2022.RRGR.407
I 267-2022 Aebi (Hellsau, SVP) Ist der Kanton Bern auf einen Bezug von Schutzräumen vorbereitet? Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 267-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.407
Eingereicht am: 05.12.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Aebi (Hellsau, SVP) (Sprecher/in) Lerch (Langenthal, SVP) Schori (Wiler bei Seedorf, SVP) Flück (Interlaken, FDP) Weitere Unterschriften: 1
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 09.03.2023
RRB-Nr.: 420/2023 vom 26. April 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Ist der Kanton Bern auf einen Bezug von Schutzräumen vorbereitet?
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Welche Bedrohungslage erachtet er angesichts des sich verschlechternden sicherheitspolitischen Umfelds als realistisch und welcher Schutzstatus soll jeweils erreicht werden?
2. Auf welchen Stand befindet sich die aktuelle Zuweisungsplanung für Schutzplätze (Zupla) im Kanton Bern? Wie weit ist die Bevölkerung darüber informiert?
3. Wie soll die gesetzliche Frist von fünf Tagen eingehalten werden, um den jeweiligen Schutzstatus zu erstellen? Mit welcher Unterstützung kann die Bevölkerung durch den Zivilschutz bzw. durch weitere Unterstützungsorgane rechnen?
4. In welcher Frist und wie gedenkt der Regierungsrat die Bevölkerung aufzuklären und über den praktischen Ablauf eines Schutzraumbezugs verbindlich, d. h. inklusive der selbstverantwortlichen Massnahmen der Bevölkerung zu informieren?
Begründung der Dringlichkeit: Mit der aktuellen Bedrohungslage und den Kriegshandlungen im Osten Europas hat die Frage nach dem Schutz der Bevölkerung eine zentrale Bedeutung. Mit der Zusammenlegung von Zivilschutzorganisationen und den damit verbundenen Sparmassnahmen stellt sich die Frage, ob ein geordneter Bezug von Schutzräumen im Kanton sichergestellt werden kann. Erstaunlich ist die grosse Zurückhaltung der verantwortlichen Stellen, die Bevölkerung über kriegerische Bedrohungslagen aufzuklären, und zu vermitteln, wie sich private oder öffentliche Schutzraumhalter mit unbekannten Mitinsassen organisieren sollen und das in der gesetzlichen Frist von fünf T agen. Welche Unterstützung von Seiten des Zivilschutzes zu erwarten ist, bleibt völlig unklar. Die kollektiven Schutzräume der Gemeinden und von vielen Privaten, sind in der Regel voller Materialen, dienen also einem anderen Verwendungszweck. Dabei vergisst man, dass im Falle eines A- oder C-Krieges eine völlig unerfahrene Bevölkerung ohne mentale Vorbereitung völlig überfordert und das Chaos vorprogrammiert sind. Vorbereitet sein auf den Ernstfall ist in
einer Zeit grösster Ungewissheiten das A und O, und präventive Politik der Auftrag der politischen Führung.
Antwort des Regierungsrates
1. Welche Bedrohungslage erachtet er angesichts des sich verschlechternden sicherheitspolitischen Umfelds als realistisch und welcher Schutzstatus soll jeweils erreicht werden?
Die Schutzräume in der Schweiz sind primär auf den Schutz der Bevölkerung bei einem bewaffneten Konflikt in der Schweiz ausgerichtet. Bei einem überraschenden Ereignis, sei dieses kriegerischen, technischen oder natürlichen Ursprungs, bieten sie nur teilweise Schutz, da die meisten Schutzräume im Normalfall «zivilschutzfremd» als Kellerräumlichkeiten, Tiefgaragen, Lagerräume, etc. genutzt werden. Entsprechend braucht es einen expliziten Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt, um die Schutzräume in der vorgegebenen Zeit von fünf Tagen betriebs- und einsatzbereit zu machen. Diesen Entscheid fällen nicht die Kantone, sondern er liegt in der Kompetenz des Bundes.
Entsprechend orientiert sich der Kanton Bern für die Beurteilung der aktuellen Bedrohungslage an den Analysen des Bundes. Als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) am 7. September 2022 einen Zusatzbericht zum sicherheitspolitischen Bericht 1 vorgelegt, der die Lage vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine neu beurteilt. Der Bundesrat informierte die Bevölkerung am 7. September 2022 über seine Einschätzung der Bedrohungslage und den Bericht2. Der Bericht hebt hervor, dass der Krieg in der Ukraine die Notwendigkeit von Schutzbauten (Schutzräume und Schutzanlagen) verdeutlicht habe. Gleichzeitig betont der Bericht aber auch, dass ein direkter bewaffneter Konflikt auf dem Gebiet der Schweiz auch in absehbarer Zukunft unwahrscheinlich sei. Der Bericht stellt aber in Aussicht, dass der Bund neues Informationsmaterial zu den Schutzräumen und zum Schutzraumbezug erarbeiten und an die Bevölkerung verteilen wird.
2. Auf welchen Stand befindet sich die aktuelle Zuweisungsplanung für Schutzplätze (Zupla) im Kanton Bern? Wie weit ist die Bevölkerung darüber informiert?
Für die Erstellung der Zuweisungsplanung (ZUPLA) sind im Kanton Bern die Gemeinden zuständig 3. Die Vorgaben dazu werden durch den Bund formuliert (vgl. die entsprechenden Weisungen des BABS). Demnach sind die Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet, die ZUPLA stets bereit zu halten, müssen jedoch die Grundlagen schaffen, um eine ZUPLA innerhalb von drei Monaten erstellen zu können.
Aufgrund der aktuellen Lage hat der Bund die zuständigen Behörden im ersten Halbjahr 2022 aufgefordert, ihre ZUPLA zu aktualisieren. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) der Sicherheitsdirektion hat daraufhin den Berner Gemeinden unterstützend angeboten, die ZUPLA für sie zu erstellen. 183 Gemeinden haben dieses Angebot angenommen. Anfang Juli 2022 konnte diesen Gemeinden eine aktualisierte ZUPLA mit Datenstand vom 29. Juni 2022 überliefert werden. Die restlichen Gemeinden haben, bis auf ganz wenige Ausnahmen, selbständig ihre Zuweisungsplanung aktualisiert. Das BSM wird dieses Angebot weiterhin aufrechterhalten und für die «Bestellergemeinden» die Zuweisungsplanung mindestens jährlich aktualisieren.
Es gilt zu beachten, dass periodische ZUPLA stets nur Momentaufnahmen abbilden. Zahlreiche Faktoren führen dazu, dass sich die Grundlagen für die ZUPLA ständig ändern (bspw. Zu- und Wegzüge, Kinder, die einen Haushalt verlassen usw.). Aus diesem Grund wird die BBl 2022 2357 - Zusatzbericht zum Sicherheitspolitischen Bericht 2021 über die Folgen des Krieges in der Ukraine. Bericht des Bundesrates (admin.ch) Medienmitteilung: Sicherheitspolitik: Verstärkte internationale Zusammenarbeit unter Einhaltung der Neutralität (admin.ch) Artikel 71 Absatz 2 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 (KBZG; BSG 521.1)
Zuweisung der Bevölkerung auf die Schutzräume im Kanton Bern nur im Bedarfsfall nach einem entsprechenden Beschluss durch den Bundesrat kommuniziert.
3. Wie soll die gesetzliche Frist von fünf Tagen eingehalten werden, um den jeweiligen Schutzstatus zu erstellen? Mit welcher Unterstützung kann die Bevölkerung durch den Zivilschutz bzw. durch weitere Unterstützungsorgane rechnen?
Für die Ausrüstung und die Betriebsbereitschaft der Schutzräume sind deren Eigentümerinnen und Eigentümer verantwortlich. Diese müssen dafür sorgen, dass ihre Schutzräume auf Anordnung des Bundes innerhalb der gesetzten Frist von fünf Tagen in Betrieb genommen werden können. Die sogenannte «zivilschutzfremde» Nutzung von Schutzräumen ist daher nur gestattet, wenn der Schutzraum innert fünf Tagen seiner ursprünglichen Funktion zugeführt werden kann. Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Schutzräume werden diese periodisch, d. h. mindestens alle zehn Jahre, gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) im Auftrag der Gemeinden kontrolliert. Bei dieser periodischen Schutzraumkontrolle festgestellte Mängel sind durch die Schutzraumeigentümerinnen und Schutzraumeigentümer zu beheben. Mit diesen Massnahmen soll sichergestellt werden, dass die Schutzräume stets innerhalb der vom Bund vorgegebenen Frist in Betrieb genommen werden können.
Im Kanton Bern gibt es rund 9000 aktiv eingeteilte Schutzdienstleistende und etwa 47 000 private und öffentliche Schutzräume. Der Zivilschutz kann somit höchstens bei grossen öffentlichen Schutzräumen, die sich in der Regel im Eigentum der Gemeinden befinden, eine gewisse Unterstützung für die Inbetriebnahme leisten. Für die Inbetriebnahme und den Betrieb der privaten Schutzräume ist keine Unterstützung durch den Zivilschutz oder andere Unterstützungsorgane möglich.
4. In welcher Frist und wie gedenkt der Regierungsrat die Bevölkerung aufzuklären und über den praktischen Ablauf eines Schutzraumbezugs verbindlich, d. h. inklusive der selbstverantwortlichen Massnahmen der Bevölkerung zu informieren?
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass sämtliche Kommunikation in Bezug auf einen Schutzraumbezug schweizweit einheitlich zu erfolgen hat. Der erwähnte Zusatzbericht zum Sicherheitspolitischen Bericht 2021 über die Folgen des Krieges in der Ukraine und der Entwurf zum Konzept Schutzbauten stellen in Aussicht, dass das BABS Informationsmaterial zu den Schutzräumen und zum Schutzraumbezug und -aufenthalt für die Öffentlichkeit bereitstellen und verteilen wird. Der Regierungsrat sieht daher von einer eigenen Kommunikation ab.
Die Veröffentlichung der Zuweisungsplanung erfolgt aus den zu Frage 2 erläuterten Gründen nur im Bedarfsfall nach einem entsprechenden Beschluss des Bundesrates.
Verteiler ‒ Grosser Rat