2021.GSI.2427
Krankenversicherung. Tarifvertrag zwischen dem Verein diespitäler.be und verschiedenen Krankenversichern, vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022. Genehmigung
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 607/2023 Datum RR-Sitzung: 31. Mai 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2021.GS1.2427 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Krankenversicherung
Tarifvertrag zwischen dem Verein diespitäler.be und verschiedenen Krankenversichern, vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022
Genehmigung
Erwägungen
1. Sachverhalt
Der Tarifvertrag gemäss Ziffer 1 des Dispositivs wurde aufgrund von Artikel 46 Absatz 4 KVG1 der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern zur Genehmigung durch den Regierungsrat eingereicht. Mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2021 haben die Tarifparteien für akut-stationäre Leistungen in den Spitälern der Spitäler fmi ag, Hôpital du Jura bernois SA (ab 24. Januar 2023: Réseau de l'Arc SA), Hôpital de Moutier SA, Regionalspital Emmental AG, SRO AG Spitalregion Oberaargau, Insel Gruppe AG (für die Standorte Aarberg, Münsingen, Riggisberg, Tiefenau), Spital STS AG Simmental-Thun-Saanenland und der Spitalzentrunn Biel AG eine SwissDRG-Baserate von CHF 9715.- für die Tarifjahre 2021 und 2022 vereinbart.
Die GSI hat den Tarifvertrag mit den relevanten Kostendaten gemäss Artikel 14 POG2 der Preisüberwachung (PUE) zur Stellungnahme zugeschickt. Die Tarifparteien hatten danach die Gelegenheit, zu den Empfehlungen der PUE vom 2. November 2021 Stellung zu nehmen. Die PUE hat ein Benchmarking durchgeführt und festgestellt, dass die zur Tarifgenehmigung vorgelegte Baserate von CHF 9715.- über dem von ihr berechneten Benchmarkwert liegt und damit ihrer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht standhält. Entsprechend empfiehlt sie ab dem Jahr 2021 maximal eine SwissDRG-Baserate von CHF 9'231.- zu genehmigen.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der unter Ziffer 2 folgenden Begründung eingegangen.
2. Begründung
2.1 Zuständigkeit
Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.3
'Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 2Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) 'Artikel 46 Absatz 4 KVG
Nicht klassifiziertNicht klassifizierti Letzte Bearbeitung: 17.02.20231 Version: 21 Dok.-Nr.: 267707 1 Geschäftsnummer: 2021.GSI.2427 1/4
Der vorliegende Vertrag gilt für akutsomatische Behandlungen, die in den Spitälern der Spitäler fmi ag, Hôpital du Jura bernois SA (ab 24. Januar 2023: Réseau de l'Arc SA), Hôpital de Moutier SA, Regionalspital Emmental AG, SRO AG Spitalregion Oberaargau, Insel Gruppe AG (für die Standorte Aarberg, Münsingen, Riggisberg, Tiefenau), Spital STS AG Simmental-Thun- Saanenland und der Spitalzentrum Biel AG durchgeführt werden. Der Regierungsrat des Kantons Bern ist daher für die Genehmigung des eingereichten Tarifvertrags zuständig und tritt auf das Genehmigungsgesuch ein.
2.2 Rechtliche Grundlagen
Diese Tarifgenehmigung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVG4 und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung
Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der von den Tarifparteien bestimmte Tarif mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.5 Unter Respektierung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermittlung und -würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.6 Hingegen lässt alleine die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.7
In ihrem Schreiben vom 2. November 2021 empfiehlt die PUE der GSI, für die Behandlung stationärer Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung der zuvor genannten Spitäler ab dem Jahr 2021 maximal eine SwissDRG-Baserate 100% von CHF 9'231.- zu genehmigen oder festzusetzen. Für das Tarifjahr 2021 stützt sich die PUE auf das 20. Perzentil ihres aufgrund der Kosten- und Leistungsdaten basierend auf ITAR_Kg bzw. einem analogen ModeIlg der Spitäler erstellten nationalen Benchmarkings. Die GSI hat die Empfehlung der PUE den Tarifparteien zur Stellungnahme zugeschickt.
Der Verein diespitäler.be führt bezüglich der Stellungnahmen der PUE aus, dass diese grundsätzlich den Empfehlungen aus den Vorjahren entsprechen und seine bisherige ablehnende Haltung zur Empfehlung unverändert bleibe. Die Rahmenbedingungen und die Empfehlung der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfungl° seien unverändert und eine Änderung der Genehmigungspraxis sei nicht angezeigt. diespitäler.be weist darauf hin, dass die vereinbarten Baserates im Benchmarking der Preisüberwachung zwischen dem 25. und 30. Perzentil liegen und demnach den gesetzlichen Anforderungen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen würden. Darüber hinaus stellt diespitäler.be fest, dass für viele Einrichtungen, die unter oder auf dem 20. Perzentil liegen, aus verschiedenen Gründen keine Vergleichbarkeit der Leistungen gegeben sei und diese daher auch nicht als Effizienznnass dienen könnten.
4 Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG
5 Artikel 46 Absatz 4 KVG BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3 7 BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5 Integriertes Tarifmodell auf Kostenträgerrechnungsbasis, V10.0 9 KOREK (Kosten Reporting des Kantons Zürich) lo Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 27. Juni 2019, abrufbar unter https://www.gdk-cds.ch/de/gesundheitsversorgung/spitaeler/finanzierung/wirtschaftlichkeitspruefung
Nicht klassifiziert Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 17.02.2023 1 Version: 131 Dok.-Nr 18785871 Geschäftsnummer: 2021.GSI.2427 2/4
Die CSS Kranken-Versicherung AG hat auf die Eingabe einer detaillierten Stellungnahme verzichtet.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der PUE für das Jahr 2021 weicht in wesentlichen Punkten von den Empfehlungen der GDK ab, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt und als rechtmässig beurteilt wurden. Für das Tarifjahr 2021 basiert die PUE ihr Benchmarking auf den Kosten- und Leistungsdaten gemäss ITAR_K bzw. einem analogen Modell" der Spitäler. Jedoch weicht sie bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten (u.a. beim Abzug für Mehrkosten von Zusatzversicherten) als auch beim Effizienzmassstab nach wie vor von den Empfehlungen der GDK ab. Der Regierungsrat kann die Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium sowie die fehlende Gewichtung nach Anzahl Fällen nicht nachvollziehen und daher den Empfehlungen der PUE nicht folgen.
Der Regierungsrat des Kantons Bern prüft die eingereichten Tarife gemäss den Empfehlungen der GDK, welche nach der Rechtsprechung mangels bundesrechtlichen Vorgaben einen hohen Stellenwert einnehmen. Ihm liegen schweizweite Kostendaten vor, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wurden und für die Prüfung der Tarife ab dem Jahr 2021 verwendet werden können. Diese Datengrundlage erlaubt es dem Regierungsrat, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, die den Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht und somit die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Der Regierungsrat hat die eingereichten Tarife entsprechend geprüft und für wirtschaftlich und rechtmässig befunden.
2.4 Ergebnis
Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass der vorliegende Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht und daher gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt werden kann.
2.5 Verfahrenskosten
Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig.12 Da es sich bei der vorliegenden Tarifgenehmigung um ein durchschnittliches Tarifgenehmigungsverfahren handelt, sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR auf CHF 1000.- festzulegen.
Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Parteien haften für ihren Anteil in Anwendung von Artikel 106 VRPG13 solidarisch, soweit der Vertrag nicht durch ihre Verbände abgeschlossen wurde.
Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.14 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.
" KOREK (Kosten Reporting des Kantons Zürich) 12 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11), Anhang II; Ziffer 2.9 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) “Artikel 103 Absatz 4 VRPG
Nicht klassifiziert Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.02.2023 I Version: 131 Dok.-Nr.: 18785871 Geschäftsnummer: 2021.GSI.2427 3/4
3. Dispositiv
Der Regierungsrat verf üg t:
1. Der Tarifvertrag vom 14. Juli 2021 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akutstationäre Behandlungen gemäss KVG zwischen dem Verein diespitäler.be und den Versicherern: CSS Kranken-Versicherung AG INTRAS Kranken-Versicherung AG Arcosana AG Sanagate AG, alle vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG, gültig vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022, wird genehmigt.
2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 1000.-, werden dem Verein diespitäler.be und den Krankenversicherern je hälftig auferlegt. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solidarisch.
3. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.
4. Diese Verfügung wird dem Verein diespitäler.be und der CSS Kranken-Versicherung AG eröffnet und der Preisüberwachung mitgeteilt.
Im Namen des Regierungsrates
Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).
Verteiler — Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion
Nicht klassifiziert Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.02.20231 Version 131 Dok.-Nr.: 1878587 1 Geschäftsnummer: 2021.GSI.2427 4/4