2022.RRGR.411
M 271-2022 Sancar (Bern, Grüne) Erhöhung des Betrags für persönliche Auslagen von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern. Antwort des Regierungsrates.
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 271-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.411
Eingereicht am: 06.12.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Sancar (Bern, Grüne) (Sprecher/in) Gerber (Schüpfen, Die Mitte) Baumann (Münsingen, EDU) Ritter (Burgdorf, GLP) Leuenberger (Uettligen, EVP) Walpoth (Bern, SP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 593/2023 vom 24. Mai 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Erhöhung des Betrags für persönliche Auslagen von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern
Der Regierungsrat wird beauftragt, den Betrag für die persönlichen Auslagen von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern mit Ergänzungsleistungen im Kanton Bern von bisher 367 Franken auf neu 400 Franken zu erhöhen.
Begründung:
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sind oft AHV/IV-Bezügerinnen und -Bezüger mit Ergänzungsleistungen. Für ihre persönlichen Auslagen wie Kleider, Hygieneartikel, Coiffeur, Freizeit, Zeitungen, Literatur, Transport, Ferien usw. erhalten sie, sofern sie in einem Heim leben, im Kanton Bern seit 2008 monatlich 367 Franken.
Bereits 2008, als der monatliche Betrag von 367 Franken für die persönlichen Auslagen von im Heim wohnenden Personen festgelegt wurde, fanden viele Fachpersonen diesen Betrag zu niedrig. Seit 2008 sind die Lebenshaltungskosten markant gestiegen, der Betrag für die persönlichen Auslagen ist aber gleichgeblieben. Inzwischen wurden sowohl die Ergänzungsleistungen als auch die AHV/IV-Renten mehrmals erhöht. Am 12. Oktober 2022 hat der Bundesrat die zunehmende Teuerung wieder berücksichtigt und beschlossen, die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2023 mit einer Erhöhung von 2,5 Prozent der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen. Dies bedeutet für eine Minimal-AHV/IV-Rente eine Erhöhung von 30 Franken, für die Maximalrente von 60 Franken.
Wir bitten den Regierungsrat, den Betrag für die persönlichen Auslagen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner mit Ergänzungsleistungen, der seit seiner Festlegung im Jahr 2008 nie erhöht wurde, der aktuellen Kaufkraft anzupassen und von heute 367 Franken auf 400 Franken zu erhöhen, damit diese Menschen ihre Bedürfnisse einigermassen decken und ein angemessenes soziales Leben führen können.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Verordnungskompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 88 Abs. 2 KV 1, Art. 5 Abs. 2 Bst. d EG ELG2). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen (EL) aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist
Bei Heimbewohnenden decken die Leistungen eines Heims nicht den gesamten Lebensbedarf ab. Die Heimtaxe ist deshalb nicht die einzige anerkannte Ausgabe in der EL-Berechnung. Gewisse existenzielle Bedürfnisse müssen von den Heimbewohnenden selbst gedeckt bzw. finanziert werden. Der Betrag für persönliche Auslagen soll daher jenen Teil des Existenzbedarfs abdecken, den das Heim nicht zur Verfügung stellt (z. B. Kleider, Steuern, Abonnemente, Hygieneartikel, Kulturelles). Mit dem Betrag für persönliche Auslagen wird ein erheblicher Teil des Existenzbedarfs der im Heim lebenden Person gedeckt. Dem müssen die Kantone bei der Festsetzung des Betrags für persönliche Auslagen Rechnung tragen. Er darf deshalb nicht so tief angesetzt werden, dass ein Teil der im Heim lebenden Personen den vom Heim nicht abgedeckten Teil des Existenzbedarfs nicht mehr vollständig selbst finanzieren kann (Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, in: SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N. 87, BGE, 138 V 67 Erw. 4.1). Auch darf ein Heimaufenthalt nicht dazu führen, dass EL-beziehende Heimbewohnende Sozialhilfe benötigen (9C_334/2014 Erw. 4.2.1, BGE 138 II 191 E. 5.5.1 und E. 5.5.4).
Von 2003 bis 2007 erhöhte der Regierungsrat den Betrag für persönliche Auslagen alle zwei Jahre jeweils parallel zur teuerungsbedingten Erhöhung der AHV- und IV-Renten. Es gab vier unterschiedlich hohe Beträge. Deren Höhe war abhängig von der Pflegestufe, in der sich eine Person befand. Per 1. Januar 2008 wurde der Betrag für persönliche Auslagen auf zwei Stufen reduziert. Der Regierungsrat kam damit dem Anliegen von Behindertenorganisationen teilweise nach, welche die Einführung eines einheitlichen Betrags für persönliche Auslagen verlangten (Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 20. Juni 2007 zur Änderung von Art. 6 EV ELG4). Der Grosse Rat verlangte schliesslich mit der Überweisung einer Motion (M 255/2008) die Einführung eines einstufigen Betrags für persönliche Auslagen. Die Motion wurde per 1. Januar 2010 umgesetzt. Wie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann, wurde der Betrag für persönliche Auslagen – anders als in der regierungsrätlichen Antwort auf die frühere Motion Sancar (M 073-2019) dargelegt – zuletzt per 1. Januar 2009 bzw. 2010 angepasst.
Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) Einführungsgesetz vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Einführungsverordnung vom 20. Juni 2007 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters -, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311)
20035 20056 20077 20088 20099 seit 201010 Pflegestufe 0 400 408 419 356 367 Pflegestufe 1–4 340 346 356 Pflegestufe 5–7 270 275 283 287 296 Pflegestufe 8–10 210 214 220 Tabelle – Betrag für persönliche Auslagen von 2003 bis 2023
Der Betrag für persönliche Auslagen ist in den Kantonen unterschiedlich hoch. Im Jahr 2023 liegt er zwischen monatlich 190 Franken (TI) und 558 Franken (ZG, SG). Der schweizerische Durchschnitt des Betrags für persönliche Auslagen beläuft sich auf 393 Franken. In 15 Kantonen wird der Betrag in der Regel alle zwei Jahre der Teuerung angepasst 11.
Der Betrag für persönliche Auslagen wurde seit 2009 bzw. 2010 trotz der inzwischen aufgelaufenen Teuerung nicht mehr angepasst. Der Regierungsrat erachtet deshalb eine Anpassung des Betrags an die aktuelle Kaufkraft, wie es in der Begründung zur Motion verlangt wird, als angezeigt. Dies entspricht einer Erhöhung auf 387 Franken 12. Die Erhöhung hat jährliche Mehrkosten bei der EL von rund 2,1 Millionen Franken13 zur Folge. Sie werden von Kanton und Gemeinden je zur Hälfte getragen (Art. 15 Abs. 2 EG ELG).
Verteiler ‒ Grosser Rat
BAG 02-81 BAG 04-94 BAG 06-123 BAG 07-076 BAG 08-129 BAG 09-141, BSG 841.311 LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, SO, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VS, ZH Teuerungsrechner des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK): Indexperiode Januar 2009 bis Februar 2023 10’396 EL-beziehende Heimbewohnende x 20 Franken x 12 Monate