2022.RRGR.413
M 273-2022 Zryd (Magglingen, SP) Medizinische Masseure mit gleich langen Spiessen behandeln. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 273-2022 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.413
Eingereicht am: 06.12.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Zryd (Magglingen, SP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 437/2023 vom 26. April 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Medizinische Masseure mit gleich langen Spiessen behandeln
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Die Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen ist so anzupassen, dass auch Medizinische Masseure und Masseurinnen EFA zukünftig der Berufsausübungsbewilligung unterstehen und in der Liste der Gesundheitsberufe aufgeführt werden.
Begründung:
Das bernische Gesundheitsgesetz regelt in seiner Verordnung (1.1 Berufsausübungsbewilligungen, Art. 2), welche Berufe im Gesundheitswesen einer Bewilligungspflicht zur Ausübung ihrer Tätigkeit unterstehen. Medizinische Masseure mit Eidgenössischem Fachausweis (EFA) sollen, wie in den anderen Kantonen auch eine Bewilligung zur Berufsausübung beim Kanton einfordern müssen. Medizinische Masseure und Masseurinnen müssen eine eidgenössische Prüfung ablegen, um den Titel «Medizinischer Masseur EFA» zu erlangen. Ohne diesen können sich die Masseure und Masseurinnen meist nicht bei den Krankenkassen registrieren, um ihre Patienten und Patientinnen via Zusatzversicherung abzurechnen.
Die Einforderung einer Bewilligung stärkt ihre Berufsgruppe und stellt sie mit anderen Berufen im Gesundheitswesen gleich. Ausser in den Kantonen Bern und Zürich müssen medizinische Masseure eine Berufsausübungsbewilligung einfordern. Der Regierungsrat hat vor Jahren befunden, dass diese Berufsgruppe keine zusätzliche Bewilligung benötigt, was gut gemeint war, letztlich den Berufsstand aber schwächt. Tatsache ist, dass sie beispielsweise im Gegensatz zu anderen medizinischen Berufen der Mehrwertsteuerpflicht unterstehen und das nur in den Kantonen Bern und Zürich. Diese Ungleichbehandlung und Schlechterstellung ist nicht gerechtfertigt und soll beseitigt werden.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Verordnungskompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 88 Abs. 2 KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Der Regierungsrat teilt die Einschätzung der Motionäre, dass medizinische Masseure und Masseurinnen einen Beitrag bei der Gesundheitsversorgung im Kanton Bern leisten und deren Tätigkeit aus gesundheitspolizeilichen Gründen (Gesundheit der Patientinnen und Patienten, Qualitätssicherung der Behandlung) einer Bewilligungspflicht unterstehen soll.
Er hat das Ansinnen der Motion bereits aufgenommen. So ist im Rahmen der aktuellen Revision der Gesundheitsverordnung, die sich bis am 06. April 2023 in der Konsultation befand, vorgesehen, dass medizinische Masseure und Masseurinnen ab dem 1. Januar 2024 im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sein müssen, damit sie den Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen. Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis als medizinische Masseurin oder als medizinischer Masseur oder einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis verfügen.
Der Regierungsrat beantragt Annahme der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat