Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.RRGR.26

I 007-2023 Müller (Innerberg, SP) Praxis der fünf regionalen Partner, die für die Integration, Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden zuständig sind, bei der Festlegung des Mietzinses von Wohnungen für Asylsozialhilfebeziehende. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 007-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.26

Eingereicht am: 28.02.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Müller (Innerberg, SP) (Sprecher/in) Walpoth (Bern, SP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 764/2023 vom 28. Juni 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Praxis der fünf regionalen Partner, die für die Integration, Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden zuständig sind, bei der Festlegung des Mietzinses von Wohnungen für Asylsozialhilfebeziehende

Das SRK Bern mietet und verwaltet nach eigenen Aussagen rund 160 Wohnungen, die es in Untermiete an Asylsozialhilfebezügerinnen und -bezüger weitervermietet. So vermietete auch die Gemeinde Wohlen bis zum 30. November 2022 zwei Wohnungen an das SRK Bern. In der Annahme, dass die Mietzinse für diese beiden Wohnungen hauptsächlich über die Asylsozialhilfe (und damit via Steuerzahlende) finanziert werden, hat die Gemeinde diese Wohnungen so günstig wie möglich an das SRK vermietet.

Konkret hat die Gemeinde eine 2,5-Zimmer-Wohnung für 697 Franken pro Monat und eine 3,5- Zimmer-Wohnung für 825 Franken pro Monat vermietet. Das SRK Bern seinerseits hat die 2,5- Zimmer-Wohnung für 1480 Franken pro Monat und die 3,5-Zimmer-Wohnung für 1080 Franken pro Monat an die Asylsozialhilfebeziehenden weitervermietet. Im Falle der 3,5-Zimmer-Wohnung handelt es sich dabei um einen Aufschlag von 30,9 Prozent, im Falle der 2,5-Zimmer-Wohnung gar um einen Aufschlag von 112,3 Prozent. Auf Nachfrage begründet das SRK diese Aufschläge unter anderem mit einem Zuschlag für Verwaltungskosten und mit der Übernahme gewisser Risiken, beispielsweise jenes eines allfälligen Leerstands.

Bezüglich der 2,5-Zimmer-Wohnung versicherte das SRK Bern zwar, dass es sich um einen Ausreisser nach oben handelt; dies bei einem Bestand von rund 160 Wohnungen. Dennoch befriedigten diese Begründungen die Gemeinde Wohlen nicht, weshalb sie die Verträge so schnell als möglich kündigte und die Wohnungen seit dem 1. Dezember 2022 nun direkt an die Asylsozialhilfebeziehenden vermietet.

Im Wissen darum, dass die Wohnungsmieten in den allermeisten Fällen von der Asylsozialhilfe und damit über Steuergelder finanziert werden, stellt sich die Frage, welche Praxis die fünf regionalen Partner bei der Weitervermietung (Untermiete) im Kanton Bern anwenden (Höhe der Preisaufschläge) und welche finanziellen Auswirkungen diese Praxis auf den Kanton hat.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wie hoch ist die genaue Zahl der Wohnungen, die von den fünf Asylsozialpartnern zwecks Unterbringung der Asylsozialhilfebeziehenden angemietet und weitervermietet werden?

2. Wie hoch ist der prozentuelle und der monetäre durchschnittliche Aufschlag (Betrag Untermiete abzüglich Betrag Miete), über alle Wohnungen gerechnet, pro Monat?

3. Gibt es zwischen der GSI und den Asylsozialpartnern bezüglich der Höhe der Wohnungsmieten eine Abmachung oder Vereinbarung oder Ähnliches?

4. Wie beurteilt die GSI das in der Einleitung geschilderte Beispiel?

Antwort des Regierungsrates

Die in der Interpellation thematisierte Vermittlung von Wohnungen an Asylsozialhilfebeziehende durch die regionalen Partner ist noch ein Erbe aus dem alten Asyl- und Flüchtlingssystem im Kanton Bern, ehe dieser Bereich mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich1 im Juli 2020 neustrukturiert wurde (NA-BE). Diese Praxis wird daher auch nicht von allen regionalen Partnern angewandt. Der Regierungsrat nimmt folgendermassen Stellung:

Zu Frage 1 Wie hoch ist die genaue Zahl der Wohnungen, die von den fünf Asylsozialpartnern zwecks Unterbringung der Asylsozialhilfebeziehenden angemietet und weitervermietet werden?

Die regionalen Partner der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bewirtschaften im Kanton Bern noch insgesamt 516 Wohnungen (Stand März 2023), die an Asylsozialhilfebeziehende, überwiegend anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, weitervermietet werden.

Zu Frage 2 Wie hoch ist der prozentuelle und der monetäre durchschnittliche Aufschlag (Betrag Untermiete abzüglich Betrag Miete), über alle Wohnungen gerechnet, pro Monat?

Der durchschnittliche Aufschlag auf die monatliche Nettomiete liegt bei rund 24 Prozent, was 203 Franken entspricht. Mit dem Aufschlag auf die Mieten decken die regionalen Partner die Kosten, die bei ihnen für die Verwaltung dieser Wohnungen (Vermittlung, Übergabe, Abnahme, Leerstand etc.) anfallen.

Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich, SAFG; BSG 861.1

Zu Frage 3 Gibt es zwischen der GSI und den Asylsozialpartnern bezüglich der Höhe der Wohnungsmieten eine Abmachung oder Vereinbarung oder Ähnliches? Nein, bis anhin hat die GSI keine Vorgaben zur maximalen Höhe der Mietzinsaufschläge gemacht. Die GSI, welche die Mietkosten finanziert, bezahlt aber keine Mieten, die über den Mietzinslimiten der Sozialhilfe liegen.

Zu Frage 4 Wie beurteilt die GSI das in der Einleitung geschilderte Beispiel?

Aufschläge in diesem Ausmass sind unbestritten zu hoch. Die regionalen Partner haben die Mietverträge mit den stärksten Aufschlägen unterdessen nach unten angepasst. Wie bereits einleitend erwähnt, ist die Vermittlung von Wohnungen an Asylsozialhilfebeziehende durch die regionalen Partner ein Erbe aus dem alten Asyl- und Flüchtlingssystem und ist im Rahmen von NA-BE nicht mehr vorgesehen. Der Regierungsrat distanziert sich daher von dieser Praxis und wird diese mittelfristig grundsätzlich unterbinden. Für die Übergangsphase erarbeitet die GSI aktuell Vorgaben zur maximalen Höhe der Mietzinszuschläge und plant, diese so rasch wie möglich einzuführen. Im Rahmen des neustrukturierten Asyl- und Flüchtlingsbereichs sollen Personen, welche die Integrationsziele erreicht haben und aus einer Kollektivunterkunft in eine eigene Wohnung oder Wohngemeinschaft wechseln können, selbständig eine individuelle Unterkunft suchen und den Mietvertrag selber unterzeichnen. Die regionalen Partner unterstützen sie bei der Wohnungssuche und leisten allenfalls eine Mietzinsgarantie, doch sollen sie nicht mehr selber Wohnungen zur Weitervermittlung an besagte Personengruppe anmieten.

Verteiler ‒ Grosser Rat