Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2022.DIJ.20

Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Staatsbeiträge). Rahmenkredit 2024–2029

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 287/2023 Datum RR-Sitzung: 8. März 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2022.DIJ.20 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Staatsbeiträge); Rahmenkredit 2024 - 2029

Erwägungen

1. Gegenstand

Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung umfassen Staatsbeiträge an Gemeinden und regionale Organisationen sowie deren Planungen und Projekte in den Bereichen Raumordnung, Energieplanung und Regionalpolitik. Mit dem vorliegenden Rahmenkredit werden die dafür in den Jahren 2024 – 2029 benötigten Mittel bereitgestellt. Ausnahmsweise erstreckt sich der beantragte Rahmenkredit über sechs statt vier Jahre. Damit kann eine Synchronisation mit der Periodizität der Agglomerationsprogramme Siedlung und Verkehr (AP V+S) erreicht werden, welche vom Bund vorgegeben ist und nach der sich auch die Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte (RGSK) richten. Mit Staatsbeiträgen an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung unterstützt der Kanton langfristig orientierte raumordnungs-, umwelt-, energie- und regionalpolitische Vorhaben von kantonalem Interesse gemäss den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorgaben.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1), Art. 33 und 62 ‒ Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11), Art. 155 ‒ Kantonales Sportförderungsgesetz vom 7. Dezember 2021 (KSpoFöG; BSG 437.11), Art. 22 ‒ Kantonale Sportförderungsverordnung vom 22. Juni 2022 (KSpoFöV; BSG 437.111), Art. 64 ‒ Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), Art. 139 f. ‒ Planungsfinanzierungsverordnung vom 10. Juni 1998 (PFV; BSG 706.111) ‒ Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1), Art. 10, 11 und 57 ‒ Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111), Art. 3, 5 und 43 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG, BSG 620.0), Art. 27, 30 Abs. 1 und 34 ‒ Finanzhaushaltverordnung vom 16. November 2022 (FHaV, BSG 621.1), Art. 21 und 28

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Der Rahmenkredit ist gemäss Art. 34 FHG ein zeitlich limitierter Verpflichtungskredit für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen (Laufzeit 2024 – 2029). Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben im Sinn von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

4. Massgebende Kreditsumme

Preisstand Januar 2023, Landesindesx der Konsumentenpreise (LiK) 105.0 Punkte (Dezember Rahmenkredit Gesamtsumme: 14.7 Millionen Franken (2.45 Millionen Franken pro Jahr)

5. Kreditart / Konto / Amt / Profitcenter / Rechnungsjahr

Kreditart: Rahmenkredit 2024 – 2029 Betrag: CHF 14'700'000 Voraussichtliche Ablösung in den Jahren: 2024 CHF 2'100'000 2025 CHF 2'100'000 2026 CHF 2'450'000 2027 CHF 2'450'000 2028 CHF 2'800'000 2029 CHF 2'800'000 Total CHF 14'700'000 Konto: 363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeindezweckverbände Ämter: AGR: 4456000000 Amt für Gemeinden und Raumordnung AÖV: 497000000 Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination TBA: 496000000 Tiefbauamt Profitcenter: AGR: 4456000100 Raumordnung und Gemeindewesen AÖV: 4497000002 Verkehrsangebot TBA: 4496010000 Strassen übrige und Wege Die Ausgaben sind im Budget 2024 und im Aufgaben- und Finanzplan 2025-2027 eingestellt. Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).

6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständiges Organ

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) ist zuständig für den Vollzug, die Mittelverwendung und die allfällige Verlängerung dieses Rahmenkredits (Art. 34 Abs. 2 und 3 FHG). Für die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Erarbeitung der regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte (RGSK) im Umfang von total CHF 1'950'000.-- werden ausserdem das AÖV und das TBA der BVD für die Verwendung als zuständig erklärt. Die DIJ (AGR) und die BVD (AÖV und TBA) leisten je die Hälfte der Staatsbeiträge an die RGSK, somit je CHF 975'000.--.

7. Begründung

Staatsbeiträge an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung stellen eine langfristig orientierte, raumordnungs-, umwelt- und regionalpolitische Massnahme des Kantons dar. Beitragsempfängerinnen der betreffenden Staatsbeiträge sind Gemeinden sowie Planungsregionen und Regionalkonferenzen. Der beantragte Rahmenkredit dient dazu, in den Jahren 2024 bis 2029 die dafür benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Es wird ein Rahmenkredit von

14.7 Millionen Franken, resp. 2.45 Millionen Franken pro Jahr beantragt. Die leichte Erhöhung gegenüber dem Rahmenkredit 2020-2023 ist der erhöhten Projektfinanzierung im Rahmen der NFA-

Programmvereinbarung «Landschaft», Teilprojekt «Schützenswerte Landschaften, Landschaftsqualität» geschuldet. Für alle anderen Planungsaufgaben wird insgesamt mit Beiträgen in der bisherigen Grössenordnung gerechnet. Die Raumentwicklung mit ihren zahlreichen Schnittstellen zu weiteren Bereichen steht im Kanton Bern weiterhin vor grossen und zunehmend anspruchsvollen Herausforderungen. Insbesondere Gesetzesänderungen, die Herausforderungen im Bereich der erneuerbaren Energien sowie politische Aufträge auf nationaler und kantonaler Ebene führen zu teilweise neuen und zunehmend komplexen Aufgaben in der Raumplanung. Die zeitgerechte und qualitätsvolle Erfüllung dieser Aufgaben liegt im Interesse des Kantons. Mit der Gewährung von Staatsbeiträgen an die kommunalen und regionalen Planungsträgerschaften leistet der Kanton einen wichtigen Beitrag, damit die anstehenden Arbeiten fristgerecht und in der gebotenen Qualität erfüllt werden können. Mit dem vorliegenden Rahmenkredit 2024 bis 2029 werden die dazu nötigen Mittel für sechs Jahre bereitgestellt.

8. Finanzreferendum

Die Ausgabenbewilligung unterliegt dem fakultativen Finanzreferendum und ist im Amtsblatt zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Direktion für Inneres und Justiz ‒ Bau- und Verkehrsdirektion

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gemeindegesetz, Art. 33 und Art. 62 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 und 1. Februar 2025 erneut konsolidiert.
  • Kantonales Sportförderungsgesetz, Art. 155 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2022; der Erlass wurde am 1. Februar 2024 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 3, Art. 5 und Art. 43 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Dezember 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Baugesetz, Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. April 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Kantonale Energieverordnung, Art. 10, Art. 11 und Art. 57 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.