Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2022.RRGR.393

M 253-2022 Aebi (Hellsau, SVP) Wildregulierung nach den gesetzlichen Vorgaben des Kantons Bern. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 253-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.393

Eingereicht am: 28.11.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Aebi (Hellsau, SVP) (Sprecher/in) Mühlemann (Grasswil, Die Mitte) Martin (Gerolfingen-Täuffelen, Grüne) Gfeller (Schangnau, SVP) Sutter (Langnau i.E., SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 585/2023 vom 24. Mai 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Wildregulierung nach den gesetzlichen Vorgaben des Kantons Bern

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zu verpflichten, die gesetzlichen Vorgaben der kantonalen Jagd- und Waldgesetzgebung in Bezug auf die durch das Schalenwild verursachten Schäden konsequent und wirkungsorientiert umzusetzen. Dies betrifft insbesondere folgende Artikel:

Erwägungen

1. Jagdgesetz: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1 2. Waldgesetz: Artikel 13 Absatz 1

3. Waldverordnung: Artikel 20 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1

Begründung: Nicht nur die Waldbesitzenden stehen vor der enormen Herausforderung, auf den Klimawandel zu reagieren. Die Walderhaltung und die Sicherstellung der Waldfunktionen für unsere Gesellschaft sind eine Staatsaufgabe. Um für die Zukunft gewappnete Wälder zu haben, ist eine grössere Vielfalt an Waldbäumen und an Arten generell unabdingbar. Genau diese Artenvielfalt kann sich insbesondere unter den hohen Reh- und Rotwildbeständen nicht ausreichend entwickeln. Ausgerechnet wärme- und trockentolerante Baumarten werden stärker verbissen als die mit Abstand am weitesten verbreiteten Fichten und Buchen Ein intakter Lebensraum Wald ist nur gesichert, wenn als Basis eine breite Artenvielfalt der Pflanzen vorhanden ist. Davon profitiert nachgelagert die gesamte einheimische Tierwelt. Seit Jahrzehnten sind die Wildschäden im Berner Wald gemäss Wildschadengutachten zu hoch. Während der Staatshaushalt Unterstützung für Jungwald und grosse Investitionen in den Aufbau von Schutzwäldern leistet, wird ein beachtlicher Teil dieser Anstrengungen durch ein ungenügendes Wildtiermanagement zunichtegemacht (z. B. Anstieg Bestand Rotwild von 2010 bis 2020 um

mehr als 1400 Tiere!). Das ist nicht nur unsinnig, sondern lässt auch Steuergelder wirkungslos verpuffen. Seit Jahren werden im Wildschadengutachten rote Zonen nachgewiesen. Hierbei sind grosse Waldgebiete betroffen, in denen wegen zu hohen Wildbeständen keine natürliche Verjüngung mit einheimischen Baumarten möglich ist. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion hat bis heute keine wirksamen Massnahmen ergriffen, um die Situation zu verbessern. Dieser unhaltbare Zustand wird auf Kosten der Wald- und Landwirtschaft verwaltet. Der Wald, die Biodiversität, die Direktbetroffenen und die Steuerzahler erwarten endlich eine nachhaltige Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Für den gesetzlich geregelten Fall, dass die staatliche Wildregulierung ungenügend ist, sind Wildschadenverhütungsmittel und Wildschadenvergütungen vorgesehen. Beides ist finanziell so tief bemessen, dass sie nicht annähernd im Verhältnis zum effektiven Aufwand bzw. Schaden stehen. Das gilt für die Forst- und Landwirtschaft gleichermassen. Die Wildschadenverhütungsmittel werden nur punktuell und in zu geringer Anzahl zur Verfügung gestellt, und dies noch teilweise zu Lasten der Kredite von Land- und Forstwirtschaft. Der erhebliche Aufwand, der Wald- und Landbewirtschaftenden für Beschaffung, Montage, Unterhalt und Entsorgung der Wildschadenverhütungsmittel entsteht, wird gar nicht entschädigt. Derweil fliessen jährlich 2 Mio. Franken an Erlös aus dem staatlichen Jagdregal in die Kasse des Jagdinspektorats. Die Konsequenzen für das ungenügende Wildtier-, Schadenverhütungs- und Entschädigungsmanagement tragen die Wald- und Landbesitzenden und die Steuerzahlenden. Zusätzliche gesetzliche Grundlagen werden keine benötigt. Die bestehenden müssen von den zuständigen Stellen nur wirkungsvoll in die Tat umgesetzt werden.

Jagdgesetz Art. 1 Zweck und Wirkungsziele Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes. Es verfolgt die Ziele, d die von Wildtieren verursachten Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen, Art. 3 Die Jagdplanung bezweckt, mit der Bejagung naturnah strukturierte Wildtierbestände sowie deren Verteilung und Nutzung zu fördern und untragbare Wildschäden zu vermeiden. Art. 22 Beiträge Der Kanton leistet angemessene Abgeltungen für Schäden, die die im Bundesrecht verzeichneten Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, sowie für Massnahmen zur Vorbeugung gegen Wildschäden.

Waldgesetz Art. 13 Verhütung von Wildschäden Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt dafür, dass jagdliche, forstliche und technische Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden ergriffen werden.

Waldverordnung Art. 20 Verhütung von Wildschäden Waldbewirtschaftung und Jagd sind so aufeinander abzustimmen, dass die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne besondere Schutzmassnahmen möglich ist. Art. 47 Abgeltungen

1. Wildschadenverhütung Wo sich die erforderliche Waldverjüngung von standorts- und zukunftstauglichen Baumarten trotz jagdlicher und waldbaulicher Massnahmen nicht erreichen lässt, werden die Kosten für technische Massnahmen zur Wildschadenverhütung im Rahmen des Voranschlags übernommen, soweit die Arbeitsleistungen der Jägerschaft und die aus dem kantonalen Wildschadenfonds stammenden Mittel nicht ausreichen.

Antwort des Regierungsrates

Das Management von Schalenwild im Allgemeinen und des Rothirsches im Besonderen stellt in unserer, stark vom Menschen genutzten und geprägten Landschaft eine grosse Herausforderung dar. Entsprechend arbeiten verschiedene Amtsstellen seit längerer Zeit intensiv und wirkungsvoll zusammen und können heute bereits gute Erfolge vorweisen. So bleibt es seit 2017 konstant möglich, auf 88 bis 90 Prozent der Berner Waldfläche mit Naturverjüngung zu arbeiten, trotz der gestiegenen Rotwildbestände. Letztere sind übrigens das Resultat des in den meisten Wildräumen von fast allen Stakeholdern gewollten Anstiegs des Bestandes. Erst seit 2021 gilt in den meisten Wildräumen des Berner Oberlands das Ziel einer Stabilisierung bzw. Senkung des Bestands, und die jagdlichen Massnahmen wurden an die neuen Zielsetzungen angepasst. Die Auswirkungen der getroffenen jagdlichen Massnahmen sind mittelfristig zu bewerten und als Daueraufgabe einer rollenden Planung zu verstehen. Der Regierungsrat widerspricht daher dem Vorbringen, die zuständige Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion habe bis heute keine wirksamen Massnahmen gegen den untragbaren Wildtiereinfluss ergriffen.

Der Regierungsrat geht aber mit den Motionären einig, dass es insbesondere mit der Herausforderung des klimabedingten Waldumbaus das Ziel sein muss, die Waldverjüngung sicherzustellen und die Waldfunktionen weiterhin zu erhalten. Dabei ist aber auf jagdliche und waldbauliche Massnahmen Wert zu legen, denn ein einseitiger Lösungsansatz wird kaum den gewünschten Erfolg bringen. Ein gutes Beispiel für diese Zusammenarbeit sind Wald-Wild-Konzepte in Schwerpunktgebieten. Auch wenn diese im Kanton Bern teilweise noch sehr jung sind, zeigt sich in der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Lösungsfindung der verschiedenen Amtsstellen eine neue, vielversprechende Dynamik.

Mittels einer Motion (M 029-2023; 2023.RRGR.51) verlangen verschiedene Grossräte die Ausarbeitung einer umfassenden «Strategie Wald-Wild-Lebensraum». Diese soll unter anderem aufzeigen, wie Lebensräume und Wildbestände besser im Klimawandel miteinander in Einklang gebracht werden können. Der Regierungsrat erachtet eine solche Strategie als zielführend und wird dem Grossen Rat die Annahme des Vorstosses beantragen.

Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) unter Mitarbeit des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) wird dies als Anlass nehmen, die bereits heute existierenden Konzepte und Massnahmen zu bündeln und auf das Fundament einer neuen umfassenden Wald-Wild-Lebensraum Strategie zu stellen. In diesem Zusammenhang ist der Regierungsrat bereit, auch die von den Motionären im vorliegenden Vorstoss geäusserten Anliegen und Bedenken aufzunehmen und in die Ausarbeitung der erwähnten Strategie einfliessen zu lassen. In diesem Sinne ist der Regierungsrat bereit, vorliegenden Vorstoss als Postulat entgegen zu nehmen.

Verteiler ‒ Grosser Rat