Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2022.RRGR.427

I 287-2022 von Bergen (Uetendorf, EVP) Rückerstattungen aus altrechtlich gewährten Investitionsbeiträgen des Kanton Berns und deren Verwendung. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 287-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.427

Eingereicht am: 08.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: von Bergen (Uetendorf, EVP) (Sprecher/in) Michel (Schattenhalb, SVP) Lerch (Langenthal, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 454/2023 vom 26. April 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Rückerstattungen aus altrechtlich gewährten Investitionsbeiträgen des Kanton Berns und deren Verwendung

Der Kanton übernimmt die Versorgung und grösstmögliche Integration von Menschen mit einer Behinderung in der Regel nicht selbst, sondern delegiert diese an private Leistungserbringer. Damit die Beauftragten ihre Leistungen im Rahmen der vom Kanton eng definierten Standards und Vorgaben (z. B. Raumprogramm, Qualifikationsstufen Mitarbeitende, Anzahl Plätze) erbringen können, sind sie auf die kostendeckende Abgeltung ihres Aufwands seitens des Kantons angewiesen. In den vergangenen Jahrzehnten ist das nicht für alle Leistungserbringer in vergleichbarem Mass und teilweise unzureichend geschehen. Als Folge konnten etliche Institutionen zu wenig Kapital für den Erhalt und die Erneuerung der Infrastruktur zurücklegen. Diesem von den Betroffenen schon lange kritisierten Missstand wird mit der geplanten Ausrichtung einer Infrastrukturpauschale im neuen BLG Rechnung getragen. Die um Jahre verzögerte Einführung des BLG vergrössert die Finanzierungslücke laufend weiter.

Mit der Einführung der Infrastrukturpauschale werden für die Leistungserbringer Rückerstattungen aus altrechtlich gewährten Investitionsbeiträgen des Kantons Bern fällig. Bei den Institutionen im Kinder- und Jugendbereich ist der Wechsel auf die Abgeltung mittels Infrastrukturpauschale bereits umgesetzt. Mit der voraussichtlichen Inkraftsetzung des BLG wird die Infrastrukturpauschale ab 1. Januar 2024 ebenfalls für die Institutionen im Erwachsenenbehindertenbereich eingeführt. Damit fliessen erneut erhebliche Mittel zurück an den Kanton.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wie viel beträgt das Total der Rückerstattung aus altrechtlich gewährten Investitionsbeiträgen an Kinder- und Jugendinstitutionen sowie an Erwachseneninstitutionen?

2. Wohin flossen bzw. fliessen künftig diese Mittel?

3. Wozu wurden bzw. werden die Mittel verwendet?

4. Besteht für die zurückerstatteten altrechtlich gewährten Investitionsbeiträge weiterhin eine Zweckbestimmung?

5. Wenn nein: Gibt es eine Möglichkeit, Teile dieser Mittel für die in der Vergangenheit unzureichend finanzierten Institutionen einzusetzen?

6. Wenn nein: Welche Voraussetzungen müssten geschaffen werden, damit die Mittel dementsprechend eingesetzt werden könnten?

7. Wie ist das Vorgehen bei Institutionen, bei denen die Rückzahlung wirtschaftlich nicht möglich ist?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat nimmt folgendermassen Stellung zu den Fragen der Interpellation:

Zu Frage 1: Im Kinder- und Jugendbereich betragen die rückerstattungspflichtigen Beträge insgesamt rund 115 Millionen Franken (vor Lastenausgleich). Dieser Betrag wird allerdings nicht zu einem spezifischen Zeitpunkt beim Kanton eingehen, vielmehr werden diese Mittel über die kommenden Jahre hinweg dem Kanton Bern zurückerstattet: So gibt es Institutionen mitlaufenden Investitionsprojekten, die weiterhin vom Kanton vorfinanziert werden, andere Institutionen können nicht den vollen Betrag auf einmal zurückbezahlen oder werden einen Härtefall geltend machen müssen. Bis heute sind beim Kanton aufgrund der Rückerstattungspflicht rund 48 Millionen Franken eingegangen. Wegen potenziellen Härtefällen, die zurzeit in Prüfung sind und die allenfalls vom Regierungsrat gewährt werden müssen, ist es möglich, dass weniger als 115 Millionen Franken an den Kanton zurückfliessen werden. Im Erwachsenenbereich betragen die rückerstattungspflichtigen Beträge insgesamt rund 75 Millionen Franken. Auch darin sind mögliche Verzichte aufgrund von Härtefällen noch nicht in Abzug gebracht (weitere Informationen zu Härtefällen und den Rückerstattungsmodalitäten werden unter Frage 7 ausgeführt).

Zu den Fragen 2 bis 4: Investitionsbeiträge sind in der Staatsrechnung als Anlagenwerte bilanziert, die seit ihrer Inbetriebnahme und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die jährlichen Abschreibungen sind erfolgswirksam und belasten das Ergebnis der Kantonsrechnung. Die Rückerstattung der Restwerte aus altrechtlich gewährten Investitionsbeiträgen führt zu einer vollständigen Ausbuchung der bilanzierten Anlagen. Folglich besteht für die zurückerstatteten Investitionsbeiträge keine Zweckbestimmung.

Zu den Fragen 5 und 6: Eine Option, um altrechtlich gewährte Investitionsbeiträge zweckgebunden einsetzen zu können, besteht in der Schaffung von entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Im Kinder- und Jugendbereich sind weder im Volksschulgesetz (VSG) 1 noch im Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) 2 solche Regelungen vorhanden. Auch im Entwurf des Gesetzes über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) 3,

Volksschulgesetz vom 19. März 1992, VSG; BSG 432.210 Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf, KFSG; BSG 213.319 Inkrafttreten per 1. Januar 2024 vorgesehen

das sich bei der Ausgestaltung der Rückerstattung von Investitionsbeiträgen stark an den genannten Gesetzen orientiert, ist eine zweckbestimmte Verwendung dieser Mittel nicht vorgesehen. Eine nachträgliche Statuierung der Zweckbindung der Finanzrückflüsse im VSG und im KFSG ist zwar theoretisch möglich, wird vom Regierungsrat aber abgelehnt. Die Rückforderungen der altrechtlich gewährten Investitionsbeiträge stellen eine rechtsgleiche Umsetzung des Systemwechsels bei der Finanzierung der Investitionen sicher. Allen Institutionen im Kinder- und Jugendbereich werden neu mit den Infrastrukturpauschalen im Rahmen der Betriebsbeiträge gleichermassen Mittel für die Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Im Erwachsenenbereich ist ein entsprechender Systemwechsel mit Inkraftsetzung des BLG geplant. Daher ist für den Regierungsrat im neuen System kein Bedarf für eine zusätzliche Reservation von Mitteln in der Höhe der zurückgeforderten Beiträge erkennbar. Eine Zweckbindung der zurückgeforderten Mittel lehnt er deshalb ab. Bis zum Beschluss des Systemwechsels im Erwachsenenbereich stellt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion aber im Rahmen der jährlichen Leistungsvertragsverhandlungen eine ausreichende Finanzierung der Institutionen sicher. Nebst einer gesetzlichen Regelung ist eine zusätzliche Mittelzuweisung auch im Rahmen der Beschlüsse zum Budget sowie zum Aufgaben- und Finanzplan des Kantons Bern möglich. Der Regierungsrat ist im Rahmen der Planung aber stets darum bemüht, die zur Verfügung stehenden Mittel bedarfsgerecht auf die verschiedenen Politikbereiche zu verteilen. Bezüglich der Aussage, dass in den vergangenen Jahrzehnten nicht alle Leistungserbringenden in vergleichbarem Mass und teilweise unzureichend abgegolten wurden, weist der Regierungsrat darauf hin, dass seitens der Institutionen im Rahmen der jährlichen Leistungsvertragsverhandlungen stets die Möglichkeit bestand, eine unzureichende kantonale Finanzierung nachzuweisen, um eine Erhöhung der Leistungspreise zu erwirken. Für Investitionen in die Infrastruktur, wie Um- und Neubauten, konnten stets gesonderte kantonale Beiträge beantragt werden.

Zu Frage 7: Mit der Einführung des BLG sollen altrechtlich gewährte Investitionsbeiträge des Kantons Bern im Verhältnis zur verstrichenen, zweckbestimmten Nutzungsdauer per 31.12.2023 rückerstattet werden (Art. 68 und 69 BLG). Es ist vorgesehen, dass für Investitionsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes an die Leistungserbringer ausgerichtet wurden, eine Amortisationsdauer von 25 Jahren gilt. Bei Wohnheimen, die diesen Betrag nicht oder nur teilweise per Ende 2023 rückerstatten können, kann die Rückzahlung mit einer teilweisen oder vollständigen Erstattung der Infrastrukturpauschale an den Kanton beglichen werden. Dieses Verfahren wird solange fortgeführt, bis der rückzahlungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist. Bei Werk- und Tagesstätten, die den rückzahlungspflichtigen Betrag nicht oder nur teilweise zurückzahlen, wird die vorgesehene Abgeltung des Infrastrukturanteils der Leistungspauschale solange gekürzt, bis der entsprechende Betrag beglichen ist. Ist es einer Institution nicht möglich, den rückerstattungspflichtigen Betrag gemäss den oben erwähnten Modalitäten zurückzubezahlen, kann ein Härtefall-Gesuch eingereicht werden. Ein Härtefall kann beispielsweise bei Institutionen vorliegen, wenn in der Vergangenheit Investitionsbeiträge gewährt wurden, die deutlich über den neu für die Infrastruktur vorgesehenen Kostenanteilen liegen und eine Rückerstattung innerhalb der Amortisationsdauer daher nicht möglich erscheint. Der Regierungsrat entscheidet nach eingehender Prüfung, bei der die wirtschaftliche Situation der Institution im Vordergrund steht, über die einzelnen Anträge. Wird ein Antrag auf Härtefall gutgeheissen, so stellt dies einen Einnahmeverzicht seitens Kanton dar.

Verteiler ‒ Grosser Rat