Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.BVD.427

Gemeindeverband Abwasserreinigungsanlage Ins-Müntschemier. Kantonsbeitrag aus dem Abwasserfonds, Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 430/2023 Datum RR-Sitzung: 26. April 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.427 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeindeverband Abwasserreinigungsanlage Ins-Müntschemier; Kantonsbeitrag aus dem Abwasserfonds, Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit dem zu bewilligenden Kredit von CHF 4 709 326 soll der Kantonsbeitrag aus dem Abwasserfonds für den Anschluss der Abwasserreinigungsanlage Ins an diejenige von Marin finanziert werden.

Beitragsempfängerempfänger ist der Gemeindeverband ARA Ins-Müntschemier. Er nimmt die Aufteilung des Kantonsbeitrags auf die weiteren Beitragsberechtigten (bernische Gemeinden des Châtellenie de Thielle und Abwasservereinigung Witzwilmoos) vor.

Der Grosse Rat ermächtigt das Amt für Wasser und Abfall der Bau- und Verkehrsdirektion, die Beitragszusicherung zusammen mit dem Vortrag und den dazugehörigen Beilagen betreffend die Beitragsberechnung und die Aufteilung auf die Berechtigten zu eröffnen.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0), Art. 16 ff. ‒ Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1), Art. 36e ff. ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 21 bis 27 ‒ Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion vom 18. Oktober 1995 (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 10 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Kosten, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Preisbasis: Baupreisindex Espace Mittelland (Tiefbau), Stand zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags, Februar 2023

Voraussichtliche Gesamtkosten (inkl. MWST) CHF 18 136 247 ./. nicht beitragsberechtigte Kosten – CHF 1 588 230 Beitragsberechtigte Kosten CHF 16 548 017 ./. Kostenanteil ARA Marin, Kanton Neuenburg – CHF 5 249 250

Beitragsberechtigte Kosten, Anteil Kanton Bern CHF 11 298 767

‒ Ordentlicher Beitrag 26.68 % CHF 3 014 511 ‒ Zuschlag 15 % CHF 1 694 815

Total Fondsbeitrag CHF 4 709 326

Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe nach Art. 27 FHG.

Beim ordentlichen Fondsbeitrag an das Bauvorhaben handelt es sich um eine gebundene Ausgabe nach Art. 30 Abs. 2 FHG, weil die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 3 und Art. 16a KGSchG erfüllt und der Beitrag durch Art. 17 KGSchG der Höhe nach bestimmt ist. Es besteht somit kein Entscheidungsspielraum.

Beim Zuschlag gemäss Art. 17a Abs. 1 Bst. d KGSchG für gemeinsame Anlagen mehrerer Gemeinden (Aufhebung best. ARA und Anschluss an regionale ARA) handelt es sich um eine neue Ausgabe nach Art. 30 Abs. 1 FHG.

Preisbasis: Baupreisindex Espace Mittelland (Tiefbau), Stand zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags, Februar 2023

Mit dem vorliegenden Beschluss werden auch teuerungsbedingte Mehrkosten bewilligt (Art. 29 FHaV).

4. Massgebende Kreditsumme

Gebundene Ausgabe: ordentlicher Beitrag CHF 3 014 511 Neue Ausgabe: Zuschlag CHF 1 694 815

Gemäss Art. 26 Abs. 2 FHaV ist die neue Ausgabe massgebend für die Ausgabenbefugnis. Sie liegt in der Ausgabenkompetenz des Grossen Rates.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Wasser und Abfall

Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird:

Konto Budgetrubrik Jahr Betrag

24342-562000000- AWA / Abwasserfonds 2023 CHF 2 200 000 492100206001 2024 CHF 2 000 000 2025 CHF 509 326 Total CHF 4 709 326

Die Zahlungen sind im Budget und in der Finanzplanung enthalten. Sie erfolgen nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel. Die definitive Höhe des Fondsbeitrages ergibt sich aufgrund der geprüften Schlussabrechnung.

6. Angaben zu den werthaltenden und wertvermehrenden Investitionen

Diese Angaben befinden sich in der Beilage «Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung».

7. Bedingungen / Befristung

Sofern keine Teilzahlungen beansprucht werden, verfällt die Beitragszusicherung, wenn die vollständige Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.

8. Auflagen

‒ Voraussehbare nicht teuerungsbedingte Mehrkosten sowie Projektänderungen sind dem AWA vorgängig zu melden und genehmigen zu lassen. ‒ Die Auszahlung des Fondsbeitrages erfolgt an den Gemeindeverband ARA Ins-Müntschemier. Dieser nimmt die Aufteilung des Beitrages mit den weiteren Beitragsempfängern vor. ‒ Bis zum Gesamtbetrag von 90 % des zugesicherten Beitrags können entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel Teilzahlungen ausbezahlt werden. Ein Beitragsteil von 10 % wird für die Schlusszahlung zurückbehalten. Für Teilzahlungen ist dem AWA ein Auszahlungsgesuch mit Angabe des aktuellen Kostenstands (Kostenkontrolle mit Auszug der bezahlten Rechnungen) als digitales Dossier im pdf-Format einzureichen. ‒ Nach Beendigung und Abnahme der Arbeiten ist dem AWA die Schlussabrechnung auf dem dafür bestimmten Abrechnungsformular einzureichen. Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen sind entsprechend auszuscheiden. Idealerweise werden hierfür von den Unternehmungen separate Rechnungen verlangt. Ansonsten sind die Positionen in den Rechnungen und im Abrechnungsformular klar zu kennzeichnen. ‒ Die Schlusszahlung verfällt, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.

Das Missachten dieser Auflagen oder derjenigen der Baubewilligung kann eine Kürzung oder Rückforderung des Staatsbeitrags zur Folge haben (Art. 21 StBG).

9. Eröffnung

Der Grosse Rat ermächtigt das AWA, den Beschluss (inklusive Vortrag und Beilagen für die BaK) mit eingeschriebener Post zu eröffnen an:

‒ Gemeindeverband ARA Ins-Müntschemier, Witzwilstrasse 11, 3232 Ins ‒ Châtellenie de Thielle, Administration, Case postale 17, 2087 Cornaux ‒ Einwohnergemeinde Ins, Dorfplatz 2, 3232 Ins ‒ Abwasservereinigung Witzwilmoos, p.A. Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern ‒ Gemeinde Müntschemier, Dorfplatz 2, 3225 Müntschemier. ‒ Gemeinde Gals, Dorfstrasse 2, 3238 Gals ‒ Einwohnergemeinde Gampelen, Oberdorfstrasse 14, 3236 Gampelen

10. Kenntnisgabe

Der Beschluss (inklusive Vortrag und Beilagen für die BaK) wird durch das AWA mit normaler Post zur Kenntnis gegeben an:

‒ République et canton de Neuchâtel, Service de l'énergie et de l'environnement, Pierre Wyrsch, Rue du Tombet 24, 2034 Peseux ‒ Hunziker Betatech AG, Jubiläumsstrasse 93, 3005 Bern ‒ Lüscher & Aeschlimann AG, Moosgasse 31, 3232 Ins ‒ HOLINGER SA, Rte de la Pierre 22, 1024 Ecublens

Im Namen des Grossen Rates

Francesco Marco Rappa Patrick Trees Grossratspräsident Generalsekretär

Rechtsmittelbelehrung

Soweit sie den ordentlichen Fondsbeitrag betrifft, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, einzureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Beilage ‒ Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Dezember 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Staatsbeitragsgesetz, Art. 21 und Art. 36e — gelesen in der Fassung vom 1. März 2020; der Erlass wurde am 1. Februar 2025 erneut konsolidiert.