2022.RRGR.422
P 282-2022 Amstutz (Sigriswil, SVP) Investitionsbeiträge: Rückzahlungspflichten bei Werkstätten überprüfen. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 282-2022 Vorstossart: Postulat Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.422
Eingereicht am: 07.12.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Amstutz (Sigriswil, SVP) (Sprecher/in) von Bergen (Uetendorf, EVP) Hiltpold (Thun, Grüne) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 445/2023 vom 26. April 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Investitionsbeiträge: Rückzahlungspflichten bei Werkstätten überprüfen
Bei Werkstätten sind Investitionsbeiträge durch einen Systemwechsel nicht wie geplant rückwirkend zurückzahlbar. Die Regelung ist zu überprüfen und anzupassen.
Begründung:
Der vom Kanton Bern geplante Systemwechsel in der Finanzierung der Investitionen durch die Einführung des neuen Behindertenleistungsgesetztes (BLG) ist anerkennbar und nachvollziehbar, trotz der noch weitestgehend unbekannten Grundlagen und deren Steuerungswirkung. Die Vermeidung von Doppelfinanzierungen und Subsidiarität ist korrekt. Unverständlich ist es, wenn der Systemwechsel rückwirkend erfolgen soll. Eine Praxisänderung soll nach der Beschlussfassung für die Zukunft gelten. Beispielsweise hat die Stiftung TransFair in Thun bis ins Jahr 2017 einen Neubau realisiert mit einem Auftrag und einer Mitfinanzierung des Kantons Bern. Der Kanton Bern machte Auflagen für den Bau, welche die Baukosten verteuern (Raumprogramm, Minergie P eco, Haustechnik, Materialisierung usw.). In der Vereinbarung ist geregelt, dass die Stiftung die nächsten 25 Jahre verpflichtet ist, das Gebäude nicht dem Zweck zu entfremden und somit Personen mit psychischen Belastungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Vereinbarungen sind gegenseitig einzuhalten und es sollen nicht nachträglich einseitig Investitionsbeiträge zurückgefordert werden.
In der Abhandlung der altrechtlichen Investitionsbeiträge ist eine Ungleichbehandlung erkennbar. Neu soll mittels einer jährlich auszurichtenden Infrastrukturpauschale zweckgebunden die Hälfte der notwendigen Infrastrukturinvestitionen mitfinanziert werden. Bei den altrechtlich gewährten Investitionsbeiträgen werden nun die Rechtsgrundlagen mehrfach geändert. Die Vermeidung der Doppelfinanzierung (alt-/neurechtliche Investitionsbeiträge) attestieren wir. Jedoch
wird aus A-fonds-perdu-Beiträgen nun eine Rückzahlungspflicht erhoben. Bei der Auseinandersetzung der geldwerten rückzahlungspflichten Investitionsbeiträge werden jedoch den Umständen der aufgezwungenen Mehrkosten und der neurechtlich geplanten hälftigen, zwischen Kanton und Trägerschaft aufgeteilten, Finanzierung keine Beachtung geschenkt. Alle kantonalen Institutionen, die systemrelevant sind und in den letzten Jahren hohe Investitionen getätigt haben, sind nochmals zu prüfen, und es sollen nicht nachträglich mit einem Systemwechsel Kosten rückwirkend zurückverlangt werden.
Antwort des Regierungsrates
Mit der geplanten Inkraftsetzung des neuen Gesetzes über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) per 1. Januar 2024 wird die Abgeltung der betriebsnotwendigen Infrastruktur für Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten neu geregelt. Anstelle der institutionsspezifischen, subsidiären Kostenübernahme von Mieten, Kapitaldienst, Instandhaltungen und Inv estitionen in die Infrastruktur sollen neu leistungsabhängige Infrastrukturpauschalen ausgerichtet werden. Vorgesehen ist, dass Leistungserbringende, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes Investitionsbeiträge empfangen haben, diese im Verhältnis der noch nicht verstrichenen Amortisationsdauer von 25 Jahren zurückerstatten müssen. Hat ein Leistungserbringer beispielsweise zehn Jahre vor der Systemumstellung einen Beitrag erhalten, so sind drei Fünftel davon zurückzuerstatten. Damit soll, wie im Postulat ausgeführt, sichergestellt werden, dass Leistungserbringende nicht doppelt entschädigt (früherer Investitionsbeitrag und laufende Infrastrukturpauschale) und gegenüber jenen, die in Vergangenheit keine solchen Beiträge erhalten haben, nicht bevorzugt werden. Die aktuelle Infrastrukturfinanzierung ist prospektiv ausgerichtet. Der Kanton hat mit Investitionsbeiträgen die Infrastruktur, die für eine spezifische Form der Leistungserbringung (Betreuung und/oder Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen) gebaut wird, im Prinzip vorfinanziert. Zum Schutz dieser Investitionen wurden Nutzungsdauern von bis zu fünfzig Jahren festgelegt. Dass dabei die gewährten Investitionsbeiträge als à fonds perdu-Beiträge bezeichnet werden, hat den buchhalterischen Grund, dass auf den kantonal finanzierten Investitionen keine erfolgswirksame Wertberichtigung vorgenommen werden kann. Ansonsten würden die Investitionsbeiträge im Rahmen der Leistungsabgeltung doppelt bezahlt. Wird die Finanzierung hingegen auf ein System mit leistungsabhängigen Infrastrukturpauschalen umgestellt, entspricht dies einer «Gegenwartsfinanzierung» der Infrastruktur. Der Zeitraum, in dem eine vereinbarte Nutzungsdauer von Investitionen die Einführung der Infrastrukturpauschale überschreitet, stellt daher eine Phase der Mehrfachfinanzierung der Infrastruktur dar. Um
dies zu vermeiden, ist es folgerichtig, dass die Institutionen entweder den Restwert aus Investitionsbeiträgen zurückerstatten oder solange auf Infrastrukturpauschalen verzichten, bis der Rückerstattungsbetrag ausgeglichen oder die vereinbarte Nutzungsdauer verstrichen ist. In Fällen, bei denen Investitionen vorgenommen wurden, die z. B. aufgrund erhöhter baufachlicher Auflagen mit den künftigen Infrastrukturpauschalen nicht refinanziert werden können, kann im Rahmen von Härtefallgesuchen eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Rückerstattungspflicht geprüft werden. Für die Beurteilung möglicher Härtefälle wird indessen die finanzielle Gesamtsituation der betroffenen Institution ausschlaggebend sein. Um eine grundsätzliche Gleichbehandlung aller betroffenen Leistungserbringenden im Kinder- und Jugend- sowie im Erwachsenenbereich sicherzustellen, orientiert sich die im BLG vorgesehene Regelung zur Rückerstattung der altrechtlich gewährten Investitionsbeiträge stark am Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf 1 und am totalrevidierten Volksschulgesetz 2, die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft sind. Im Kinder- und Jugendbereich wurde die Regelung folglich bereits rechtskräftig umgesetzt. Diese gesetzlichen Grundlagen wurden von den zuständigen Direktionen und im Austausch mit den betroffenen Leistungserbringenden und Interessensvertretungen in aufwändigen und eingehenden Prozessen erarbeitet und vom Grossen Rat verabschiedet. Eine nochmalige Überprüfung erachtet der Regierungsrat daher nicht als zielführend. Aus den genannten Gründen beantragt der Regierungsrat die Annahme und gleichzeitige Abschreibung des Postulats.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf, KFSG; BSG 213.319 Volksschulgesetz vom 19. März 1992, VSG; BSG 432.210