Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.BVD.613

Ins / Lindenhof, Justizvollzugsanstalt Witzwil, Instandsetzung von 10 Gebäuden (Lindenhof) und der ehemaligen Verwaltervilla für Haftplätze des Arbeitsexternats. Zusatzkredit für die Ausführung

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 271/2023 Datum RR-Sitzung: 8. März 2023 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2023.BVD.613 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Ins / Lindenhof, Justizvollzugsanstalt Witzwil, Instandsetzung von 10 Gebäuden (Lindenhof) und der ehemaligen Verwaltervilla für Haftplätze des Arbeitsexternats; Zusatzkredit für die Ausführung

Erwägungen

1. Gegenstand

Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat in der Herbstsession 2018 einen Ausführungskredit für die Instandsetzung des Lindenhofs in der Justizvollzugsanstalt Witzwil in der Höhe von CHF 56.16 Mio. beantragt. Der Grosse Rat hat einen Kredit von CHF 51.36 Mio. bewilligt (2018.RRGR.323). Mittels Abänderungsantrags wurden die Gesamtkosten um CHF 4.8 Mio. reduziert, indem die vor gesehenen ordentlichen Reserven von CHF 6.8 Mio. (13 %) auf CHF 2 Mio. (3.4 %) gekürzt wurden.

Aufgrund des nicht voraussehbaren Konkurses des beauftragten Elektroinstallateurs fallen Mehrkosten an, die mangels ordentlicher Reserven im Rahmen des bewilligten Kredits nicht finanziert werden können. Um die Mehrkosten zu finanzieren und die finanziellen Konsequenzen eines drohenden Bauunterbruchs zu minimieren, wird ein Zusatzkredit gemäss Art. 35 und 37 FHG von CHF 4 800 000 zum Ausführungskredit beantragt.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), Art. 372 ff., insbesondere Art. 377 ‒ Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341) ‒ Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV; SR 341.1) ‒ Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1), Art. 8 ff. und Art. 83 ff. ‒ Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV; BSG 341.11), Art. 12 ff. ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheits - direktion (OrV SID; BSG 152.221.141), Art. 10 ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Grossratsbeschluss vom 5. September 2018 «Ins / Lindenhof, Justizvollzugsanstalt Witzwil,

Instandsetzung von 10 Gebäuden (Lindenhof) und der ehemaligen Verwaltervilla für Haftplätze des Arbeitsexternats; Verpflichtungskredit für die Ausführung (2018.RRGR.323)

3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Preisstand 1. Oktober 2017, Hochbaupreisindex Espace Mittelland, 122.8 Punkte

Dem Grossen Rat im September 2018 beantragter Ausführungskredit CHF 56 160 000 ./. vom Grossen Rat am 5. September 2018 nach Abänderungsantrag – CHF 51 360 000 bewilligter Kredit (2018.BVE.323) Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme CHF 4 800 000 gemäss Art. 36 FHG Zu bewilligender Zusatzkredit CHF 4 800 000

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Zusatzkredit gemäss Art. 35 und 37 FHG. Die Gesamtausgaben der BVD werden voraussichtlich wie folgt abgelöst. Sie sind im Budget 2023 der Bau- und Verkehrsdirektion mit Ausnahme des Zusatzkredits eingestellt:

Produktgruppe: Immobilienmanagement

Konto Bezeichnung Jahr 314400000 Baulicher und betrieblicher Unterhalt von bisher CHF 30 000 Hochbauten/Gebäude (VV) 2023 CHF 21 000 504100000 Umbau Liegenschaften (VV) bisher CHF 36 499 000 2023 CHF 22 250 000 Total CHF 58 800 000

Der Grosse Rat hat zudem am 5. September 2018 für die Haftraumtechnik CHF 1 Mio. bewilligt, die aus dem Budget der Sicherheitsdirektion finanziert werden.

5. Angaben zu den werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen, zur Nutzungsdauer und zu den Abschreibungen

Die Angaben befinden sich in der Beilage «Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung».

6. Abschliessende Zuständigkeit des Grossen Rates

Es handelt sich um eine unaufschiebbare Verpflichtung gemäss Art. 37 Abs. 1 FHG. Da daher untersteht der Zusatzkredit nicht dem fakultativen Referendum (Art. 37 Abs. 3 FHG).

Der Regierungsrat informiert unverzüglich die Finanzkommission (Art. 37 Abs. 2 FHG).

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Beilage ‒ Ergänzende Angaben zur Ausgabenbewilligung

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Dezember 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den Justizvollzug, Art. 8 und Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.