Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Diebstahl (mehrfach, teilweise gewerbsmässig und teilweise versucht begangen), Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfriedensbruch (mehrfach und teilweise versucht begangen)

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 25 472 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. März 2026

Besetzung

Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Sarbach, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Farag-Jaussi

Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Straf- und Zivilkläger 1

und

Straf- und Zivilkläger 3

und

Straf- und Zivilkläger 4

und

Straf- und Zivilkläger 5

und

Straf- und Zivilkläger 6

und

Straf- und Zivilklägerin 8

und

Straf- und Zivilkläger 9

und

Straf- und Zivilklägerin 10

und

Straf- und Zivilklägerin 11

und

Straf- und Zivilklägerin 12

und

Straf- und Zivilklägerin 13

und

Strafklägerin 1 und

Strafkläger 2

und

Strafkläger 3

und

Strafklägerin 4

und

Strafklägerin 5

und

Strafkläger 6

Gegenstand

Diebstahl (mehrfach, teilweise gewerbsmässig und teilweise versucht begangen), Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfriedensbruch (mehrfach und teilweise versucht begangen)

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 16. April 2025 (PEN 24 340)

Erwägungen

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte im Urteil vom 16. April 2025 Folgendes (pag. 1671 ff., S. 3 ff. des angefochtenen Urteils; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahl gem. Ziff. 1.1 der Anklageschrift, angeblich begangen am 24.12.2009, nachts, in V.________ (Ortschaft), W.________ (Adresse), wird eingestellt.

Die auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt und setzen sich wie folgt zusammen:

- Allgemeine Auslagen der Staatsanwaltschaft: CHF 9'124.00;

- 1/5 der allgemeinen Gebühren und weitere Auslagen Staatsanwaltschaft (inkl. ZMG): CHF 2'144.00;

- 1/5 der auf die Einstellung entfallenden Gebühren des Gerichts (inkl. ZMG): CHF 1'400.00.

Die gesamten auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten betragen somit CHF 12'668.00.

Wie unter Ziff. IV nachfolgend festgehalten beläuft sich die angemessene Entschädigung für die anwaltliche Vertretung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ auf CHF 12'280.15.

Davon entfallen 1/5, ausmachend CHF 2'456.03, auf die Einstellung. Der Kanton Bern entschädigt diesen Betrag Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ bereits CHF 1'927.75 ausgerichtet wurden. Auf die Einstellung fallen davon 1/5, ausmachend CHF 385.55. Der durch den Kanton zu entschädigende Restbetrag beläuft sich auf CHF 1'542.20.

II.

A.________ wird freigesprochen:

1.

von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Diebstahls gem. Ziff. 1.3 der Anklageschrift, angeblich begangen am 10. August 2017 in Y.________ (Adresse), X.________ (Ortschaft) z.N.

2.

von der Anschuldigung der Sachbeschädigung gem. Ziff. 2.2 der Anklageschrift, angeblich begangen am 10. August 2017 in Y.________(Adresse), X.________(Ortschaft) z.N.

3.

von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs gem. Ziff. 3.2 der Anklageschrift, angeblich begangen am 10. August 2017 in Y.________(Adresse), X.________(Ortschaft) z.N.

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

des Diebstahls und teilweise Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen dem 26. Juli 2017 bis am 26. Januar 2018 im Kanton Genf im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 60'899.05, in folgenden Fällen:

1.1

am 26. Juli 2017 zwischen 00:00 Uhr und 02:50 Uhr in Z.________ (Ortschaft),

1.2

am 20. August 2017, 01:30 Uhr, bis 06:15 Uhr, in AB.________ (Ortschaft), AC.________ (Adresse), z.N. J.________ SA (Deliktsbetrag ca. CHF 8'000.00);

1.3

in der Zeit zwischen dem 21. Oktober 2017, 12:00 Uhr, und dem 23. Oktober 2017, 07:25 Uhr, in AD.________ (Ortschaft), AE.________ (Adresse), Garage, z.N. K.________ SA (Deliktsbetrag CHF 3'000.00);

1.4

am 5. November 2017, ca. 01:47 bis 02:10 Uhr, in AF.________ (Ortschaft), AG.________ (Adresse), Restaurant AH.________ z.N. D.________ (Deliktsbetrag CHF 6'021.05);

1.5

am 21. Dezember 2017, 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in AI.________ (Ortschaft), AJ.________ (Adresse), Container-Büro, z.N. N.________ (Deliktsbetrag CHF 7'887.00);

1.6

am 3. Januar 2018, 17:30 Uhr bis 17:50 Uhr, in AK.________ (Ortschaft), AL.________ (Adresse), Villa, z.N. O.________ (Deliktsbetrag CHF 9'000.00 bis 11'000.00);

1.7

in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, 20:00 Uhr, (Deliktsbetrag CHF 3'600.00);

1.8

in der Zeit vom 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, 15:00 Uhr, in (Deliktsbetrag CHF 11'630.00);

1.9

am 13. Januar 2018, 18:35 Uhr, in AO.________ (Ortschaft), AP.________ (Adresse), Villa, z.N. F.________ (Versuch);

1.10

am 13. Januar 2018, von 20:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft), AQ.________ (Adresse), Wohnung, z.N. G.________ (Deliktsbetrag CHF 5'892.00);

1.11

in der Zeit vom 13. Januar 2018, 19:30 Uhr, und dem 14. Januar 2018, 09:30 Uhr, in

1.12

in der Zeit vom 13. Januar 2018, 12:30 Uhr, und dem 14. Januar 2018, 13:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft), AT.________ (Adresse), Villa, z.N. AU.________ (Versuch);

1.13

in der Zeit vom 12. Januar 2018, 12:30 Uhr, bis zum 14. Januar 2018, 13:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft), Villa, z.N. AW.________ (Deliktsbetrag unbestimmt);

1.14

in der Zeit vom 12. Januar 2018, 15:00 Uhr, bis zum 15. Januar 2018, 09:04 Uhr, in AO.________(Ortschaft), AZ.________ (Adresse), Villa, z.N. BA.________ (Deliktsbetrag unbestimmt);

1.15

am 26. Januar 2018, von 11:45 Uhr bis 21:15 Uhr, in AX.________(Ortschaft), AY.________ (Adresse), Villa, z.N. Q.________ (Deliktsbetrag CHF 1'969.00);

1.16

am 26. Januar 2018 von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft), BB.________ (Adresse), Villa, z.N. H.________ (Deliktsbetrag CHF 3'900.00);

1.17

am 26. Januar 2018, von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

2.

des Diebstahls und teilweise Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2019 und dem 24. Dezember 2019 im Kanton Genf im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 14'218.65, in folgenden Fällen:

2.1

in der Zeit vom 10. Dezember 2019, 03:00 Uhr, bis am 11. Dezember 2019, 05:00 Uhr, in BE.________ (Ortschaft), BF.________ (Adresse), Villa, z.N. BG.________ (Versuch);

2.2

in der Zeit vom 13. Dezember 2019, 18:00 Uhr, bis am 16. Dezember 2019, 05:00 Uhr, in (Deliktsbetrag 1'750.00);

2.3

am 24. Dezember 2019 zwischen 20:08 Uhr und 20:12 Uhr in BI.________ (Ortschaft), CHF 12'468.65);

3.

des Diebstahls, begangen in der Zeit zwischen dem 20. April 2024, 12:00 Uhr und dem 22. April 2024, 03:21 Uhr, in BK.________ (Ortschaft), BL.________ (Adresse), Geschäftshaus, z.N. R.________ AG (Deliktsbetrag CHF 1'500.00);

4.

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 26. Juli 2017 und dem 5. Mai 2024 in den Kantonen Genf und Solothurn im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 97'337.10, in folgenden Fällen:

4.1

am 26. Juli 2017 zwischen 00:00 Uhr und 02:50 Uhr in Z.________(Ortschaft),

4.2

am 20. August 2017, 01:30 Uhr, bis 06:15 Uhr, in AB.________(Ortschaft),

4.3

in der Zeit zwischen dem 21. Oktober 2017, 12:00 Uhr, und dem 23. Oktober 2017, 07:25 (Deliktsbetrag CHF 5'000.00);

4.4

am 5. November 2017, ca. 01:47 bis 02:10 Uhr, in AF.________(Ortschaft), CHF 7'500.00);

4.5

am 21. Dezember 2017, 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in AI.________(Ortschaft),

4.6

am 3. Januar 2018, 17:30 Uhr bis 17:50 Uhr, in AK.________(Ortschaft),

4.7

in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, 20:00 Uhr, unbestimmt);

4.8

in der Zeit vom 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, 15:00 Uhr, in CHF 1'927.00);

4.9

am 13. Januar 2018, 18:35 Uhr, in AO.________(Ortschaft), AP.________(Adresse), Villa, z.N. F.________ (Deliktsbetrag CHF 6'611.00);

4.10

am 13. Januar 2018, von 20:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft), AQ.________(Adresse), Wohnung, z.N. G.________ (Deliktsbetrag unbestimmt);

4.11

in der Zeit vom 13. Januar 2018, 12:30 Uhr, und dem 14. Januar 2018, 13:30 Uhr, in CHF 2'466.35);

4.12

in der Zeit vom 12. Januar 2018, 12:30 Uhr, bis zum 14. Januar 2018, 13:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft), Villa, z.N. AW.________ (Deliktsbetrag unbestimmt);

4.13

am 26. Januar 2018, von 11:45 Uhr bis 21:15 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

4.14

am 26. Januar 2018 von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

4.15

am 26. Januar 2018, von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

4.16

in der Zeit vom 10. Dezember 2019, 03:00 Uhr, bis am 11. Dezember 2019, 05:00 Uhr, in (Deliktsbetrag CHF 10'555.00);

4.17

am 24. Dezember 2019 zwischen 20:08 Uhr und 20:12 Uhr in BI.________(Ortschaft), CHF 17'628.50)

4.18

in der Zeit zwischen dem 20. April 2024, 12:00 Uhr und dem 22. April 2024, 03:21 Uhr, in (Deliktsbetrag CHF 4'000.00);

4.19

am 5. Mai 2024, 02:40 Uhr, in BK.________(Ortschaft), BT.________ (Adresse), z.N. S.________ (Deliktsbetrag CHF 2'000.00);

5.

des Hausfriedensbruchs und teilweise Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 26. Juli 2017 und dem 22. April 2024 in den Kantonen Genf und Solothurn in folgenden Fällen:

5.1

am 26. Juli 2017 zwischen 00:00 Uhr und 02:50 Uhr in Z.________(Ortschaft),

5.2

in der Zeit zwischen dem 21. Oktober 2017, 12:00 Uhr, und dem 23. Oktober 2017, SA;

5.3

am 5. November 2017, ca. 01:47 bis 02:10 Uhr, in AF.________(Ortschaft),

5.4

am 21. Dezember 2017, 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in AI.________(Ortschaft),

5.5

am 3. Januar 2018, 17:30 Uhr bis 17:50 Uhr, in AK.________(Ortschaft),

5.6

in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, 20:00 Uhr,

5.7

in der Zeit vom 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, 15:00 Uhr, in

5.8

am 13. Januar 2018, 18:35 Uhr, in AO.________(Ortschaft), AP.________(Adresse), Villa,

5.9

am 13. Januar 2018, von 20:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft),

5.10

in der Zeit vom 13. Januar 2018, 12:30 Uhr, und dem 14. Januar 2018, 13:30 Uhr, in

5.11

in der Zeit vom 12. Januar 2018, 12:30 Uhr, bis zum 14. Januar 2018, 13:30 Uhr, in

5.12

am 26. Januar 2018, von 11:45 Uhr bis 21:15 Uhr, in AX.________ (Ortschaft),

5.13

am 26. Januar 2018 von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

5.14

am 26. Januar 2018, von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

5.15

in der Zeit vom 10. Dezember 2019, 03:00 Uhr, bis am 11. Dezember 2019, 05:00 Uhr, in

5.16

in der Zeit vom 13. Dezember 2019, 18:00 Uhr, bis am 16. Dezember 2019, 05:00 Uhr, in

5.17

am 24. Dezember 2019 zwischen 20:08 Uhr und 20:12 Uhr in BI.________(Ortschaft),

5.18

in der Zeit zwischen dem 20. April 2024, 12:00 Uhr und dem 22. April 2024, 03:21 Uhr, in

und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 139 Ziff. 1 + 2, 144 Abs. 1, 186 StGB, Art 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten.

Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 347 Tagen werden im Umfang von 11 Monaten und 12 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.

3.

Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, welche sich wie folgt zusammensetzen:

- Die auf den Schuldspruch entfallenden Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft (inkl. Kosten für des Zwangsmassnahmengerichts) (4/5): CHF 8’576.00;

- Gebühren Gericht (inkl. Kosten des Zwangsmassnahmengerichts) (4/5): CHF 5'600.00.

Dies ergibt Verfahrenskosten von insgesamt CHF 14’176.00.

IV.

Die amtliche Entschädigung wird insgesamt bestimmt auf:

[…]

Davon entfallen 4/5, ausmachend CHF 9'824.10, auf den Schuldspruch. Der Kanton Bern entschädigt diesen Betrag Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ bereits CHF 1'927.75 ausgerichtet wurden. Auf den Schuldspruch fallen davon 4/5, ausmachend CHF 1'542.20. Der durch den Kanton zu entschädigende Restbetrag beläuft sich auf CHF 8'281.90.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9'824.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:

1.

Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wird die Zivilklage der Zivilklägerin BO.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO).

2.

Infolge des Freispruchs für die Delikte gemäss den Ziffern 1.3, 2.2 und 3.2 wird die Zivilklage des Zivilklägers T.________ abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO).

3.

In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung werden die Zivilklagen der übrigen Zivilkläger und Zivilklägerinnen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

VI.

Weiter wird verfügt:

1.

A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst sechs Monate angeordnet (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).

Begründung: […]

2.

Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB; vgl. Effektenverzeichnis der Kantonspolizei Solothurn):

- 1x Arbeitshandschuhe, schwarz

- 1x Taschenlampe, blau

- 1x Klappmesser, silberfarbig

3.

Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:

- 1x Leibgurt schwarz (sofern noch vorhanden)

4.

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

5.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2.

Urteilsberichtigung Die Vorinstanz berichtigte Ziff. I des Urteilsdispositivs auf S. 4 hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung am 22. April 2025 wie folgt (pag. 1704 ff.; Hervorhebung im Original): Wie unter Ziff. IV nachfolgend festgehalten beläuft sich die angemessene Entschädigung für die anwaltliche Vertretung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ auf CHF 12'280.15.

Davon entfallen 1/5, ausmachend CHF 2'456.03, auf die Einstellung. Der Kanton Bern entschädigt diesen Betrag Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ bereits CHF 1'927.75 ausgerichtet wurden. Auf die Einstellung fallen davon 1/5, ausmachend CHF 385.55. Der durch den Kanton zu entschädigende Restbetrag beläuft sich auf CHF 2'070.48.

3.

Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 22. April 2025 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1695). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 23. September 2025 (pag. 1816 ff.) mit Verfügung vom 24. September 2025 (pag. 1909 ff.), erklärte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche und Sanktionen inkl. Kostenfolgen gemäss Ziff. III. sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. IV. des angefochtenen Urteilsdispositivs (pag. 1924). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. November 2025 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 2012 ff.). Die weiteren Parteien haben sich nicht innert Frist vernehmen lassen und somit kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 2071). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 30. und 31. März 2026 statt.

4.

Straf- und/oder Zivilkläger im oberinstanzlichen Verfahren Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass AW.________ (Straf- und Zivilkläger 7) verstorben ist. Die Parteien wurden über die laufenden gerichtlichen Abklärungen über das Schicksal der Straf- und Zivilklage informiert (pag. 1981 ff.). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wurde Kenntnis vom Schreiben der Willensvollstreckerin des vormaligen Straf- und Zivilklägers 7 genommen und gegeben (pag. 2068 ff.), in welchem diese darüber informierte, dass die Erben von AW.________ sel. nicht an der Straf- und Zivilklage festhalten (pag. 2025). Dies hat keine Auswirkungen auf den von AW.________ sel. gestellten Strafantrag (pag. 609 f.). Verstirbt der Strafantragsteller, sind seine Angehörigen nicht zum Rückzug des Strafantrags berechtigt (BGE 73 IV 74; offengelassen in BGE 95 IV 161; s. auch KONOPATSCH CATHRINE/UHRMEISTER PATRICK, StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N 2 zu Art. 33 StGB).

Mit Vorladung vom 12. Januar 2026 wurde festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, soweit es nicht angefochten wurde und in Aussicht gestellt, T.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2), die BO.________ (nachfolgend: Zivilklägerin 1) und die BP.________ (nachfolgend: Zivilklägerin 2) ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 2105 ff.). Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 wurden der Straf- und Zivilkläger 2 sowie die Zivilklägerinnen 1 und 2 aus dem Verfahren entlassen (pag. 2167 ff.).

5.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. März 2026 pag. 2180 f.), ein aktueller Führungsbericht beim Regionalgefängnis Thun (datierend vom 10. März 2026, pag. 2177 f.) sowie ein Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Staatssekretariat für Migration SEM (datierend vom 21. Januar 2026, pag. 2172 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 2200 ff.)

6.

Anträge der Parteien

6.1

Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte mit Berufungserklärung vom 6. Oktober 2025 folgende Anträge (pag. 1924 f., Hervorhebungen im Original):

1.

Es sei die Rechtskraft des Urteils in den folgenden Punkten festzustellen:

a. Ziff. I. (Teileinstellung des Verfahrens inkl. Kostenfolgen)

b. Ziff. II. (Freisprüche inkl. Kostenfolgen)

c. Ziff. IV. (amtliche Entschädigung erste Instanz)

d. Ziff. V. (Zivilklagen)

2.

Hingegen seien die Ziffern III. (Schuldsprüche und Sanktionen inkl. Kostenfolgen) und VI. (weitere Verfügungen) des Urteils aufzuheben und der Beschuldigte/Berufungsführer sei von den entsprechenden Vorwürfen gemäss Anklageschrift von Schuld und Strafe freizusprechen und von jeglicher Sanktion sei abzusehen.

3.

Der Beschuldigte/Berufungsführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Für die zu Unrecht ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

4.

Anders lautende oder diesen Anträgen widersprechende Anträge der Staatsanwaltschaft oder der Zivilkläger seien abzuweisen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten/Berufungsführer sei eine angemessene Entschädigung für seine Parteikosten im Berufungsverfahren auszurichten.

6.

Das Honorar des amtlichen Anwaltes für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen.

Anlässlich des Parteivortrags verwies die Verteidigung vorab auf diese Anträge mit zwei Abweichungen in Bezug auf Ziff. 5. Erstens seien nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zweitens sei dem Beschuldigten auch für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Verteidigung verzichtete auf das Einreichen neuer schriftlicher Anträge. (pag. 2208, pag. 2010).

6.2

Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung am 30. März 2026 folgende Anträge (pag. 2190 ff., Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 31. April 2025 [recte: 16. April 2024] insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1.

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls gem. Ziff. 1.1 der Anklageschrift, angeblich begangen am 24. Dezember 2009, nachts, in V.________(Ortschaft), W.________(Adresse), unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung, eingestellt wurde.

2.

A.________ freigesprochen wurde:

2.1

von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Diebstahls gem. Ziff. 1.3 der Anklageschrift, angeblich begangen am 10. August 2017, in X.________ (Ortschaft),

2.2

von der Anschuldigung der Sachbeschädigung gem. Ziff. 2.2 der Anklageschrift, angeblich begangen am 10. August 2017, in X.________(Ortschaft), Y.________(Adresse), z.N.

2.3

von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs gem. Ziff. 3.2 der Anklageschrift, angeblich begangen am 10. August 2017 in Y.________(Adresse), X.________(Ortschaft) z.N.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1.

des Diebstahls, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen dem 26. Juli 2017 und dem 26. Januar 2018 im Kanton Genf, in folgenden Fällen:

Deliktsgut);

SA;

1.3

in der Zeit zwischen dem 21. Oktober 2017 und dem 23. Oktober 2017, in

1.4

am 5. November 2017, in AF.________(Ortschaft), AG.________(Adresse), Restaurant

1.5

am 21. Dezember 2017, in AI.________(Ortschaft), AJ.________(Adresse), Container-

1.6

am 3. Januar 2018, in AK.________(Ortschaft), AL.________(Adresse), Villa, z.N.

1.7

in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2018 und dem 7. Januar 2018, in

1.8

in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2018 und dem 7. Januar 2018, in

1.9

am 13. Januar 2018, in AO.________(Ortschaft), AP.________(Adresse), Villa, z.N. F.________ (kein Deliktsgut);

1.10

am 13. Januar 2018, in AO.________(Ortschaft), AQ.________(Adresse), Wohnung, z.N.

1.11

in der Zeit zwischen dem 13. Januar 2018 und dem 14. Januar 2018, in AO.________(Ortschaft), AR.________(Adresse), Büro, z.N. AS.________ (kein Deliktsgut);

1.12

in der Zeit zwischen dem 13. Januar 2018 und dem 14. Januar 2018, in

1.13

in der Zeit zwischen dem 12. Januar 2018 bis zum 14. Januar 2018, in

1.14

in der Zeit zwischen dem 12. Januar 2018 bis zum 15. Januar 2018, in

1.15

am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft), AY.________(Adresse), Villa, z.N.

1.16

am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft), BB.________(Adresse), Villa, z.N.

1.17

am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft), BC.________(Adresse), z.N. BD.________ (kein Deliktsgut);

2.

des Diebstahls, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2019 und dem 24. Dezember 2019 im Kanton Genf, in folgenden Fällen:

2.1

in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2019 und dem 11. Dezember 2019, in Deliktsbetrag);

2.2

in der Zeit zwischen dem 13. Dezember 2019 und dem 16. Dezember 2019, in

2.3

am 24. Dezember 2019, in BI.________(Ortschaft), BJ.________ (Adresse), Büro, z.N.

3.

des Diebstahls, begangen in der Zeit zwischen dem 20. April 2024 und dem 22. April 2024, in

4.

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 26. Juli 2017 und dem 5. Mai 2024 in den Kantonen Genf und Solothurn, in folgenden Fällen:

SA;

4.3

in der Zeit zwischen dem 21. Oktober 2017 und dem 23. Oktober 2017, in

4.4

am 5. November 2017, in AF.________(Ortschaft), AG.________(Adresse), Restaurant

4.5

am 21. Dezember 2017, in AI.________(Ortschaft), AJ.________(Adresse), Container-

4.6

am 3. Januar 2018, in AK.________(Ortschaft), AL.________(Adresse), Villa, z.N.

4.7

am 5. Januar 2018, in AD.________(Ortschaft), AM.________(Adresse), Villa, z.N.

4.8

in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2018 und dem 7. Januar 2018, in

4.9

am 13. Januar 2018, in AO.________(Ortschaft), AP.________(Adresse), Villa, z.N.

4.10

am 13. Januar 2018, in AO.________(Ortschaft), AQ.________(Adresse), Wohnung, z.N.

4.11

in der Zeit zwischen dem 13. Januar 2018 und dem 14. Januar 2018, in

4.12

in der Zeit zwischen dem 12. Januar 2018 bis zum 14. Januar 2018, in

4.13

am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft), AY.________(Adresse), Villa, z.N.

4.14

am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft), BB.________(Adresse), Villa, z.N.

4.15

am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft), BC.________(Adresse), z.N.

4.16

in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2019 und dem 11. Dezember 2019, in

4.17

am 24. Dezember 2019, in BI.________(Ortschaft), BJ.________(Adresse), Büro, z.N.

4.18

in der Zeit zwischen dem 20. April 2024 und dem 22. April 2024, in

5.

des Hausfriedensbruchs und teilweise Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 26. Juli 2017 und dem 22. April 2024 in den Kantonen Genf und Solothurn, in folgenden Fällen:

5.2

in der Zeit zwischen dem 21. Oktober 2017 und dem 23. Oktober 2017, in

5.3

am 5. November 2017, in AF.________(Ortschaft), AG.________(Adresse), Restaurant

5.4

am 21. Dezember 2017, in AI.________(Ortschaft), AJ.________(Adresse), Container-

5.5

am 3. Januar 2018, in AK.________(Ortschaft), AL.________(Adresse), Villa, z.N.

5.6

am 5. Januar 2018, in AD.________(Ortschaft), AM.________(Adresse), Villa, z.N.

5.7

in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2018 und dem 7. Januar 2018, in

5.8

am 13. Januar 2018, in AO.________(Ortschaft), AP.________(Adresse), Villa, z.N.

5.9

am 13. Januar 2018, in AO.________(Ortschaft), AQ.________(Adresse), Wohnung, z.N.

5.10

in der Zeit zwischen dem 13. Januar 2018 und dem 14. Januar 2018, in

5.11

in der Zeit zwischen dem 12. Januar 2018 bis zum 14. Januar 2018, in

5.12

am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft), AY.________(Adresse), Villa, z.N.

5.13

am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft), BB.________(Adresse), Villa, z.N.

5.14

am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft), BC.________(Adresse), z.N.

5.15

in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2019 und dem 11. Dezember 2019, in

5.16

in der Zeit zwischen dem 13. Dezember 2019 und dem 16. Dezember 2019, in

5.17

am 24. Dezember 2019, in BI.________(Ortschaft), BJ.________(Adresse), Büro, z.N.

5.18

in der Zeit zwischen dem 20. April 2024 und dem 22. April 2024, in

III.

A.________ sei gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor

sowie in Anwendung von

Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB Art. 139 Ziff. 2 a StGB (Fassung vom 01.11.2019) Art. 426 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

zu verurteilen:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 665 Tagen;

2.

Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.

3.

Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD)

IV.

Weiter sei zu verfügen:

1.

Die beschlagnahmten Arbeitshandschuhe (schwarz), die Taschenlampe (blau) und das Klappmesser (silberfarbig) seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).

2.

Der Leibgurt schwarz sei nach Eintritt der Rechtskraft A.________ zurückzugeben.

3.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

4.

Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

5.

Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) sei anzuordnen.

6.3

Anträge der Straf- und/oder Zivilkläger Den Straf- und/oder Zivilklägern wurde mit Vorladung vom 12. Januar 2026 das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt und die Möglichkeit gegeben, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (pag. 2105 ff.). Es gingen keine schriftlichen Anträge ein. Auch erschien von den Straf- und/oder Zivilklägern niemand persönlich an der Verhandlung.

7.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Berufung kann insbesondere auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe beschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 Bst. a StPO). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten (E. 3. oben) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls zum Nachteil der BO.________ und der BP.________ gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift eingestellt wurde und die darauf entfallenden Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt wurden (pag. 1710 f., Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche des Beschuldigten von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von T.________ gemäss Ziff. 1.3, 2.2 und 3.2 der Anklageschrift, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 1711, Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurden auch die Verfügungen im Zivilpunkt (pag. 1716, Ziff. V. des angefochtenen Urteils) rechtskräftig. Angefochten und somit durch die Kammer zu überprüfen sind sämtliche Schuldsprüche wegen Diebstahls und teilweise Versuchs dazu, teilweise gewerbsmässig begangen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, teilweise Versuchs dazu (pag. 1711 ff., Ziff. III. des angefochtenen Urteils) und die damit verbundenen Sanktionen (pag. 1715, Ziff. III. 1.-3. des angefochtenen Urteils) und Verfügungen (pag. 1717 f., Ziff. VI. Ziff. 2., 3. und 5. des angefochtenen Urteils). Unabhängig von einer spezifischen Anfechtung ist von Gesetzes wegen auch über die Kostenregelung neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist indes nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1;6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3;6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen

Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

8.

Vorbemerkungen Dem Beschuldigten wird eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen, angeblich begangen über einen Zeitraum von fast 15 Jahren, zur Last gelegt. Dabei wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ursprünglich wegen eines Diebstahls eröffnet. Der Beschuldigte, dessen DNA offenbar im Zusammenhang mit diesem Vorfall gefunden wurde, konnte in der Folge trotz Ausschreibung während vieler Jahre nie gefasst werden. Diese Vorfälle sind inzwischen verjährt und wurden daher von der Vorinstanz rechtskräftig eingestellt (pag. 1710 f., Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Im Jahr 2017 begann im Kanton Genf eine Deliktserie, anlässlich welcher die DNA des Beschuldigten wiederum an den Tatorten festgestellt werden konnte. Auch in diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte während vieler Jahre nie angehalten. Erst im Mai 2024 wurde der Beschuldigte im Kanton Solothurn angehalten. Seither befindet er sich in Haft. Als weitere Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der vorliegend unter dem Namen A.________ Beschuldigte bis im Jahr 2009 oder 2010 unter dem Namen U.________ bekannt war. In den Akten ist teilweise von U.________ und teilweise von A.________ die Rede. Dabei handelt es sich jeweils um dieselbe Person.

9.

Allgemeines Für die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 1827 ff., S. 12 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, dürfen ihr daraus nach der Rechtsprechung keine Nachteile erwachsen. Insbesondere darf ihr Schweigen nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden

(ENGLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4a zu Art. 113 StPO mit Hinweis auf BGE 138 IV 47, E. 2.6.1.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4;6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3;6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5;6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4;6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47).

10.

Angeklagter Sachverhalt Der Beschuldigte war ursprünglich wegen 23 Diebstählen, 20 Sachbeschädigungen und 19 Hausfriedensbrüchen angeklagt, dabei werden ihm die Diebstähle grossmehrheitlich in Tateinheit mit Sachbeschädigung und/oder Hausfriedensbruch zur Last gelegt. Lediglich in einem noch zu beurteilenden Fall (pag. 1381, Ziff. 2.20. der Anklageschrift), wird ihm eine einzelne Sachbeschädigung vorgeworfen. Von einem Einbruchdiebstahl wurde der Beschuldigte freigesprochen (pag. 1674, S. 4 des angefochtenen Urteils mit Verweis auf Ziff. 1.3., 2.2. sowie 3.2. der Anklageschrift). In einem Fall (Diebstahl, ohne weitere Delikte) wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt (pag. 1673, S. 3 des angefochtenen Urteils mit Verweis auf Ziff. 1.1 der Anklageschrift). Im Einzelnen wurde der Beschuldigte mit Anklageschrift vom 23. September 2024 (pag. 1369 ff.), welche mit Anklageschriftergänzung vom 5. Dezember 2024 um den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls und der Sachbeschädigung mit grossem Schaden ergänzt wurde (pag. 1463 ff.), wegen der folgenden durch die Kammer noch zu beurteilenden Delikte angeklagt (Auslassungen in eckigen Klammern):

1.

Diebstahl, mehrfach, teilweise gewerbsmässig und teilweise versucht begangen (Art. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 3 StGB bzw. 139 Ziff. 2 aStGB)

[...]

A.________ kletterte via Markise der Laderampe auf einen Balkon und öffnete dort mit physischer Gewalt das Fenster eines Büros. Ein weiteres Fenster versuchte er gewaltsam aufzudrücken, was jedoch nicht gelang. Nachdem er von Protectas in die Flucht geschlagen wurde, sprang er in die Büsche neben der Laderampe und ergriff die Flucht, ohne etwas entwendet zu haben.

Deliktsbetrag: keiner (Versuch)

[…]

1.4

am 20.08.2017, 01:30 Uhr, bis 06:15 Uhr, in AB.________(Ortschaft),

A.________ und weitere unbekannte Personen kletterten auf das Dach eines Lastwagens, von dort auf ein Dach, das Zugang auf einen Gang gab. Sie brachen insgesamt 3 Fenster auf, gelangten so in das Innere des Gebäudes. Im Inneren brachen sie weitere Türen auf, warfen einen Tresor zu Boden, brachen, resp. schliffen den Rückteil des Tresors auf, warfen den Inhalt zu Boden und entwendeten aus dem Tresor ca. CHF 6'900.00, ca. EUR 80.00, sowie eine Pistole Luger.

Deliktsbetrag: ca. CHF 8'000.00

Privatklägerin: J.________ SA, AC.________ (Adresse), AB.________(Ortschaft) (Zivilklage: CHF 8'000.00)

1.5

in der Zeit von 21.10.2017, 12:00 Uhr, und 23.10.2017, 07:25 Uhr, in

A.________ wuchtete mit einem Geissfuss die hintere Türe und ein Fenster auf, betrat das Büro. Aus dem hervorgezogenen und mit einer Schleifmaschine auf der Rückseite geöffneten Tresor entwendete er CHF 3'000.00.

Deliktsbetrag: CHF 3'000.00

AD.________(Ortschaft) (Zivilklage: CHF 3'000.00)

A.________ brach mit Hilfe eines Flachwerkzeuges die Türen zu Büro und WC auf, brach im Inneren den Tresor mit Hilfe einer Stange und einer Hacke auf und entwendete aus dem Tresor CHF 6'021.05.

Deliktsbetrag: CHF 6'021.05

Privatkläger: D.________, per Adresse BQ.________ (Zivilklage: CHF 6'021.05)

Container-Büro, z.N. N.________

A.________ brach mit Hilfe von Flachwerkzeugen die Türe des Container-Büros auf, durchsuchte die Schränke, brach einen Tresor mit Hilfe eines Geissfusses auf und entwendete daraus Schmuck und elektronische Geräte im Gesamtwert von CHF 7'887.00.

Deliktsbetrag: CHF 7'887.00

Privatkläger: N.________, AJ.________(Adresse), AI.________(Ortschaft) (Zivilforderung: CHF 7'887.00)

1.8

am 03.01.2018, 17:30 Uhr bis 17:50 Uhr, in AK.________(Ortschaft),

A.________ gelangte mittels Anheben der Store und Aufdrücken einer Fenster-Türe in das Gebäude. Er durchsuchte Schränke und Schubladen, riss einen Tresor aus der Befestigung und entwendete CHF 800.00, EUR 450.00, eine Uhr Breitling und eine Uhr .________ sowie den Tresor, im Gesamtbetrag von ca. CHF 9'000.00 bis CHF 11'000.00.

Deliktsbetrag: CHF 9'000.00 bis CHF 11'000.00

Privatkläger: O.________ (CHF 9'000.00 bis CHF 11'000.00)

1.9

in der Zeit von 05.01.2018, 20:00 Uhr, bis 07.01.2018, 20:00 Uhr, in

A.________ und eine weitere unbekannte Person brachen mit Hilfe eines Schraubenziehers eine Fenster-Türe auf, betraten das Gebäude und entwendeten daraus diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 3’600.00.

Deliktsbetrag: CHF 3'600.00

Privatkläger: P.________ (Zivilforderung: CHF 3'600.00)

1.10

in der Zeit von 05.01.2018, 20:00 Uhr, bis 07.01.2018, 15:00 Uhr, in

A.________ und eine weitere unbekannte Person brachen mit Hilfe eines Schraubenziehers eine Fenster-Türe zum kleinen Salon im Erdgeschoss auf, betraten das Gebäude, durchsuchten es und entwendeten vier Uhren, darunter eine .________ und zwei Swatch, sowie diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 11'630.00.

Deliktsbetrag: CHF 11'630.00

Privatkläger: E.________ (Zivilklage: CHF 11'630.00)

1.11

am 13.01.2018, 18:35 Uhr, in AO.________(Ortschaft), AP.________(Adresse), Villa, z.N.

A.________ versuchte ohne Erfolg, eine Fenster-Türe aufzubrechen, zerschlug danach mit einem Blumentopf ein Fenster und betätigte den Türgriff, um ins Gebäude zu gelangen. Nachdem ein Alarm losgegangen war, verliess er die Örtlichkeiten ohne Deliktsgut.

Deliktsbetrag: keiner (Versuch)

1.12

am 13.01.2018, von 20:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft),

A.________ drückte die Fenster-Türe zur Wohnung auf und entwendete daraus EUR 250.00, YUAN 5'000.00, USD 1'000.00, GBP 1'000.00 sowie ein Messer, eine Ledertasche, eine Jacke, sowie eine Uhr und Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 5'892.00.

Deliktsbetrag: CHF 5'892.00

(Zivilklage : CHF 5892.00)

1.13

In der Zeit von 13.01.2018, 19:30 Uhr, und 14.01.2018, 09:30 Uhr, in

A.________ riss den Bewegungsmelder über der Türe weg, wuchtete die Türe auf und betrat das Büro.

1.14

In der Zeit von 13.01.2018, 11:00 Uhr, bis 14.01.2018, 11:30 Uhr, in

A.________ versuchte erfolglos, mit einem Geissfuss ein Fenster eines kleinen Zimmers zu öffnen, um so in das Gebäude zu gelangen.

Deliktsbetrag: keiner (Versuch)

1.15

In der Zeit von 12.01.2018, 12:30 Uhr, bis 14.01.2018, 13:30 Uhr, in

A.________ kletterte auf das Dach und versuchte erfolglos, das Fenster zum Büro aufzubrechen. Danach brach er ein Loch zwischen Scheibe und Rahmen des Fensters eines Zimmers und konnte so den Fenstergriff erreichen.

Deliktsbetrag: unbestimmt

(Zivilklage)

1.16

In der Zeit von 12.01.2018, 15:00 Uhr, bis 15.01.2018, 09:04 Uhr, in

A.________ und eine weitere unbekannte Person brachen die Scheibe einer Fenster-Türe auf und konnten so den Türgriff erreichen.

Deliktsbetrag: unbestimmt

1.17

am 26.01.2018, von 11:45 Uhr, bis 21:15 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

A.________ warf mit einem Stein eine Scheibe im Erdgeschoss ein, griff durch das Loch, öffnete das Fenster und drang derart in das Gebäude der Villa ein. Er entwendete daraus CHF 400.00, EUR 600.00, eine Uhr Certina und eine Uhr Timberland sowie einen Kopfkissenbezug im Gesamtwert von CHF 1'969.00.

Deliktsbetrag: CHF 1'969.00

(Zivilklage: CHF 1'969.00)

1.18

am 26.01.2018, von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

A.________ schlug mit einem Stein eine Fenster-Türe ein, konnte den Fenstergriff erreichen und so in das Gebäude gelangen. Er entwendete daraus Schmuck im Wert von CHF 3'900.00.

Deliktsbetrag: CHF 3'900.00

(Zivilforderung: CHF 3'900.00)

1.19

am 26.01.2018, von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

A.________ wuchtete eine Fenster-Türe zum Gebäude auf.

Deliktsbetrag: keiner (Versuch)

1.20

in der Zeit von 10.12.2019, 03:00 Uhr, bis 11.12.2019, 05:00 Uhr, in

A.________ verschaffte sich mittels Körpergewalt durch die Schiebetüre des Wohnzimmers Zugang zum Gebäude. Im Inneren des Gebäudes zerstörte er die Box des Alarms. Er verliess die Räumlichkeiten ohne Deliktsgut.

Deliktsbetrag: keiner (Versuch)

1.21

In der Zeit von 13.12.2019, 18:00 Uhr, bis 16.12.2019, 05:00 Uhr, in

A.________ brach die Fenster zu Küche und Büro mit Hilfe eines Schraubenziehers auf. Er entwendete aus den Räumlichkeiten Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.00 und Kleinmaterial im Gesamtwert von CHF 1'750.00.

Deliktsbetrag: CHF 1'750.00

(Zivilforderung: 1'750.00)

1.22

am 24.12.2019 von 20:08 Uhr, bis 20:12 Uhr in BI.________(Ortschaft),

A.________ begab sich mit Hilfe einer Leiter zu einem Fenster im 1. Geschoss, brach dieses auf, betrat und durchsuchte die Wohnung im ersten Stock. Er brach weiter auch ein Fenster im Erdgeschoss auf, gelangte in das Innere des Gebäudes, wo er eine weitere verschlossene Türe aufbrach. Im Büro der Buchhaltung öffnete er mit Gewalt einen Tresor und zwei Schränke. Er entwendete zwei Goldketten, zwei Goldringe, ein Armband aus Gold, zwei Paar Ohrringe und vier Uhren im Gesamtwert von CHF 3'300.00, weiter Gutscheine im Wert von CHF 1'100.00 und Bargeld in der Höhe von CHF 8'068.85.

Deliktsbetrag: CHF 12'468.65

(Zivilforderung: CHF 3'300.00); M.________ SA, 9'168.65)

1.23

In der Zeit von 20.04.2024, 12:00 Uhr, bis 22.04.2024, 03:21 Uhr, in

A.________ wuchtete auf der Rückseite der Liegenschaft ein Fenster auf, gelangte durch das Fenster in die Räumlichkeiten, durchsuchte diese, brach dabei mehrere Behältnisse und Schränke auf und wuchtete mit einem Vorschlaghammer zwei Tresore auf. Er entwendete dabei Bargeld im Betrag von CHF 1’500.00.

Deliktsbetrag: CHF 1'500.00

2.

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB)

mehrfach, teilweise mit grossem Sachschaden begangen

A.________ kletterte via Markise der Laderampe auf einen Balkon und öffnete dort mit physischer Gewalt das Fenster eines Büros. Ein weiteres Fenster versuchte er gewaltsam aufzudrücken, was jedoch nicht gelang. Nachdem er von Protectas in die Flucht geschlagen wurde, sprang er in die Büsche neben der Laderampe und ergriff die Flucht, ohne etwas entwendet zu haben. Er verursachte dabei einen Sachschaden von CHF 5'710.20.

Sachschaden: CHF 5'710.20

(Zivilforderung: CHF 5'710.20)

[…]

2.3

am 20.08.2017; 01:30 Uhr, bis 06:15 Uhr, in AB.________(Ortschaft),

A.________ und weitere unbekannte Personen kletterten auf das Dach eines Lastwagens, von dort auf ein Dach, das Zugang auf einen Gang gab. Sie brachen insgesamt 3 Fenster auf, gelangten so in das Innere des Gebäudes. Im Inneren brachen sie weitere Türen auf, warfen einen Tresor zu Boden, brachen, resp. schliffen den Rückteil des Tresors auf, warfen den Inhalt zu Boden und entwendeten aus dem Tresor ca. CHF 6'900.00, ca. EUR 80.00 sowie eine Pistole Luger. Es entstand Sachschaden von CHF 10'365.00 an Fenster, Tresor und weiteren Gegenständen und Einrichtungen.

Sachschaden: CHF 10'365.00

(Zivilklage: CHF 10'365.00)

2.4

in der Zeit von 21.10.2017, 12:00 Uhr, und 23.10.2017, 07:25 Uhr, in

A.________ wuchtete mit einem Geissfuss die hintere Türe und ein Fenster auf, betrat das Büro. Aus dem hervorgezogenen und mit einer Schleifmaschine auf der Rückseite geöffneten Tresor entwendete er CHF 3'000.00. Er beschädigte dabei eine Scheibe, Sender und Antenne des Telefons, Sender und Alarmbox, Tresor und die Wand eines Schrankes. Sachschaden: CHF 5'000.00.

Sachschaden: CHF 5'000.00

AD.________(Ortschaft) (Zivilklage: CHF 5'000.00)

A.________ brach mit Hilfe eines Flachwerkzeuges die Türen zu Büro und WC auf, brach im Inneren den Tresor mit Hilfe einer Stange und einer Hacke auf und entwendete aus dem Tresor CHF 6'021.05. Sachschaden: ca. CHF 7'500.00.

Sachschaden: CHF 7'500.00

Privatkläger: D.________, per Adresse BQ.________ (Zivilklage: CHF 7'500.00)

(Adresse), Container-Büro, z.N. N.________

A.________ brach mit Hilfe von Flachwerkzeugen die Türe des Container-Büros auf, durchsuchte die Schränke, brach einen Tresor mit Hilfe eines Geissfusses auf und entwendete daraus Schmuck und elektronische Geräte im Gesamtwert von CHF 7'887.00. Er verursachte dabei einen Sachschaden von ca. CHF 10'062.40.

Sachschaden: CHF 10'062.40

(Zivilforderung: CHF 10'062.40)

2.7

am 03.01.2018, 17:30 Uhr bis 17:50 Uhr, in AK.________(Ortschaft),

A.________ gelangte mittels Anhebens der Store und Aufdrücken einer Fenster-Türe in das Gebäude. Er durchsuchte Schränke und Schubladen, riss einen Tresor aus der Befestigung und entwendete CHF 800.00, EUR 450.00, eine Uhr Breitling und eine Uhr .________ sowie den Tresor, im Gesamtbetrag von ca. CHF 9'000.00 bis CHF 11'000.00. Es entstand dabei an Mobiliar und Einrichtung ein Schaden von ca. CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00.

Sachschaden: CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00

Privatkläger: O.________ (Zivilforderung: CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00)

2.8

In der Zeit von 05.01.2018, 20:00 Uhr, bis 07.01.2018, 20:00 Uhr, in

A.________ und eine weitere unbekannte Person brachen mit Hilfe eines Schraubenziehers eine Fenster-Türe auf, betraten das Gebäude und entwendeten daraus diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 3'600.00. Sachschaden: unbestimmt

Sachschaden: unbestimmt

Privatkläger: P.________ (Zivilforderung)

2.9

in der Zeit von 05.01.2018, 20:00 Uhr, bis 07.01.2018, 15:00 Uhr, in

A.________ und eine weitere unbekannte Person brachen mit Hilfe eines Schraubenziehers eine Fenster-Türe zum kleinen Salon im Erdgeschoss auf, betraten das Gebäude, durchsuchten es und entwendeten vier Uhren, darunter eine .________ und zwei Swatch, sowie diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 11'630.00. Es entstand dabei ein Sachschaden an der Fenster-Türe von CHF 1'927.00.

Sachschaden: CHF 1'927.00

Privatkläger: E.________ (Zivilklage: CHF 1'927.00)

2.10

Am 13.01.2018, 18:35 Uhr, in AO.________(Ortschaft), AP.________(Adresse), Villa, z.N.

A.________ versuchte ohne Erfolg, eine Fenster-Türe aufzubrechen, zerschlug danach mit einem Blumentopf ein Fenster und betätigte den Türgriff, um ins Gebäude zu gelangen. Nachdem ein Alarm losgegangen war, verliess er die Örtlichkeiten ohne Deliktsgut. Er beschädigte dabei mehrere Fensterscheiben und 2 Töpfe. Sachschaden: CHF 6'611.00.

Sachschaden: CHF 6’611.00

(Zivilklage: CHF 6’611.00)

2.11

am 13.01.2018, von 20:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft),

A.________ wuchtete die Fenster-Türe zur Wohnung auf, riss einen Tresor aus der Verankerung und entwendete daraus EUR 250.00, YUAN 5'000.00, USD 1'000.00, GBP 1'000.00 sowie ein Messer, eine Ledertasche, eine Jacke, sowie eine Uhr und Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 5'892.00. Es entstand dabei Sachschaden in unbestimmter Höhe.

Sachschaden: unbestimmt

(Zivilklage)

2.12

In der Zeit von 13.01.2018, 11:00 Uhr, bis 14.01.2018, 11:30 Uhr, in

A.________ versuchte erfolglos, mit einem Geissfuss ein Fenster eines kleinen Zimmers zu öffnen, um so in das Gebäude zu gelangen, Er beschädigte dabei eine Leiter, sowie Rahmen und Schloss des Fensters. Sachschaden: CHF 2'466.35.

Sachschaden: CHF 2'466.35

2.13

In der Zeit von 12.01.2018, 12:30 Uhr, bis 14.01.2018, 13:30 Uhr, in

A.________ kletterte auf das Dach und versuchte erfolglos, das Fenster zum Büro aufzubrechen. Danach brach er ein Loch zwischen Scheibe und Rahmen des Fensters eines Zimmers und konnte so den Fenstergriff erreichen. Sachschaden: unbestimmt.

Sachschaden: unbestimmt

(Zivilklage)

2.14

am 26.01.2018, von 11:45 Uhr bis 21:15 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

A.________ warf mit einem Stein eine Scheibe im Erdgeschoss ein, griff durch das Loch, öffnete das Fenster und drang derart in das Gebäude der Villa ein. Er entwendete daraus CHF 400.00, EUR 600.00, eine Uhr Certina und eine Uhr Timberland sowie einen Kopfkissenbezug im Gesamtwert von CHF 1'969.00. Er beschädigte dabei eine Fensterscheibe, 2 Türen und eine Store. Sachschaden: CHF 1'450.00.

Sachschaden: CHF 1'450.00

(Zivilklage : CHF 1'450.00)

2.15

am 26.01.2018, von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

A.________ schlug mit einem Stein eine Fenster-Türe ein, konnte den Fenstergriff erreichen und so in das Gebäude gelangen. Er entwendete daraus Schmuck im Wert von CHF 3'900.00. Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 1'561.65.

Sachschaden: CHF 1'561.65

(Zivilforderung: CHF 1'561.65)

2.16

am 26.01.2018, von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

A.________ wuchtete eine Fenster-Türe zum Gebäude auf. Es entstand Schaden an Rahmen und Zarge der Fenster-Türe in der Höhe von ca. CHF 500.00.

Sachschaden: ca. CHF 500.00

2.17

in der Zeit von 10.12.2019, 03:00 Uhr, bis 11.12.2019, 05:00 Uhr, in

A.________ verschaffte sich mittels Körpergewalt durch die Schiebetüre des Wohnzimmers Zugang zum Gebäude. Im Inneren des Gebäudes zerstörte er die Box des Alarms. Er verliess die Räumlichkeiten ohne Deliktsgut. Es entstand Schaden an der Schiebetüre in der Höhe von CHF 10'555.00.

Sachschaden: CHF 10'555.00

2.18

am 24.12.2019 von 20:08 Uhr, bis 20:12 Uhr in BI.________(Ortschaft),

A.________ begab sich mit Hilfe einer Leiter zu einem Fenster im 1. Geschoss, brach dieses auf, betrat und durchsuchte die Wohnung im ersten Stock. Er brach weiter auch ein Fenster im Erdgeschoss auf, gelangte in das Innere des Gebäudes, wo er eine weitere verschlossene Türe aufbrach. Im Büro der Buchhaltung öffnete er mit Gewalt einen Tresor und zwei Schränke. (…) Es entstand Sachschaden am Mobiliar der Wohnung sowie in den Geschäftsräumlichkeiten an 5 Türen, 1 Fenster, 2 Storen, am Tresor und an weiterem Mobiliar. Sachschaden: CHF 17'628.50.

Sachschaden: CHF 17'628.50

(Zivilforderung: CHF 1'200.00)

(Zivilforderung: CHF 16'428.50)

2.19

in der Zeit von 20.04.2024, 12:00 Uhr, bis 22.04.2024, 03:21 Uhr, in

A.________ wuchtete auf der Rückseite der Liegenschaft ein Fenster auf, gelangte durch das Fenster in die Räumlichkeiten, durchsuchte diese, brach dabei mehrere Behältnisse und

Schränke auf und wuchtete mit einem Vorschlaghammer zwei Tresore auf. (…) Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 4'000.00.

Sachschaden: CHF 4'000.00

2.20

am 05.05.2024, 02:40 Uhr, in BK.________(Ortschaft), BR.________ (Adresse), z.N.

A.________ schlug mit einem Stein die Glasscheibe der Haupteingangstüre des Geschäftshauses BS.________ ein und entfernte sich danach. Sachschaden: CHF 2'000.00.

Sachschaden: CHF 2'000.00

(Adresse), BM.________ (Ortschaft)

3.

Hausfriedensbruch

Mehrfach, versucht und vollendet begangen

A.________ kletterte via Markise der Laderampe auf einen Balkon und öffnete dort mit physischer Gewalt das Fenster eines Büros. Ein weiteres Fenster versuchte er gewaltsam aufzudrücken, was jedoch nicht gelang. Nachdem er von Protectas in die Flucht geschlagen wurde, sprang er in die Büsche neben der Laderampe und ergriff die Flucht, ohne etwas entwendet zu haben.

[…]

3.3

in der Zeit von 21.10.2017, 12:00 Uhr, und 23.10.2017, 07:25 Uhr, in

A.________ wuchtete mit einem Geissfuss die hintere Türe und ein Fenster auf, betrat das Büro. […]

A.________ brach mit Hilfe eines Flachwerkzeuges die Türen zu Büro und WC auf, brach im Inneren den Tresor mit Hilfe einer Stange und einer Hacke auf und entwendete aus dem Tresor CHF 6'021.05.

Container-Büro, z.N. N.________

A.________ brach mit Hilfe von Flachwerkzeugen die Türe des Container-Büros auf, durchsuchte die Schränke, brach einen Tresor mit Hilfe eines Geissfusses auf und entwendete daraus Schmuck und elektronische Geräte im Gesamtwert von CHF 7'887.00.

3.6

Am 03.01.2018, 17:30 Uhr bis 17:50 Uhr, in AK.________(Ortschaft),

A.________ gelangte mittels Anhebens der Store und Aufdrücken einer Fenster-Türe in das Gebäude. Er durchsuchte Schränke und Schubladen, riss einen Tresor aus der Befestigung […]

Privatkläger: O.________

3.7

In der Zeit von 05.01.2018, 20:00 Uhr, bis 07.01.2018, 20:00 Uhr, in

A.________ und eine weitere unbekannte Person brachen mit Hilfe eines Schraubenziehers eine Fenster-Türe auf, betraten das Gebäude und entwendeten daraus diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 3'600.00.

Privatkläger: P.________

3.8

in der Zeit von 05.01.2018, 20:00 Uhr, bis 07.01.2018, 15:00 Uhr, in

A.________ und eine weitere unbekannte Person brachen mit Hilfe eines Schraubenziehers eine Fenster-Türe zum kleinen Salon im Erdgeschoss auf, betraten das Gebäude, durchsuchten es […]

Privatkläger: E.________

3.9

Am 13.01.2018, 18:35 Uhr, in AO.________(Ortschaft), AP.________(Adresse), Villa, z.N.

A.________ versuchte ohne Erfolg, eine Fenster-Türe aufzubrechen, zerschlug danach mit einem Blumentopf ein Fenster und betätigte den Türgriff, um ins Gebäude zu gelangen. Nachdem ein Alarm losgegangen war, verliess er die Örtlichkeiten ohne Deliktsgut.

3.10

am 13.01.2018, von 20:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft),

A.________ drückte die Fenster-Türe zur Wohnung auf und entwendete daraus EUR 250.00, YUAN 5'000.00, USD 1'000.00, GBP 1'000.00 sowie ein Messer, eine Ledertasche, eine Jacke, sowie eine Uhr und Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 5'892.00

3.11

In der Zeit von 13.01.2018, 11:00 Uhr, bis 14.01.2018, 11:30 Uhr, in

A.________ versuchte erfolglos, mit einem Geissfuss ein Fenster eines kleinen Zimmers zu öffnen, um so in das Gebäude zu gelangen.

[…]

3.12

In der Zeit von 12.01.2018, 12:30 Uhr, bis 14.01.2018, 13:30 Uhr, in

A.________ kletterte auf das Dach und versuchte erfolglos, das Fenster zum Büro aufzubrechen. Danach brach er ein Loch zwischen Scheibe und Rahmen des Fensters eines Zimmers und konnte so den Fenstergriff erreichen.

[…]

3.13

am 26.01.2018, von 11:45 Uhr, bis 21:15 Uhr, in AX.________ (Ortschaft),

A.________ warf mit einem Stein eine Scheibe im Erdgeschoss ein, griff durch das Loch, öffnete das Fenster und drang derart in das Gebäude der Villa ein. (…)

3.14

am 26.01.2018, von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

A.________ schlug mit einem Stein eine Fenster-Türe ein, konnte den Fenstergriff erreichen und so in das Gebäude gelangen. […]

3.15

am 26.01.2018, von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

A.________ wuchtete eine Fenster-Türe zum Gebäude auf.

3.16

in der Zeit von 10.12.2019, 03:00 Uhr, bis 11.12.2019, 05:00 Uhr, in

A.________ verschaffte sich mittels Körpergewalt durch die Schiebetüre des Wohnzimmers Zugang zum Gebäude. […]

3.17

In der Zeit von 13.12.2019, 18:00 Uhr, bis 16.12.2019, 05:00 Uhr, in

A.________ brach die Fenster zu Küche und Büro mit Hilfe eines Schraubenziehers auf. […]

3.18

am 24.12.2019 von 20:08 Uhr, bis 20:12 Uhr in BI.________(Ortschaft),

A.________ begab sich mit Hilfe einer Leiter zu einem Fenster im 1. Geschoss, brach dieses auf, betrat und durchsuchte die Wohnung im ersten Stock. Er brach weiter auch ein Fenster im Erdgeschoss auf, gelangte in das Innere des Gebäudes, wo er eine weitere verschlossene Türe aufbrach. Im Büro der Buchhaltung öffnete er mit Gewalt einen Tresor und zwei Schränke. […]

Privatkläger: I.________, BJ.________(Adresse), BI.________(Ortschaft) (Zivilforderung: CHF 3'300.00)

3.19

In der Zeit von 20.04.2024, 12:00 Uhr, bis 22.04.2024, 03:21 Uhr, in

A.________ wuchtete auf der Rückseite der Liegenschaft ein Fenster auf, gelangte durch das Fenster in die Räumlichkeiten, durchsuchte diese, brach dabei mehrere Behältnisse und Schränke auf und wuchtete mit einem Vorschlaghammer zwei Tresore auf. […]

11.

Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte war bei seinen tatnächsten Einvernahmen geständig hinsichtlich der Sachbeschädigung in BK.________(Ortschaft), welche dann zu seinem Auffinden und schliesslich seiner Verhaftung führte (pag. 684; pag. 695, Z. 250 f.; pag. 703, Z. 231 ff.). Auch oberinstanzlich sagte er aus, er habe diese Sachbeschädigung gemacht und das Glas zerschlagen (pag. 2207, Z. 11 ff.). Weshalb er dennoch einen Freispruch beantragt, konnte er nicht schlüssig erklären (pag. 2207, Z. 21 ff.). Betreffend die restlichen Vorwürfe bestritt der Beschuldigte stets, etwas damit zu tun zu haben (pag. 685; pag. 691 ff., Z. 104 ff; pag. 698 ff., Z. 40 ff.; pag. 1654 ff., Z. 5 ff.). Teilweise gibt er an, zu den Tatzeiträumen im Ausland, namentlich in Deutschland und Frankreich gewesen zu sein (pag. 347, Z. 12 f.; pag. 693, Z. 190 f.; pag. 701, Z. 150; pag. 702, Z. 168 f.; pag. 1654, Z. 30 ff.), teilweise gar im Gefängnis (pag. 347, Z. 13; pag. 693, Z. 186 ff.; pag. 2201, Z. 27 f.).

12.

Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt aufgeführt und zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (pag. 1833 ff., pag. 1854 ff. und pag. 1858 ff., S. 18 ff., S. 39 ff. und S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten aus den diversen Polizeirapporten hervorgehen (pag, 504 ff.; pag. 513 ff.; pag. 526 ff; pag. 534 ff.; pag. 571 ff.). Der Beschuldigte konnte an keinem der Vorfälle direkt als Täter identifiziert werden. In einzelnen Fällen gab es zwar Videoaufnahmen, jedoch waren diese durchwegs von schlechter Qualität und die Täter maskiert, so dass daraus keine Rückschlüsse auf eine konkrete Täterschaft möglich waren. In vielen Fällen wurden jedoch DNA-Spuren des Beschuldigten an den Tatorten gefunden. Als subjektive Beweismittel liegen lediglich die Aussagen des Beschuldigten vor. Er wurde insgesamt fünf Mal einvernommen, zum ersten Mal durch die Kantonspolizei Solothurn am 5. Mai 2024 (pag. 681 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme wurde er ausschliesslich zur Sachbeschädigung in BK.________(Ortschaft) befragt (Ziffer 2.20. der Anklageschrift). Nach dieser Einvernahme wurde er den Behörden des Kantons Bern übergeben, da er von diesen zur Verhaftung ausgeschrieben war. Am 6. Mai 2024 wurde er anlässlich der Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 688 ff.), am 8. Mai 2024 durch das Zwangsmassnahmengericht Oberland (pag. 347 ff.) und am 16. August 2024 im Rahmen der Schlusseinvernahme ein weiteres Mal durch die Staatsanwaltschaft

(pag. 697 ff.). Sodann wurde er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. April 2025 (pag. 1650 ff.) und schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung am 30. März 2026 nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 2200 ff.).

13.

Allgemeine Beweiswürdigung

13.1

Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hielt zu den objektiven Beweismitteln Folgendes fest (pag. 1842 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Einleitend wird festgehalten, dass sämtliche aufgeführten objektiven Beweismittel in sich schlüssig, gut dokumentiert und nachvollziehbar sind. Die Rapporte beschreiben jeweils gestützt auf die Erkenntnisse der Untersuchungen an den Tatorten einen plausiblen Handlungsablauf.

Weiter ist festzuhalten, dass DNA-Spuren ein eigenständiger Beweiswert zukommt. Dieser beruht darauf, dass sie nicht lediglich das Vorhandensein einer Spur an einem bestimmten Ort dokumentieren, sondern zugleich eine objektiv überprüfbare Information enthalten: die genetische Sequenz. Ergibt der Abgleich mit einer Vergleichsprobe eine Übereinstimmung, so handelt es sich dabei nicht bloss um eine wertende Schlussfolgerung, sondern um die Feststellung einer in der Spur selbst angelegten Tatsache, nämlich der Identität zweier Sequenzen.

Hinweise, welche Zweifel am Inhalt der objektiven Beweismittel aufkommen lassen, sind keine ersichtlich. Es bestehen mithin keine Gründe, ihren Beweiswert zu hinterfragen. Deshalb ist ohne weiteres auf sie abzustellen.

Die Kammer kann sich diesen Erwägungen anschliessen.

13.2

Aussagenwürdigung Die Verteidigung bemängelt die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte karg und oberflächlich ausgesagt habe. Wenn Vorwürfe bestritten würden, liege es in der Natur der Sache, dass keine wortreichen Beschreibungen gemacht würden. Der Beschuldigte habe die Vorwürfe konstant bestritten. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte begnügte sich damit, seine Täterschaft abzustreiten (pag. 685; pag. 693, Z. 161 f.; pag. 694, Z. 202 ff.; pag. 698 ff, Z. 43 ff.) und in pauschaler Weise geltend zu machen, er habe sich in den Tatzeiträumen nicht in der Schweiz aufgehalten, sondern teilweise im Ausland, namentlich in Deutschland und in Frankreich (pag. 347, Z. 12 ff.; pag. 693, Z. 186 ff.; pag. 701, Z. 150; pag. 702, Z. 168 f.; pag. 1650, Z. 28 ff.; pag. 2206, Z. 39 ff.). Gerade der Aufenthalt in Frankreich jedoch schliesst die Tatbegehung in Genf nicht aus, zumal sich alle dortigen Tatorte nahe an der Grenze zu Frankreich befinden. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA an diversen Tatorten aufgefunden wurde, wenn er doch nie dort gewesen sei, wies er auf eine Art Komplott von Behörden und Personen verschiedener Länder gegen ihn hin (pag. 692, Z. 148 ff.; pag. 704, Z. 241 ff.; pag. 1653, Z. 17 ff.; pag. 1654, Z. 11 ff.; pag. 2206, Z. 32 ff.). Eine vertiefte Würdigung dieser Aussagen ist nicht möglich. Sie sind karg, pauschal und damit in keiner Weise glaubhaft. Zudem enthalten sie gewichtige Widersprüche. Der Beschuldigte macht geltend, er sei im Jahr 2018 in Sachsenanhalt für drei Monate im Gefängnis gewesen (pag. 1651, Z. 46;

pag. 1652, Z. 11 f.). Andernorts führt er aus, er sei im Jahr 2018 wegen versuchten Diebstahls in Deutschland für ein Jahr im Gefängnis gewesen (pag. 2201, Z. 27 f.; pag. 2206, Z. 39 ff.). Verhaftet worden sei er in Deutschland am 28. Oktober 2018 (pag. 693, Z. 187), am 28. Oktober 2019 sei er aus dem Gefängnis in Halle Saale (Sachsenanhalt) entlassen worden (pag. 700, Z. 94). Dies würde zu der behaupteten einjährigen Haft passen, allerdings gab der Beschuldigte auch an, am 10./11. Dezember 2018 bei seinem Bruder – und nicht etwa im Gefängnis – gewesen zu sein (pag. 693, Z. 190 f.). Zudem sagte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, zum ersten Mal in der Schweiz zu sein (pag. 1650, Z. 28 ff.), während er an der Berufungsverhandlung einräumte, vor dem Jahr 2024 von Frankreich aus fünf Mal in Genf gewesen zu sein. Zwei Mal sei er in der kosovarischen Botschaft gewesen, zwei Mal sei er am Wochenende hier gewesen, und einmal einfach so (pag. 2202, Z. 9 ff.). Ebenfalls widersprüchlich verhält sich der Beschuldigte, wenn er die Strafverfolgungsbehörden auffordert, ihm zu zeigen, wo DNA gefunden worden sei (pag. 2205, Z. 39 f.) und er andererseits bestreitet, dass die gefundene DNA von ihm sei (pag. 1654, Z. 26 ff.) bzw. dass die Schweiz seine DNA überhaupt gehabt habe (pag. 1654, Z. 10 f.). Soweit der Beschuldigte davon ausgeht, dass ein Komplott gegen ihn gemacht worden sei, bestehen dafür überhaupt keine Anhaltspunkte.

14.

Konkrete Beweiswürdigung Die Verteidigung stützt sich auf den Standpunkt, dass bei keinem der Delikte je Deliktsgut sichergestellt werden konnte. Weiter bringt die Verteidigung mit Blick auf die Vorwürfe, bei denen DNA des Beschuldigten gefunden wurde, vor, dies weise zwar auf eine Anwesenheit am Tatort hin, kläre aber nicht seine Rolle und den konkreten Tatablauf. In Bezug auf die Vorwürfe, bei denen keine DNA gefunden wurde, führt sie im Wesentlichen aus, von dem bei Einbruchdiebstählen stets gleichen modus operandi könne nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden. Daher werden im Folgenden drei Kapitel mit allgemeingültigen Ausführungen zu den Vorwürfen mit und ohne DNA des Beschuldigten vorangestellt, in denen auf die Kritik der Verteidigung eingegangen wird (E. 14.1 ff. hiernach). Anschliessend erfolgt eine Würdigung der einzelnen Deliktsvorwürfe, dem Aufbau der Vorinstanz folgend eingeteilt in eine erste Phase (E. 14.4 unten) und eine zweite Phase (E. 14.5 unten) bzw. die Delikte in BK.________(Ortschaft) im Jahr 2024 (E. 14.6 unten).

14.1

Fehlendes Deliktsgut Wenn die Verteidigung geltend macht, der Tatnachweis scheitere unter anderem daran, dass bei keinem der Vorwürfe je Deliktsgut sichergestellt wurde, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bei der nachfolgenden Beweiswürdigung der einzelnen Vorwürfe noch zu zeigen sein wird, ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte dort, wo es nicht beim blossen Versuch blieb, Deliktsgut erbeutet hat. Dass dieses nicht sichergestellt werden konnte, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschuldigte erst mehrere Jahre nach den Vorfällen angehalten werden konnte.

14.2

Vorwürfe mit DNA-Nachweis Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag aus, das Vorhandensein von DNA an einem Tatort belege lediglich mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person am Tatort aufgehalten habe. Die DNA sage jedoch überhaupt nichts darüber aus, was die Person konkret gemacht habe, was genau vorgefallen sei und was man ihr vorwerfen könne. Unklar bleibe beispielsweise, wie das Vorgehen gewesen sei, ob es Mittäter gegeben habe und was mit einer allfälligen Beute passiert sei. Alleine aus der Tatsache, dass eine Person vor Ort gewesen sei, lasse sich noch nicht ableiten, dass diese auch die Tat begangen habe. Der Sachverhalt weise insgesamt grosse Lücken auf. Der Beschuldigte müsse sich auch nicht erklären, es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ihm die Vorwürfe nachzuweisen. Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Die DNA des Beschuldigten wurde nicht einfach irgendwo am Tatort gefunden, sondern ausnahmslos an Tatwerkzeugen (z.B. auf dem Griff eines Brecheisens, pag. 527; am Griff eines Schraubenziehers, der neben dem Tatort gefunden wurde, pag. 539; an einem abgebrochenen Griff eines gelb-schwarzen Schraubenziehers, pag. 575; auf einem Stein, mit dem eine Scheibe eingeschlagen wurde, pag. 575) bzw. an der (geplanten) Einbruchstelle (z.B. an den angehobenen Rollläden eines Zimmers im Erdgeschoss oder an der Aussenseite einer Scheibe der Terassentür im Wohnzimmer, pag. 540). Weiter ist festzuhalten, dass die Analysen der DNA-Proben teilweise Mischprofile ergeben haben. Dort, wo die DNA des Beschuldigten vorhanden war, stimmte aber jeweils das Hauptprofil mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein, er war mithin der Hauptspurengeber (pag. 628 f.). Wie die Vorinstanz bei den einzelnen Vorwürfen nachvollziehbar ausgeführt hat, sind bei dieser objektiven Beweislage keine vom angeklagten Sachverhalt abweichenden Handlungsabläufe denkbar (pag. 1843, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) bzw. sind solche höchst unwahrscheinlich. Das gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte unterlässt es, hinsichtlich der zentralen Frage, wie seine DNA an die verschiedenen Tatorte gelangt sein könnte, eine alternative Erklärung zu liefern. Eine solche wäre aber von ihm zu erwarten gewesen, nachdem die objektive

Beweislage erdrückend ist. Wie bereits ausgeführt, ist es mit der Unschuldsvermutung vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (s. dazu E. 9. oben).

14.3

Vorwürfe ohne DNA-Nachweis Die Verteidigung brachte in Bezug auf die Delikte, bei denen keine DNA des Beschuldigten an den Tatorten gefunden wurde, vor, die Begründung der Vorinstanz, die Taten würden in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen bzw. es sei stets nach dem gleichen modus operandi vorgegangen worden, sei mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo problematisch. Beim Einbruchdiebstahl handle es sich um eine sehr unspezifische Tat, der modus operandi sei fast immer identisch. Daraus lasse sich nichts ableiten. Zudem würden Einbruchsdelikte in der Region Genf erfahrungsgemäss gehäuft auftreten, man könne dadurch nicht einfach auf eine Täterschaft seines Mandanten schliessen. Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz bei den Fällen, bei denen keine DNA des Beschuldigten gefunden wurde, nicht den modus operandi, sondern den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als entscheidend erachtete. So wies sie etwa bei den Einbruchdiebstählen zu Lasten von E.________ und zu Lasten von P.________ darauf hin, dass die Villen der beiden Geschädigten aneinander angrenzen würden und der Tatzeitraum auf zwei Nächte habe eingegrenzt werden können. Zudem sei bei beiden Einbruchdiebstählen die Tür zum Wohnzimmer mit einem 10mm Schraubenzieher aufgehebelt und jeweils ähnliches Diebesgut, konkret Schmuck, gestohlen worden (pag. 1849 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; s. auch pag. 36). Auch bei den AW.________ und BA.________ führte die Vorinstanz aus, sämtliche Vorfälle hätten sich in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 2018 (oder zumindest in einem diese Nacht umfassenden Zeitraum) ereignet. Zudem würden die Tatorte allesamt in AO.________(Ortschaft), 1254 Genf liegen. Die Delikte würden sich entsprechend durch eine grosse zeitliche und räumliche Nähe auszeichnen. Weiter sei die Täterschaft bei allen Einbruchdiebstählen auch nach dem gleichen modus operandi vorgegangen: In sämtlichen Fällen sei zunächst versucht worden, entweder eine Terrassentüre oder ein Fenster mit Werkzeug aufzuhebeln (pag. 1851, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat demnach nicht pauschal bei allen Einbruchdiebstählen ohne DNA-Nachweis auf einen ähnlichen modus operandi abgestellt, sondern diesen bei zeitlich und räumlich eng verbundenen Taten als zusätzliches Indiz auf eine

Täterschaft hinzugezogen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie bei der nachfolgenden Würdigung der einzelnen Vorfälle aufgezeigt wird, ist der zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen einzelnen Delikten so gross, dass auch der Einwand der Verteidigung, in der Region Genf würde es notorischerweise vermehrt zu Einbruchdiebstählen kommen, ins Leere läuft. Ferner ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, als dass die Möglichkeiten des modus operandi bei Einbruchdiebstählen im Vergleich mit anderen Delikten begrenzt sind. Gleichwohl weist die Vorgehensweise bei den angeklagten Tatvorwürfen wiederkehrende Elemente auf, durch welche sich die einzelnen Vorfälle von anderen unterscheiden lassen. So wurde mehrfach in Villen eingebrochen und in den Fällen, in denen es nicht bei Versuch blieb, wurden beträchtliche Beträge erbeutet, oft Geld und Schmuck bzw. Uhren. Schliesslich wurden die Einbruchdiebstähle in den meisten Fällen an einem Wochenende verübt, oftmals auch kurz vor bzw. nach landesweiten und kantonalen Feiertagen, an denen naheliegend ist, dass die Geschädigten sich für mehrere Stunden oder Tage nicht zu Hause aufhalten. Dies spricht für eine gezielte Auswahl der Geschädigten und passt ausserdem zu dem Umstand, dass bei keinem der angeklagten Vorfälle die Hausbewohner angetroffen wurden. Insgesamt begründen die Tatumstände daher durchaus einen konstanten modus operandi.

14.4

Erste Phase (Einbruchdiebstähle vom 26. Juli 2017 bis 26. Januar 2018)

14.4.1

Einbruchdiebstahl zum Nachteil der C.________ (Ziff. 1.2., 2.1. und 3.1. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1843 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Auslassungen in eckigen Klammern): In Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten liegen gemäss Rapport der Kantonspolizei Genf vom 27. September 2017 DNA-Spuren von der Aussenseite der aufgewuchteten Scheibe am Tatort vor. Die Auswertung der Probe vom Tatort hat ein männliches Profil ergeben, welches mit dem bereits registrierten Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Es ist daher erstellt, dass am Tatort DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden sind.

[…]

An dieser Stelle sei erwähnt, dass das DNA-Profil damals unter dem Namen U.________ registriert wurde. Dass es sich dabei um den alten Namen des Beschuldigten handelt, bestätigte dieser bereits anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme (Bd. III, pag. 690, Z. 56 f.). Nach eigenen Angaben hat er seinen Nachnamen im Jahr 2008 oder 2009 von U.________ auf A.________ gewechselt (Bd. VI, pag. 1652, Z. 34 ff.). Aus seiner ergänzenden Ausführung, wonach die Namensänderung im Zusammenhang mit seiner Verhaftung in Zug erfolgt sei (Bd. VI, pag. 1652, Z. 41), ergibt sich jedoch, dass er damit wohl das Jahr 2010 meint. Das gespeicherte DNA-Profil gehört daher unbestrittenermassen zum Beschuldigten und konnte anschliessend zum Abgleich mit den DNA- Spuren vom Tatort genutzt werden. Dass der Beschuldigte pauschal bestreitet, dass seine DNA am Tatort gefunden wurde, ist nicht beachtlich. Er bringt keine Erklärung vor, weshalb seine DNA am Tatort gefunden wurde. Insbesondere seine Ausführungen, wonach die deutsche und die Schweizer Polizei sowie kosovarische Staatangehörige zusammengearbeitet hätten, um ihm die Taten quasi «in die Schuhe» zu schieben, entbehren jeglicher Verankerung in der Realität. Gestützt auf die an der Aussenseite der aufgewuchteten Scheibe sichergestellte DNA des Beschuldigten bestehen beim Gericht keine Zweifel, dass er am 26. Juli 2017 zwischen 00:00 Uhr und 02:50 Uhr, am verübt hat.

Zusammenfassend kann nicht auf die Ausführungen des Beschuldigten abgestellt werden. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft und konnten mit den objektiven Beweismitteln widerlegt werden. Das Gericht erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.2., I.2.1. und I.3.1. der Anklageschrift als erstellt.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Mit Blick auf den Einwand der Verteidigung, dass unklar sei, ob es bei den einzelnen Delikten weitere Tatbeteiligte gegeben habe, ist zu ergänzen, dass im vorliegenden Fall einzig die DNA des Beschuldigten am Tatort gefunden wurde (pag. 506) und keinerlei Hinweise auf weitere Tatbeteiligte bestehen. Damit ist der angeklagte Sachverhalt auch für die Kammer erstellt.

14.4.2

Einbruchdiebstahl zum Nachteil der J.________ SA (Ziff. 1.4., 2.3. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1845 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es existieren gemäss Rapport der Kantonspolizei Genf vom 28. Februar 2018 Videoaufnahmen, auf denen zwei Täter zu sehen sind. Da die zwei Täter jedoch T-Shirts um ihre Gesichter gebunden hatten, ist ihr Gesicht nicht zu erkennen. Die Qualität der Aufnahme ist darüber hinaus so schlecht, dass darauf keine Täterschaft identifiziert werden kann. Jedoch konnte an der Aussenseite einer eingeschlagenen Scheibe am Tatort eine biologische Probe sichergestellt werden, wobei die Analyse dieser Probe das DNA-Profil des Beschuldigten nachgewiesen hat. Es ist somit erstellt, dass am Tatort DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden sind.

Der Beschuldigte bestritt in seinen Einvernahmen wiederholt, etwas mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der J.________ SA zu tun zu haben; dies trotz der ihm vor Augen geführten Beweislage. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass eine DNA-Spur nicht beweise, was die Person am Tatort gemacht habe, wird auf die Ausführungen hiervor verwiesen. Der Beweiswert der DNA-Spur liegt in diesem Fall in der Tatsache, dass die Spur an der Aussenseite der eingeschlagenen Scheibe gefunden wurde. Diese Scheibe konnte nur durch das Besteigen eines Lastwagens erreicht werden. Andere als der im Rapport beschriebene Geschehensablauf, welche die DNA-Spur am Tatort erklären könnten, sind nicht denkbar. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur auf andere Weise als durch die im Rapport beschriebene Tatausführung dorthin gelangte. Daraus folgt auch, dass der Beschuldigte an den im Rapport beschriebenen Taten beteiligt war.

Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und konnten mit den objektiven Beweismitteln widerlegt werden. Das Gericht erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.4. und I.2.3. der Anklageschrift als erstellt.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ferner kann dem Polizeirapport vom 28. Februar 2018 entnommen werden, dass Schuhabdrücke am Tatort auf mindestens drei Täter hinweisen. Auch auf den Videoaufnahmen vom Tatort sind zwei Täter zu sehen (pag. 535). Damit ist von mehreren Tätern auszugehen. Allerdings wurde eine DNA-Spur des Beschuldigten an der Aussenseite der eingeschlagenen Scheibe gefunden (pag. 536), was einen untergeordneten Tatbeitrag ausschliesst. Damit ist der angeklagte Sachverhalt auch für die Kammer erstellt.

14.4.3

Einbruchdiebstahl zum Nachteil der K.________ SA (Ziff. 1.5., 2.4., 3.3. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1846 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

In Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten konnten am Tatort gemäss Rapport der Kantonspolizei Genf vom 28. Februar 2018 13 biologische Proben entnommen werden. Die Analyse der Probe vom Griff des Schraubenziehers hat das DNA-Profil des Beschuldigten nachweisen können. Auch bei diesem Einbruchdiebstahl wurde die DNA nicht an einem beliebigen Ort gefunden, sondern am Griff des Schraubenziehers, der neben dem geöffneten Tresor lag. Der Schraubenzieher gehört nicht dem Privatkläger, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass dieser der Täterschaft gehörte und für eine Einbruchdiebstahlshandlung wie beispielsweise das Einbrechen in die Räume innerhalb des Gebäudes oder die Demontage der Alarmanlage verwendet wurde. Es ist somit erstellt, dass an einem tatspezifischen Werkzeug DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden sind.

Der Beschuldigte brachte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2024 vor, er habe mit diesem Einbruchdiebstahl nichts zu tun. Weiter implizierte er nach Vorhalt des DNA-Fundes, im Tatzeitpunkt nicht im Lande gewesen zu sein. Anlässlich der Einvernahme vor Gericht am 15. April 2025 führt er dann aus, dass er sich nie in der Schweiz aufgehalten hätte, jetzt sei das erste Mal. 2017 sei er in Frankreich gewesen (Bd. VI, pag. 1650, Z. 30 f.). Auf Frage des Gerichts hin bestätigt der Beschuldigte dann aber, 2009 in Zug, in der Schweiz, verhaftet worden zu sein (Bd. VI, pag. 34 ff.). Die Aussagen erscheinen in sich widersprüchlich und widersprechen dem objektiven Beweismittel der DNA-Spur. Trotz der erdrückenden Beweislage bringt der Beschuldigte keine plausible Erklärung vor auf die Frage, wie die DNA sonst an den Schraubenzieher am Tatort gelangt sein soll. Für die Vorbringen der Verteidigung zum Beweiswert der DNA-Spur und deren Würdigung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe III.2.2.3.a).

Zusammenfassend kann nicht auf die Ausführungen des Beschuldigten abgestellt werden. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft und konnten mit den objektiven Beweismitteln widerlegt werden. Es bestehen beim Gericht keine Zweifel, dass die DNA des Beschuldigten durch die im Rapport beschriebene Tathandlung an den Tatort gelangte. Das Gericht erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.5., I.2.4. und I.3.3. der Anklageschrift als erstellt.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass keine Hinweise auf weitere Tatbeteiligte bestehen und die DNA des Beschuldigten am Schraubenzieher neben dem aufgebrochenen Tresor gefunden wurde, aus dem CHF 3'000.00 entwendet wurden (pag. 539). Damit ist der angeklagte Sachverhalt auch für die Kammer erstellt.

14.4.4

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1.6., 2.5., 3.4. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1847, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die Täterschaft konnte gemäss Rapport der Kantonspolizei Genf vom 13. Dezember 2017 auf der an der vor Ort zurückgelassenen Spitzhacke eine biologische Probe entnommen werden, woraus sich ein DNA-Profil ergab, welches im AFIS mit demjenigen des Beschuldigten übereinstimmt. Die Spitzhacke wurde in diesem Fall verwendet, um den Tresor aufzubrechen, aus welchem das Deliktsgut entwendet wurde.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2024 führte der Beschuldigte auf Vorhalt des Tatvorgehens und den DNA-Spuren aus, er sei, seit er am 28. Oktober 2019 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, nicht mehr in die Schweiz gekommen. Was die Jahre 2017 und 2018 anbelange, brauche man ihn gar nicht zu befragen, das seien alles Lügen und Manipulationen der Polizei (Bd. III, pag. 700, Z. 88 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten zu haben, steht in klarem Widerspruch zum objektiven Beweismittel der sichergestellten DNA-Spur. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten ist entsprechend nicht glaubhaft. Wiederum rügt die Verteidigung vor Gericht, dass eine DNA-Spur nicht belege, was eine Person genau am Tatort gemacht habe. Dazu wird auf Ziff. III.2.2.3.a hiervor verwiesen). Der Beschuldigte hat keine plausible Erklärung zur Frage, wie seine DNA an den Tatort gelangen konnte.

Zusammenfassend kann nicht auf die Ausführungen des Beschuldigten abgestellt werden. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft und konnten mit einem objektiven Beweismittel widerlegt werden. Es ist nach Ansicht des Gerichts vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort war und das Tatwerkzeug zum Aufbrechen des Tresors verwendete. Das Gericht erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.6., I.2.5. und I.3.4. der Anklageschrift als erstellt.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Mit Blick auf den Einwand der Verteidigung, dass unklar sei, ob es bei den einzelnen Delikten weitere Tatbeteiligte gegeben habe, ist zu ergänzen, dass einzig die DNA des Beschuldigten am Tatort gefunden wurde (pag. 514), mithin keinerlei Hinweise auf weitere Tatbeteiligte vorliegen. Die DNA des Beschuldigten befand sich überdies auf der Spitzhacke, mit welcher der Tresor aufgebrochen wurde. Damit ist der angeklagte Sachverhalt auch für die Kammer erstellt.

14.4.5

Einbruchdiebstahl zum Nachteil der N.________ (Ziff. 1.7., 2.6., 3.5. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1848 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten konnte gemäss Rapport der Kantonspolizei Genf vom 1. Februar 2018 auf dem Griff eines Brecheisens, welches neben dem aufgebrochenen Tresor zurückgelassen wurde, die DNA des Beschuldigten festgestellt werden. Die DNA des Beschuldigten wurde nicht an einer beliebigen Stelle am Tatort gefunden, sondern auf dem Griff des Tatwerkzeugs neben dem aufgebrochenen Tresor. Zudem sind auf den Bildern der Videoüberwachung zwei vermummte Männer zu sehen, wovon einer einen Schraubenzieher und der andere ein Brecheisen bei sich trägt. Es liegen keine Hinweise vor, wie die DNA-Spur auf andere Art und Weise als durch die Beteiligung des Beschuldigten am Einbruchdiebstahl an den Tatort gelangt sein könnte.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2024 fragte der Beschuldigte auf Vorhalt des Tatvorgehens und den DNA-Spuren nach, ob das ein Haus gewesen sei. Anschliessend behauptet er wiederum, nichts damit zu tun zu haben (Bd. III, pag. 700, Z. 102). Seine Frage könnte implizieren, dass er sich an etwas erinnert. Im Weiteren streitet er den Vorwurf aber wieder ab. Wiederum fehlt es an einer Erklärung, wieso seine DNA am Tatort gefunden wurde. Für die Vorbringen der Verteidigung zum Beweiswert der DNA-Spuren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe III2.2.3.a); ihnen ist nicht zu folgen.

Zusammenfassend kann nicht auf die Ausführungen des Beschuldigten abgestellt werden. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft und konnten mit den objektiven Beweismitteln widerlegt werden. Die DNA-Spur des Beschuldigten an einem am Tatort zurückgelassenen Tatwerkzeug lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Es liegen keine Zweifel vor, dass der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl begangen hat. Das Gericht erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.7., I.2.6. und I.3.5. der Anklageschrift als erstellt.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Mit Blick auf den Einwand der Verteidigung, es sei unklar, ob es bei den einzelnen Delikten weitere Tatbeteiligte gegeben habe, ist zu ergänzen, dass auf den Bildern der Videoüberwachung zwei vermummte Männer ersichtlich sind, die um 03:15 Uhr ankamen, das Büro aufbrachen und um 03:24 Uhr die Flucht ergriffen. Der eine habe einen Schraubenzieher bei sich getragen, der andere ein Brecheisen (pag. 527 f.). Damit ist von mindestens zwei Tätern auszugehen, was allerdings nichts daran ändert, dass die DNA des Beschuldigten auf dem Griff des Brecheisens gefunden wurde, das neben dem aufgebrochenen Tresor zurückgelassen wurde und auf den erwähnten Videoaufnahmen als Tatwerkzeug ersichtlich ist (pag. 527). Damit ist auch für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte den Einbruch wie angeklagt begangen hat.

14.4.6

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von O.________ (Ziff. 1.8., 2.7., 3.6. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1848 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Frage der Täterschaft des Beschuldigten liegt auch bei diesem Einbruchdiebstahl ein DNA-Hit vor, welcher diesem zugeordnet werden konnte. Die DNA-Spur wurde an den Rollläden gefunden, welche von der Täterschaft zwecks Aufbrechens der Fenstertür und Einstiegs in das Haus angehoben werden mussten. Die DNA des Beschuldigten wurde nicht an einem beliebigen Ort in der Nähe des Einbruchs, sondern direkt am Einstiegsort an einer Stelle gefunden, welche im Verlauf des Einstiegs berührt werden musste.

Demgegenüber bestritt der Beschuldigte seine Täterschaft und machte geltend, zum Tatzeitpunkt in Deutschland gewesen zu sein (Bd. III, pag. 700 Z 88 ff. sowie Bd. III, pag. 701 Z. 150). Dies widerspricht dem Umstand, dass seine DNA im Tatzeitraum in der Schweiz gefunden wurde. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft, da sie einem eindeutigen objektiven Beweismittel widersprechen. Für die Vorbringen der Verteidigung zum Beweiswert der DNA-Spuren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe III.2.2.3.a); ihnen ist nicht zu folgen.

Auf die Ausführungen des Beschuldigten wird nicht abgestellt. Für das Gericht ist kein alternativer Handlungsablauf denkbar als der angeklagte. Es erachtet den Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.8, 2.7 und

3.6

der Anklageschrift angeklagt wird, als erstellt an.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Mit Blick auf den Einwand der Verteidigung, dass unklar sei, ob es bei den einzelnen Delikten weitere Tatbeteiligte gegeben habe, ist zu ergänzen, dass einzig die DNA des Beschuldigten am Tatort gefunden wurde, mithin keinerlei Hinweise auf weitere Tatbeteiligte vorliegen. Die DNA des Beschuldigten befand sich an den Rollläden, die von der Täterschaft zum Aufbrechen der Fenstertür und Einstieg in das Haus angehoben wurden (pag. 540). Damit ist der angeklagte Sachverhalt für die Kammer erstellt.

14.4.7

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von P.________ (Ziff. 1.9., 2.8., 3.7. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1849, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Täterschaft des Beschuldigten liegt erneut ein DNA-Hit vor, welcher dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Die Spur fand sich an der Terrassentüre, welche zwecks Zutritts zum Wohnzimmer aufgehebelt wurde. Die Verbindung zwischen dem DNA-Fund und dem Eindringen der Täterschaft in die Liegenschaft ist eindeutig.

Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Einvernahmen im Verfahren, mit diesem Einbruchdiebstahl in Verbindung zu stehen. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass seine DNA am Tatort gefunden werden konnte. Eine Erklärung, wieso dies der Fall ist, konnte er jedoch nicht liefern. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Täterschaft sind infolge des Widerspruchs zum objektiven Beweismittel nicht glaubhaft. Für die Vorbringen der Verteidigung zum Beweiswert der DNA-Spuren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe III.2.2.3.a); ihnen ist nicht zu folgen.

Auch für diese Anklagepunkte ist nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Gestützt auf die an der Einstiegsstelle sichergestellte DNA des Beschuldigten erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.9, 2.8 und 3.7 der Anklageschrift als erstellt. Mit Blick auf die weitere Beweiswürdigung ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in der Zeit von 5. Januar 2018, 20:00 Uhr bis 7. Januar 2018, 20:00 Uhr, an der AM.________(Adresse), AD.________(Ortschaft), einen Einbruchdiebstahl verübt hat.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Konkrete Hinweise auf weitere Tatbeteiligte bestehen keine. Zwar wurde auf zwei geöffneten Schmuckschatullen im Schlafzimmer DNA gefunden (pag. 541), diese Spur wurde jedoch nicht ausgewertet. Ausserdem befand sich die DNA des Beschuldigten an der Terrassentüre, durch die sich die Täterschaft Zutritt in das Wohnzimmer verschaffte (pag. 540). Damit wäre der Beschuldigte selbst bei mehreren Tatbeteiligten mindestens Mittäter, da er seine DNA unmittelbar am Tatort und insbesondere an der Einbruchstelle hinterliess. Somit ist der angeklagte Sachverhalt für die Kammer erstellt.

14.4.8

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von E.________ (Ziff. 1.10., 2.9., 3.8. der Anklageschrift) Vorab kann auf die vorangestellten Ausführungen zum engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang (E. 14.3 oben) sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1849 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf den Einbruchdiebstahl zum Nachteil von E.________ spricht zunächst die räumliche und zeitliche Nähe für einen Tatzusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil von P.________, bei welchem das Gericht die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt erachtet (vgl.

Ausführungen hiervor). Die Villa von E.________ liegt an der AN.________(Adresse), AD.________(Ortschaft) direkt angrenzend an die Villa der P.________ an der AM.________(Adresse), AD.________(Ortschaft) (vgl. Bd. II, pag. 541 inkl. Kartenausschnitt). Beide Taten wurden innerhalb eines möglichen Tatzeitraums von zwei Nächten zwischen dem 5. und 7. Januar 2018 verübt. Auch spricht der modus operandi der Täterschaft für einen entsprechenden Tatzusammenhang: Bei beiden Einbruchdiebstählen wurde mit einem 10mm Schraubenzieher die Türe zum Wohnzimmer aufgehebelt und jeweils ähnliches Diebesgut, konkret Schmuck, gestohlen. All diese Indizien deuten auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Die Möglichkeit, dass im gleichen Zeitraum von zwei Nächten eine andere Täterschaft in ein angrenzendes Gebäude einsteigt, ist höchst unwahrscheinlich.

Der Beschuldigte beschränkte sich in seinen Aussagen darauf, seine Täterschaft abzustreiten und vorzubringen, andere Personen hätten den Einbruchdiebstahl begangen. Zwar kann bei diesen Aussagen festgehalten werden, dass sie karg und ausweichend sind. Bei solch kurzgebundenem Aussageverhalten ist eine vertiefte Aussagenanalyse und -würdigung jedoch nicht möglich. Ein objektives Beweismittel, mit welchen die Aussagen im Widerspruch stehen könnten, liegt nicht vor. Ein solches liegt jedoch zum Einbruchdiebstahl z.N. der P.________ vor. Wie ausgeführt ergibt sich aus dem Konnex dieses Einbruchdiebstahls zu den Delikten z.N. von E.________ eine eindeutige Indizienlage. Diese Indizienlage vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu entkräften. Es gelingt der Verteidigung nicht, plausibel darzulegen, welche Alternative zur Täterschaft des Beschuldigten sich dem Gericht aufdrängen müsste. Zwar wäre theoretisch denkbar, dass am fraglichen Wochenende mehrere, voneinander unabhängige Personen oder Banden in die direkt nebeneinander liegenden Gebäude eingedrungen und dort Sachschaden verursacht sowie Deliktsgut hätten mitgehen lassen können. Dass dies nur als eine theoretische Möglichkeit erscheint, ergibt sich insbesondere aus dem einheitlich gezeigten Tatvorgehen.

Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe und der gleichen Vorgehensweise wie beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von P.________ bestehen für das Gericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl in AD.________(Ortschaft) zum Nachteil von E.________ ebenfalls begangen hat. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Das Gericht erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.10., I.2.9. und I.3.8. der Anklageschrift als erstellt.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der mögliche Tatzeitraum auf zwei Tage und zwei Nächte über ein Wochenende Anfangs Jahr erstreckt, in welchem sich viele Leute in den Ferien aufgehalten haben dürften. Es erscheint naheliegend, dass dieselbe Täterschaft in einem Einfamilienhausquartier gleich in mehrere Gebäude einzubrechen versucht, bei denen die Hausbewohner abwesend waren. Auf der Satellitenansicht ist zudem ersichtlich, dass die Gärten der beiden Liegenschaften unmittelbar nebeneinander liegen und es somit für eine Täterschaft ein Leichtes ist, von einem Garten in den anderen zu gelangen und so von Drittpersonen unentdeckt zu bleiben. Ausserdem wurde die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf die direkt anliegende Liegenschaft mittels DNA-Nachweis erstellt. In beiden Fällen brach die Täterschaft unter Verwendung eines 10 mm Schraubenziehers ein (pag. 541). Die zeitliche und örtliche Nähe sowie derselbe modus operandi sprechen ausserordentlich stark für dieselbe Täterschaft. Der Kammer erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass eine andere Täterschaft ebenfalls in derselben unmittelbaren Nachbarschaft mit der exakt gleichen Vorgehensweise innerhalb von 48 Stunden einen Einbruchdiebstahl begangen hat. Die Täterschaft des Beschuldigten ist erstellt.

14.4.9

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von F.________ (Ziff. 1.11., 2.10., 3.9. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1850 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zu diesem Delikt liegt ein DNA-Hit vor, welcher dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Diesmal fand sich die entsprechende Probe am abgebrochenen Griff eines Schraubenziehers, welcher neben der Terrassentüre gefunden wurde. Die Täterschaft hatte erfolglos versucht, die entsprechende Türe aufzuhebeln. Erneut findet sich die DNA des Beschuldigten damit nicht nur am Tatort, sondern auch auf einem Tatwerkzeug.

Der Beschuldigte bestritt seine Täterschaft und dass er sich zur Tatzeit in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Aussagen widersprechen dem eindeutigen objektiven Beweismittel des DNA-Hits und werden vom Gericht deshalb als nicht glaubhaft gewürdigt. Für die Vorbringen der Verteidigung zum Beweiswert der DNA-Spuren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (III.2.2.3.a); ihnen ist nicht zu folgen.

Das Gericht erachtet den angeklagten Sachverhalt gem. Ziff. I.1.11, I.2.10 und I.3.9 als erstellt. Konkret und im Besonderen ist damit erstellt, dass sich der Beschuldigte am 13. Januar 2018 um 18:35 Uhr in AO.________(Ortschaft) zwecks der Begehung eines Einbruchdiebstahls aufhielt, was im Nachfolgenden noch zu berücksichtigen sein wird.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass auch der Umstand des abgebrochenen Schraubenziehers darauf hindeutet, dass dieser Tatmittel für den Einbruchsversuch war. Ausserdem bestehen keinerlei Hinweise auf weitere Tatbeteiligte. Einzig die DNA des Beschuldigten wurde auf dem neben der beschädigten Terrassentür liegengelassenen Schraubenzieher gefunden (pag. 575). Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

14.4.10

Einbruchdiebstähle zum Nachteil von G.________ (Ziff. 1.12., 2.11., 3.10. der (Ziff. 1.14., 2.12., 3.11. der Anklageschrift) AW.________ (Ziff. 1.15., 2.13., 3.12. der Anklageschrift) und BA.________ (Ziff 1.16. der Anklageschrift) Nachdem diese fünf Einbruchdiebstähle alle im selben Tatzeitraum wie der Einbruchdiebstahl zum Nachteil von F.________, bei dem am Tatort DNA des Beschuldigten gefunden wurde, verübt wurden (12. Januar 2018 bis 14. Januar 2018, bzw. 13. Januar 2018) und dies ebenfalls in der Gemeinde AO.________(Ortschaft), würdigte die Vorinstanz diese zusammen wie folgt (pag. 1851 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): All diesen Delikten ist gemeinsam, dass kein objektives Beweismittel vorliegt, welches die Täterschaft des Beschuldigten unmittelbar belegen würde. Sämtliche Einbruchdiebstähle wurden jedoch in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 2018 (oder zumindest in einem diese Nacht umfassenden

Zeitraum) begangen. Zudem liegen die Tatorte allesamt in AO.________(Ortschaft). Es handelt sich dabei um ein kleines Dorf, die Gemeinde hat insgesamt nur ________ Einwohner (Stand 31. Dezember 2023). Die Delikte zeichnen sich entsprechend durch eine grosse zeitliche und räumliche Nähe untereinander sowie zum Delikt z.N. von F.________ aus, bei welchem die Täterschaft des Beschuldigten vom Gericht als erstellt erachtet wird. Weiter ging die Täterschaft bei allen Einbruchdiebstählen auch nach dem gleichen modus operandi vor: In sämtlichen Fällen wurde zunächst versucht, entweder eine Terrassentüre oder ein Fenster mit Werkzeug aufzuhebeln. In einem Fall, wo dies nicht funktionierte (z.N. von AW.________), wurde anschliessend ein Loch in eine Scheibe geschlagen – was dem Vorgehen beim Einbruchdiebstahl z.N. von F.________ entspricht.

Der Beschuldigte stritt seine Täterschaft hinsichtlich aller Delikte ab und behauptete, sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten zu haben. Wie ausgeführt erachtet es das Gericht jedoch aufgrund des DNA-Hits im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl z.N. von F.________ als erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Tatnacht in AO.________(Ortschaft) aufhielt. Der Beschuldigte widerspricht objektiven Beweismitteln, wobei die Aussagen allgemein sehr karg gehalten blieben. Auf sie ist jedenfalls nicht abzustellen.

Wie üblich bei Indizienbeweisen wäre es auch im vorliegenden Fall denkbar, dass eine andere Person oder Bande als der Beschuldigte in der gleichen Nacht in AO.________(Ortschaft) Einbruchdiebstähle beging. Das Gericht erachtet dies jedoch als bloss theoretische Möglichkeit, deren Wahrscheinlichkeit verschwindend gering ist. Es ist für das Gericht bei Betrachtung der räumlichen und zeitlichen Nähe der Taten sowie dem Vorgehen der Täterschaft kein anderer Tathergang vorstellbar, als dass der Beschuldigte sich in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 2025 [recte: 2018] auf einer «Tour» durch das Dorf AO.________(Ortschaft) befand. Der Sachverhalt, wie er in den Ziff. I.1.12 – 16, I.2.11 – 13 und I.10 – 12 AKS aufgeführt wird, ist erstellt.

Diesen überzeugenden Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend kann angefügt werden, dass der Einbruchdiebstahl zum Nachteil von G.________ am selben Abend wie derjenige zum Nachteil von F.________ stattfand, bei dem die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, nämlich am Abend des 13. Januar 2018. Der Tatzeitpunkt bei F.________ wurde auf 18:35 Uhr bestimmt (bestimmbar durch den ausgelösten Alarm), während bei G.________ ein Tatzeitraum zwischen 20:00 Uhr und 23:30 Uhr in Betracht kommt. Bei den anderen vier Einbruchdiebstählen können die Taten lediglich auf längere Zeiträume eingegrenzt werden. Bei AS.________ war es zwischen dem 13. Januar 2018, 19:30 Uhr bis 14. Januar 2018, 09:30 Uhr. Somit lag die Tatzeit auch entweder an dem Abend, an welchem bei F.________ eingebrochen wurde, oder in der folgenden Nacht. Bei AU.________ liegt die Tatzeit innerhalb einer Spanne von 24 Stunden, ebenfalls beinhaltend den Abend und die Nacht vom 13. Januar 2018. Bei AW.________ ist es ein möglicher Tatzeitraum von 49 Stunden, aber ebenfalls den 13. Januar 2018 umfassend. Bei BA.________ erstreckt sich der mögliche Tatzeitraum von Freitagmittag bis Montagmorgen. Auch hier fanden die Einbruchdiebstähle wiederum an einem Wochenende statt, also zu einer Zeit, zu welcher die Hausbewohner sich am Abend eher nicht zu Hause aufhalten dürften. Aus diesem Grund lässt sich der Zeitraum nicht genauer als auf das Wochenende eingrenzen.

Die einzelnen Tatorte liegen mit Ausnahme des AT.________ (Adresse) (AU.________) in einem Umkreis von weniger als einem Kilometer, und zwar alle in der unmittelbaren Umgebung der AP.________ (Strasse), und auch die Liegenschaft von AU.________ ist nur gut einen Kilometer entfernt. Die Tatorte AV.________(Adresse) (AW.________) und (F.________) liegen zudem wiederum in der unmittelbaren Nachbarschaft zueinander. Die zeitliche und örtliche Verbundenheit sowie der ähnliche modus operandi lassen auf dieselbe Täterschaft schliessen (s. auch E. 14.3 oben). Bei den insgesamt fünf vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstählen in AO.________(Ortschaft) blieb es in mindestens zwei Fällen beim Versuch (AS.________ und AU.________), in zwei Fällen ist unklar, ob die Täterschaft etwas erbeutete (AW.________ und BA.________), weswegen in dubio pro reo ebenfalls von Versuchen auszugehen ist. Lediglich beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von G.________ erbeutete die Täterschaft Geld, ein Messer, eine Ledertasche, eine Jacke, eine Uhr sowie Schmuckstücke. Hinweise auf weitere Tatbeteiligte bestehen keine. Damit erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt sowie die Täterschaft des Beschuldigten in allen fünf Fällen als erstellt.

14.4.11

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von Q.________ (Ziff. 1.17., 2.14., 3.13. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1852, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Nachgang dieses Einbruchdiebstahls konnte eine DNA-Spur am Tatort gefunden werden, welche dem Beschuldigten zugeordnet wurde. Die Probe fand sich dabei an einem Stein, welcher in einer Schüssel gefunden wurde. Aus dem Berichtrapport der Polizei geht zwar nicht eindeutig hervor, dass dies der gleiche Stein war, welcher zum Einwerfen der Scheibe benutzt wurde. Da jedoch ein konkreter Stein bezeichnet wird (sur la pierre), ist davon auszugehen, dass dieser gemeint ist. Damit wurde die DNA des Beschuldigten erneut an einem Gegenstand gefunden, welcher in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tatbegehung steht.

Der Beschuldigte bestreitet, etwas mit dem vorgeworfenen Einbruchdiebstahl zu tun zu haben oder sich zum Tatzeitpunkt in der Schweiz aufgehalten zu haben. Diese Aussagen widersprechen dem eindeutigen objektiven Beweismittel des DNA-Hits und werden vom Gericht deshalb als nicht glaubhaft gewürdigt. Auf sie ist nicht abzustellen. Für die Vorbringen der Verteidigung zum Beweiswert der DNA-Spuren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe III.2.2.3.a); ihnen ist nicht zu folgen.

Nach dem Ausgeführten erachtet das Gericht den Sachverhalt, wie er in Ziff. I.1.17, I.2.14 und I.3.13 der Anklageschrift angeklagt wird, als erstellt an. Insbesondere ist damit auch erstellt, dass sich der Beschuldigte am 26. Januar 2018 um 21:15 Uhr in AX.________(Ortschaft) aufhielt und einen Einbruchdiebstahl beging.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz mit einer Präzisierung anschliessen. Aus Sicht der Kammer ergibt sich aus dem Polizeibericht selbst, dass die DNA-Probe auf dem Stein gefunden wurde, der zum Einschlagen der Scheibe verwendet wurde, da von einem Stein die Rede ist, der in einem Waschbecken («dans une bassine») wiedergefunden («retrouvée») wurde (pag. 575). Ausserdem ist nicht ersichtlich, welcher Stein sonst Gegenstand der Spurensicherung hätte sein sollen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die DNA des Beschuldigten an einem anderen Stein gefunden worden wäre, als demjenigen, der zum Einschlagen der Scheibe benutzt worden ist, noch immer keine Erklärung dafür bestehen würde, weshalb sich die DNA des Beschuldigten überhaupt am Tatort, mithin im Gebäudeinneren in der Waschküche, befand. Hinweise auf weitere Tatbeteiligte bestehen keine. Damit erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

14.4.12

Einbruchdiebstähle zum Nachteil von H.________ (Ziff. 1.18., 2.15., 3.14.) und BD.________ (Ziff. 1.19., 2.16., 3.15. der Anklageschrift) Die Vorinstanz würdigte die beiden Einbruchdiebstähle, welche in derselben Nacht wie der Einbruchdiebstahl zum Nachteil von Q.________ und ebenfalls in AX.________(Ortschaft) stattgefunden haben, zusammen, und zwar wie folgt (pag. 1852 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung): Zu diesen beiden Einbruchdiebstählen liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche die Täterschaft des Beschuldigten belegen könnten. Die beiden Taten wurden jedoch am gleichen Datum und im gleichen Dorf (AX.________(Ortschaft)) verübt wie diejenige zum Nachteil von Q.________. Die Liegenschaft von H.________ liegt in der Nachbarschaft derjenigen von Q.________. AX.________(Ortschaft) ist ein eher kleines Dorf und für die Region BU.________ vergleichsweise abgelegen. Die Vorgehensweise war bei allen drei Delikten die gleiche und deckt sich mit derjenigen der anderen dem Beschuldigten nachgewiesenen Delikte.

Zu den Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung kann zunächst auf die Ausführungen hiervor verwiesen werden. Auch hier widersprechen die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Aufenthalt im Tatzeitpunkt dem objektiven Beweismittel der DNA-Spur, welche an der Liegenschaft von Q.________ gefunden wurde. Das Gericht wertet die Aussagen deshalb als nicht glaubhaft, weshalb nicht auf sie abgestellt wird.

Die Indizienlage deutet eindeutig auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Wie schon betreffend die Delikte, welche in Ziff. II.14.4.10 zu beurteilen waren, muss sich das Gericht letztendlich fragen, wie wahrscheinlich ein theoretischer Handlungsablauf ist, welcher vom angeklagten Sachverhalt abweicht. Und auch vorliegend muss festgestellt, werden, dass diese Wahrscheinlichkeit so gering ist, dass sie beim Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten hervorzurufen vermag. Der Beschuldigte war – gestützt auf die Beweiswürdigung zum Delikt zum Nachteil von Q.________ – zum Tatzeitpunkt in AX.________(Ortschaft) an einem Einbruchdiebstahl beteiligt. Die beiden anderen Delikte erfolgten in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe und nach der für den Beschuldigten typischen Vorgehensweise. Das Gericht erachtet deshalb den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift in den Ziff. I.1.18 f., I.2.15 f. und I.3.14 f. der Anklageschrift umschrieben wird, als erstellt an.

Diesen Ausführungen, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden, kann sich die Kammer anschliessen. Der Einbruchdiebstahl bei Q.________, bei dem die DNA des Beschuldigten am Stein, den er zum

Einwerfen der Scheibe benutzte, gefunden wurde (E. 14.4.11 hiervor) sowie die beiden Einbruchdiebstähle zum Nachteil von H.________ und BD.________ ereigneten sich allesamt in AX.________(Ortschaft), einer kleinen Gemeinde mit ca. 2'500 Einwohnern (Stand 2024). Die Gemeinde befindet sich direkt am BU.________ in unmittelbarer Nähe der französischen Grenze. Die Taten fanden am 26. Januar 2018 statt, und zwar zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr (H.________), zwischen 15:00 Uhr und 22:00 Uhr (BD.________) und zwischen Zu ergänzen ist ferner, dass sich die Tatorte der Einbruchdiebstähle zum Nachteil von Q.________ und H.________ lediglich in einer Entfernung von 140 Metern zueinander befinden. Der Tatort des Einbruchdiebstahls zum Nachteil von BD.________ befindet sich zwar rund einen Kilometer von den beiden anderen entfernt, jedoch ist er direkt über die BC.________ (Strasse) erreichbar. Diese führt über eine im Wesentlichen unbebaute, verlassene Strasse (vgl. Satellitenansicht auf «google maps»). Auch wurde sowohl bei Q.________ wie auch bei H.________ mit einem Stein eine Scheibe eingeschlagen, was einen vergleichbaren modus operandi darstellt. Nicht von der Hand zu weisen ist schliesslich, dass der Beschuldigte nur zwei Wochen vor den Einbrüchen in AX.________(Ortschaft) im Dorf AO.________(Ortschaft) delinquierte (E. 14.4.9 f. oben), was lediglich 15 Minuten entfernt ist. Auch dort war der Beschuldigte am Wochenende aktiv. Insgesamt handelt es sich um das dritte Wochenende im Januar 2018, an dem der Beschuldigte Einbruchdiebstähle im Kanton Genf verübte, jeweils in unmittelbarer Nähe zur französischen Grenze. Hinweise auf weitere Tatbeteiligte bestehen keine. Damit erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt und insbesondere auch die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt.

14.5

Zweite Phase (Einbruchdiebstähle vom 10. bis 24. Dezember 2019)

14.5.1

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von BG.________ (Ziff. 1.20., 2.17., 3.16. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1856 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Täterschaft des Beschuldigten liegen objektive Beweismittel vor. Seine DNA konnte auf dem Gartentor sowie dem Kasten der Alarmanlage festgestellt werden. Die DNA-Spuren befanden sich nicht nur am Tatort, sondern spezifisch an Stellen, welche die Täterschaft zum Eindringen und zur Alarmunterdrückung berühren musste.

Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten habe bzw. nichts mit den vorgeworfenen Delikten zu tun habe, widersprechen den genannten objektiven Beweismitteln und werden vom Gericht deshalb als nicht glaubhaft eingestuft. Auf sie wird nicht abgestellt. Für die Vorbringen der Verteidigung zum Beweiswert der DNA-Spuren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen; ihnen ist nicht zu folgen.

Die objektiven Beweismittel lassen keinen Interpretationsspielraum. Gestützt auf die DNA-Spuren erachtet das Gericht den Sachverhalt, wie er in Ziff. I.1.20, I.2.17 und I.3.16 der Anklageschrift angeklagt wird, als erstellt an.

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Die DNA des Beschuldigten wurde am Gartentor sowie am Kasten der Alarmanlage gefunden, mithin an Orten, welche die Täterschaft bei der Tatbegehung berührt haben muss. Es handelt sich jeweils um DNA-Mischprofile, bei denen der Beschuldigte jedoch der Hauptspurengeber ist (pag. 627). Damit erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

14.5.2

Einbruchdiebstahl zum Nachteil der L.________ (Ziff. 1.21., 3.17. der Anklageschrift) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1857, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die Täterschaft des Beschuldigten liegen dem Gericht die auf ihn zutreffenden DNA- Spuren vor. Diese wurden an Schleifspuren am aufgebrochenen Küchenfenster, auf der Küchenleiste dieses Fensters sowie am aufgebrochenen Bürofenster gefunden. Auch hier finden sich die DNA- Spuren an Orten, mit welchen die Täterschaft bei der Begehung des Einbruchdiebstahls in Berührung kommen musste.

Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten habe bzw. nichts mit den vorgeworfenen Delikten zu tun habe, widersprechen den genannten objektiven Beweismitteln und werden vom Gericht deshalb als nicht glaubhaft eingestuft. Auf sie wird nicht abgestellt. Für die Vorbringen der Verteidigung zum Beweiswert der DNA-Spuren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe III.2.2.3.a); ihnen ist nicht zu folgen.

Die objektiven Beweismittel lassen erneut keinen Interpretationsspielraum. Gestützt auf die DNA- Spuren erachtet das Gericht den Sachverhalt, wie er in Ziff. I.1.21 und I.3.17 der Anklageschrift angeklagt wird, als erstellt an.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis (E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden, anschliessen. Vorliegend ist auffällig, dass insgesamt drei DNA-Spuren des Beschuldigten am Tatort gefunden wurden. Eine solch erdrückende Beweislage verlangt nach einer Alternativerklärung des Beschuldigten, die ihn entlasten könnte. Eine solche wird von ihm, wie bereits dargelegt, jedoch nicht vorgebracht. Bei den gefundenen DNA- Spuren handelt es sich um Mischprofile, bei denen das Hauptprofil jeweils mit demjenigen des Beschuldigten übereinstimmt. Die Nebenprofile waren unbekannt bzw. nicht interpretierbar (pag. 629). Es ist somit erstellt, dass die drei Spuren entstanden sind, als der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der L.________ verübte.

14.5.3

Einbruchdiebstahl zum Nachteil von I.________ und der M.________ SA (Ziff. 1.22., 2.18., 3.18. der Anklageschrift) Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen vom übergreifenden Thema der Schlussfolgerungen aus dem DNA-Nachweis

(E. 14.2 hiervor) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden (pag. 1857 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Täterschaft bei diesem Einbruchdiebstahl konnte als objektives Beweismittel die DNA-Spur des Beschuldigten am eingeschlagenen Fenster im ersten Stock gefunden werden. Die Fundstelle steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Eindringen in das Gebäude.

Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten haben, widersprechen dem objektiven Beweismittel und werden vom Gericht deshalb als nicht glaubhaft eingestuft. Auf sie wird nicht abgestellt. Für die Vorbringen der Verteidigung zum Beweiswert der DNA-Spuren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe III.2.2.3.a); ihnen ist nicht zu folgen.

Das verfügbare objektive Beweismittel – die DNA-Spur am eingeschlagenen Fenster – lässt den Schluss auf den Beschuldigten als Täter zu. Gestützt auf die DNA-Spur erachtet das Gericht den Sachverhalt, wie er in Ziff. I.1.22, I.2.18 und I.3.18 der Anklageschrift angeklagt wird, als erstellt an.

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Hinweise auf weitere Tatbeteiligte bestehen keine. Die DNA des Beschuldigten wurde am Fenster aussen im ersten Stock gefunden (pag. 630), welches der Täter eingeschlagen hat. Damit erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

14.6

Delikte in BK.________(Ortschaft) im Jahr 2024

14.6.1

Einbruchdiebstahl im Kanton Solothurn zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. 1.23, 2.19 und 3.19 der Anklageschrift) Dieser Einbruchdiebstahl fand mehrere Jahre später als die letzte Deliktsserie statt, und zwar am 20. April 2024 in BK.________(Ortschaft), Kanton Solothurn. Die Vorinstanz würdigte diesen angeklagten Sachverhalt wie folgt (pag. 1859 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die DNA-Spur des Beschuldigten konnte zunächst an Wischspuren auf dem aufgebrochenen Fenster gefunden werden, welches zwecks Einstiegs in die Liegenschaft zerschlagen wurde. Zudem wurde sie am Vorschlaghammer gefunden, mit welchem der Tresor am Tatort aufgewuchtet wurde. Die DNA fand somit sich an Orten, welche die Täterschaft bei der Tatbegehung berührt haben muss.

Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten habe bzw. nichts mit den vorgeworfenen Delikten zu tun habe, widersprechen dem objektiven Beweismittel und werden vom Gericht deshalb als nicht glaubhaft eingestuft. Auf sie wird nicht abgestellt. Für die Vorbringen der Verteidigung zum Beweiswert der DNA-Spuren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen; ihnen ist nicht zu folgen.

Die verfügbaren objektiven Beweismittel – die DNA-Spuren am eingeschlagenen Fenster und am Vorschlaghammer – lassen den Schluss auf den Beschuldigten als Täter zu. Gestützt auf die DNA- Spuren erachtet das Gericht den Sachverhalt, wie er in Ziff. I.1.23, I.2.19 und I.3.19 der Anklageschrift angeklagt wird, als erstellt an.

Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen lediglich teilweise anschliessen. Dem Spurenbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 31. Mai 2024 lässt sich zwar entnehmen, dass an zwei Orten DNA-Spuren gesichert werden konnten. Zum einen ab dem Holzgriff des Vorschlaghammers, welcher zwar der Geschädigten gehört, aber der vermutlich von der Täterschaft von seinem üblichen

Aufbewahrungsort beim offenen Ladedeck eines Firmen-LKW entfernt und vor den aufgebrochenen Behältnissen am Boden deponiert wurde. Zum andern wurde ab den Wischspuren aussen an der Fensterscheibe des aufgebrochenen Fensters eine DNA-Spur gesichert. Lediglich die DNA-Spur ab dem Griff des Vorschlaghammers wurde ausgewertet und dabei wurde ein komplexes Mischprofil gesichert, von welchem der Beschuldigte einer der Spurengeber war (pag. 665 ff. und pag. 669 f.). Dies ändert jedoch nichts an der korrekten vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach die DNA des Beschuldigten an einem Einbruchwerkzeug gefunden wurde. Eine alternative Erklärung, wie die DNA an den Griff des Vorschlaghammers geraten sein könnte, lieferte der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage nicht. Konkrete Hinweise auf weitere Tatbeteiligte bestehen keine. Insbesondere lässt sich diesbezüglich auch aus dem Umstand, dass auf dem Vorschlaghammer ein DNA-Mischprofil gefunden wurde (pag. 666), nichts ableiten, gehörte der Vorschlaghammer doch zum Inventar der Geschädigten (pag. 658) und kommen als weitere Spurengeber deshalb auch deren Mitarbeitende in Betracht. Ferner ist der Beschuldigte der Hauptspurengeber und wäre selbst bei mehreren Tatbeteiligten mindestens Mittäter, da er seine DNA unmittelbar am Tatort und insbesondere am Tatwerkzeug hinterliess. Die Täterschaft des Beschuldigten ist somit auch bei diesem Einbruchdiebstahl erstellt.

14.6.2

Sachbeschädigung zum Nachteil von S.________ (Ziff. 2.20. der Anklageschrift) Hierzu führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 1860 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Auslassungen in eckigen Klammer): Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 5. Mai 2025 [recte:2024], 02:40 Uhr in BK.________(Ortschaft) gewesen ist (Bd. III, pag. 683, Ziff. 2). Unbestritten ist weiter, dass er in dieser Nacht eine Scheibe kaputt gemacht hat (Bd. III, pag. 684, Ziff. 11, 12 und 14 sowie pag. 684, Ziff. 24).

Der Beschuldigte gibt zwar an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er die Scheibe mit einem Stein eingeschlagen hat oder zu welchem Gebäude die Scheibe gehörte (Bd. III, pag. 685 Ziff. 25). Es ist jedoch unbestritten und vom Beschuldigten in der tatnächsten Einvernahme eingestanden worden, dass er sich am 5. Mai 2025 [recte:2024], 02:40 Uhr, in BK.________(Ortschaft) aufhielt (Bd. III, pag. 683, Ziff. 2). […] Diese Aussagen betreffend die Sachbeschädigung wurden vom Beschuldigten bei der Hafteröffnung (Bd. III, pag. 695 Z. 248) und vor der Staatsanwaltschaft (Bd. III, pag. 703 Z. 231 ff.) bestätigt. Der Beschuldigte hielt anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. April 2025 fest, dass an den Vorwürfen gegen ihn nichts richtig sei (Bd. VI, pag. 1653, Z. 43 f.). In dieser allgemeinen Bemerkung – welche zudem auf die Staatsanwaltschaft abzuzielen schien – kann das Gericht jedoch keinen Widerruf des Teilgeständnisses betreffend die Sachbeschädigung in Trimmbach erkennen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall in Trimmbach sind für das Gericht entsprechend nicht widerrufen.

Der tatbestandsrelevante Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.19 AKS ist eingestanden und erstellt. Hinweise darauf, dass das Geständnis nicht der Wahrheit entsprechen würde, liegen dem Gericht keine vor (Art. 160 StPO).

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Der Beschuldigte wurde unmittelbar im Nachgang an die Meldung an die Polizei am 5. Mai 2024 um 02:40 Uhr von der Polizei an der Bushaltestelle BS.________, welche sich nur 400 Meter vom Tatort entfernt befindet, angehalten. Der Beschuldigte zeigte sich sodann zumindest anlässlich der tatnächsten Einvernahme geständig, die Scheibe eingeschlagen zu haben. Auch oberinstanzlich war der Beschuldigte hinsichtlich dieses Vorwurfs wieder geständig (pag. 2207, Z. 11 ff.). Die Täterschaft des Beschuldigten ist somit auch bezüglich dieses Delikts erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

15.

(Gewerbsmässiger) Diebstahl

15.1

Rechtliche Grundlagen Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Hierfür wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, so wurde er bis am 30. Juni 2023 mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Seit dem 1. Juli 2023 gilt: Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB; zum vorliegend anwendbaren Recht s. E. 19. unten).

15.1.1

Für die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit von Art. 139 Ziff. 1 StGB kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1861 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Tatobjekt ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB eine fremde, bewegliche Sache. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, was den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams bedeutet. Als Gewahrsam ist die Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens, bestehend aus der Herrschaftsmöglichkeit (Wissen, wo sich die Sache befindet und Möglichkeit des Zugangs zur Sache) und dem Herrschaftswillen (Wille, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben), zu verstehen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 14 ff.; vgl. auch PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI, 4. Auflage 2021, Art. 139 N 3 ff.). Der Bruch fremden Gewahrsams erfolgt dadurch, dass die Möglichkeit über die Sache zu verfügen, gegen oder zumindest ohne Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 51, 58). Vollendet ist der Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 77).

In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente, d.h. insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, Aneignungsabsicht sowie die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, verlangt (BSK

Zu ergänzen ist, dass ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Von Vorsatz 1. Grades spricht man, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für sicher oder für möglich hält und diese sein eigentliches Ziel ist (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N zu Art. 12 StGB).

15.1.2

Auch für die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur versuchten Tatbegehung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1862, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gesetz enthält für den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB keine eigentliche Definition. Ein Versuch kann nur vorsätzlich begangen werden und liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Dies schliesst nicht aus, dass in objektiver Hinsicht einzelne Tatbestandselemente erfüllt sind und bereits ein Erfolgsunrecht eingetreten ist. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).

Zu ergänzen ist, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann eine versuchte Tatbegehung vorliegt, wenn der Täter, ausgehend von seinem Tatplan, den letzten entscheidenden Schritt zur Tatbestandsverwirklichung vorgenommen hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

15.1.3

Schliesslich kann auch für die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1862 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus (vgl. BGE 116 IV 319 E. 3). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum namhaften Beitrag im Vergleich zu den sonstigen Einnahmen resp. zur entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusammenfassend BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 98).

Zu ergänzen ist, dass die gewerbsmässige Begehung als Kollektivdelikt sämtliche Diebstähle zu einer juristischen Handlungseinheit zusammenfasst, weshalb Art. 22 Abs. 1 StGB bei Gewerbsmässigkeit nicht zur Anwendung gelangt. Der Versuch geht im entsprechenden vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 123 IV 113).

15.2

Subsumtion

15.2.1

Vollendete Diebstähle Die Vorinstanz subsumierte die erstellten Sachverhalte wie folgt (pag. 1863, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Ergebnis des Beweisverfahrens wird grundsätzlich auf die vorhergehenden Ausführungen und den Sachverhalt gemäss Anklageschrift verwiesen. Der Beschuldigte ist in 21 Fällen mit der Absicht, Geld oder andere Wertsachen zu entwenden, in Liegenschaften eingedrungen. In 13 Fällen hat der Beschuldigte tatsächlich Deliktsgut entwendet. In diesen Fällen ist evident, dass jeweils sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt sind.

Es handelt sich dabei um die folgenden Diebstähle:

  • Diebstahl vom 20. August 2017, begangen in AB.________ (Ortschaft) zum Nachteil der J.________ AG (Deliktsbetrag: ca. CHF 8'000.00) (Ziff. 1.4. der Anklageschrift)

  • Diebstahl vom 21. Oktober 2017, begangen in AD.________(Ortschaft) zum Nachteil der K.________ SA (Deliktsbetrag: CHF 3'000.00) (Ziff. 1.5. der Anklageschrift)

  • Diebstahl vom 5. November 2017, begangen in AF.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ (Deliktsbetrag: CHF 6'021.05) (Ziff. 1.6. der Anklageschrift)

  • Diebstahl vom 21. Dezember 2017, begangen in AI.________ (Ortschaft) zum Nachteil der N.________ (Deliktsbetrag: CHF 7'887.00) (Ziff. 1.7. der Anklageschrift)

  • Diebstahl vom 3. Januar 2018, begangen in AK.________ (Ortschaft) zum Nachteil von O.________ (Deliktsbetrag: CHF 9'000.00) (Ziff. 1.8. der Anklageschrift)

  • Diebstahl begangen in der Zeit zwischen 5. Januar 2018 und 7. Januar (Deliktsbetrag: CHF 3'600.00) (Ziff. 1.9. der Anklageschrift)

  • Diebstahl begangen in der Zeit zwischen 5. Januar 2018 und 7. Januar (Deliktsbetrag: CHF 11'630.00) (Ziff. 1.10. der Anklageschrift)

  • Diebstahl begangen am 13. Januar 2018 in AO.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________ (Deliktsbetrag: CHF 5'892.00) (Ziff 1.12. der Anklageschrift)

  • Diebstahl begangen am 26. Januar 2018 in AX.________(Ortschaft) zum Nachteil von Q.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'969.00) (Ziff. 1.17. der Anklageschrift)

  • Diebstahl begangen am 26. Januar 2018 in AX.________(Ortschaft) zum Nachteil von H.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'900.00) (Ziff. 1.18. der Anklageschrift)

  • Diebstahl, begangen in der Zeit zwischen dem 13. Dezember 2019 bis 16. Dezember 2019 in BE.________(Ortschaft) zum Nachteil von L.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'750.00) (Ziff. 1.21. der Anklageschrift)

  • Diebstahl vom 24. Dezember 2019, begangen in BI.________ (Ortschaft) zum Nachteil von I.________ und der M.________ SA (Deliktsbetrag: CHF 12'468.65) (Ziff. 1.22. der Anklageschrift)

  • Diebstahl, begangen in der Zeit zwischen dem 20. April 2024 bis 22. April (Deliktsbetrag: CHF 1'500.00) (Ziff. 1.23. der Anklageschrift). Der Beschuldigte hat in all diesen Fällen fremde bewegliche Sachen gestohlen, mithin den Gewahrsam der Eigentümer an den entwendeten Sachen gebrochen und neuen begründet. Er ist gezielt, wiederholt und systematisch in die verschiedenen Gebäude eingedrungen, was eine fahrlässige oder eventualvorsätzliche Tatbegehung ausschliesst. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz

1.

Grades und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Damit sind in allen obenstehenden Fällen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Auch sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die einzelnen Delikte unter dem Titel der Gewerbsmässigkeit als Einheit betrachtet und somit nicht einzelne Schuldsprüche ausgefällt werden (E. 15.2.3 hiernach).

15.2.2

Versuchte Diebstähle In Bezug auf die versuchten Diebstähle hielt die Vorinstanz fest (pag. 1863, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In weiteren fünf Fällen flüchtete der Täter aufgrund Auslösung des Alarms, anderweitiger Unterbrechung oder aus nicht rekonstruierbaren Gründen ohne Entwendung von Deliktsgut. Bei zwei weiteren Fällen kann dem angeklagten und erstellten Sachverhalt nicht entnommen werden, ob es zu Entwendungen gekommen ist – der Deliktsbetrag wurde nur mit «unbestimmt» angegeben. In diesen Fällen muss davon ausgegangen werden muss, dass kein Deliktsgut entwendet wurde. In diesen sieben Fällen ist der Erfolg ausgeblieben und damit der objektive Tatbestand des Diebstahls nicht vollumfänglich erfüllt. Der Tatentschluss des Beschuldigten hatte sich indessen bereits manifestiert und die Schwelle zum Versuch wurde durch die Ausführungshandlungen überschritten. Es steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte auch hier vorsätzlich, mit Aneignungsabsicht sowie der

Absicht, sich zu bereichern, handelte, womit der subjektive Tatbestand verwirklicht worden ist. Die Voraussetzungen für die Versuchsstrafbarkeit sind in allen acht Fällen erfüllt.

Diese Ausführungen sind insofern zu präzisieren, als dass auch beim Einbruch zum Nachteil von AS.________ unbekannt ist, ob der Beschuldigte etwas erbeutete, weshalb auch bei ihm von einem Versuch auszugehen ist. Es handelt sich deshalb insgesamt um die folgenden acht Fälle:

  • Versuchter Diebstahl vom 26. Juli 2017, begangen in Z.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1.2. der Anklageschrift)

  • Versuchter Diebstahl vom 13. Januar 2018, begangen in Anklageschrift)

  • Versuchter Diebstahl, begangen in der Zeit zwischen dem 13. Januar 2018 und 14. Januar 2018 in AO.________(Ortschaft) zum Nachteil von AS.________ (Ziff. 1.13. der Anklageschrift)

  • Versuchter Diebstahl, begangen in der Zeit zwischen dem 13. Januar 2018 und 14. Januar 2018 in AO.________(Ortschaft) zum Nachteil von AU.________ (Ziff. 1.14. der Anklageschrift)

  • Versuchter Diebstahl, begangen in der Zeit vom 12. Januar 2018 bis 14. Januar 2018 in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil von AW.________ (Ziff. 1.15. der Anklageschrift)

  • Versuchter Diebstahl, begangen in der Zeit vom 12. Januar 2018 bis 14. Januar 2018 in AO.________(Ortschaft) zum Nachteil von BA.________ (Ziff. 1.16. der Anklageschrift)

  • Versuchter Diebstahl vom 26. Januar 2018, begangen in AX.________ (Ortschaft) zum Nachteil von BD.________ (Ziff. 1.19. der Anklageschrift)

  • Versuchter Diebstahl, begangen in der Zeit zwischen 10. Dezember 2019 und 11. Dezember 2019 in BE.________(Ortschaft) zum Nachteil von BG.________ (Ziff. 1.20. der Anklageschrift). Aufgrund der gezielten und wiederholten Einbruchsversuche ist klar, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz 1. Grades und in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Deliktsgut hat er allerdings nicht entwendet, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Teilweise wurde der Beschuldigte durch Mitarbeiter von Protectas (C.________, Ziff. 1.2 der Anklageschrift) bzw. durch den Alarm einer Alarmanlage (F.________, Ziff. 1.11 der Anklageschrift) gestört und vollendete den Diebstahl deshalb nicht. Teilweise bleibt der Grund für die Nichtvollendung unklar. Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte in allen angeklagten versuchten Diebstählen den letzten entscheidenden Schritt zur Tatbestandsverwirklichung vorgenommen hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, da er sich jeweils Zutritt zum Gebäude verschafft bzw. sich zumindest an den möglichen Eintrittsstellen zu schaffen gemacht hat. Damit sind in allen obenstehenden Fällen die Tatbestandsmerkmale des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

Auch sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Auch bei den versuchten Diebstählen erfolgen aufgrund der sogleich zu begründenden Gewerbsmässigkeit keine einzelnen Schuldsprüche (E. 15.2.3 hiernach).

15.2.3

Gewerbsmässigkeit Weiter führte die Vorinstanz zur Gewerbsmässigkeit aus (pag. 1863 f. , S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit wurde vom Beschuldigten während zwei Phasen erfüllt. Im Zeitraum vom Juli 2017 bis Januar 2018 beging er insgesamt zehn vollendete und sieben versuchte Diebstähle, wobei sich die Deliktssumme der vollendeten Diebstähle auf mindestens CHF 60'899.05 belief. In einem separaten Zeitraum zwischen dem 10. und dem 24. Dezember 2019 waren es drei Diebstähle, einer davon versucht, mit einer Deliktssumme von mindestens CHF 14'218.65. Die Höhe des erzielten Deliktsguts, die jeweils hohe Intensität der Delinquenz innerhalb der Phasen sowie das standardisierte und zu einem gewissen Grad professionelle Vorgehen zeigen auf, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, mit den Diebstählen ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte in dieser Zeit – soweit erkennbar – keiner geregelten anderweitigen Erwerbstätigkeit nachging. Die Voraussetzungen für eine Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig begangen sind demnach für die beiden genannten Phasen erfüllt.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Die Verteidigung brachte hierzu oberinstanzlich vor, es sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz gar nicht erstellt, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht über ein Einkommen verfügt habe. Vielmehr sei über die damaligen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten schlichtweg nichts bekannt. Diesem Einwand ist nicht zu folgen, da für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit auch ein Nebenerwerb ausreicht, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (pag. 1862, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der ersten Phase von Juli 2017 bis Januar 2018 erbeutete der Beschuldigte monatlich im Durchschnitt CHF 10'000.00. Er konnte somit einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten beisteuern, selbst wenn davon auszugehen ist, dass er diesen Betrag mit anderen teilen musste. Dabei fällt auf, dass die Intensität der Delinquenz gegen Ende dieser Phase drastisch zunimmt. So war es in der ersten Zeit jeweils nur ein Einbruchdiebstahl pro Monat, bzw. im September 2017 konnte dem Beschuldigten gar kein Diebstahl nachgewiesen werden. Ab Ende Dezember verübte er hingegen in gewissen Nächten Serieneinbrüche. Nachdem die örtliche Nähe während dem ganzen Zeitraum, der sich über ein halbes Jahr erstreckt, gegeben ist, ist davon auszugehen, dass diese Deliktsserie auf einem Willensentschluss beruht. Der Beschuldigte delinquierte somit mehrfach und erzielte dabei ein Einkommen. Aus dem dafür getätigten Aufwand lässt sich ebenfalls auf ein Handeln in der Art eines Berufs schliessen. Es liegt somit ein gewerbsmässiger Diebstahl vor. Die zweite, deutlich kürzere Deliktserie ereignete sich fast zwei Jahre später im Dezember 2019. Die Gründe für die zeitliche Lücke zwischen den beiden Deliktsserien bleiben ungeklärt, festzuhalten ist immerhin, dass der Beschuldigte selbst ausführte, vom 28. Oktober 2018 (pag. 693, Z. 187) bis am 28. Oktober 2019 in Deutschland im Gefängnis gewesen zu sein (pag. 700, Z. 94). Für die zweite Deliktsserie fasste der Beschuldigte einen neuen Willensentschluss. Gestützt auf die Höhe der erbeuteten Deliktssumme und die Intensität des Handelns ist auch in dieser Phase von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen. Der Beschuldigte machte sich folglich des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig.

Im Jahr 2024 beging der Beschuldigte einen einzelnen Einbruchdiebstahl und erbeutete dabei CHF 1'500.00. Für diese Phase kann ihm kein gewerbsmässiges Handeln nachgewiesen werden. Er ist hierfür wegen vollendeten einfachen Diebstahls schuldig zu sprechen.

16.

Sachbeschädigung

16.1

Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (Rechtslage bis 30. Juni 2023) bzw. bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Rechtslage ab 1. Juli 2023) bestraft und die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3; zum anwendbaren Recht s. E. 19. unten). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen ist auf die Vorinstanz zu verweisen (pag. 1864 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist Folgendes: Als grosser Schaden i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 101 zu Art. 144; BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Viele kleinere Schäden können summiert einen grossen Schaden ausmachen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N 10 zu Art. 144 StGB). Dies gilt jedenfalls dann, sofern eine Handlungseinheit vorliegt. Die Frage der Tateinheit ist bei Art. 144 Abs. 3 StGB nicht eigenständig, sondern nach den allgemeinen Regeln zu beantworten (WEISSENBERGER, a.a.O., N 104 ff zu Art. 144 StGB). Eine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.).

16.2

Subsumtion Die Vorinstanz führte betreffend Subsumtion der mehrfachen Sachbeschädigungen Folgendes aus (pag. 1864 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Auslassungen in eckigen Klammern): […] Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die für die Strafverfolgung erforderlichen Strafanträge liegen vor (vgl. Bd. II, pag. 544, pag. 550, pag. 554, pag. 607, pag. 609, pag. 621, pag. 638, pag. 650, pag. 652 und Bd. IV, pag. 1095, pag. 1104, pag. 1110, pag. 1134, pag. 1139, pag. 1150, pag. 1185, pag. 1193, pag. 1206, pag. 1240, pag. 1265, pag. 1267).

[…]

Zum Ergebnis des Beweisverfahrens wird auf den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift verwiesen. Der Beschuldigte hat sich in der Zeit vom 26. Juli 2017 bis am 24. Dezember 2019 in 17 Fällen (zu Ziff. I.2.2 AKS vgl. Ausführungen unten) mit Gewalt Zugang zu Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten verschafft. In diesen Fällen sind durch das gewaltsame Einwirken (meist Aufwuchten) Beschädigungen an Türen, Fenster oder Mobiliar entstanden, da deren Ansehnlichkeit und Funktionsfähigkeit vermindert worden sind. Zudem hat der Beschuldigte teilweise Alarmanlagen funktionsunfähig gemacht. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist in allen Fällen erfüllt. Aufgrund des Vorliegens der Gewerbsmässigkeit (siehe IV.2.4. hiervor) sind diese Sachbeschädigungen für die beiden Phasen vom gleichen Tatentschluss erfasst. Dies führt zur Bildung einer Gesamtschadenssumme. Die Schäden bei diesen Fällen belaufen sich auf mindestens CHF 89’887.10.

Darüber hinaus richtete der Beschuldigte anlässlich seines Einbruchdiebstahls am 22. April 2024 einen Sachschaden von CHF 4'000.00 und beim Einwurf der Scheibe am 5. April 2024 einen Sachschaden von CHF 2'000.00 an. Auch in diesen beiden Fällen ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.

Der Beschuldigte verursachte wiederholt zum Teil massive Schäden an den betreffenden Objekten. Obwohl das jeweilige Aufbrechen der Zugangsorte oder der Behältnisse nur Mittel zum Zweck war, um an das Deliktsgut zu gelangen, handelte der Beschuldigte in allen Fällen mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.

Der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist in allen 19 Fällen erfüllt. Es sind weder Rechtfertigung- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.

Der Beschuldigte machte sich der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen, in insgesamt 19 Fällen schuldig.

Obwohl gestützt auf die Ergänzung der Anklageschrift vom 5. Dezember 2024 (pag. 1463 ff.) eine Anklage betreffend Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden vorgelegen hat, unterliess es die Vorinstanz, einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden zu fällen. Dies, obwohl sich der Sachschaden in einzelnen Fällen auf über CHF 10'000.00 belief und damit einen grossen Schaden i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB darstellt. Aufgrund des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Verschlechterungsverbots ist die Kammer an die vorinstanzlichen Schuldsprüche gebunden und darf im Dispositiv den

Beschuldigten ebenfalls ausschliesslich gestützt auf Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig erklären. Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen der Sachbeschädigung, mehrfach begangen:

  • am 26. Juli 2017, in Z.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Sachschaden: CHF 5'710.20) (Ziff. 2.1. der Anklageschrift)

  • am 20. August 2017, in AB.________(Ortschaft) zum Nachteil der J.________ AG (Sachschaden: 10'365.00) (Ziff. 2.3. der Anklageschrift)

  • am 21. Oktober 2017, in AD.________(Ortschaft) zum Nachteil der K.________ SA (Sachschaden: CHF 5'000.00) (Ziff. 2.4. der Anklageschrift)

  • am 5. November 2017, in AF.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ (Sachschaden: ca. CHF 7'500.00) (Ziff. 2.5. der Anklageschrift)

  • am 21. Dezember 2017, in AI.________(Ortschaft) zum Nachteil der N.________ (Sachschaden: CHF 10'062.40) (Ziff. 2.6. der Anklageschrift)

  • am 3. Januar 2018, in AK.________(Ortschaft) zum Nachteil von O.________ (Sachschaden: CHF 10'000.00) (Ziff. 2.7. der Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen 5. Januar 2018 und 7. Januar 2018 in unbestimmt) (Ziff. 2.8. der Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen 5. Januar 2018 und 7. Januar 2018 in CHF 1'927.00) (Ziff. 2.9. der Anklageschrift)

  • am 13. Januar 2018, in AO.________(Ortschaft) zum Nachteil von F.________ (Sachschaden: CHF 6'611.00) (Ziff. 2.10. der Anklageschrift)

  • am 13. Januar 2018 in AO.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________ (Sachschaden: unbestimmt) (Ziff. 2.11. der Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen dem 13. Januar 2018 und 14. Januar 2018 in CHF 2'466.35) (Ziff. 2.12. der Anklageschrift)

  • in der Zeit vom 12. Januar 2018 bis 14. Januar 2018 in unbestimmt) (Ziff. 2.13. der Anklageschrift)

  • am 26. Januar 2018 in AX.________(Ortschaft) zum Nachteil von Q.________ (Sachschaden: CHF 1'450.00) (Ziff. 2.14. der Anklageschrift)

  • am 26. Januar 2018 in AX.________(Ortschaft) zum Nachteil von H.________ (Sachschaden: CHF 1'561.65) (Ziff. 2.15. der Anklageschrift)

  • am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft) zum Nachteil von BD.________ (Sachschaden: ca. CHF 500.00) (Ziff. 2.16. der Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen 10. Dezember 2019 und 11. Dezember 2019 in (Sachschaden: CHF 10'555.00) (Ziff. 2.17. der Anklageschrift)

  • am 24. Dezember 2019, in BI.________(Ortschaft) zum Nachteil von (Ziff. 2.18. der Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen dem 20. April 2024 bis 22. April 2024 in BK.________ (Ortschaft) zum Nachteil von R.________ AG (Sachschaden: CHF 4’000.00) (Ziff. 2.19. der Anklageschrift)

  • am 5. Mai 2024, in BK.________(Ortschaft) zum Nachteil von S.________ (Sachschaden: CHF 2'000.00) (Ziff. 2.20. der Anklageschrift)

17.

Hausfriedensbruch

17.1

Rechtliche Grundlagen Des Hausfriedensbruchs macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Auch beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Antragsdelikt. Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen ist auf die Vorinstanz zu verweisen (pag. 1865 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

17.2

Subsumtion Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Subsumtion der Hausfriedensbrüche Folgendes aus (pag. 1865 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Auslassungen in eckigen Klammern): […] Die für die Strafverfolgung erforderlichen Strafanträge liegen vor (vgl. Bd. II, pag. 550, pag. 554, pag. 607, pag. 609, pag. 621, pag. 638, pag. 642, pag. 650, pag. 652 und Bd. IV, pag. 1095, pag. 1104, pag. 1110, pag. 1134, pag. 1139, pag. 1150, pag. 1185, pag. 1193, pag. 1206, pag. 1240, pag. 1265).

[…]

Zum Ergebnis des Beweisverfahrens wird wiederum auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift verwiesen. Der Beschuldigte ist in 16 Fällen in verschiedene Wohn-, Geschäfts- und anderen Räumlichkeiten eingedrungen, mit der Absicht, dort Geld und Wertsachen zu entwenden. Der Beschuldigte wusste, dass das Eindringen gegen den Willen der Berechtigten erfolgte. Er hat damit die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und vorsätzlich gehandelt.

In weiteren zwei Fällen gelang es dem Beschuldigten nicht, in das Gebäude einzudringen oder er wuchtete nur die Türe auf, ohne einzutreten. In diesen Fällen ist der Erfolg ausgeblieben und damit der objektive Tatbestand nicht vollumfänglich erfüllt. Hingegen steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte auch hier vorsätzlich und wissentlich gegen den Willen der Berechtigten in die Gebäude eindringen wollte, womit der subjektive Tatbestand verwirklicht worden ist. In beiden Fällen hat der

Beschuldigte mit der Ausführung der Straftat begonnen. Der Tatentschluss des Beschuldigten hat sich manifestiert und er hat die Schwelle zum Versuch überschritten. Die Voraussetzungen für die Versuchsstrafbarkeit sind in beiden Fällen erfüllt.

Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.

Der Beschuldigte machte sich des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu gemäss Art. 186 StGB, mehrfach begangen in total 18 Fällen, schuldig.

Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Der Beschuldigte ist somit wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach, versucht und vollendet begangen, schuldig zu erklären wie folgt:

  • am 26. Juli 2017, in Z.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. 3.1. der Anklageschrift)

  • am 21. Oktober 2017, in AD.________(Ortschaft) zum Nachteil der K.________ SA (Ziff. 3.3. der Anklageschrift)

  • am 5. November 2017, in AF.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ (Ziff. 3.4. der Anklageschrift)

  • am 21. Dezember 2017, in AI.________(Ortschaft) zum Nachteil der N.________ (Ziff. 3.5. der Anklageschrift)

  • am 3. Januar 2018, in AK.________(Ortschaft) zum Nachteil von O.________ (Ziff. 3.6. der Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen 5. Januar 2018 und 7. Januar 2018 in Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen 5. Januar 2018 und 7. Januar 2018 in Anklageschrift)

  • am 13. Januar 2018, in AO.________(Ortschaft) zum Nachteil von F.________ (Ziff. 3.9. der Anklageschrift)

  • am 13. Januar 2018 in AO.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________ (Ziff. 3.10. der Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen dem 13. Januar 2018 und 14. Januar 2018 in (Ziff. 3.11. der Anklageschrift)

  • in der Zeit vom 12. Januar 2018 bis 14. Januar 2018 in Anklageschrift)

  • am 26. Januar 2018 in AX.________(Ortschaft) zum Nachteil von Q.________ (Ziff. 3.13. der Anklageschrift)

  • am 26. Januar 2018 in AX.________(Ortschaft) zum Nachteil von H.________ (Ziff. 3.14. der Anklageschrift)

  • am 26. Januar 2018, in AX.________(Ortschaft) zum Nachteil von BD.________ (Versuch) (Ziff. 3.15. der Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen 10. Dezember 2019 und 11. Dezember 2019 in Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen dem 13. Dezember 2019 bis 16. Dezember 2019 in Anklageschrift)

  • am 24. Dezember 2019, in BI.________(Ortschaft) zum Nachteil von I.________ und der M.________ SA (Ziff. 3.18. der Anklageschrift)

  • in der Zeit zwischen dem 20. April 2024 bis 22. April 2024 in BK.________(Ortschaft) zum Nachteil von R.________ AG (Ziff. 3.19. der Anklageschrift).

18.

Konkurrenzen Sämtliche Delikte, die der Beschuldigte begangen hat, stehen in echter Konkurrenz zueinander.

IV. Strafzumessung

19.

Anwendbares Recht Gemäss Art. 2 StGB wird nach diesem Gesetze beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilenden Taten besser wegkommt. Das Gericht hat die Sache nach altem und neuem Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Es ist stets die Tat insgesamt zu beurteilen. Die kombinierte Anwendung von altem und neuem Recht verbietet sich (Grundsatz der Alternativität; Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2). Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 1861, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Am 1. Juli 2023 ist die revidierte Bestimmung des gewerbsmässigen Diebstahls in Kraft getreten. Danach wird der gewerbsmässige Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB wurde der gewerbsmässige Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.

Dem Beschuldigten werden gewerbsmässige Diebstähle, teilweise versucht, vorgeworfen, welche er vor Inkrafttreten der seit 1. Juli 2023 geltenden neuen Bestimmung begangen haben soll.

Das neue Recht im Hinblick auf den gewerbsmässigen Diebstahl erweist sich nicht als das mildere. Die neue Bestimmung sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vor. Für diese Tatvorwürfe bleibt daher das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar. Betreffend den vorgeworfenen Diebstahl vom 20. bis 22. April 2024 (AKS Ziff. I.1.23) stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts nicht.

Auch die Kammer kommt zum Schluss, dass hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls das neue Recht nicht milder ist als das alte. Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2018 der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist und unter Geltung von Art. 34 aStGB eine Geldstrafe noch bis zu 360 Tagessätzen möglich gewesen ist. Somit ist für alle vor dem 1. Januar 2018 begangenen Delikte zu prüfen, ob das neue Recht milder ist. Dieses erweist sich vorliegend in keinem Fall als milder, weshalb für die im Jahr 2017 begangenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche das bis am 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung kommt.

20.

Allgemeines, Strafrahmen, Strafart Für die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1867 ff., S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend erfolgen zwei Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls, 19 Schuldsprüche wegen einfachen Sachbeschädigungen und 18 Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, davon in zwei Fällen versucht begangen. Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl sieht gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Für den einfachen Diebstahl beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für die einfache Sachbeschädigung ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen (Art. 144 Abs. 1 [a]StGB), ebenso für den Hausfriedensbruch (Art. 186 [a]StGB). Somit wäre für sämtliche durch die Kammer noch zu beurteilenden Delikte sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Stehen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe zur Auswahl, hat die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich Vorrang. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht jedoch auf eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe erkennen, wenn (a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Nach der neusten Rechtsprechung darf aber eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021

E. 1.3.2;6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2;6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2;6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Die Vorinstanz erachtete für alle von der Kammer zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen. Sie begründete dies wie folgt (pag. 1870, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte beging vom 26. Juli 2017 bis 20. April 2024 wiederholt – teilweise gewerbsmässig und teilweise versucht – Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 76'617.70. In der Zeit vom 26. Juli 2017 bis am 5. Mai 2024 machte er sich sodann in 19 Fällen der Sachbeschädigung – mit einem Schaden von insgesamt rund CHF 95'887.00 – schuldig. Weiter machte sich der Beschuldigte in 18 Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig.

Betreffend die beiden Phasen des gewerbsmässigen Diebstahls erachtet das Gericht das Verschulden des Täters als von einer Schwere, welchem nur eine Freiheitsstrafe gerecht werden kann (vgl. hiernach Ziff.V.3 und V.4). Zudem verfügt der Beschuldigte über kein Einkommen und über kein Vermögen, sondern ist im Gegenteil verschuldet (vgl. pag. 1650 f. Z. 45 ff.). Zudem gibt der Beschuldigte an, im Anschluss an das Strafverfahren das Land verlassen zu wollen und wird dessen auch verwiesen. Eine Geldstrafe könnte aus diesen Gründen nicht vollzogen werden. Deshalb ist auch für die übrigen Delikte – für welche bei einer Einzelfallbetrachtung i.S. der hiervor zitierten Rechtsprechung und ausgehend von der Tatschwere noch eine Geldstrafe in Frage kommen könnte – ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Dass eine Geldstrafe bei einem Kriminaltouristen ohne Einkommen oder Vermögen nicht vollzogen werden kann, liegt auf der Hand. Die Einzeltaten hängen sodann vorliegend derart eng zusammen, dass auch aus diesem Grund nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Das schwerste Delikt bildet vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl in der ersten Phase. Für diesen ist die Einsatzstrafe zu bilden.

21.

Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, begangen in der Zeit vom 26. Juli 2017 bis 26. Januar 2018 (erste Phase)

21.1

Objektive Tatschwere Der Beschuldigte beging während sechs Monaten insgesamt 17 Diebstähle, dabei erbeutete er einen Gesamtdeliktsbetrag von CHF 60'899.05. In sieben Fällen blieb es beim Versuch. Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte im Kanton Genf. Die Vorinstanz führte Folgendes aus: Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 11). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität einer Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich in Phase 1 auf mindestens CHF 60'899.05. Nicht vom Deliktsbetrag erfasst werden hierbei diejenigen Delikte, welche im Versuchsstadium verblieben sind, sowie diejenigen, bei welchen keine Deliktssumme eruiert werden konnte. Welche Beute er bei der Vollendung sämtlicher Delikte erzielt hätte, lässt sich nicht erstellen. Bei einer Deliktsserie wie der vorliegenden, welche sich aus einer hohen Anzahl von Einzeldelikten zusammensetzt, wäre auch ein deutlich höherer Deliktsbetrag vorstellbar. Im Rahmen der gewerbsmässigen Delinquenz ist der erzielte Deliktsbetrag gerade noch als tief zu qualifizieren. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit noch leicht und es ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen.

Art und Weise der Tatbegehung / Verwerflichkeit

Der Deliktsbetrag gründete auf 17 Diebstählen, teilweise Versuchen dazu, die der Beschuldigte innerhalb von sieben Monaten (Juli 2017 bis Januar 2018) beging. Die Regelmässigkeit der Delikte innerhalb dieses Zeitraums und gerade die hohe Deliktsfrequenz im Januar 2018 zeugt von einer recht erheblichen kriminellen Energie. Dafür spricht auch, dass die Diebstähle vom Beschuldigten nach einem bestimmten modus operandi durchgeführt wurden. Sowohl für den Zutritt zu den Gebäuden als auch für das Öffnen von Tresoren wurden Werkzeuge oder Hilfsmittel eingesetzt. Alarmanlagen wurden gezielt ausgeschaltet. Immerhin muss festgestellt werden, dass der Beschuldigte die Werkzeuge teilweise direkt an den Tatorten behändigte, was eher für opportunistisches als geplantes Handeln spricht. Zudem hat der Beschuldigte an zahlreichen Tatorten seine DNA-Spuren hinterlassen. Solche Achtungslosigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strafverfolgung sprechen gegen einen hohen Professionalisierungsgrad. Insgesamt bewegte sich die vom Beschuldigten an den Tag gelegte kriminelle Energie im Rahmen dessen, was bei einer gewerbsmässigen Begehung von Diebstählen zu erwarten ist. Sie ist deshalb verschuldensneutral zu berücksichtigen.

Fazit

Die objektive Tatschwere ist als gerade noch leicht zu bezeichnen. Mit Blick darauf sowie auf den weiten Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint dem Gericht allein aufgrund der objektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 24 Monaten als angemessen.

Der Beschuldigte erzielte in dieser Phase allenfalls gemeinsam mit anderen Personen pro Monat ein durchschnittliches Einkommen von CHF 10'000.00 aus seiner deliktischen Tätigkeit. Obwohl es nie zum Zusammentreffen mit den geschädigten Personen kam, ist doch festzuhalten, dass es sich in 12 Fällen um Einbrüche in Wohnhäuser handelte. Selbst wenn die Täterschaft Vorsichtsmassnahmen getroffen haben sollte und ausschliesslich in nachweislich leere Liegenschaften eingedrungen wäre, ist in solchen Fällen stets damit zu rechnen, dass die Hausrechtsinhaber zurückkehren. Auch bei den Gewerbeliegenschaften, in welche die anderen Einbrüche verübt worden sind, ist es möglich, z.B. auf einen SecurityMitarbeiter zu treffen. Somit wurde die öffentliche Sicherheit durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich gefährdet. Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden des Beschuldigten immer noch als leicht zu bezeichnen, dies im mittleren Bereich. Auch die Kammer erachtet aufgrund der objektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 24 Monaten als angemessen.

21.2

Subjektive Tatschwere Für die subjektive Tatschwere, die sich auch nach Ansicht der Kammer neutral auswirkt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1872, S. 57 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein pekuniären Interessen, was beides delikts- und qualifikationsimmanent ist. Er befand sich in keiner erkennbaren Notlage und es wäre ihm vermutungsweise möglich gewesen, auf eine andere Art und Weise ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Betreffend die versuchten Einbruchdiebstähle bleibt anzumerken, dass die gewerbsmässige Begehung als Kollektivdelikt sämtliche Diebstähle zu einer juristischen Handlungseinheit zusammenfasst, weshalb Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Der Versuch geht im entsprechenden vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGer 6B_1223/2013, 04.12.2013, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 123 IV 113). Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus und es bleibt insgesamt bei einem gerade noch leichten Tatverschulden.

21.3

Fazit Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe wird auf 24 Monate bestimmt.

22.

Asperation gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in der Zeit vom 10. bis 24. Dezember 2019 (zweite Phase) Im Dezember 2019 beging der Beschuldigte drei Diebstähle innerhalb von 2 Wochen und erbeutete damit CHF 14'218.65. Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 1873, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum geschützten Rechtsgut, betreffend die Art und Weise der Tatbegehung sowie zur kriminellen Energie kann auf die Ausführungen hiervor verwiesen werden. In der zweiten Phase (ca. 10. bis 24. Dezember 2019) beging der Beschuldigte drei Einbruchdiebstähle mit einer Gesamtdeliktssumme von mind. CHF 14'218.65, womit das Ausmass des verschuldeten Erfolges leicht wiegt. Nicht von diesem Betrag erfasst wird dabei die versuchte Begehung am 10. Dezember 2019. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere und das Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen der möglichen Tatvarianten des gewerbsmässigen Diebstahls leicht. Dem angemessen ist eine Freiheitsstrafe von neun Monaten.

Bemessen am kurzen Zeitraum handelt es sich um eine hohe Deliktssumme, zumal es beim dritten Diebstahl bei einem Versuch blieb. In dieser Phase brach der Beschuldigte einmal in eine Villa ein und zweimal in Geschäftsliegenschaften. Wiederum wäre in allen drei Fällen damit zu rechnen, dass Personen auftauchen, weshalb die Gefährdung des Rechtsguts der öffentlichen Sicherheit erheblich ist. Nachdem sowohl die Deliktssumme als auch die Anzahl der Delikte deutlich tiefer liegt als in der ersten Deliktsphase, ist das Verschulden des Beschuldigten auch nach Ansicht der Kammer in dieser Phase geringer. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als angemessen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich auch bei diesem Delikt neutral aus, nachdem der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen handelte. Die neun Monate Freiheitsstrafe sind zu zwei Dritteln mit sechs Monaten zu asperieren.

23.

Asperation für den einfachen Diebstahl zum Nachteil der R.________ Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 1873 f. S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)

Der Beschuldigte erbeutete beim Einbruchdiebstahl vom 21. April 2024 Bargeld im Betrag von CHF 1'500.00, was ein verhältnismässig geringer Deliktsbetrag ist. Er ging dabei jedoch erneut zielgerichtet und organisiert vor. Insbesondere das Aufwuchten von zwei Tresoren zeugt erneut von einer erheblichen kriminellen Energie. Das objektive Tatverschulden bleibt im Rahmen der möglichen Tatvarianten des Diebstahls dennoch im leichten Bereich.

In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend «VBRS-Richtlinien», Stand 1. Januar 2023. S. 47) wird für einen einzelnen Einbruchdiebstahl mit mittelgrossem Sachschaden und einem Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 eine Strafe von 90 Strafeinheiten empfohlen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB nicht eingeklagt ist. Mit Blick darauf erscheint dem Gericht allein aufgrund der objektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 45 Strafeinheiten angemessen.

Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus pekuniären Beweggründen, was deliktsimmanent ist. Sein Vorsatz bezog sich auf einen erheblich höheren Deliktsbetrag als die erbeuteten CHF 1'500.00, durchsuchte er doch mehrere Behältnisse und Schränke sowie zwei Tresore. Es war nur dem Zufall geschuldet, dass der Beschuldigte kein höheres Deliktsgut entwenden konnte. Dies ist leicht verschuldenserschwerend zu berücksichtigen im Umfang einer Straferhöhung um 15 Strafeinheiten. Die Rechtsgutsverletzung wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen.

Die Kammer kann sich den Ausführungen zur objektiven Tatschwere sowie zu den dafür angemessenen 45 Strafeinheiten anschliessen. Demgegenüber wirkt sich die subjektive Tatschwere nach Ansicht der Kammer neutral aus. Der Täter eines Einbruchdiebstahls dürfte in der Regel einen Vorsatz auf ein möglichst hohes Deliktsgut haben. Eine Erhöhung dafür erscheint nicht angemessen. Daher bleibt es bei den 45 Strafeinheiten, die zu zwei Dritteln, somit mit einem Monat Freiheitsstrafe zu asperieren sind.

24.

Asperation Sachbeschädigungen Nachdem alle Sachbeschädigungen vorliegend nach dem gleichen bzw. zumindest einem sehr ähnlichen modus operandi begangen wurden, erübrigt sich eine Strafzumessung für jedes Delikt einzeln. Die Sachbeschädigungen unterscheiden sich nämlich lediglich bei der Höhe des Schadensbetrages. Mit einer Ausnahme stehen auch sämtliche Sachbeschädigungen in engem sachlichen Zusammenhang mit den begangenen Diebstählen, da sie lediglich Mittel zum Zweck waren. Es wurde nicht mehr Schaden verursacht als für das Ziel, nämlich das Erbeuten des Deliktsguts der Diebstähle, nötig war. Einzig die zeitlich gesehen letzte Sachbeschädigung, die der Beschuldigte begangen hat, steht isoliert da und wurde nicht im Rahmen eines Einbruchdiebstahls begangen. Ihr kommt insofern eine spezielle Bedeutung zu. Die Vorinstanz führte Folgendes aus (pag. 1875 f. S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).:

Tatkomponenten

Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Geschütztes Rechtsgut von Art. 144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 144 N 2). Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt 15 Strafeinheiten vor. Diesem liegt ein nächtliches Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens und ein Schaden von knapp über CHF 300.00 zugrunde.

Während den (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen beging der Beschuldigte 19 Sachbeschädigungen. Diese gingen mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher, d.h. sie betrafen primär den Einstiegsort sowie die zu öffnende Behältnisse.

Soweit bekannt, beträgt der pro Vorfall verursachte Sachschaden zwischen CHF 500.00 und CHF 17'628.50. Bei einigen Delikten blieb der Sachschaden als Beweisergebnis unbeziffert. Mit Blick auf die Höhe des entstandenen Sachschadens und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erachtet das Gericht die folgenden Strafen für angezeigt:

- Ziff. I.2.18 AKS (Sachschaden von CHF 17'628.50): 100 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.3 und I.2.17 AKS (Sachschaden von CHF 10'365.00 und CHF 10'555.00): Je 57 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.6 und I.2.7 AKS (Sachschaden von CHF 10'062.40 und mind. CHF 10'000.00): Je 55 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.5 AKS (Sachschaden von CHF 7'500.00): 41 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.10 AKS (Sachschaden von CHF 6'611.00): 37 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.1 AKS (Sachschaden von CHF 5'710.20): 31 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.4 AKS (Sachschaden von CHF 5'000.00): 27 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.19 AKS (Sachschaden von CHF 4'000.00): 21 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.12 AKS (Sachschaden von CHF 2'466.35): 13 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.9 und I.2.20 AKS (Sachschaden von CHF 1'927.00 und CHF 2'000.00): Je 10 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.15 AKS (Sachschaden von CHF 1'561.65): 8 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.8, I.2.11, I.2.13 und I.2.14 AKS (Sachschaden unbestimmt): Je 5 Strafeinheiten.

- Ziff. I.2.16 AKS (Sachschaden CHF 500.00): 3 Strafeinheiten.

Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte jeweils vorsätzlich.

Asperierte Tatkomponentenstrafe

Das Gericht erachtet eine Strafe von 545 Strafeinheiten, abgerundet entsprechend einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, als verschuldensangemessen.

Der Beschuldigte beging die Sachbeschädigungen, um die Diebstähle ausüben zu können. Jene waren Mittel zum Zweck und rücken gegenüber den Schuldsprüchen wegen (teils gewerbsmässigen) Diebstahls in den Hintergrund. Dem wird mit einem vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor von einem Viertel Rechnung getragen. Die asperierte Freiheitsstrafe beträgt damit 4 Monate und 15 Tage.

Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nur teilweise anschliessen. Die Vorinstanz erwähnt zwar den Referenzfall der VBRS-Richtlinien, unterschreitet das dort vorgeschlagene Strafmass dann aber teilweise erheblich, obwohl die vorliegenden Sachbeschädigungen keineswegs weniger gravierend waren als diejenige im Referenzsachverhalt. Zusätzlich wendete die Vorinstanz einen ungewöhnlich tiefen Asperationsfaktor von einem Viertel an. Dies führte zu einer deutlich zu tiefen Strafe für die Sachbeschädigungen. Die Kammer orientiert sich an den VBRS-Richtlinien und an den konkreten Sachschäden, was zu folgenden Strafen führt: Ziff. 2.1. der Anklageschrift: 60 Strafeinheiten Ziff. 2.3. der Anklageschrift: 90 Strafeinheiten Ziff. 2.4. der Anklageschrift: 45 Strafeinheiten Ziff. 2.5. der Anklageschrift: 60 Strafeinheiten Ziff. 2.6. der Anklageschrift: 90 Strafeinheiten Ziff. 2.7. der Anklageschrift: 75 Strafeinheiten Ziff. 2.8. der Anklageschrift: 15 Strafeinheiten Ziff. 2.9. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 2.10. der Anklageschrift: 60 Strafeinheiten Ziff. 2.11. der Anklageschrift: 15 Strafeinheiten Ziff. 2.12. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 2.13. der Anklageschrift: 15 Strafeinheiten Ziff. 2.14. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 2.15. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 2.16. der Anklageschrift: 15 Strafeinheiten Ziff. 2.17. der Anklageschrift: 90 Strafeinheiten Ziff. 2.18. der Anklageschrift: 105 Strafeinheiten Ziff. 2.19. der Anklageschrift: 45 Strafeinheiten Daraus resultieren insgesamt 900 Strafeinheiten bzw. 30 Monate Freiheitsstrafe, die mit einem Drittel zu asperieren sind. Die Sachbeschädigung vom Mai 2024 in BK.________(Ortschaft) steht nicht im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl. Bei dieser entstand ein

Sachschaden von CHF 2'000.00, was zwar noch kein hoher Schaden darstellt, dennoch ist dieser Betrag nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte war an diesem Abend offenbar alkoholisiert und gab an, er habe die Scheibe eingeschlagen, um auf seine Situation aufmerksam zu machen. Er handelte mit direktem Vorsatz, aus egoistischen Beweggründen und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral aus. Für diese Sachbeschädigung erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Diese ist mit dem ordentlichen Asperationsfaktor von zwei Dritteln und damit mit 20 Strafeinheiten zu asperieren. Somit sind für alle Sachbeschädigungen zusammen rund 10 Monate zur restlichen Strafe zu addieren.

25.

Asperation Hausfriedensbrüche Die Vorinstanz führte zu den Hausfriedensbrüchen Folgendes aus (pag. 1876 f., S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)

Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (BSK StGB-DELON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 5). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Die VBRS-Richtlinien sehen bei der Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten und bei der Missachtung einer mündlichen Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers eine Referenzstrafe von 25 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien S. 49).

Bei den Tatobjekten handelte es sich mehrheitlich um bewohnte Liegenschaften. Der Beschuldigte verschaffte sich in den Abend- und frühen Morgenstunden Zugang zu den Räumlichkeiten und durchsuchte diese nach Deliktsgut. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben, da der Beschuldigte für die Taten Zeitpunkte wählte, an denen die Wahrscheinlichkeit für Begegnungen innerhalb der Liegenschaften möglichst gering war. Zu Konfrontationen mit allfälligen Hausbewohnern kam es nicht.

Die Hausfriedensbrüche wiesen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. In Anlehnung an die VBRS- Richtlinien erscheint pro versuchten Hausfriedensbruch eine Strafe von 10 Strafeinheiten und für jede vollendete Tat eine von 15 Strafeinheiten als angemessen. Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. OGer Bern, SK 2024 14 + 15, E. V.20.3.1, 27.09.2024; SK 2022 454 E. IV.22.3, 22.12.2022; SK 2020 271 E. IV.16.2, 11.05.2021).

Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)

Der Beschuldigte wusste, dass sein Aufenthalt in den Räumlichkeiten dem Willen der Inhaber der Lokalitäten jeweils widersprach. Er handelte vorsätzlich und die Taten wären vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass es nie zu einem Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit den Hausrechtsinhabern gekommen ist. Hingegen liegt dies nicht an der gewählten Uhrzeit. Gerade in den Abendstunden und während der Nacht dürften sich die Hausrechtsinhaber in der Regel zu Hause befinden. Nachdem der Beschuldigte nicht geständig ist, ist auch nicht bekannt, ob die Häuser allenfalls so ausgewählt wurden, dass die jeweiligen Hausrechtsinhaber während den Einbrüchen nicht zu Hause sind. Aber selbst wenn dem so wäre, ist nicht ausgeschlossen, dass die Hausrechtsinhaber während des Einbruchs nach Hause kommen. Bei den Gewerbeliegenschaften wurden die Einbrüche und damit auch die Hausfriedensbrüche in der Nacht ausgeübt, dort ist die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens mit Personen tatsächlich relativ klein, wobei auch bei einer Geschäftsliegenschaft während der Nacht mit dem Auftauchen von Security- Mitarbeitenden zu rechnen ist. Die Hausfriedensbrüche wurden vorliegend ebenfalls nach dem gleichen bzw. zumindest einem sehr ähnlichen modus operandi begangen. Sie unterscheiden sich lediglich darin, dass teilweise in Gewerbeliegenschaften, teilweise in Wohnhäuser eingedrungen wurde und es teilweise beim Versuch blieb. Sämtliche Hausfriedensbrüche stehen in engem sachlichen Zusammenhang mit den begangenen Diebstählen. Der Beschuldigte betrat die Liegenschaften in sämtlichen Fällen alleine aus dem Grund, um dort Diebesgut zu stehlen. Die neu überarbeiteten VBRS Strafzumessungsrichtlinien (Stand: 1. Januar 2026) sehen für einen Hausfriedensbruch in Zusammenhang mit einem Einbruch in eine Wohnung ohne Anwesenheit des Geschädigten eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor, bei einem solchen in Anwesenheit eine von 60 Strafeinheiten. Für einen Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit einem Einbruch in eine Geschäftsliegenschaft existiert keine Referenzstrafe. Zu beachten ist, dass der Hausfriedensbruch bei einem Einbruchdiebstahl in einer Wohnliegenschaft für die Hausbewohner in der Regel das einschneidenste Delikt ist, weil es ihr Sicherheitsgefühl im eigenen Zuhause beschlägt. Dieses kann von keiner Versicherung gedeckt werden. Bei einem Einbruchdiebstahl in ein Gewerbegebäude wiegt der Hausfriedensbruch deshalb weniger schwer. Nachdem es nie zu einem Zusammentreffen des Beschuldigten und den Hausrechtsinhabern

gekommen ist und keine Beweismittel darauf schliessen lassen, dass sich jemand der Geschädigten im Tatzeitraum zu Hause aufgehalten hat, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich keiner der Geschädigten zu Hause befunden hat. Für die vollendeten Hausfriedensbrüche in die Wohnhäuser ist somit in allen Fällen je eine Strafe von 30 Strafeinheiten vorzusehen. Für die vollendeten Hausfriedensbrüche in die Geschäftsliegenschaften ist hingegen je eine Strafe von 20 Strafeinheiten vorzunehmen und für die versuchten Hausfriedensbrüche bzw. diejenigen, in welchen der Beschuldigte lediglich in den Garten eingedrungen ist, eine solche von 10 Strafeinheiten. Somit sind die folgenden Strafen angemessen: Ziff. 3.1. der Anklageschrift: 20 Strafeinheiten Ziff. 3.3. der Anklageschrift: 20 Strafeinheiten Ziff. 3.4. der Anklageschrift: 20 Strafeinheiten Ziff. 3.5. der Anklageschrift: 20 Strafeinheiten Ziff. 3.6. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten

Ziff. 3.7. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 3.8. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 3.9. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 3.10. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 3.11. der Anklageschrift: 10 Strafeinheiten Ziff. 3.12. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 3.13. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 3.14. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 3.15. der Anklageschrift: 10 Strafeinheiten Ziff. 3.16. der Anklageschrift: 30 Strafeinheiten Ziff. 3.17. der Anklageschrift: 20 Strafeinheiten Ziff. 3.18. der Anklageschrift: 20 Strafeinheiten Ziff. 3.19. der Anklageschrift: 20 Strafeinheiten Daraus resultieren gesamthaft 430 Strafeinheiten, bzw. 14 Monate und 10 Tage Freiheitsstrafe, die aufgrund des engen Zusammenhangs zu den (gewerbsmässigen) Diebstählen zu einem Drittel mit rund 5 Monaten zu asperieren sind. Bei sämtlichen Hausfriedensbrüchen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die subjektive Tatschwere neutral auswirkt.

26.

Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl in der ersten Phase ist mit sechs Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl in der zweiten Phase, mit einem Monat Freiheitsstrafe für den einfachen Diebstahl, mit 10 Monaten für die Sachbeschädigungen und mit fünf Monaten für die Hausfriedensbrüche zu asperieren, woraus eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 46 Monaten resultiert.

27.

Täterkomponente Die Vorinstanz führte zur Täterkomponente Folgendes aus (pag. 1877 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die persönlichen Verhältnisse des heute ________-jährigen Beschuldigten konnten von den Untersuchungsbehörden und dem Gericht nur oberflächlich aufgeklärt werden und bleiben teilweise unklar. Die Angaben des Beschuldigten sind nicht überprüfbar. Er scheint sich vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2024 länger in Deutschland aufgehalten zu haben, wobei er nach eigenen Angaben dort Probleme hatte. Nach eigenen Angaben hat er jedenfalls die deutsche Aufenthaltsgenehmigung nicht erhalten. In die Schweiz sei er zuletzt gekommen, um eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. pag. 691, Z. 84 ff.) bzw. um Schwarzarbeit nachzugehen (pag. 1650 Z. 23 ff.). Gemäss dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Solothurn erzielt er derzeit kein Einkommen und hat CHF 4'000.00 Schulden. Seinen Lebensunterhalt erziele er gemäss eigenen

Angaben «durch Albanerkollegen» (was er anlässlich der Hauptverhandlung bestritt, pag. 1651 Z. 5 ff.), wohnhaft sei er bei seinen Eltern (pag. 1055). An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, für eine bestimmte Zeit von einem «Mädchen» unterstützt worden zu sein (pag. 1651 Z. 22 ff.). Künftig will er in Deutschland ein regelmässiges Einkommen erzielen (pag. 1651 Z. 31 ff.).

Insgesamt ergeben die Angaben des Beschuldigten kein stimmiges Bild. Nach den Erkenntnissen aus dem gegen ihn geführten Verfahren muss als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte als «Kriminaltourist» in die Schweiz begeben hat.

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Der Beschuldigte blieb bis zuletzt ungeständig. Er gab auch diejenigen Delikte nicht zu, bei welchen an den Tatorten DNA-Spuren von ihm gefunden werden konnten. Das eigene strafbare Verhalten wird von ihm nicht reflektiert. Dies darf dem Beschuldigten jedoch nicht zur Last gelegt werden und ist neutral zu gewichten. Aus der Untersuchungshaft sind keine negativen Vorkommnisse bekannt, was erwartet werden darf. Anlässlich der Hauptverhandlung war der Beschuldigte nicht bereit, bei der Urteilseröffnung anwesend zu sein, was aber ebenfalls nicht negativ zu berücksichtigen ist.

Strafempfindlichkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.

Fazit

Nach dem Ausgeführten sind die Täterkomponenten neutral und weder straferhöhend noch - reduzierend zu berücksichtigen.

Seit dem 6. Mai 2024 befindet sich der Beschuldigte im Regionalgefängnis Thun. Der Beschuldigte hat am 23. September 2025 einem anderen Insassen eine Ohrfeige gegeben und wurde mit 6 Tagen Arrest diszipliniert (pag. 1905 ff.). Im Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 10. März 2026 ist sodann die Rede von Drohungen, die der Beschuldigte gegenüber Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses ausgestossen haben soll, so dass die Zelle nur in Anwesenheit mehrerer Mitarbeiter habe geöffnet werden können. Offenbar hat sich sein Verhalten in der Zwischenzeit gebessert (pag. 2177 f.). Der Beschuldigte hat im Verfahren selbst ausgesagt, im Ausland mehrfach vorbestraft zu sein. Die entsprechenden Strafregisterauszüge konnten jedoch nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden, weshalb die Kammer die Vorstrafen bei der Strafzumessung unberücksichtigt lässt. Weitere Erkenntnisse aus dem Berufungsverfahren gibt es keine. Trotz des nicht einwandfreien Führungsberichts wirkt sich die Täterkomponente gerade noch neutral aus.

28.

Fazit Strafzumessung Die Kammer erachtet für den Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten als angemessen. Aufgrund des im vorliegenden Fall zu beachtenden Verschlechterungsverbotes ist die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestätigen.

29.

Vollzug und Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 38 Monaten kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug in Frage. Der Beschuldigte befand sich bis zum Urteilszeitpunkt 696 Tage (5. Mai 2024 bis 31. März 2026) in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Gestützt auf Art. 51 StGB werden die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 696 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

V. Landesverweisung

30.

Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls oder wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist oder ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1 und 3.1.3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.2).

31.

Das Gericht hat über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 «SIS Grenze» vom 28. November 2018 (SIS-II- Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

32.

Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel. Damit ist er Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Weiter wurde er unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie wegen Diebstahls im Zusammenhang mit Hausfriedensbruch verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d StGB, was im Regelfall eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Der Beschuldigte hat keine Beziehungen zur Schweiz. Er ist hier weder aufgewachsen, noch hat er je hier gewohnt oder gearbeitet. Er verfügt auch über keine Angehörigen in der Schweiz. Er ist als eigentlicher Kriminaltourist zu bezeichnen, der die Schweiz alle paar Jahre aufsuchte, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er selbst aus, dass er in der Schweiz keine Verwandten oder Kontakte habe (pag. 2204, Z. 11 ff.). Es liegt somit klarerweise kein persönlicher Härtefall vor. Eine Interessenabwägung erübrigt sich daher. Es liegen keine Vollzugshindernisse vor. Die Landesverweisung ist zu vollziehen.

33.

Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 10 Jahren aus. Sie begründete diese wie folgt (pag. 1879 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5-15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV). Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2;6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.8.2;6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA (Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 402 vom 21. Oktober 2024 E. 25.1; SK 23 392-394 vom 16. Mai 2024 E. 19.1; SK 23 279 vom 5. März 2024 E. 20).

Die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern mussten sich bereits in zahlreichen Fällen mit der Landesverweisung und deren Dauer auseinandersetzen. So wurde etwa festgehalten, dass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Handel mit Kokain kein privates Interesse des Beschuldigten entgegenstehe und infolgedessen eine Landesverweisung von zehn Jahren angemessen sei (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25; 40 Monate Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe). In einem weiteren Entscheid erhöhte die Kammer die Landesverweisung von fünf auf sieben Jahre, da sie aufgrund der Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie der Rechtsgutsgefährdung der öffentlichen Gesundheit eine Landesverweisung von fünf Jahren nicht als angemessen erachtete (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 165 vom 20. Februar 2020 E. 10). In einem anderen Fall wurde ferner festgehalten, dass eine Landesverweisung über die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren nur dann zu verfügen sei, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstelle (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 482 vom 4. Juni 2020 E. 27 mit Hinweis). Ein Blick in die weitere Praxis des Obergerichts des Kantons Bern zeigt ferner, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten eine Landesverweisung von fünf Jahren (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 360 vom 27. Mai 2020 und SK 20 182 vom 26. November 2021), bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine Landesverweisung von sechs Jahren (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 vom 10. Juni 2020), bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten eine Landesverweisung von sieben Jahren (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 185 vom 14. Februar 2019; SK 19 165 vom 20. Februar 2020) und bei einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jahren oder 45 Monaten eine Landesverweisung von zehn Jahren (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 310 vom 18. Februar 2021 und SK 19 369 vom 30. Januar 2020) angemessen erachtet wurde (vgl. zum Ganzen das Urteil des Obergerichts SK 21 193 vom 23. Mai 2022 E. 22.1).

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen, zumal sie eine höhere Freiheitsstrafe von 46 Monaten als angemessen erachtet hätte, die sie wegen des Verbots der reformatio in peius nicht aussprechen durfte. Auch ist aufgrund der mehrfachen Begehung verschiedener Katalogsdelikte des Beschuldigten von einer hohen Rückfallgefahr und damit von gewichtigen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung auszugehen. Denen stehen beim Beschuldigten als Kriminaltouristen ohne sonstige Verbindung zur Schweiz keine schützenswerten privaten Interessen gegenüber. Deshalb ist eine Landesverweisung von 10 Jahren angemessen.

34.

SIS-Ausschreibung Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1881 ff., S. 66 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung. Für den gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Abs. 2 aStGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorgesehen. Konkret wurde der Beschuldigte zu 38 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung sind gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a SIS-II-Verordnung somit erfüllt und es wird die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N- SIS-Verordnung).

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Ausschreibung im SIS angesichts des verschuldeten Erfolgs sowie des Strafmasses auch verhältnismässig erscheint, weshalb diese anzuordnen ist.

VI. Kosten und Entschädigung

35.

Verfahrenskosten

35.1

Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 14'176.00 (ohne amtliche Entschädigung) ist nicht zu beanstanden. Zufolge der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche werden diese Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

35.2

Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12) auf CHF 7'400.00 (inkl. Gebühren für die Generalstaatsanwaltschaft und der Kosten für die Verlängerung der Sicherheitshaft) bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

36.

Entschädigungen

36.1

Erstinstanzliche amtliche Entschädigung Wie eingangs unter E. 7 erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung in Höhe von CHF 12'280.15 ist damit nicht mehr zurückzukommen. Von diesem Betrag hat die Vorinstanz 4/5, ausmachend CHF 9'824.10, auf die Schuldsprüche ausgeschieden. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. B.________ bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil CHF 1'927.75 ausgerichtet wurden. Auf die Schuldsprüche fallen davon 4/5, ausmachend CHF 1'542.20. Der durch den Kanton zu entschädigende Restbetrag von CHF 8'281.90 wurde ihm nach dem erstinstanzlichen Urteil ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'824.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)

36.2

Oberinstanzliche amtliche Entschädigung Rechtsanwalt Dr. B.________ machte für das Berufungsverfahren in seiner Honorarnote vom 30. März 2026 einen Aufwand von 19,9 Stunden geltend, was zzgl. Auslagen und MWST in einer Entschädigungsforderung von CHF 4'713.15 resultierte (pag. 2185 ff.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint der Kammer als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'713.15. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'713.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VII. Verfügungen

37.

Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 31. März 2026 verwiesen (pag. 2224 ff.).

38.

Beschlagnahmungen Die sichergestellten Arbeitshandschuhe, schwarz, die Taschenlampe, blau, und das Klappmesser, silberfarbig (vgl. Effektenverzeichnis der Kantonspolizei Solothurn Bd. I, pag. 318), werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen.

Der sichergestellte Leibgurt, schwarz, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, sofern noch vorhanden, zurückgegeben.

39.

Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]).

VIII. Dispositiv

Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. April 2025 (berichtigt am 22. April 2025, pag. 1704 ff.) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

1.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, angeblich begangen am eingestellt wurde,

unter Auferlegung der auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 12’668.00 (allgemeine Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 9'124.00 + 1/5 der allgemeinen Gebühren und weiteren Auslagen der Staatsanwaltschaft, ausmachend CHF 2'144.00 + 1/5 der auf die Einstellung entfallenden Gebühren des Gerichts, ausmachend CHF 1'400.00) an den Kanton Bern

unter Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ von CHF 2'456.03, entsprechend 1/5 der gesamten Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 12’280.15.

unter Feststellung, dass Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ bereits CHF 1'927.75 ausgerichtet wurden und davon 1/5, ausmachend CHF 385.55, auf die Einstellung verfallen, wodurch sich der durch den Kanton zu entschädigende Restbetrag auf CHF 2'070.50 beläuft.

2.

A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs angeblich begangen am freigesprochen wurde.

3.

Im Zivilpunkt verfügt wurde, dass:

- die Zivilklage der Zivilklägerin BO.________ infolge der Einstellung des Strafverfahrens auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO)

- die Zivilklage des Zivilklägers T.________ infolge des Freispruchs von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs abgewiesen wurde (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO)

- die Zivilklagen der übrigen Zivilkläger und Zivilklägerinnen in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurden (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

des Diebstahls und teilweise Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen dem 26. Juli 2017 bis am 26. Januar 2018 im Kanton Genf im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 60'899.05, in folgenden Fällen:

1.1

am 26. Juli 2017 zwischen 00:00 Uhr und 02:50 Uhr in Z.________(Ortschaft),

1.2

am 20. August 2017, 01:30 Uhr, bis 06:15 Uhr, in AB.________(Ortschaft),

1.3

in der Zeit zwischen dem 21. Oktober 2017, 12:00 Uhr, und dem 23. Oktober z.N. K.________ SA (Deliktsbetrag CHF 3'000.00);

1.4

am 5. November 2017, ca. 01:47 bis 02:10 Uhr, in AF.________(Ortschaft), (Deliktsbetrag CHF 6'021.05);

1.5

am 21. Dezember 2017, 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in AI.________(Ortschaft), CHF 7'887.00);

1.6

am 3. Januar 2018, 17:30 Uhr bis 17:50 Uhr, in AK.________(Ortschaft), 11'000.00);

1.7

in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, P.________ (Deliktsbetrag CHF 3'600.00);

1.8

in der Zeit vom 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, 15:00 Uhr, (Deliktsbetrag CHF 11'630.00);

1.9

am 13. Januar 2018, 18:35 Uhr, in AO.________(Ortschaft),

1.10

am 13. Januar 2018, von 20:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft), CHF 5'892.00);

1.11

in der Zeit vom 13. Januar 2018, 19:30 Uhr, und dem 14. Januar 2018, 09:30 AS.________ (Versuch);

1.12

in der Zeit vom 13. Januar 2018, 11:00 Uhr, und dem 14. Januar 2018, 11:30 AU.________ (Versuch);

1.13

in der Zeit vom 12. Januar 2018, 12:30 Uhr, bis zum 14. Januar 2018, 13:30 Uhr, (Deliktsbetrag unbestimmt);

1.14

in der Zeit vom 12. Januar 2018, 15:00 Uhr, bis zum 15. Januar 2018, 09:04 Uhr, (Deliktsbetrag unbestimmt);

1.15

am 26. Januar 2018, von 11:45 Uhr bis 21:15 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

1.16

am 26. Januar 2018 von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

1.17

am 26. Januar 2018, von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

2.

des Diebstahls und teilweise Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2019 und dem 24. Dezember 2019 im Kanton Genf im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 14'218.65, in folgenden Fällen:

2.1

in der Zeit vom 10. Dezember 2019, 03:00 Uhr, bis am 11. Dezember 2019, BG.________ (Versuch);

2.2

in der Zeit vom 13. Dezember 2019, 18:00 Uhr, bis am 16. Dezember 2019, L.________ (Deliktsbetrag 1'750.00);

2.3

am 24. Dezember 2019 zwischen 20:08 Uhr und 20:12 Uhr in M.________ SA (Deliktsbetrag CHF 12'468.65);

3.

des Diebstahls, begangen in der Zeit zwischen dem 20. April 2024, 12:00 Uhr und dem 22. April 2024, 03:21 Uhr, in BK.________(Ortschaft), BL.________(Adresse), Geschäftshaus, z.N. R.________ AG (Deliktsbetrag CHF 1'500.00);

4.

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 26. Juli 2017 und dem 5. Mai 2024 in den Kantonen Genf und Solothurn im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 97'337.10, in folgenden Fällen:

4.1

am 26. Juli 2017 zwischen 00:00 Uhr und 02:50 Uhr in Z.________(Ortschaft),

4.2

am 20 August 2017, 01:30 Uhr, bis 06:15 Uhr, in AB.________(Ortschaft),

4.3

in der Zeit zwischen dem 21. Oktober 2017, 12:00 Uhr, und dem 23. Oktober z.N. K.________ SA (Deliktsbetrag CHF 5'000.00);

4.4

am 5. November 2017, ca. 01:47 bis 02:10 Uhr, in AF.________(Ortschaft), (Deliktsbetrag CHF 7'500.00);

4.5

am 21. Dezember 2017, 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in AI.________(Ortschaft), CHF 10'062);

4.6

am 3. Januar 2018, 17:30 Uhr bis 17:50 Uhr, in AK.________(Ortschaft), CHF 10'000);

4.7

in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, P.________ (Deliktsbetrag unbestimmt);

4.8

in der Zeit vom 5. Januar 3018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, 15:00 Uhr, (Deliktsbetrag CHF 1'927.00);

4.9

am 13. Januar 2018, 18:35 Uhr, in AO.________(Ortschaft),

4.10

am 13. Januar 2018, von 20:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft), unbestimmt);

4.11

in der Zeit vom 13. Januar 2018, 11:00 Uhr, und dem 14. Januar 2018, 11:30 AU.________ (Deliktsbetrag CHF 2'466.35);

4.12

in der Zeit vom 12. Januar 2018, 12:30 Uhr, bis zum 14. Januar 2018, 13:30 Uhr, (Deliktsbetrag unbestimmt);

4.13

am 26. Januar 2018, von 11:45 Uhr bis 21:15 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

4.14

am 26. Januar 2018 von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

4.15

am 26. Januar 2018, von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

4.16

in der Zeit vom 10. Dezember 2019, 03:00 Uhr, bis am 11. Dezember 2019, BG.________ (Deliktsbetrag CHF 10'555.00);

4.17

am 24. Dezember 2019 zwischen 20:08 Uhr und 20:12 Uhr in M.________ SA (Deliktsbetrag CHF 17'628.50)

4.18

in der Zeit zwischen dem 20. April 2024, 12:00 Uhr und dem 22. April 2024, z.N. R.________ AG (Deliktsbetrag CHF 4'000.00); z.N. S.________ (Deliktsbetrag CHF 2'000.00);

5.

des Hausfriedensbruchs und teilweise Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 26. Juli 2017 und dem 22. April 2024 in den Kantonen Genf und Solothurn in folgenden Fällen:

5.1

am 26. Juli 2017 zwischen 00:00 Uhr und 02:50 Uhr in Z.________(Ortschaft),

5.2

in der Zeit zwischen dem 21. Oktober 2017, 12:00 Uhr, und dem 23. Oktober

5.3

am 5. November 2017, ca. 01:47 bis 02:10 Uhr, in AF.________(Ortschaft),

5.4

am 21. Dezember 2017, 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in AI.________(Ortschaft),

5.5

am 3. Januar 2018, 17:30 Uhr bis 17:50 Uhr, in AK.________(Ortschaft),

5.6

in der Zeit zwischen dem 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018,

5.7

in der Zeit vom 5. Januar 2018, 20:00 Uhr, und dem 7. Januar 2018, 15:00 Uhr,

5.8

am 13. Januar 2018, 18:35 Uhr, in AO.________(Ortschaft),

5.9

am 13. Januar 2018, von 20:00 Uhr bis 23:30 Uhr, in AO.________(Ortschaft),

5.10

in der Zeit vom 13. Januar 2018, 11:00 Uhr, und dem 14. Januar 2018, 11:30 AU.________ (Versuch);

5.11

in der Zeit vom 12. Januar 2018, 12:30 Uhr, bis zum 14. Januar 2018, 13:30 Uhr,

5.12

am 26. Januar 2018, von 11:45 Uhr bis 21:15 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

5.13

am 26. Januar 2018 von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

5.14

am 26. Januar 2018, von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, in AX.________(Ortschaft),

5.15

in der Zeit vom 10. Dezember 2019, 03:00 Uhr, bis am 11. Dezember 2019,

5.16

in der Zeit vom 13. Dezember 2019, 18:00 Uhr, bis am 16. Dezember 2019,

5.17

am 24. Dezember 2019 zwischen 20:08 Uhr und 20:12 Uhr in

5.18

in der Zeit zwischen dem 20. April 2024, 12:00 Uhr und dem 22. April 2024,

und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c und Bst. d, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 186 (a)StGB, Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 696 Tagen werden im Umfang von 696 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.

3.

Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 14’176.00.

4.

Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7’400.00 (inkl. der Gebühren für die Generalstaatsanwaltschaft und der Kosten für die Verlängerung der Sicherheitshaft).

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Dr. B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

1.

Erste Instanz

Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 53.20 200.00 CHF 10’640.00 Reisezuschlag CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 320.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 11’360.00 CHF 920.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’280.15

Davon entfallen 4/5, ausmachend CHF 9'824.10, auf den Schuldspruch. Der Kanton Bern entschädigt diesen Betrag Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil CHF 1'927.75 ausgerichtet wurden. Auf den Schuldspruch fallen davon 4/5, ausmachend CHF 1'542.20. Der durch den Kanton zu entschädigende Restbetrag von CHF 8'281.90 wurde ihm nach dem erstinstanzlichen Urteil ausgerichtet.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'824.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.

Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.90 200.00 CHF 3’980.00 Reisezuschlag CHF 250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 130.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’360.00 CHF 353.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’713.15

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'713.15.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'713.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird verfügt:

1.

A.________ verbleibt in Sicherheitshaft.

Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 31. März 2026 verwiesen.

2.

Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB; vgl. Effektenverzeichnis der Kantonspolizei Solothurn):

  • 1x Arbeitshandschuhe, schwarz

  • 1x Taschenlampe, blau

  • 1x Klappmesser, silberfarbig

3.

Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1x Leibgurt schwarz (sofern noch vorhanden)

4.

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen und h DNA-ProfilG).

5.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6.

Zu eröffnen:

  • dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

  • den Straf- und Zivilklägern 1, 3 – 5, 8 – 13

  • dem Straf- und Zivilkläger 6 (durch Publikation)

  • den Strafklägern 1 – 6

  • der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

  • der Vorinstanz

  • der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • dem Regionalgefängnis Thun (nur Dispositiv unverzüglich, vorab elektronisch)

Bern, 31. März 2026 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Juli 2026) Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Gutmann Die Gerichtsschreiberin:

Farag-Jaussi

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 39, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch penal svizzer, Art. 2, Art. 12, Art. 22, Art. 30, Art. 31, Art. 40, Art. 41, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 66a, Art. 69, Art. 139, Art. 144, Art. 186 und Art. 354 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.