Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.RRGR.143

I 097-2023 Zryd (Magglingen, SP) Reiche Ausländerinnen und Ausländer bekommen die C-Bewilligung, Flüchtlinge aus Kriegsgebieten werden ausgewiesen? Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 097-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.143

Eingereicht am: 07.05.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Zryd (Magglingen, SP) (Sprecher/in) Zybach (Spiez, SP) Jordi (Bern, SP) Stampfli (Wabern, SP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1202/2023 vom 08. November 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Reiche Ausländerinnen und Ausländer bekommen die C-Bewilligung, Flüchtlinge aus Kriegsgebieten werden ausgewiesen?

Menschen, die in der Schweiz Asyl beantragen, durchlaufen im Normalfall einen gängigen Prozess nach dessen Abschluss viele weggewiesen werden. Es scheint aber, dass sehr vermögende Menschen sehr einfach an eine Aufenthaltsbewilligung gelangen im Vergleich zu Menschen, die aus purer Not in unser Land kommen. Glaubt man der Berichterstattung der Tamedia in den letzten Tagen, so ist das insbesondere auch im Kanton Bern der Fall.

Dies käme einer Ungleichbehandlung gleich, falls dem so ist. Tatsache ist, dass mit einer Niederlassungsbewilligung C erlaubt ist, beispielsweise mehrere Liegenschaften zu erwerben. Auf diese Weise kann die Lex Koller elegant ausgehebelt werden, und gut betuchte Ausländerinnen und Ausländer können sich in der Schweiz an bester Wohnlage teure Wohnobjekte leisten. Zwei krasse, gegensätzliche Beispiele haben die Gemüter der Bevölkerung erhitzt: So kann dem geflüchteten Rennläufer Lobalu keine B- oder C-Bewilligung ausgestellt werden (dieser würde in der Schweiz leben und für diese international an Wettkämpfen teilnehmen). Im Gegenzug ist aber beispielsweise der Omaner Zentralbanker Mohammed Saud Bahwan sehr einfach an eine C-Bewilligung gekommen, obwohl sein Lebensmittelpunkt kaum in der Schweiz sein dürfte.

Das Beispiel von Herrn Bahwan, der in Gstaad etliche Chalets besitzt, ist kein Einzelfall. Diese Beispiele hinterlassen kein gutes Gefühl. Aktuell steigen die Mietpreise rasant an, und viele Einwohnerinnen und Einwohner finden kaum noch bezahlbaren Wohnraum (gerade in Saanen/Gstaad!), und gleichzeitig wird die Heimat ausverkauft. Fehlende Transparenz in diesen Verfahren ist ein weiterer hochproblematischer Punkt. Unsere Gesetze dürfen nicht aus rein fiskalischen Überlegungen zur Makulatur werden.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wie viele ausländische Personen erhielten im Kanton Bern in den Jahren 2013 bis 2022 eine C-Bewilligung?

2. Wie viele davon waren sogenannte «Golden Visa», erteilt auf der Basis einer im Ausländergesetz geregelte Ausnahme, die es reichen Personen aus Nicht-EU/Efta- Staaten ermöglicht, in die Schweiz zu ziehen?

3. Wo, in welchen bernischen Gemeinden leben die Personen mit «Golden Visa»?

4. Wie viele dieser Personen mit «Golden Visa» haben im Kanton Bern Grundeigentum?

5. Was waren die Kriterien, nach denen im Kanton Bern von 2013 bis 2022 «Golden Visa» erteilt wurden?

6. Werden solche «Golden Visa» regelmässig ̈uberprüft?

7. Sieht der Kanton Bern Handlungsbedarf?

Antwort des Regierungsrates

1. Wie viele ausländische Personen erhielten im Kanton Bern in den Jahren 2013 bis 2022 eine C-Bewilligung?

Tabelle 1: Erstmalige Erteilungen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen

Erstmalige Erteilung Niederlas- Erstmalige Erteilung Aufenthaltsbesungsbewilligung Ausweis C willigung Ausweis B

EU/EFTA Drittstaaten Total EU/EFTA Drittstaaten Total

2013 4 654 2 947 7 601 7 038 3 380 10 418

2014 3 601 2 468 6 069 7 445 3 425 10 870

2015 3 529 2 351 5 880 7 587 3 678 11 265

2016 3 836 2 520 6 356 7 179 3 776 10 955

2017 3 895 2 262 6 157 6 161 3 842 10 003

2018 4 817 2 309 7 126 6 386 3 818 10 204

2019 4 247 1 526 5 773 6 996 3 878 10 874

2020 3 569 1 481 5 050 5 640 3 395 9 035

2021 3 941 1 921 5 862 6 660 4 243 10 903

2022 3 717 2 205 5 922 8 591 4 155 12 746 Quelle: Staatssekretariat für Migration

Wie sich aus der Antwort 2 ergibt, ist die Zahl der erteilten Niederlassungsbewilligungen in der hier interessierenden Thematik nicht relevant. Massgebend ist die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Darum werden zum besseren Vergleich auch diese Zahlen dargestellt.

Die Tabelle 2 zeigt das Total der erstmaligen Erteilungen von Aufenthaltsbewilligungen und nach Jahr auf, wie viele davon im Asylverfahren nach Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls (Spalte Asylgewährung) erteilt, wie viele nach vorgängiger vorläufiger Aufnahme in eine Härtefallbewilligung umgewandelt wurden und in der letzten Spalte, wie viele wegen erheblicher kantonaler fiskalischer Interessen eine Aufenthaltsbewilligung erhielten.

Tabelle 2: Erstmalige Erteilung Aufenthaltsbewilligungen Ausweis B

Härtefall für Erhebliche kan- Asylge- EU/EFTA Drittstaaten Total vorläufig Auf- tonale fiskaliwährung genommene sche Interessen

2013 7 038 3 380 10 418 420 279 1

2014 7 445 3 425 10 870 688 251 1

2015 7 587 3 678 11 265 853 273 0

2016 7 179 3 776 10 955 858 291 4

2017 6 161 3 842 10 003 889 305 4

2018 6 386 3 818 10 204 761 326 3

2019 6 996 3 878 10 874 793 463 0

2020 5 640 3 395 9 035 833 419 0

2021 6 660 4 243 10 903 655 775 2

2022 8 591 4 155 12 746 649 899 0 Quelle: Staatssekretariat für Migration

Die Interpellantinnen und Interpellanten fordern, dass unsere Gesetze nicht aus rein fiskalischen Überlegungen zur Makulatur werden dürfen. Statistisch gibt es wie oben dargelegt keinerlei Grund für diese Befürchtung. Es zeigt, dass die Behörden die bundesgesetzliche Bestimmung für die Aufenthaltsregelung aus erheblichen kantonalen fiskalischen Gründen mit Mass anzuwenden wissen.

2. Wie viele davon waren sogenannte «Golden Visa», erteilt auf der Basis einer im Ausländergesetz geregelte Ausnahme, die es reichen Personen aus Nicht-EU/Efta- Staaten ermöglicht, in die Schweiz zu ziehen?

Den Begriff «Golden Visa» gibt es im Ausländerrecht nicht. Die Interpellantinnen und Interpellanten sprechen hier die Möglichkeit der Kantone an, eine Kurzaufenthalts- (Ausweis L) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen zu erteilen.1 Solche wichtigen öffentlichen Interessen können u. a. bedeutende vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integr ation (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20)

kulturelle Anliegen, staatspolitische Gründe oder erhebliche kantonale fiskalische Interessen darstellen. 2

Das Bundesrecht erlaubt nicht, dass Personen, die von der genannten Regelung profitieren, direkt eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) zukommt, sondern höchstens eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus erheblichen kantonalen fiskalischen Interessen betrifft Drittstaatsangehörige. Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist sie nicht relevant: Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie nachweisen, dass sie über genügend Vermögen oder im Ausland generiertes Einkommen verfügen, damit sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. 3

Die Tabelle 2 in der Antwort oben auf die Frage 1 weist in der letzten Spalte die Anzahl Personen aus, die im betreffenden Jahr eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) wegen erheblicher kantonaler fiskalischer Interessen erhalten haben.

Zu beachten ist, dass diese Tabelle nicht statisch ist, d.h. einzelne von diesen Personen können sich bereits nicht mehr im Kanton Bern aufhalten. Weiter muss berücksichtigt werden, dass es ausländische Personen gibt, die in einem anderen Kanton als erhebliches kantonales fiskalisches Interesse geregelt waren und nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung in den Kanton Bern umziehen. Der Umzug einer ausländischen Person mit Niederlassungsbewilligung ist nicht an den Nachweis eines bestimmten Aufenthaltszwecks gebunden. Diese Personen sind somit auch nicht in dieser Tabelle berücksichtigt.

3. Wo, in welchen bernischen Gemeinden leben die Personen mit «Golden Visa»?

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes beantwortet der Regierungsrat diese Frage nicht. Aus den Daten könnten Rückschlüsse auf bestimmte Personen gezogen werden.

4. Wie viele dieser Personen mit «Golden Visa» haben im Kanton Bern Grundeigentum?

Der Erwerb von Grundeigentum ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen erheblicher fiskalischer Interessen. Insofern haben die Migrationsbehörden in der Regel keine Kenntnis, ob diese Personen die Absicht haben, Grundeigentum zu erwerben. So lange eine ausländische Person im Ausland lebt, bedarf es zum Erwerb von Grundeigentum einer Bewilligung nach der «Lex Koller». Diese Bewilligungspflicht nach «Lex Koller» fällt erst weg, wenn die ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung das Grundeigentum als eigenen, dauerhaften Wohnsitz erwerben will. Angesichts der sehr geringen Zahl von 15 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE innert zehn Jahren kann nach Auffassung des Regierungsrates nicht von einem «Ausverkauf der Heimat» gesprochen werden.

5. Was waren die Kriterien, nach denen im Kanton Bern von 2013 bis 2022 «Golden Visa» erteilt wurden?

Die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion sowie die Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion prüfen das Vorliegen eines erheblichen kantonalen fiskalischen Interesses; die drei Direktionen nehmen jeweils im Einzelfall Stellung. Ein wichtiges Kriterium ist, dass die gesuchstellende Person einen starken Beitrag an das Gemeinwohl des Kantons leistet.

vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a – c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vgl. Art. 24 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)

6. Werden solche «Golden Visa» regelmässig überprüft?

Es gibt keine goldenen Visa. Wie unter der Antwort auf Frage 2 ausgeführt, erhalten diese Personen bei der ersten Aufenthaltsregelung eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Diese hat bei Drittstaatsangehörigen eine Gültigkeit von einem Jahr. Somit wird alljährlich bei der Verlängerung geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung noch erfüllt sind.

7. Sieht der Kanton Bern Handlungsbedarf?

Nein.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 15. Oktober 2023; der Erlass wurde am 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.