2023.RRGR.208
M 158-2023 Kullmann (Thun, EDU) Gleiche Betreuungszulagen auch für kinderreiche Familien. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 158-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.208
Eingereicht am: 15.06.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Kullmann (Thun, EDU) (Sprecher/in) Baumann (Münsingen, EDU) Rashiti (Gerolfingen, SVP) Freudiger (Langenthal, SVP) Weitere Unterschriften: 1
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 1316/2023 vom 29. November 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat
Gleiche Betreuungszulagen auch für kinderreiche Familien
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Personalverordnung (PV) kostenneutral wie folgt anzupassen:
Erwägungen
1. Die Betreuungszulagen betragen pro Kind einen festen Betrag statt eines abgestuften Betrags.
2. Der gesetzliche Rahmen wird ausgeschöpft, um auch Familien mit bis zu sechs Kindern Betreuungszulagen zukommen zu lassen.
3. Der Regierungsrat prüft, ob bei der nächsten Änderung des Personalgesetzes (PG) auf eine Obergrenze für Betreuungszulagen verzichtet werden kann.
Begründung:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) haben, erhalten zusätzlich Betreuungszulagen (Art. 86 Personalgesetz, PG, BSG 153.01). 1 Die Betreuungszulage beträgt zurzeit für das erste Kind 250 Franken pro Monat, für das vierte Kind jedoch nur noch 40 Franken pro Monat. Für ein fünftes und sechstes Kind sieht die Personalverordnung keine Betreuungszulage mehr vor, obwohl dies gemäss Personalgesetz durchaus möglich wäre.
Kinderreiche Familien tragen zum Erhalt der Gesellschaft bei, und stabile Familienstrukturen entlasten den Staat. Manche kinderreiche Familien sind finanziell stark am Anschlag (z. B. wegen steigenden Krankenkassenprämien oder steigenden Wohnungsmieten) und könnten etwas https://www.pa.fin.be.ch/content/dam/pa_fin/dokumente/de/merkblaett er/Merkblatt_Betreuungszulagen.pdf
Entlastung gut gebrauchen. Mit einer kostenneutralen Änderung der Personalverordnung soll pro Kind ein fester Betrag (anstelle eines abnehmenden Betrags) definiert werden, auf den ebenso Familien mit fünf oder sechs Kindern Anspruch haben sollen.
Haben beide Elternteile gleichzeitig einen Anspruch auf eine Betreuungszulage gemäss PG oder richtet ein anderer Arbeitgeber eine vergleichbare Zulage aus, so darf der Gesamtbetrag dieser Zulagen die Obergrenze gemäss der vom Regierungsrat festgesetzten Beiträge nicht überschreiten. Diese Bestimmung aus dem Merkblatt «Betreuungszulagen» führt in der Praxis anscheinend zu komplexen und aufwändigen Abklärungen für die Verwaltung. Zudem kann es gut sein, dass entsprechende Informationen seitens der Arbeitnehmenden auch ohne eigennützige Absicht, nicht gemeldet werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die gesetzliche Bestimmung zur Obergrenze ihr Ziel in der Praxis wirklich erfüllt und falls ja, ob der Aufwand verhältnismässig ist. Daher soll der Regierungsrat auf eine nächste Änderung des Personalgesetzes hin prüfen, ob diese Obergrenze auch abgeschafft werden könnte.
Antwort des Regierungsrates
Der Arbeitgeber Kanton Bern richtet anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Betreuungszulagen aus. Hierbei handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, welche ergänzend zu den Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) gemäss Bundesrecht ausgerichtet werden. Durch die Betreuungszulagen wird der finanziellen Mehrbelastung, welche die betroffenen Personen bei der Wahrung ihrer Unterstützungspflichten gegenüber Kindern erfahren, Rechnung getragen. Das Personalgesetz (Artikel 86 PG; BSG 153.01) legt dabei die Obergrenzen betreffend Anzahl der zulagenberechtigten Kinder und Höhe der Betreuungszulagen fest. Die effektive Zulagenberechtigung und -höhe bestimmt der Regierungsrat innerhalb der gesetzlichen Bandbreite in der Personalverordnung (Artikel 79a PV; BSG 153.011.1). Dabei hat der Regierungsrat den in Artikel 86 PG möglichen Rahmen nicht ganz ausgeschöpft.
Die heute geltenden Bestimmungen der Betreuungszulagen wurden im Rahmen der Einführung des Familienzulagengesetzes (FamZG; SR 836.2) auf Bundesebene teilrevidiert. Das FamZG ist ein schweizweit einheitliches Rahmengesetz, welches Minimalstandards vorgibt und seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist. Die Kantone können wesentliche Punkte der kantonalen Familienzulagenordnung selbst bestimmen. Der Kanton Bern hat die Familienzulagen gegenüber den vorgeschriebenen Mindestbeträgen von 200 Franken auf 230 Franken (Kinder) und von 250 Franken auf 290 Franken (junge Erwachsene in Ausbildung) erhöht (Artikel 1 Absatz 2 Gesetz über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71]). Neben neuen Ansätzen für die Zulagen war auch die neue bundesrechtlich vorgegebene Terminologie zu übernehmen. Familienzulagen wurden fortan (mit höheren Ansätzen) als Kinderzulage oder als Ausbildungszulage ausgerichtet.
Da die bisherigen Ansätze für (kantonale) Kinderzulagen (monatlich 160 bzw. 190 Franken) damals von den höheren Ansätzen der (bundesrechtlichen) Familienzulagen (monatlich 230 bzw. 290 Franken) abgelöst wurden, war die bisherige Betreuungszulage den geänderten Verhältnissen anzupassen und zu reduzieren, ohne den Mitarbeitenden finanzielle Einbussen zuz umuten. Die Umsetzung nach dem Prinzip der Einkommensneutralität hatte eine Staffelung der Betreuungszulage in Abhängigkeit der Anzahl zulagenberechtigter Kinder zur Folge.2
Betreuungszulagen oder ähnliche Zulagen werden nicht nur durch den Kanton, sondern zum Teil auch durch andere Arbeitgeber, beispielsweise Gemeinden, andere Kantone oder private
Vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend Personalgesetz (PG) (Teilrevision per 01.01.2009), Beilage 8, S. 8, Kommentar zu Artikel 86 PG
Arbeitgeber, ausgerichtet. Haben beide Elternteile gleichzeitig einen Anspruch auf eine Betreuungszulage gemäss PG oder richtet ein anderer Arbeitgeber eine vergleichbare Zulage aus, so darf der Gesamtbetrag dieser Zulagen die Obergrenze gemäss der vom Regierungsrat festgesetzten Beiträge nicht überschreiten. Dementsprechend sind die Anspruchsvoraussetzungen im Gesetzestext formuliert (Artikel 86 Absatz 3 Satz 2 PG). Im Laufe der Zeit hat sich gezeigt, dass der administrative Aufwand zur Festlegung der Obergrenze in der Praxis erheblich ist. Einerseits, weil Bezugsberechtigte verschiedentlich den Nachweis nicht erbringen (dass eine Betreuungszulage oder eine vergleichbare Zulage noch anderswo bezogen wird), andererseits, weil die sich gesellschaftlich wandelnden Familienkonstellationen neue Fragestellungen in Bezug auf die Leistungsberechtigung aufwerfen. Die Abklärungen im Zusammenhang mit der Obergrenze können dementsprechend für die Verwaltung einen hohen administrativen Aufwand bedeuten. Nicht vergessen werden darf zudem, dass zu Unrecht bezogene finanzielle Leistungen zu einer Rückforderung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen (dazu Artikel 64 PG), was entsprechenden Verfahrensaufwand nach sich zieht. Die Ausführungen in der Motionsbegründung zum Verwaltungsaufwand können daher bestätigt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass Rückforderungen für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets ein Ärgernis bedeuten oder diese gar in finanzielle Bedrängnis bringen können, da es bei Rückforderungen von Betreuungszulagen nicht selten um namhafte Beträge geht.
Das bestehende System der Betreuungszulagen ist nicht nur administrativ sehr aufwändig. Es ist für die Zulagenberechtigten auch nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Höhe der Betreuungszulagen mit zunehmender Anzahl Kindern sinkt. Der Regierungsrat ist daher bereit, eine Vereinfachung des Systems der Betreuungszulagen zu prüfen. Geprüft werden sollen insbesondere ein Verzicht auf die Staffelung der Betreuungszulagen sowie ein Verzicht auf die Anrechnung von Zulagen Dritter (bestehender Artikel 86 Absatz 3 Satz 2 PG). Sowohl ein Verzicht auf die Staffelung der Betreuungszulage als auch ein Verzicht auf die Anrechnung von Zulagen Dritter lässt sich nicht im Rahmen einer PV-Revision umsetzen, sondern bedingt eine PG-Revision.
In diesem Sinne beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat die Annahme der Motion als Postulat.
Verteiler ‒ Grosser Rat