auffassung der Kammer kann gestützt auf seine Aussagen (vgl. etwa pag. 160 Z 87 f. und Z. 102 f.) jedoch davon ausgegangen werden, dass er im Vorfeld Alkohol konsumiert hat und somit im Tatzeitpunkt in einem gewissen Umfang alkoholisiert war, was zu einer gewissen Enthemmung und damit zu einer leicht herabgesetzten Hemmschwelle beigetragen haben könnte. Dieser Umstand ist in begrenztem Masse zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen; eine Reduktion von 30 Strafeinheiten erscheint angemessen.
14.1.3
Fazit Einsatzstrafe Insgesamt und obwohl das Verhalten des Beschuldigten nicht verharmlost werden darf, ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere mögliche Vorgehensweisen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
14.2
Asperation des Angriffs gemäss Ziff. 1.2 AKS
14.2.1
Objektive Tatschwere Betreffend den Angriff vom 2. Juli 2022 z.N. von E.________, F.________ und G.________ erachtet die Verteidigung die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Strafe im Vergleich zum Referenzsachverhalt von 90 auf 120 Tage nicht als angezeigt. Sie führt aus, der Referenzsachverhalt beschreibe eben gerade einen Angriff auf vom Ausgang heimkehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen; mithin – gleich wie im vorliegenden Fall – einen grundlosen Angriff. Sodann habe das Opfer durch den Angriff ebenfalls keine schweren Verletzungen davongetragen, vielmehr handle es sich auch hierbei um eine einfache Körperverletzung, analog zum erwähnten Referenzsachverhalt. Zwar sei der Messereinsatz des Beschuldigten in Abweichung zum Referenzsachverhalt gravierender zu berücksichtigen. Verschuldensmindernd wirke sich demgegenüber aus, dass die Opfergruppe mit vier Personen sich gegenüber der Tätergruppe (bestehend aus drei Personen) in Überzahl befunden habe. Dazu komme, dass einer der Täter darüber hinaus mit Krücken unterwegs gewesen sei. Diese Komponenten würden sich mit Bezug zum Referenzsachverhalt wieder ausgleichen, womit sich in Anlehnung an den Referenzsachverhalt eine Strafe von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen erweise (pag. 827 f.). Wiederum gilt es vorab festzuhalten, dass die VBRS-Richtlinien in der Fassung per 1. Januar 2026 für den bereits erwähnten Referenzsachverhalt neu eine Strafe von 120 Strafeinheiten empfehlen, worauf sich die Kammer abstützt. Zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass die Geschädigten keine schweren Verletzungen vom Angriff davontrugen (auf die Verletzungsfolgen bei E.________ aufgrund des Messerwurfs wird im Rahmen der Strafzumessung bei der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand [E. 14.3 hiernach] einzugehen sein]). Betreffend die Art und Weise der Begehung der Tat fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte gemeinsam mit W.________ und X.________ durchaus gezielt und beharrlich vorging, indem er der Gruppe um E.________,
Zug, durch den Bahnhof und auf die Strasse folgte und diese dort schliesslich angriff. Dies, obwohl die Gruppe der Geschädigten darum bemüht war, sich deeskalierend und schützend zu verhalten und den Beschuldigten und seine Gruppe wiederholt aufgefordert hatten, von ihnen abzulassen. Mit der Vorinstanz und der Verteidigung fällt weiter verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Messer hervornahm und damit auf E.________ zuging, nachdem es diesem gelang, X.________ die Krücke abzunehmen, mit welcher X.________ zuvor geschwungen hatte. Der Umstand, dass die Gruppe der Geschädigten bei diesem Angriff nicht in der Unterzahl war (4 gegen 3), vermag diese verschuldenserhöhenden Faktoren aus Sicht der Kammer nicht aufzuwiegen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 210 Strafeinheiten als angemessen.
14.2.2
Subjektive Tatschwere Auch bei dieser Tat handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Die Vorinstanz erwog, dass die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre und es für die vom Beschuldigten geltend gemachte «Unzurechnungsfähigkeit» als Folge eines Alkoholexzesses keine ausreichenden Hinweise gebe. Sie wies daraufhin, dass der nach der Anhaltung des Beschuldigten durchgeführte Atemlufttest ein Resultat von 0.13 mg/l ergeben habe (pag. 373) und der Beschuldigte nur verhältnismässig wenig Alkohol konsumiert haben dürfte. Angesichts seiner ausreichenden Erinnerungen an die Ereignisse, namentlich an den Wurf des Messers, können nicht auf eine relevante Beeinträchtigung als Folge des Konsums von Drogen, in Kombination, mit Alkohol, ausgegangen werden. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, eine Reduktion der Strafe sei vor diesem Hintergrund nicht vorzunehmen (pag. 730, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung hält dagegen, aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte noch ausreichend an die Ereignisse bzw. insbesondere an den Wurf des Messers erinnern könne, könne nicht geschlossen werden, dass keine relevante und daher strafwürdigend zu berücksichtigende Beeinträchtigung vorgelegen habe. So könne in einem sonst durch Mischkonsum verursachten verwirrten oder gedämpften Zustand durchaus ein intensiver Moment deutlich hervortreten – gerade weil er aus dem Rausch «heraussteche». Dieser Kontrasteffekt könnte durchaus dafür sorgen, dass sich der Beschuldigte an bestimmte Szenen eines Ereignisses – trotz relevanten Konsums – detailliert erinnere. Der Beschuldigte habe ausgesagt, am besagten Tag Xanax, Kokain, Alkohol und Marihuana zu sich genommen zu haben und habe dies glaubwürdig geschildert (pag. 719). Sodann sei der Beschuldigte mit dem nach der Anhaltung durchgeführten Drogenschnelltest positiv auf die Substanzen Kokain und Benzodiazepin getestet worden (pag. 373). Übereinstimmend habe auch das Opfer F.________ ausgesagt, der Dunkelhäutige habe sehr apathisch gewirkt, als würde er Drogen nehmen (pag. 428 und pag. 715). Der nach der Anhaltung um 21:22 Uhr durchgeführte Atemlufttest habe ein Resultat von 0.13 mg/l ergeben, womit der Blutalkoholwert im Tatzeitpunkt um 18:00 Uhr ca. 0.7 Promille betragen haben dürfte, was einer mittleren Alkoholisierung entspreche. Zusammen
mit den vom Beschuldigten eingenommenen Drogensubstanzen liege entsprechend durchaus ein relevanter Mischkonsum vor, der Verhaltensweisen begünstigt habe, die sich so im nüchternen Zustand nicht zeigen würden. Die Verteidigung resümierte, vor diesem Hintergrund sei eine Reduktion der Strafe wegen Alkohol- bzw. Drogenkonsums um ¼ durchaus angezeigt (pag. 828 f.). Nach Auffassung der Kammer ist der Alkohol- bzw. Drogenkonsum des Beschuldigten geringfügig verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wurde rund 3.5 Stunden nach der Tat mittels Atemalkoholtest mit einem Wert von
0.13
mg/l gemessen. Selbst bei einer Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt ergibt sich daraus lediglich eine Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0.6 bis 0.8 Promille, was höchstens eine minimale Einschränkung der Selbstkontrolle zur Folge hat. Wie die Verteidigung zutreffend festhält, wurde der Beschuldigte zwar auch positiv auf Kokain sowie Benzodiazepine getestet. Aus dem bloss qualitativen Nachweis dieser Substanzen lassen sich jedoch noch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf eine relevante tatzeitliche Beeinträchtigung oder substanzbedingte Enthemmung ziehen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Atemluft- bzw. Drogenschnelltests sowie der Aussagen des Beschuldigten und des Opfers F.________ kann jedoch wiederum von einer geringfügigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, was unter dem Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit der Tat wiederum einen Abzug von 30 Strafeinheiten rechtfertigt.
14.2.3
Fazit Auch beim zweiten Angriff (Ziff. 1.2 AKS) liegt vergleichsweise noch ein leichtes Verschulden vor, wofür die Kammer eine Strafe von 180 Strafeinheiten als verschuldensangemessen erachtet. Diese Strafe ist praxisgemäss mit 2/3, ausmachend 120 Strafeinheiten, asperierend an die Einsatzstrafe anzurechnen.
14.3
Asperation der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Ziff. 2 AKS
14.3.1
Objektive Tatschwere Betreffend die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) sehen die VBRS-Richtlinien in der Fassung vom 1. Januar 2026 für den von der Vorinstanz und der Verteidigung genannten, nachfolgenden Referenzsachverhalt nunmehr eine erhöhte Referenzstrafe von 150 Strafeinheiten (vormals 120 Strafeinheiten) vor (S. 49 VBRS-Richtlinien): Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und wirft dem Opfer ein Bierglas gegen den Kopf. Dieses erleidet Schnittwunden am Hinterkopf. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend rannte E.________ vom Beschuldigten weg, nachdem er diesen (als dieser ein Messer behändigt hatte) zunächst noch mit der von X.________ entrissenen Krücke auf Distanz zu halten versuchte. Der Beschuldigte rannte E.________ hinterher, wobei er aus einer Entfernung von ca. 5 bis 10 Metern ein Messer mit einer Klingenlänge von 7.5 cm (Gesamtlänge 18 cm) in dessen Richtung warf und diesen damit über der linken Kniekehle traf. Die dadurch entstandene, ca. 1.5 lange Stichverletzung musste in der Folge mit drei Stichen genäht werden. Damit ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs leicht unterhalb des Referenzsachverhalts anzusiedeln. Punkto Art und Weise der Deliktsbegehung fällt im Vergleich zum Referenzsachverhalt jedoch erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht etwa kurz die Beherrschung verlor, sondern E.________ auf gefährliche Weise zu verletzen versuchte, nachdem dieser bereits auf der Flucht war und sich dem Angriff des Beschuldigten und seiner Gruppierung zu entziehen versuchte. Der Auffassung der Verteidigung, wonach dieser Messerwurf eine geringe kriminelle Energie erfordert habe, zumal die Verletzung dem Opfer im Rahmen des Angriffs zugefügt wurde, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Vielmehr unterstrich der Beschuldigte mit dieser Tat, dass er es nicht bei der bisherigen Tat bewenden lassen wollte. Obwohl er während des Verfahrens wiederholt Erinnerungslücken geltend machte (vor dem Hintergrund der behaupteten «Unzurechnungsfähigkeit»), war ihm der Messerwurf gegen E.________ durchaus präsent. Auch die Kammer gelangt jedoch zur Auffassung, dass der Unrechtsgehalt für die einfache Körperverletzung zumindest zum Teil bereits durch den Schuldspruch für den Angriff erfasst
ist. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist das objektive Tatverschulden nach Auffassung der Kammer im Rahmen des Referenzsachverhalts, d.h. bei 150 Strafeinheiten, anzusiedeln.
14.3.2
Subjektive Tatschwere Bei dieser Tat handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was sich im Umfang von 50 Strafeinheiten verschuldensmindernd auswirkt. Punkto Vermeidbarkeit der Tat kann auf E. 14.2.2 hiervor verwiesen werden; wiederum ist eine Reduktion von 10 Strafeinheiten vorzunehmen.
14.3.3
Fazit Dem vergleichsweise noch leichten Verschulden des Beschuldigten ist nach den Tatkomponenten mit einer Strafe von 90 Strafeinheiten zu begegnen. Hiervon sind praxisgemäss 2/3, ausmachend 60 Strafeinheiten, asperierend an die Einsatzstrafe anzurechnen.
14.4
Asperierte Tatkomponentenstrafe Das Gericht erachtet nach Würdigung sämtlicher Tatkomponenten sowie unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe von 390 Strafeinheiten, d.h. 13 Monaten, als dem Verschulden angemessen.
14.5
Täterkomponenten
14.5.1
Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 731 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Für das Vorleben konsultiert das Gericht die beigezogenen Akten der Jugendanwaltschaft Bern- Mittelland BM - 0985 (nicht paginiert). Dem Abklärungsbericht vom 19. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit 6 Geschwistern in der Schweiz aufgewachsen ist und hier die Schulen besucht hat. Nach dem 10. Schuljahr habe er keine Lehrstelle gefunden. Er sei zu einem Motivationssemester AB.________ angemeldet worden, habe dieses aber nicht angetreten und habe daher keine Tagesstruktur mehr gehabt. Er habe erklärt, dass er sich eine Arbeit im Detailhandel vorstellen könne, habe aber bezüglich Lehrstellensuche nichts unternommen. In seiner Freizeit habe er während drei Jahren in der AC.________ in H.________ (Ortschaft) gespielt. Am 4. Mai 2022 nahm der Beschuldigte auf Fragen der Staatsanwaltschaft zu seiner Person wie folgt Stellung (pag. 494): Er sei aktuell bei einem Temporärbüro angemeldet und warte auf Arbeit. Er würde alles machen, die Arbeit spiele keine Rolle (pag. 494, Z. 357). Wenn es so wie bisher weitergehen würde, sähe er für sich keine Zukunft. Er müsse alles verarbeiten, wolle sich selber sein und weniger trinken (pag. 366 f.). Der Beschuldigte weist Betreibungen in der Höhe von CHF 50'000.00 auf (pag. 496). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. November 2023 gab der Beschuldigte an, dass es ihm gesundheitlich eigentlich gut gehe (pag. 659, Z. 27). Mit dem Alkohol habe er aufgehört. Die ganzen Delikte seien nur auf den Konsum von Benzodiazepinen und Alkohol zurückzuführen, in der Mischung. Er habe damit abgeschlossen (pag. 659, Z. 30 f.). Er habe vor etwas mehr als einem halben Jahr damit aufgehört. Er konsumiere auch keine Drogen mehr, mit Ausnahme eines gelegentlichen Kiffens. Er verkehre mehrheitlich auch nicht mehr mit seinen früheren Kollegen (pag. 660, Z. 47). Er habe sich weiterentwickelt und suche sich einen Job. Er sei seit rund zwei Jahren arbeitslos und werde von seiner Mutter unterstützt (pag. 660, Z. 69).
Die Verteidigung führt in ihrer Berufungsbegründung aus, der Beschuldigte habe am 1. Januar 2024 eine Arbeitsstelle im AD.________ (Geschäft) AE.________ (Ortschaft) angetreten. Dort sei er bis am 30. Juni 2024 tätig gewesen. Im Oktober 2024 habe er sodann sein Motivationssemester antreten können. Der Beschuldigte sei sehr darum bemüht, nach dem Motivationssemester eine Lehrstelle zu finden und habe diesbezüglich bereits einige Schnupperbesuche bzw. -lehren absolviert (vgl. hierzu auch das Urkundenverzeichnis ab pag. 837 ff.). Entsprechend habe der Beschuldigte seine Lebensverhältnisse nach dem Strafverfahren massgeblich stabilisiert und sei weiterhin darum bemüht. Insbesondere sei er mit Hochdruck daran, eine Lehrstelle im Anschluss an das Motivationssemester zu finden (pag. 831). Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 wurde sodann ein Lehrvertrag vom 15. Juli 2025 eingereicht, gemäss welchem der Beschuldigte vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2028 eine Lehre als Fachmann Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ bei der M.________ absolviert (pag. 858 ff.). Diese Entwicklung der beruflichen Perspektive des Beschuldigten ist zu begrüssen, vermag im Rahmen der Strafzumessung aber entgegen der Verteidigung keine Reduktion der Strafe zu begründen. Weder handelt es sich dabei um aussergewöhnliche persönliche Verhältnisse noch um ein Nachtatverhalten, das in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat stünde oder das Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen liesse. Dem Umstand, dass der Beschuldigte inzwischen eine Lehrstelle gefunden und damit seine persönliche Situation stabilisiert, ist im Rahmen der Legalprognose Rechnung zu tragen (E. 14.7 hiernach). Wie bereits die Vorinstanz gelangt somit auch die Kammer zum Schluss, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keinen Anlass zu Bemerkungen geben, die für die Strafzumessung von Relevanz wären. Anders verhält es sich beim Vorleben des Beschuldigten. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Dass der Beschuldigte zwei (nicht einschlägige) Vorstrafen aufzuweisen hat, wurde bereits dargelegt; es kann auf E. 13 verwiesen werden. Dem Strafregisterauszug ist sodann ein weiteres hängiges Strafverfahren (eröffnet am
17. September 2024 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu entnehmen, wofür jedoch die Unschuldsvermutung gilt. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt jedoch, dass dieser mit dem vorliegend begangenen Angriff vom 18. Dezember 2020 nur rund ein halbes Jahr nach dem Erlass des Strafbefehls der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Mai 2020 wieder deliktisch in Erscheinung getreten ist. Wie das vorliegende Verfahren gezeigt hat, wurde der Beschuldigte sodann während hängigem Verfahren wieder straffällig. Im Einklang mit der Vorinstanz sind diese Umstände straferhöhend zu berücksichtigen, was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt. Eine Erhöhung um 30 Strafeinheiten erscheint hierfür angemessen, womit 420 Strafeinheiten resultieren.
14.5.2
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat sowie im Strafverfahren erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich im Strafverfahren korrekt verhalten, sich weitgehend geständig gezeigt und auch eine gewisse Einsicht und Reue offenbart, was eine Strafreduktion rechtfertige. Dass der Beschuldigte sich während des Strafverfahrens korrekt verhalten hat, darf erwartet werden und gebührt für sich genommen keiner Strafreduktion. Er hat sich zu Beginn der Strafuntersuchung zwar gerade betreffend den Angriff vom 18. Dezember 2020 weitgehend geständig gezeigt und Verantwortung für seine Aggressionen übernommen. Dies schwächte er in der Folge etwas ab; im Rahmen seines letzten Worts vor der Vorinstanz erklärte er zumindest noch, «schon schuldig» zu sein (pag. 655). Gleichermassen äusserte sich der Beschuldigte während des Strafverfahrens jedoch auch wiederholt in selbstoptimierender und ausweichender Weise, machte Erinnerungslücken geltend und stellte sich vor der Vorinstanz gewissermassen auch selbst als Opfer dar. Einsicht und Reue waren beim Beschuldigten also kaum auszumachen, weshalb ihm unter diesem Titel keine Reduktion gewährt werden kann.
14.5.3
Strafempfindlichkeit Zur Strafempfindlichkeit führt die Verteidigung aus, die Lebensverhältnisse des Beschuldigten hätten sich seit dem Strafverfahren massgeblich stabilisiert. Er befinde sich auf dem besten Weg, eine Lehrstelle zu finden und auf diesem eingeschlagenen Weg zu bleiben. Eine Freiheitsstrafe würde ihm das Finden mit einer Lehrstelle erheblich erschweren, was ebenfalls mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen sei (pag. 831 f.). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B 694/2020 Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt.
14.6
Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 420 Strafeinheiten, d.h. 14 Monaten. Da nur der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, darf die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO keine höhere Strafe als die von der Vorinstanz bestimmten 9 Monaten Freiheitsstrafe aussprechen (E. 5 hiervor), weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verbleibt. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
14.7
Vollzugsform
14.7.1
Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2;6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4;6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; zudem etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3;6B_563/2023 vom 6. Dezem- ber 2023 E. 7.2.3;6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (etwa Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2;6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4;6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2;6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Berücksichtigt wird auch das Verhalten nach der Tat (BGE 118 IV 97 E. 2 S. 100 ff.). Die bedingte Strafe wird verweigert, wenn der Täter während des Strafverfahrens weiter delinquiert. Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzungen für eine gute Prognose (Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 6.5.1). Aus ausschliesslich oder auch nur vorwiegend generalpräventiven Erwägungen darf der bedingte Strafvollzug nicht abgelehnt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 57 zu Art. 42 StGB). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.5). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember
14.7.2
Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe aus. Sie erwog, der Beschuldigte sei vorbestraft, wobei er wegen Körperverletzungsdelikten bisher nicht verurteilt worden sei. Die Chronologie der strafrechtlich relevanten Ereignisse offenbare aber eine Geringschätzung resp. Gleichgültigkeit gegenüber den Behörden und der Rechtsordnung. Beispielhaft sei erwähnt, dass der Beschuldigte am 4. Mai 2022 durch die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf des Angriffs vom 18. Dezember 2020 befragt worden sei. Nur zwei Monate später, am 2. Juli 2022 sei er erneut wegen desselben Delikts straffällig geworden, wobei aufgrund des Einsatzes eines Messers von einer gefährlichen Zunahme der kriminellen Energie gesprochen werden müsse. Vor diesem Hintergrund müsse von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Es erscheine nötig, dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit seiner Verfehlungen mit ausreichender Deutlichkeit vor Augen zu führen (pag. 733, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14.7.3
Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung führt aus, der Beschuldigte sei zwar vorbestraft, allerdings sei er bisher nicht wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Es liege ausserdem kein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, der für den bedingten Vollzug das Vor- liegen von besonders günstigen Umständen erfordern würde. Wie bereits unter dem Titel der Täterkomponenten ausführlich dargelegt worden sei, hätten sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten seit dem Urteil vom 9. November 2023 massgeblich stabilisiert. So absolviere er aktuell ein Motivationssemester und zeige sich sehr darum bemüht, eine anschliessende Lehrstelle zu finden. Der Beschuldigte sei insbesondere auch nicht mehr deliktisch rückfällig geworden Es könne mithin davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren für den Beschuldigten Denkzettel genug gewesen sei, um seinen geregelten Weg zu finden und ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Ein unbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe sei vor diesem Hintergrund nicht nötig. Dem Beschuldigten sei eine günstige Legalprognose zu stellen (pag. 832 f.).
14.7.4
Würdigung durch die Kammer Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufzuweisen, wobei er bisher je zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bzw. einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde. Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig und relativ geringfügig, sie zeigen aber, dass strafrechtliche Sanktionen den Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt nicht beeindruckten. Die im vorliegenden Verfahren beurteilten Gewaltdelikte kommen sodann einer erheblichen Steigerung der deliktischen Intensität gleich. Der Beschuldigte wird hierfür entsprechend seinem Verschulden erstmals zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, muss insbesondere auch der Umstand, dass der Beschuldigte vorliegend während laufender Untersuchung wegen Angriffs weiter delinquierte und gar einen weiteren Angriff verübte, welcher noch einen Messereinsatz umfasste, als prognostisch klar negatives Signal gewertet werden. Auch die laufende Strafuntersuchung scheint offenkundig keine spezialpräventive Wirkung entfaltet zu haben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schwächte der Beschuldigte seine Erstaussagen betreffend seine Tatbeiträge zwar ab. Er zeigte aber dennoch Ansätze von Reue und übernahm gewissermassen die Verantwortung für seine Taten, indem er sich selbst als schuldig bezeichnete. Vor der Vorinstanz wurde der Beschuldigte auch nach seinen Zukunftsplänen befragt. Er erklärte, aus allem rauskommen zu wollen, wo er drin sei, und dass es keinen anderen Weg mehr gebe, als sich zu ändern und nach vorne zu schauen (pag. 663 Z. 210 ff.). Letztlich scheint die erstinstanzlich ausgesprochene, unbedingte Freiheitsstrafe bereits eine gewisse Wirkung gezeitigt zu haben. Die persönliche Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil insoweit verbessert, als dieser inzwischen eine Lehrstelle als Fachmann Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ gefunden hat. Es ist davon auszugehen, dass er diese vertragsgemäss am 1. August 2025 angetreten hat. Bereits vor der Unterzeichnung dieses Lehrvertrags absolvierte er nachweislich das Brückenangebot AF.________ arbeitete bei AD.________ (21. Januar 2024 bis 30. Juni 2024) und absolvierte mehrere Schnupperlehren (pag. 837 ff.). Sodann scheint sich der Beschuldigte auch vor dem Hintergrund seiner früheren,
frequenten Delinquenz gefangen zu haben, sind doch gemäss aktuellem Strafregisterauszug keine neuen Strafen hinzugetreten. Einzig der Umstand, dass im Jahre 2024 wieder ein Strafverfahren wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch i.S. des Strassenverkehrsgesetzes eröffnet werden musste, trübt diesen Eindruck, wobei hieraus noch keine Schuld abgeleitet werden darf. Zusammengefasst begründen die Vorstrafen und das deliktische Verhalten des Beschuldigten, namentlich die Begehung weiterer Straftaten während der laufenden Untersuchung, erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung. Prognostisch fällt jedoch zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er im Tatzeitpunkt noch relativ jung war und er entsprechend seinen Beteuerungen vor erster Instanz Schritte zur Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse unternommen hat. Insbesondere absolviert er derzeit eine Lehre und ist damit in eine geregelte Tagesstruktur eingebunden. Seine Entwicklung lässt Ansätze erkennen, die auf künftiges Wohlverhalten schliessen lassen. Insgesamt erscheint die Prognose als Grenzfall, jedoch nicht als klar ungünstig. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben. Um dieser nicht unproblematischen Legalprognose Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich, die Probezeit auf das gesetzliche Maximum von 5 Jahren festzusetzen. Damit soll sich über einen längeren Zeitraum zeigen, ob es dem Beschuldigten gelingt, künftig straffrei zu leben.
14.7.5
Bewährungshilfe Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit dieser Hilfe soll die betreute Person vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe. Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht im Vordergrund. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden. Sie sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilten oder in äusseren Umständen liegen (vgl. dazu BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 24 f.). Die Kammer erachtet die Bewährungshilfe – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – als sinnvoll. Wie bereits dargelegt, ist die Legalprognose des Beschuldigten ein Grenzfall. Zwar sind in jüngster Zeit positive Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich Arbeitsintegration, erkennbar. Angesichts der noch begrenzten Dauer dieser Entwicklung sowie der offenen Fragen zur persönlichen Stabilisierung und Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten erweist sich die Anordnung von Bewährungshilfe zur Unterstützung des Beschuldigten sowie zur weiteren Verminderung der Rückfallgefahr als angezeigt. Die Kammer ist überzeugt, dass der Beschuldigte von der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, welche Verurteilte in sämtlichen Lebensbereichen unterstützend zur Seite steht, profitieren kann und mit regelmässigen Gesprächen zu seiner aktuellen persönlichen und beruflichen Situation die Rückfallgefahr verringert wird. Entsprechend wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe nach Art. 44 Abs. 2 StGB angeordnet.
15.
Strafzumessung betreffend Geldstrafe (Beschimpfung gemäss Ziff. 3 AKS)
15.1
Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 733 f., S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welchen sich auch die Verteidigung anschliesst (pag. 833): Der Strafempfehlung von zehn Strafeinheiten in den VBRS-Richtlinien liegt folgender Referenzsachverhalt zugrunde: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer», «dumme Siech». Der Beschuldigte betitelte die Geschädigten in der Öffentlichkeit und im Rahmen des Angriffs (AKS Ziff. 1.2) als «Nazis». Es handelt sich um eine nicht unerheblich verletzende und herabsetzende Beschimpfung. Zudem richtete sie sich gegen mehrere Personen. Es rechtfertigt sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt eine Erhöhung der Strafe auf 15 Strafeinheiten.
15.2
Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und damit neutral zu berücksichtigen ist. Die Verteidigung bemängelt, dass die Vorinstanz bei der Beschimpfung den Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten nicht mehr strafreduzierend berücksichtigte. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Zwar wurde der Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung bei den anderen am 2. Juli 2022 begangenen Delikte zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt. Für das vorliegende Delikt rechtfertigt sich im Ergebnis jedoch keine weitere Reduktion. Ein entsprechender Abzug würde bzw. wird durch die straferhöhenden Täterkomponenten ohnehin aufgewogen.
15.3
Täterkomponenten Es kann im Wesentlichen auf E. 14.5 verwiesen werden, wobei bei der Geldstrafe aufgrund des Gesagten (vgl. E. 15.2 hiervor) auf weitere Reduktionen bzw. Zuschläge zu verzichten ist.
15.4
Fazit Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mit Blick auf die Strafdrohung im leichteren Bereich anzusiedeln. Eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen wird als verschuldensangemessen erachtet.
15.5
Höhe des Tagessatzes Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Die Vorinstanz hat den Tagessatz aufgrund der damals aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festgesetzt (pag. 734, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Von einer wesentlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Verhandlung kann nicht ausgegangen werden. Namentlich erweist sich der Tagessatz von CHF 30.00 auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte inzwischen im ersten Lehrjahr befindet, nach wie vor als angemessen.
15.6
Vollzugsform Betreffend die theoretischen Grundlagen des bedingten Vollzugs kann auf E. 14.7.1 hiervor verwiesen werden. Während die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe für den Beschuldigten die erste ihrer Art darstellt, eine deutlich stärkere spezialpräventive Wirkung entfalten dürfte und es sich folglich rechtfertigt, deren Vollzug – gerade noch – aufzuschieben, kommt hinsichtlich der Geldstrafe der bedingte Vollzug nicht mehr in Betracht. Der Beschuldigte wurde bereits zwei Mal zu Geldstrafen verurteilt, zunächst bedingt, danach unbedingt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde der Beschuldigte ungeachtet der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 18. Mai 2020 unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe im Dezember 2020 erneut straffällig, wobei er ein gesteigertes kriminelles Verhalten und eine zunehmende Gewaltbereitschaft zeigte. Auch wenn sich die Legalprognose des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil leicht gebessert hat, erschiene unter diesen Umständen einer Rückkehr zum bedingten Vollzug der Geldstrafe nicht sachgerecht. Die Geldstrafe von 15 Tagessätzen ist demnach unbedingt zu vollziehen.
15.7
Widerruf Der Widerruf der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland am 9. April 2019 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.00 kann gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden.
15.8
Fazit Geldstrafe Zusammenfassend kommt die Kammer daher zum Schluss, dass der Beschuldigte zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen ist.
16.
Übertretungsbusse Für die Übertretungen (geringfügiger Diebstahl, Widerhandlungen gegen das das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG) ist – wie bereits dargelegt – eine Übertretungsbusse auszusprechen (E. 13 hiervor). Die Kammer kann sich der Vorinstanz insoweit anschliessen, als mit Blick auf die Empfehlungen in den VBRS-Richtlinien (auch mit Blick auf die Fassung per 1. Januar 2026) folgende Bussenbeträge als schuldangemessen erscheinen:
CHF 250.00 für den geringfügigen Diebstahl (CHF 90.00);
CHF 150.00 für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain;
CHF 200.00 für die zweifache Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Hingegen erweist sich die Kritik der Verteidigung, wonach entgegen der Vorinstanz diese Bussenbeträge nicht zu kumulieren seien, sondern in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtbusse zu bilden sei, als zutreffend (BSK StGB-
ACKERMANN, Art. 49 N 101). In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist die Busse von CHF 250.00 für den geringfügigen Diebstahl als Einsatzstrafe festzusetzen. Diese ist mit jeweils 2/3 der weiteren Bussen (d.h. ausmachend CHF 100.00 für den Betäubungsmittelkonsum bzw. CHF 130.00 für die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz) zu asperieren, womit eine Gesamtübertretungsbusse von CHF 480.00 resultiert. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 4 VBRS-Richtlinien [Fassung per 01.01.2026]) auf fünf Tage festzusetzen.
IV. Kosten und Entschädigung
17.
Verfahrenskosten
17.1
Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 8'900.00. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Folglich werden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt und angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
17.2
Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'100.00 festgelegt. Vorliegend beantragte der Beschuldigte seine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 480.00. Weiter beantragte er, die mit Urteil vom 9. April 2019 der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.00 sei nicht zu widerrufen (E. 4 hiervor). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als teilweise obsiegend zu gelten, da die Freiheitsstrafe bedingt vollzogen werden kann, die mit Urteil der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. April 2019 bedingte Geldstrafe nicht widerrufen wird (allerdings wegen der Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB) und die Bussenhöhe geringfügig reduziert wurde. Das Strafmass der Freiheitsstrafe (und der
Geldstrafe) wurden hingegen nicht wie anbegehrt reduziert. Der Beschuldigte hat im Umfang von 2/3 als obsiegend zu geltend, womit er 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'100.00, ausmachend CHF 700.00, zu bezahlen hat. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'400.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen.
18.
Entschädigungen
18.1
Erste Instanz Für den im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten besteht dem Kostenentscheid folgend kein Anspruch auf Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen.
18.2
Obere Instanz Dem Kostenentscheid folgend ist der Beschuldigte im Umfang von rund 2/3 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Rechtsanwältin B.________ machte mit Honorarnote vom 3. Juni 2025 (pag. 847 ff.) für ihre Leistungen bis 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 0.2 Stunden à CHF 300.00, ausmachend CHF 60.00, und 7.7 % MWSt (CHF 4.60) geltend. Für ihre Leistungen ab 1. Januar 2024 wurde ein Aufwand von 19.5 Stunden à CHF 300.00, ausmachend CHF 5'850.00, und 8.1 % MWSt (CHF 473.85) geltend gemacht. Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Das geltend gemachte Honorar beläuft sich demnach auf insgesamt CHF 6'388.45. Die Kammer erachtet diesen Aufwand unter Berücksichtigung des Umstands, dass Rechtsanwältin B.________ den Beschuldigten erst im oberinstanzlichen Verfahren vertreten hat sowie mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses, gerade noch als angemessen. Der Kanton Bern richtet dem Beschuldigten eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 4'259.00 (rund 2/3 von CHF 6'388.45) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren aus.
V. Weitere Verfügungen Es wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
1.
A.________ schuldig erklärt wurde:
1.1
des Angriffs, begangen
1.1.1
am 18. Dezember 2020 in H.________ (Ortschaft), z.N von
1.2
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am
1.3
der Beschimpfung begangen am 2. Juli 2022, in J.________(Ortschaft), z.N. von
1.4
des Diebstahls (geringfügig), begangen am 20. November 2021 in
1.5
der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, begangen
1.5.1
am 22. Januar 2021, in H.________ (Ortschaft), .________;
1.5.2
am 17. Februar 2021, in H.________ (Ortschaft), .________;
1.6
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain, begangen bzw. festgestellt am 27. April 2021 und 2. Juli 2022 in .______ und Umgebung;
2.
Weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmte Waffe (1 Messer, Marke: N.________) zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB).
II.
Die mit Urteil vom 9. April 2019 der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.00 wird nicht widerrufen.
III.
A.________ wird gestützt auf Ziff. I.1 und II. hiervor sowie in Anwendung der Artikel StGB, 57 Abs. 3 PBG 19a Ziff. 1 BetmG, 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 480.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
4.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'900.00.
5.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 700.00.
IV.
1.
Die anteilsmässigen Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Berufungsverfahren von CHF 1'400.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.
2.
Der Kanton Bern richtet A.________ eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 4'259.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren aus.
V.
1.
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________ und PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz).
2.
Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________
der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
der Vorinstanz
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 29. Mai 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.:
Oberrichter Sarbach Der Gerichtsschreiber:
Weibel
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.