Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.GSI.650

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme). Stellungnahme des Kantons

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Per E-Mail (als pdf- und docx-Datei) an: vernehmlassungSBRE@sem.admin.ch

RRB Nr.: 547/2023 17. Mai 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme). Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mit der Vorlage soll die neue Regelung im Ausländer- und lntegrationsgesetz (AIG)1 über den Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)2 konkretisiert werden. So wird u.a. festgelegt, wann genau ein Verbleib im Kanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten unzumutbar ist und somit ein Kantonswechsel möglich sein soll. Andererseits wird in der VZAE — gestützt auf Artikel 85b Absatz 2 Buchstabe b AIG — beispielhaft festgehalten, dass schwere häusliche Gewait auch zum Kantonswechsel berechtigt, wenn die damit verbundene räumliche Distanz zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist. Mit diesen Konkretisierungen ist der Regierungsrat einverstanden.

Unabhängig von der Gesetzesänderung werden zwei weitere Anpassungen in der VZAE vorgeschlagen: Wird eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt, soll keine zusätzliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sein. Zudem wird bei bestimmten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung eine Ausnahme von der Meldepflicht der Erwerbstätigkeit vorgeschlagen. Diese administrative Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt ist zu befürworten, zumal offenbar von Arbeitgebern auch häufig der administrative Aufwand als Grund genannt wird, weshalb sie Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene nicht anstellen wollen. Die Aufhebung der Meldepflicht bei Personen, die an Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung teilnehmen (im ersten Arbeitsmarkt), wird auch Auswirkungen auf die Statistik über die Erwerbsquote von Personen aus dem Asylbereich

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) 2 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.03.2023 I Version: 1 I Dok.-Nr.: 1892570 I Geschäftsnummer: 2023.GSI.650 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

haben. Sie werden nicht (mehr) als erwerbstätig gelten, was zu begrüssen ist. Diese Personen sind nämlich weiterhin auf staatliche Unterstützung angewiesen, weshalb sie auch nicht bei der Erwerbsquote als Erwerbstätige berücksichtigt werden sollten.

Schliesslich wird einleitend zur Vorlage erwähnt, dass die mit der Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 beschlossene neue Regelung von Artikel 59d AIG, wonach Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, grundsätzlich nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat reisen dürfen, vorderhand nicht in Kraft treten sollen. Die Erfahrung mit der Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Ukraine hat gezeigt, dass die Möglichkeit zur Rückkehr ins Herkunftsland teilweise rege genutzt wird. Das hat insbesondere zwei problematische Aspekte: So wirft die vorübergehende Rückkehr die Frage auf, wieso eine solche möglich ist, eine dauerhafte dagegen nicht. Da die überwiegende Mehrheit sowohl der Schutzbedürftigen als auch der vorläufig Aufgenommenen überdies auf Sozialhilfegelder angewiesen ist, ist es für die Öffentlichkeit schwer nachvollziehbar, wie diese Personengruppen ihre Reisetätigkeiten überhaupt finanzieren, während sich viele erwerbstätige Personen in der Schweiz Auslandreisen nicht leisten können. Der Regierungsrat beantragt daher, dass die neue Regelung von Artikel 59d AIG baldmöglichst in Kraft treten soll.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.03.2023 I Version: iiDok.-Nr.: 1892570 I Geschäftsnummer 2023.GSI.650 2/2

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 59d und Art. 85b — gelesen in der Fassung vom 1. April 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.