Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2022.DIJ.7501

Vernehmlassung des Bundes: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen. Stellungnahme des Kantons

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne * '•Ì

Regierungsrat

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

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RRB Nr.: 258/2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur erwähnten Vorlage Stellung nehmen zu können. Der Kanton Bern möchte dazu die nachfolgenden Bemerkungen anbringen.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Wir begrüssen den Vorentwurf im Grundsatz. Die untenstehenden Anträge (Ziff. 2) betreffen Einzelpunkte.

Allgemein

Die Vereinfachung im Bereich des Einsatzes elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen ist zu begrüssen, namentlich der Wegfall der vorgängigen Genehmigung durch das Bundesamt für Justiz (BJ). Dadurch entfällt u.a. auf Stufe Kanton bei der kantonalen Zentralbehörde die Weiterleitung der Gesuche mit Antragsstellung, was eine Reduktion des administrativen Aufwandes zur Folge haben wird. Indem die kantonale Zentralbehörde gestützt auf die (rechtzeitige) Information über die auf ihrem Kantonsgebiet stattfindenden Telefon- oder Videokonferenzen nach wie vor umfassend unterrichtet ist und allenfalls intervenieren und gar an der Konferenz teilnehmen kann (was wohl selten der Fall sein wird), bleibt die Hoheit und Kontrollmöglichkeit über die hoheitlichen Beweisaufnahmen jederzeit erhalten.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.01.20231 Version: 3 I Dok.-Nr.: 2625801 Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7501 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

Zu beachten ist Art. 21 Bst. d HBewUe70 (SR 0.274.132), der Regelungen zum bei der Beweisaufnahme durch ausländische Vertreter oder Beauftragte massgeblichen anwendbaren Prozessrecht enthält (u.U. ausländisches Prozessrecht auf Schweizerischem Staatsgebiet; dem Schweizerischen Prozessrecht unbekannte Belehrungen).

Datenschutz

In Ziff. 8.6 des erläuternden Berichts wird festgehalten, die Vorlage werfe keine Datenschutzfragen auf. Diese pauschale Feststellung trifft aus Sicht des Kantons Bern nicht zu. Das Datenschutzrecht hat auch die Sicherheit der Datenbearbeitungen — d.h. den Schutz der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit der Daten — zum Gegenstand. Die Verfügbarkeit ist hier wohl weniger relevant, die Vertraulichkeit und die Integrität jedoch sehr. Wir halten es deshalb für unerlässlich, dass in der Erklärung Nr. 5 auch der Aspekt der Gewährleistung der Informationssicherheit klar festgehalten wird. Das bedingt keine Anpassung des Bundesbeschlusses, wo in Art. 1 als letzter Satz steht «Die einzelnen Bedingungen sind in der Erklärung aufzuführen». Hingegen sollte in der geänderten Erklärung Nr. 5, wie sie in Ziff. 5.1 der Erläuterungen wiedergegeben ist, die Gewährleistung der Informationssicherheit ausdrücklich erwähnt werden.

Dies bedeutet konkret, dass die für die Befragung oder Anhörung verantwortliche Behörde dafür zu sorgen hat, dass ein elektronisches Instrument eingesetzt wird, für das gewährleistet ist, dass die Inhalte unverfälscht übermittelt werden und alle Daten vor Zugriffen durch unbefugte Dritte (zu denen bei internationalen Cloud-Diensten auch der Leistungserbringer, seine Subunternehmen und ausländische Behörden gehören) geschützt sind. Problematisch ist z.B., wenn für die Befragung «Microsoft Teams» eingesetzt wird, wo Microsoft gewisse Randdaten und allenfalls sogar gewisse Gesprächsinhalte speichert.

Wichtig ist und bleibt der Umstand, dass die Mitwirkung der betroffenen Person stets freiwillig erfolgt, d.h. sie ihre Zustimmung jederzeit zurückziehen kann. Aus Sicht des Datenschutzes und der Datensicherheit könnte es aber problematisch sein, dass die Gesuche «einfach elektronisch» übermittelt werden können. Für bewilligungspflichtige Gesuche nach Abs. 1 als auch für Mitteilungen nach Abs. 3 der Erklärung Nr. 5 ist die elektronische Form zulässig (vgl. Abs. 4). Gesuche um Beweisaufnahmen können besonders schützenswerte Personendaten enthalten (z.B. bei einem Streit über eine unbezahlte Arztrechnung Daten zur Gesundheit der betroffenen Person). Es ist aus unserer Sicht Aufgabe des EJPD, Anforderungen an eine sichere, verschlüsselte elektronische Kommunikation im internationalen Verhältnis festzulegen.

2. Anträge

Zu Art. 1 bzw. der neugefassten Erklärung Nr. 5 zu den Art. 15— 17 HBewÜ (S. 7 Bericht)

Zu Abs. 1 und Abs. 2

Keine Bemerkungen.

Zu Abs. 3 (S. 7 Bericht):

Bst. a):

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.01.20231 Version: 31 Dok.-Nr.: 18058161 Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7501 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Entscheidend ist die rechtzeitige Mitteilung. Wir regen an zu prüfen, ob hier präzisiert werden könnte «mindestens 10 Tage im Voraus».

Bst. b): Wir schlagen vor, dass in der Mitteilung zusätzlich folgende Angabe als erforderlich bezeichnet wird: Ort (Adresse), an dem sich die betroffene Person während der Telefon- oder Videokonferenz aufhält. Damit kann man die Umstände der Befragung noch weiter präzisieren. Vermutlich muss sich die betroffene Person im Zeitpunkt der Befragung auch tatsächlich im Hoheitsgebiet des Kantons der entsprechenden Zentralbehörde befinden. Allerdings stellt sich hier die Frage, wie vorzugehen ist, wenn sich die Person während der Telefon- oder Videokonferenz an einem Arbeits- oder Ferienort befindet, der ausserhalb dieses Kantons liegt.

Bst. e): Wir schlagen folgende Ergänzung vor: « und verlangen, dass ihr das Frageprotokoll vorgängig mit einer Übersetzung in die entsprechende Amtssprache vorgelegt wird.»

Bst. t): Wir bitten um Prüfung, ob ergänzende Bestimmungen zur schriftlichen Erklärung der betroffenen Person gemacht werden könnten. Es sollten die Anforderungen an den Nachweis, dass die Einverständniserklärung von der betroffenen Person selber stammt, klarer aus Bst. f hervorgehen. Dieser Nachweis, zu dem sich die Erklärung Nr. 5 nicht äussert, könnte z.B. durch eine eigenhändige Unterzeichnung der Erklärung durch die betroffene Person erbracht werden, welche z.B. innert 5 Tagen an die ersuchte Behörde bzw. an die Zentralbehörde bzw. an das EJPD zu schicken oder in unveränderlicher Form (pdf) per elektronische Mitteilung zu übermitteln wäre. Nicht klar ist, ob der Begriff «schriftliche Erklärung der betroffenen Person» bereits deren handschriftliche Unterzeichnung impliziert. Zumindest die Erläuterungen zu Bst. f sollten sich dazu äussern.

Zu Art. 2 Aus den vorgesehenen Änderungen der Art. 11 und 11a IPRG folgt eine Erweiterung des Geltungsbereiches auf Nicht-Vertragsstaaten des HBewÜ. Es spricht aus Sicht des Kantons Bern nichts gegen diese Ausweitung.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

et" (

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.01.2023 I Version: 31 Dok.-Nr.: 1805816 I Geschäftsnummer: 2022.DIJ.7501 3/3

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 19. Februar 2021; der Erlass wurde am 17. Juni 2024, 25. November 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 11 und Art. 11a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.