2023.DIJ.5075
Vernehmlassung des Bundes: "Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)". Stellungnahme des Kantons Bern
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RRB Nr.: 610/2023 31. Mai 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) - Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grad. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 5. April 2023 hat uns das Departement des Innern zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen dafür und nimmt wie folgt Stellung:
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat begrüsst, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens basierend auf den Lohnstrukturerhebungen in den LSE-Tabellen neu ein Pauschalabzug von 10 Prozent vorgenommen werden soll. Da dadurch die Schätzung der Einkommensmöglichkeiten von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischer sein sollte, dürften die Berechnungen des IV-Grades zukünftig auf grössere Akzeptanz bei den versicherten Personen stossen. Der in der Vernehmlassung vorgeschlagene Korrekturfaktor über einen Pauschalabzug ist schnell umsetzbar und in der Praxis einfach anzuwenden. Dass bei einer funktionellen Einschränkung von mindestens 50 Prozent weitere 10 Prozent in Abzug gebracht werden können, scheint sachlich begründet und kommt zudem den in Lehre und von Versichertenvertretungen geforderten höheren Abzügen entgegen, ohne einen vollständigen Systemwechsel vorzusehen, der in der Umsetzung mit einem grossen Aufwand verbunden wäre.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 01.05.20231 Version: 21 Dok.-Nr.: 267625 1 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.5075 1/5
2. Anträge
2.1 Antrag zum Inkrafttreten der Verordnungsänderungen
Der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Verordnungsänderungen per 1. Januar 2024 ist zu überprüfen, wenn die Verordnungsänderung erst im Laufe des Herbstes veröffentlicht wird.
2.2 Begründung
Die Frist zur Umsetzung per 1. Januar 2024 erachtet der Regierungsrat als sehr kurz, da die definitiven Änderungen der Verordnungsbestimmungen nach dem Vernehrnlassungsverfahren frühestens im Spätsommer/Anfang Herbst bekannt gegeben werden dürften. Da die Modalitäten aber einfach sind, sollte es gemäss Auskunft der IV-Stelle Kanton Bern (IVBE) bei Neurenten jedoch realisierbar sein. Es ist zu begrüssen, dass die Versicherten damit rasch von den Verbesserungen profitieren können. Sollten die geänderten Verordnungsbestimmungen erst im Laufe des Herbstes veröffentlicht werden, ist der Zeitpunkt der Umsetzung unter Beizug der IV-Stellen zu überprüfen.
2.3 Antrag zu Absatz 1 der Übergangsbestimmung
Auf Abklärungen in medizinischer und ökonomischer Hinsicht ist zu verzichten, wenn eine versicherte Person bei der Einleitung der Revision angibt, dass sich weder ihre gesundheitliche noch ihre ökonomische Situation geändert hat. Das Invalideneinkommen soll in diesen Fällen um 10 Prozent reduziert und gestützt darauf der IV-Grad neu berechnet werden.
2.4 Begründung
Absatz 1 der Übergangsbestimmung sieht vor, dass bei allen laufenden Teilrenten (IV-Grad von 40 bis 69 Prozent), bei welchen die Berechnung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhnen beruht, innerhalb von zwei Jahren seit Inkraftsetzung der Verordnungsänderung eine Rentenrevision einzuleiten ist. Eine Ausnahme von dieser Revisionspflicht besteht einzig bei IV-Rentenbezüger/innen, welche am 1. Januar 2022 (also bei Inkraftsetzung der WE-IV) das 55. Altersjahr bereits erreicht hatten. Bei der IVBE wären aufgrund dieser Übergangsbestimmung innert zwei Jahren ungefähr 1'100 zusätzliche Rentenrevisionen an die Hand zu nehmen.
Gemäss dem erläuternden Bericht (S. 11) genügt es bei den angezeigten Revisionen nicht, einfach das Invalideneinkommen neu zu berechnen. Vielmehr wäre der Sachverhalt in medizinischer und ökonomischer Hinsicht vollumfänglich neu abzuklären. Eine solch umfassende Abklärung bedingt das Einholen von Arztberichten, unter Umständen sogar neue medizinische Begutachtungen, die neuerliche Klärung von Verweistätigkeiten sowie im Bereich von Invaliditätsabklärungen in einem Aufgabenbereich aufwendige Haushaltsabklärungen. In den Erläuterungen wird ein Bundesgerichtsentscheid (BGE 141 V 9) aufgeführt, welcher diese Vorgabe begründen soll. In diesem Entscheid geht es jedoch darum, dass — wenn eine revisionsbegründende erhebliche Gesundheitsschädigung bejaht wird — der Sachverhalt umfassend neu beurteilt werden muss. Vorliegend ist die Ausgangslage jedoch eine andere: Die Fälle sind allein deshalb zu revidieren, weil die Berechnungsmodalitäten durch den Gesetzgeber angepasst werden, ohne dass sich der Sachverhalt ansonsten geändert haben muss. Es besteht deshalb aus Sicht des Regierungsrates kein Grund, den Sachverhalt neu zu prüfen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.05.2023 I Version: 9 I Dok.-Nr.: 1880731 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.5075 2/5
Sollte an einer umfassenden Revision festgehalten werden, bindet dies nicht nur bei den IV-Stellen erheblich Ressourcen. Dieses Vorgehen würde auch behandelnde Ärztinnen und Ärzten, medizinische Gutachterstellen und weitere Abklärungsstellen enorm fordern bzw. an die Grenzen bringen. Dies wird auch im erläuternden Bericht erkannt, ohne jedoch entsprechende unterstützende Massnahmen vorzusehen.
Der Regierungsrat schlägt deshalb eine pragmatischere Umsetzung der Revisionen vor: Sollte die versicherte Person bei Einleitung der Revision angeben, dass sich weder ihre gesundheitliche noch ihre ökonomische Situation geändert hat, wird auf eine umfassende Prüfung verzichtet und lediglich das Invalideneinkommen um 10 Prozent reduziert und darauf basierend der IV-Grad neu berechnet. Der Entscheid würde der versicherten Person mit Vorbescheid und Verfügung kommuniziert. Der (vorgesehene) Entscheid kann somit im Einwandverfahren bestritten oder mit den üblichen Rechtsmitteln angefochten werden. Der versicherten Person würden mit dem angepassten Vorgehen keine Rechtsmittelmöglichkeiten entzogen. Mit der von uns vorgeschlagenen Anpassung des Vorgehens muss der Verordnungstext nicht geändert werden. Allerdings müsste der erläuternde Bericht entsprechend angepasst werden.
2.5 Antrag zu Absatz 2 der Übergangsbestimmung
Die Anforderungen an eine erneute Anmeldung sind zu reduzieren.
2.6 Begründung
Gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmung soll auf eine erneute Anmeldung dann eingetreten werden, wenn von der versicherten Person glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des IV- Grades aufgrund der IVV-Revision zu einem Rentenanspruch führt. Nach Auffassung des Regierungsrates werden für das Eintreten damit zu hohe Anforderungen gestellt:
a. Einerseits wird mit dieser Bestimmung von der versicherten Person verlangt, dass sie mit einer eigenen Berechnung aufzeigen kann, dass mit dem neuen Pauschalabzug von 10 Prozent insgesamt ein IV-Grad von 40 Prozent oder mehr resultieren würde. Je nach Fall hätte dies mit dem Einkommensvergleich oder mittels der gemischten Methode zu erfolgen. Es erscheint evident, dass solche Berechnungen komplex sind und umfassendes Fachwissen erfordern. Nur schon die Wahl der entsprechenden LSE-Werte, aber auch die gesamte Berechnung (beispielsweise müssen bei der Berechnung mit der gemischten Methode, die einzelnen Rentengrade gewichtet werden) ist äusserst anspruchsvoll und einer versicherten Person nicht zumutbar.
b. Andererseits muss die versicherte Person glaubhaft machen, dass sich mit der neuen Regelung ein rentenrelevanter IV-Grad ergibt. Naturgemäss lässt sich diese Bedingung nur mit einer Berechnung belegen, welche klarerweise zum Schluss kommt, dass ein IV-Grad von mindestens 40 Prozent vorliegt. Damit ist der Beweis erbracht. Ein verminderter Beweisgrad, wie dies die Glaubhaftmachung vorsieht, macht keinen Sinn, weil die hier notwendige Berechnung keinen diesbezüglichen Ermessensspielraum zulässt. Anders ausgedrückt ist der Begriff der Glaubhaftmachung mit dem Begriff der Berechnung unserer Meinung nach nicht kompatibel.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.05.2023 I Version: 9 I Dok.-Nr.: 1880731 I Geschäftsnummer: 2023.13115075 3/5
2.7 Antrag zur Revision der Renten von über 55-Jährigen
Die Renten von über 55-Jährigen sind ebenfalls zu revidieren.
2.8 Begründung
Bezüglich der Bestimmung, dass Personen, die im Zeitpunkt der Einführung der WE-IV über 55 Jahre alt waren, von der neuen Berechnungsmethode ausgeschlossen werden, stellt sich die Frage, ob dies nicht den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Bundesverfassung) verletzt. Es ist jedenfalls kaum sachlich zu begründen, wieso ältere Versicherte, bei welchen das Invalideneinkommen ebenfalls mit LSE-Werten berechnet worden ist, nicht vom neu eingeführten Pauschalabzug profitieren können. Die Begründung, dass nach altem Recht die leidensbedingten Abzüge noch Geltung hätten, erscheint dem Regierungsrat nicht ausreichend. Einerseits wurde der leidensbedingte Abzug auch bei älteren Versicherten nur in Ausnahmefällen und sehr selten in der maximalen Höhe von 25 Prozent gewährt, und andererseits sollen bei jüngeren Versicherten mit der WE-IV leidensbedingte Einschränkungen neu bereits im Rahmen der medizinischen Begutachtung mitberücksichtigt werden. Zudem unterliegt der leidensbedingte Abzug als medizinischer Faktor einer anderen Begründung als die nun vorgeschlagene arbeitsmarktlich begründete Änderung der Verordnung. Eine entsprechende Beschwerde, wonach die IVV aufgrund der Verletzung der Rechtsgleichheit verfassungswidrig sei, hätte nach Einschätzung des Regierungsrates vor Gericht gute Chancen.
2.9 Antrag zum Ressourcenbedarf der 1V-Stellen
Der zusätzliche Aufwand der IV-Stellen für die Bearbeitung der zusätzlichen Rentenbegehren und der vielen zusätzlichen Revisionen ist im Rahmen der Zusprache des Globalbugdets zu berücksichtigen.
2.10 Begründung
Zur zeitnahen Bearbeitung der zusätzlichen Rentenbegehren sowie der vielen zusätzlichen Revisionen benötigt die IV-Stelle — anders als im erläuternden Bericht des BSV ausgeführt — mehr Ressourcen. Sollte der zusätzliche Aufwand vom BSV im Rahmen der Zusprache des Globalbudgets nicht berücksichtigt werden, wird es zu erheblich längeren Bearbeitungszeiten bei allen pendenten Rentengesuchen führen, was für die Versicherten in jeder Hinsicht nachteilig ist.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.05.2023 I Version: 9 I Dok.-Nr.: 1880731 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.5075 4/5
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion — IV-Stelle des Kantons Bern
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 01.05.2023 I Version: 9 I Dok.-Nr.: 1880731 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.5075 5/5