Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.GSI.100

Krankenversicherung: Tarifverträge vom 10. März 2021, vom 1. April 2021 vom 30. April 2021 und vom 31. August 2022 zwischen der Swiss Medical Network Hospitals SA Zweigniederlassung Privatklinik Siloah und verschiedenen Krankenversicherern, vertreten durch die tarifsuisse ag, die CSS Kranken-Versicherung AG und die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, betreffend Leistungsabgeltung für akut-stationäre Behandlungen nach SwissDRG und ambulante Behandlungen nach TARMED gemäss KVG. Genehmigung

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne * •/

Verfügung des Regierungsrates RRB Ni.: 434/2023 Datum RR-Sitzung: 26. April 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Geschäftsnummer: 2023.GSI.100 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Krankenversicherung

Tarifverträge vom 10. März 2021, vom 1. April 2021 vom 30. April 2021 und vom 31. August 2022 zwischen der Swiss Medical Network Hospitals SA Zweigniederlassung Privatklinik Siloah und verschiedenen Krankenversicherern, vertreten durch die tarifsuisse ag, die CSS Kranken-Versicherung AG und die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, betreffend Leistungsabgeltung für akut-stationäre Behandlungen nach SwissDRG und ambulante Behandlungen nach TARMED gemäss KVG

Genehmigung

Erwägungen

1. Sachverhalt

Die Tarifverträge gemäss den Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs wurden aufgrund von Artikel 46 Absatz 4 KVG1 der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern zur Genehmigung durch den Regierungsrat eingereicht. Für die Vergütung akut-stationärer Leistungen Swiss Medical Network Hospitals SA Zweigniederlassung Privatklinik Siloah (nachfolgend Privatklinik Siloah) wurden folgende SwissDRG-Baserates mit den Krankenversicherern vereinbart:

ab 1.11.2018 ab 1.1.2020 ab 1.1.2021 vom 1.1.2022 bis 31.1.2022

Einkaufsgemeinschaft HSK AG CHF 9600.- CHF 9655.- CHF 9'331.-

CSS Kranken-Versicherung AG CHF 9'600.- tarifsuisse ag CHF 9'600.- Mit Gültigkeit ab 1. Januar 2021 hat die Privatklinik Siloah zudem für die Vergütung ambulanter Leistungen mit der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (nachfolgend) HSK einen TARMED-Taxpunkwert in der Höhe von CHF 0.86 vereinbart. Die GSI hat die Tarifverträge mit den relevanten Kostendaten gemäss Artikel 14 PüG2 der Preisüberwachung (PUE) zur Stellungnahme zugeschickt. Die PUE hat betreffend die beiden Tarifverträge mit der HSK auf eine Stellungnahme verzichtet. Zu den Tarifverträgen mit der CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend CSS) und der tarifsuisse ag gab sie am 6. Mai 2021 und am 28. September 2022 ihre Empfehlungen ab. Die betroffenen Tarifparteien hatten danach die Gelegenheit, zu diesen Empfehlungen Stellung zu nehmen. Die PUE hat ein Benchmarking durchgeführt und festgestellt, dass die vereinbarten und zur Genehmigung vorgelegten Basera-

C•1

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 2 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 30.03.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 265236 j Geschäftsnummer: 2023.GSI.100 1/6

tes über dem von ihr berechneten Benchmarkwert liegen und damit ihrer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht standhalten. Entsprechend empfahl sie am 6. Mai 2021 und am 28. September 2022, maximal eine SwissDRG-Baserate ab dem Jahr 2021 von CHF 9'388.- und ab dem Jahr 2022 von CHF 9235.- zu genehmigen.3 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der unter Ziffer 2 folgenden Begründung eingegangen.

2. Begründung

2.1 Zuständigkeit

Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.4 Die vorliegenden Verträge gelten für akutsonnatische und ambulante Behandlungen in der Privatklinik Siloah in Gümligen. Der Regierungsrat des Kantons Bern ist daher für die Genehmigung der eingereichten Verträge zuständig und tritt auf die Genehmigungsgesuche ein.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Diese Tarifgenehmigung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVG5 und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung

Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der von den Tarifparteien bestimmte Tarif mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.6 Unter Respektierung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermittlung und —würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.7 Hingegen lässt alleine die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.5

In ihrem Schreiben vom 6. Mai 2021 empfiehlt die PUE der GSI, für die Behandlung stationärer Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung der Privatklinik Siloah ab dem Jahr 2021 maximal eine SwissDRG-Baserate 100 Prozent von CHF 9388.- zu genehmigen oder festzusetzen. Ihre Empfehlung basiert sie auf ihrem Benchmark- Wert für das Jahr 2020 zuzüglich einer Teuerung von 0.42 Prozent. In ihrem Schreiben vom 28. September 2022 empfiehlt sie ab dem Jahr 2022 maximal eine SwissDRG-Baserate 100 Prozent von CHF 9235.- zu genehmigen oder festzusetzen und basiert dies auf ihrem Benchmarking für das Jahr 2021 mit Anrechnung eines Teuerungszuschlags von 0.04 Prozent. Die PUE verwendet für ihre nationalen Benchmarkings auf dem 20. Perzentil jeweils die Kosten- und

Die Empfehlung vom 6. Mai 2021 basiert auf der Berechnung der PUE für das Jahr 2020 plus Teuerungszuschlag und diejenige vom 28. September 2022 auf den Berechnungen der PUE für das Jahr 2021 plus Teuerungszuschlag. Artikel 46 Absatz 4 KVG; Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG Artikel 46 Absatz 4 KVG 7 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3

8 BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 12.01.2023 !Version: 141 Dok.-Nr.: 1858105 1 Geschäftsnummer: 2023.GSI.100 2/6

Leistungsdaten des Jahres 2018 und 2019 basierend auf ITAR_K9 bzw. einem analogen Mode1119 der Spitäler. Die GSI hat die Empfehlung der PUE den Tarifparteien zur Stellungnahme zugeschickt. Zu den Empfehlungen der PUE vom 6. Mai 2021 haben die Privatklinik Siloah und die CSS auf die Eingabe von detaillierten Stellungnahmen verzichtet. Zu den Empfehlungen der PUE vom 28. September 2022 hat die Privatklinik Siloah am 16. November 2022 Stellung genommen und beantragt dem Regierungsrat, diesen nicht zu folgen und die unter dem bundesrechtlich vorgesehenen Verhandlungsprimat ausgehandelte SwissDRG- Baserate von CHF 9600.- zu genehmigen. Sie führt dazu weiter aus, dass die Kalkulationsmethode der PUE gegen das Bundesrecht, die Rechtsprechung, die Bestimmungen von SwissDRG und die Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der GDK verstosse. Beispielsweise kritisiert sie die Gewichtung nach Anzahl Spitäler anstelle nach Case Mix, die Wahl des Effizienzkriteriums beim 20. Perzentil anstelle der bisher in der Rechtsprechung angewandten Werte zwischen dem 40. und 50. Perzentil sowie die Nichtberücksichtigung unterschiedlicher Subventionen im Benchmarking durch die PUE. Die tarifsuisse ag hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der PUE für die Vergütung der akut-stationären Behandlungen ab dem Jahr 2021 bzw. 2022, welche sie auf ihren Benchmark-Werten für die Jahre 2020 bzw. 2021 basiert, weicht in wesentlichen Punkten von den Empfehlungen der GDK ab, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt und als rechtmässig beurteilt wurden. Die PUE basiert ihre Benchmarkings in beiden Empfehlungen zwar auf den Kosten- und Leistungsdaten gemäss ITAR K der Spitäler. Jedoch weicht sie bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten (u.a. beim Abzug für Mehrkosten von Zusatzversicherten) als auch beim Effizienzmassstab nach wie vor von den Empfehlungen der GDK ab. Der Regierungsrat kann die Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium sowie die fehlende Gewichtung nach Anzahl Fällen nicht nachvollziehen und daher den Empfehlungen der PUE nicht folgen. Der Regierungsrat des Kantons Bern prüft die eingereichten stationären Tarife gemäss den Empfehlungen der GDK, welche nach der Rechtsprechung mangels bundesrechtlichen Vorgaben einen hohen Stellenwert einnehmen. Ihm liegen schweizweite Kostendaten vor, welche

nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wurden und für die Prüfung der Tarife ab dem Jahr 2021 und 2022 verwendet werden können. Diese Datengrundlage erlaubt es dem Regierungsrat, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, die den Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht und somit die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Der Regierungsrat hat die eingereichten Tarife zur Vergütung akut-stationärer Behandlungen entsprechend geprüft und für wirtschaftlich und rechtmässig befunden. Der im vorgelegten Tarifvertrag vereinbarte Tarif für die Vergütung ambulanter Behandlungen gemäss TARMED in der Höhe von CHF 0.86 entspricht dem aktuell gültigen Taxpunktwert aller Berner Spitäler. Entsprechend erachtet der Regierungsrat auch diesen als rechtens.

2.4 Ergebnis

Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass die vorliegenden Tarifverträge mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen und daher gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt werden können.

Integriertes Tarifmodell auf Kostenträgerrechnungsbasis, V9.0 lO KOREK (Kosten REporting des Kantons Zürich)

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 12.01.2023 I Version: 14 1 Dok.-Nr.: 18581051 Geschäftsnummer: 2023.GSI.100 3/6

3. Verfahrenskosten

Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig.11 Bei den vorliegenden drei Tarifgenehmigungen für akut-stationäre Behandlungen handelt es sich um durchschnittliche Tarifgenehmigungsverfahren, bei der Tarifgenehmigung für ambulante Behandlungen um ein einfaches Tarifgenehmigungsverfahren. Bei durchschnittlichen Tarifgengenehmigungsverfahren sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pro eingereichten Vertrag pauschal auf CHF 11 000.- festzulegen, bei einfachen pauschal auf CHF 700.-. Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten pro Tarifvertrag je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Parteien haften für ihren Anteil in Anwendung von Artikel 106 VRPG12 solidarisch, soweit die Verträge nicht durch ihre Verbände abgeschlossen wurden. Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.13 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.

4. Dispositiv

Der Regierungsrat verf üg t:

1. Der Tarifvertrag vom 1. April 2021 betreffend Vergütung der akutstationären Behandlung von Patienten gemäss KVG zwischen der Swiss Medical Network Hospitals SA Zweigniederlassung Privatklinik Siloah und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG wird genehmigt.

2. Der Tarifvertrag vom 30. April 2021 betreffend Vergütung der ambulanten Behandlung gemäss KVG zwischen der Swiss Medical Network Hospitals SA Zweigniederlassung Privatklinik Siloah und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG, gültig ab dem 1. Januar 2021, wird genehmigt.

3. Der Tarifvertrag vom 10. März 2021 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG zwischen der Swiss Medical Network Hospitals SA Zweigniederlassung Privatklinik Siloah und den Krankenversicherern: CSS Kranken-Versicherung AG INTRAS Kranken-Versicherung AG Arcosana AG Sanagate AG alle vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG, gültig ab 1. Januar 2021, wird genehmigt.

4. Der Tarifvertrag vom 31. August 2022 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG zwischen Swiss Medical Network Hospitals SA Zweigniederlassung Privatklinik Siloah und den Krankenversicherern: Aquilana Versicherungen Moove Sympany AG Supra-1846 SA Einsiedler Krankenkasse

" Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11), Anhang II; Ziffer 2.9 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Artikel 103 Absatz 4 VRPG

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PROVITA Gesundheitsversicherung AG Sumiswalder Krankenkasse Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg CONCORDIA Schweiz. Kranken- u. Unfallversicherung AG Atupri Gesundheitsversicherung Avenir Assurance Maladie SA — Krankenkasse Luzerner Hinterland ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Vivao Sympany AG

  • Kolping Krankenkasse AG

  • Easy Sana Assurance Maladie SA Genossenschaft Glarner Krankenversicherung Cassa da malsauns LUMNEZIANA KLuG Krankenversicherung EGK Grundversicherungen AG

  • sanavals Gesundheitskasse Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK sodalis gesundheitsgruppe vita surselva Verein Krankenkasse Visperterminen Caisse-maladie de la vallée d'Entremont société coopérative Krankenkasse Institut Ingenbohl Stiftung Krankenkasse Wädenswil Krankenkasse Birchnneier Krankenkasse Stoffel, MeIs SWICA Krankenversicherung AG Galenos AG rhenusana Mutuel Assurance Maladie SA AMB Assurance SA Philos Assurance Maladie SA Assura-Basis SA Visana AG Agrisano Krankenkasse AG vivacare AG Gemeinsame Einrichtung KVG alle vertreten durch die tarifsuisse ag, gültig vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2022, wird genehmigt.

5. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 1000.- für die genehmigten Tarifverträge stationär vom 8. und 10. März 2021 (CSS und HSK) sowie vom 31. August 2022 (tarifsuisse ag) und CHF 700.- für den genehmigten Tarifvertrag ambulant vom 30. April 2021, werden den Krankenversicherern und der Swiss Medical Network Hospitals SA Zweigniederlassung Privatklinik Siloah je hälftig auferlegt. Die Parteien haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solidarisch, soweit der Vertrag nicht durch einen Verband abgeschlossen wurde.

6. Die Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs werden im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.

7. Diese Verfügung wird der Swiss Medical Network Hospitals SA Zweigniederlassung Privatklinik Siloah, der Einkaufsgemeinschaft HSK AG, der tarifsuisse ag und der CSS Kranken- Versicherung AG eröffnet und der Preisüberwachung mitgeteilt.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 12.01.2023 I Version: 14 I Dok.-Nr.: 1858105 1 Geschäftsnummer: 2023.GSI.100 5/6

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).

Verteiler — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 12.01.2023 I Version: 14 I Dok.-Nr.: 1858105 I Geschäftsnummer: 2023.GSI.100 6/6

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 46, Art. 49, Art. 49a und Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 18. März 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.