2023.RRGR.254
M 185-2023 Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) Verordnung über das Bestattungswesen — Qualifizierung von Bestattungsunternehmen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 185-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.254
Eingereicht am: 04.09.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) (Sprecher/in) Gerber (Schüpfen, Die Mitte) Gerber (Hinterkappelen, Grüne) Walpoth (Bern, SP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 12.09.2023
RRB-Nr.: 1198/2023 vom 08. November 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Verordnung über das Bestattungswesen - Qualifizierung von Bestattungsunternehmen
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. In die Verordnung über das Bestattungswesen vom 27. Oktober 2010 sind Regeln zu Bestattungsinstituten aufzunehmen.
2. Wer im Kanton Bern Bestattungen durchführt, soll entsprechende Qualitätsanforderungen erfüllen und in einem kantonalen Register aufgeführt sein.
3. Der Kanton Bern definiert die Mindestanforderungen und kann diese an die Muss-Kriterien des «Gütesiegels Bestattungen Schweiz» des Schweizerischen Verbands der Bestattungsdienste anlehnen.
Begründung:
In der Vergangenheit wurden vermehrt Meldungen bekannt, dass Bestattungsunternehmen zu hohe Preise verlangt haben, eine ungenügende Qualität im Umgang mit Leichen oder deren Angehörigen zeigten, nicht über genügend ausgebildetes Fachpersonal verfügten oder andere Qualitätsprobleme bestanden.
Menschen, die in einer akuten Situation, oft in einem Schockzustand und in grosser Trauer, sich um die Bestattung eines lieben Menschen kümmern müssen, sind oft nicht in der Lage, noch alle Qualitätskriterien von Bestattungsunternehmen zu prüfen. Sie suchen ein rasch verfügbares Unternehmen und hoffen, dass dieses die Arbeit gut macht und die Preise fair sind. Um in unserem Kanton den betroffenen Menschen höchstmögliche Sicherheit auf gute Bestattungsqualität und faire Preise zu gewähren, brauchen wir klare Regeln, auch in diesem Bereich.
In anderen Kantonen, z. B. im Kanton Wallis, ist mitunter aus den obgenannten Gründen in der Verordnung über das Bestattungswesen ein entsprechender Artikel vorhanden. Artikel 8 der Walliser-Bestattungsordnung regelt beispielsweise, dass Bestattungsunternehmen zwangsläufig einen Eintrag im Unternehmensregister vornehmen müssen, und dass die Dienststelle Richtlinien über Personalausbildung, Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Transport, die Aufbahrung und den weiteren Umgang mit Leichen erlassen kann.
Auch ist geregelt, dass diese Vorgaben entsprechend kontrolliert werden und dass bei Nichteinhalten der Richtlinien entsprechende Massnahmen und Strafbestimmungen angewendet werden. Nicht zuletzt wird auch geregelt, dass die Justiz- und Polizeibehörden nur Dienste von Unternehmen in Anspruch nehmen dürfen, die im Register aufgeführt sind und gegen die keinerlei Strafen oder Massnahmen vorliegen.
Begründung der Dringlichkeit: Es gilt sicherzustellen, dass nicht noch mehr Menschen von überhöhten Preisen und einer ungenügenden Qualität betroffen sind und die Missstände rasch behoben werden.
Antwort des Regierungsrates
Der Kanton Bern verzeichnet eine grosse Anzahl von Bestattungsdienstleistern, von grossen Unternehmen bis zu kleineren, familiengeführten Betrieben. Diese Unternehmen bieten eine breite Palette von Dienstleistungen an, darunter die Organisation von Bestattungen, Trauerfeiern und den Verkauf von Särgen und Urnen.
Bestattungsunternehmen erbringen Dienstleistungen in einer sensiblen und emotional aufgeladenen Zeit für die Familie und Freunde von Verstorbenen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor missbräuchlichen, betrügerischen und unethischen Geschäftspraktiken eine besondere Bedeutung zu.
Konsumentinnen und Konsumenten können sich jedoch privatrechtlich zur Wehr setzen, wenn ein Bestattungsunternehmen den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, eine Täuschung oder Übervorteilung vorliegt. Das Vermögen des Konsumenten vor wucherischen oder betrügerischen Angeboten von Bestattungsunternehmen steht unter dem Schutz des Strafrechts, das Wettbewerbsrecht schafft Transparenz bei der Preisbekanntgabe und schützt vor missbräuchlichen Handelspraktiken, wie etwa unfairen Abrechnungsmethoden oder exklusiven Vertriebsvereinbarungen.
Mit der Verordnung über das Bestattungswesen vom 27. Oktober 2010 werden Gesundheits- und Sicherheitsstandards für die Handhabung und Bestattung von Leichen festgelegt, um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern. Bestattungsunternehmen müssen diese Standards einhalten, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 5 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 und ermächtigt den Regierungsrat gesundheitspolizeiliche Vorschriften für das Bestattungswesen zu erlassen. Das Anliegen der Motion geht über die Regelung von gesundheitspolizeilichen Vorschriften hinaus und können nicht im Rahmen dieser Delegationsnorm erlassen werden.
Neben diesen staatlichen Vorgaben bestehen von der Bestattungsbranche selbst auferlegte Regeln, die den Konsumentenschutz erhöhen und der Qualitätssicherung der Dienstleistungen dienen. So gibt der Schweizerische Verband der Bestattungsdienste (SVB) Qualitätsanforderungen und Leitlinien für die verbandsangehörigen Bestattungsunternehmen vor. Bestattungsinstitute haben die Möglichkeit, sich vom SVB mit einem Qualitätssiegel zertifizieren zu lassen, das periodisch erneuert werden muss. Der SVB führt eine Ombudsstelle, die Beanstandungen von Konsumentinnen und Konsumenten entgegennimmt, zwischen den Parteien vermittelt und Lösungen
zur gütlichen Einigung unterbreitet. Im 2023 gab es gemäss Angaben des SVB keinen Ombudsfall. In den vergangen 5 Jahren waren es 33, wovon 14 ein einzelnes Unternehmen betrafen. Es handelt sich folglich um wenige Einzelfälle.
Angesichts der Vielzahl der hier aufgeführten Vorschriften, welche die Bestattungsinstitute bereits heute zu beachten haben, und die den Konsumentenschutz, die Qualitätssicherung und den öffentlichen Gesundheitsschutz sicherstellen, sieht der Regierungsrat keinen Anlass für den Erlass von zusätzlichen Vorschriften. Die Bestattungsinstitute im Kanton Bern erbringen ihre Dienstleitungen zur Zufriedenheit der Konsumentinnen und Konsumenten und unter Einhaltung der bestehenden Vorgaben. Der Konsumentenschutz ist mit den heutigen umfassenden, grösstenteils bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen und von der Bestattungsbranche selbst erlassenen Leitlinien bereits hinreichend sichergestellt. Weitere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit der Bestattungsu nternehmen sind aus Sicht des Regierungsrates nicht angezeigt.
Verteiler ‒ Grosser Rat