Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.RRGR.40

M 018-2023 Matti (Zweisimmen, Die Mitte) Sofortmassnahmen zur Krisenbewältigung des Lehrpersonenmangel per Schulbeginn 2023/2024. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 018-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.40

Eingereicht am: 06.03.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Matti (Zweisimmen, Die Mitte) (Sprecher/in) Schär (Schönried, FDP) Speiser-Niess (Zweisimmen, SVP) Blatti (Oberwil i. S., EDU) Bichsel (Merligen, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 09.03.2023

RRB-Nr.: 531/2023 vom 10. Mai 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Ziffer 1: Annahme Ziffer 2: Ablehnung Ziffer 3: Annahme als Postulat

Sofortmassnahmen zur Krisenbewältigung des Lehrpersonenmangels per Schulbeginn

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Kommunizieren von Lösungsvarianten für offene Stellen, die trotz vertretbarer Klassenzusammenlegungen nicht besetzt werden können.

2. Erweitern des Handlungsspielraums der Gemeinden für flexible Lösungen durch Ausnahmebewilligungen gegenüber dem geltenden Recht.

3. Aufstocken der finanziellen Mittel (Schulleitungspool und Pool für Spezialaufgaben) für den Mehraufwand bei der organisatorischen Planung und Umsetzung, der Personalrekrutierung sowie der Einführung und Begleitung für Quer- und Wiedereinsteigende.

Begründung:

Die Lage ist alarmierend und erfordert im Rahmen eines professionellen Krisenmanagements sofort konkrete und unkonventionelle Massnahmen (analog zur Schulung der Flüchtlingskinder aus der Ukraine).

Zu Ziffer 1: Von Regierungsrat/BKD als Arbeitgeberin und Hauptverantwortliche des Bildungswesens erwarten wir die aktive Übernahme der Führungsverantwortung. Schulinspektorate und

Gemeinden sowie die Schulleitungen brauchen rechtzeitig richtungsweisende Rahmenbedingungen und Lösungsvorschläge für die schulorganisatorische Planung.

Zu Ziffer 2: In der Notlage muss es den Schulinspektoraten und den Gemeinden sowie den Schulleitungen möglich sein, von den geltenden rechtlichen Vorgaben abzuweichen (z. B. Abbau von Pflichtlektionen, Ausfall von Unterricht, Reduzieren der Elterngespräche). Oberste Priorität hat das Stattfinden von Unterricht.

Zu Ziffer 3: Der Zusatzaufwand der Schulen für das Krisenmanagement im Bereich der Personalrekrutierung sowie der Einführung und Begleitung für Quer- und Wiedereinsteigende bindet ausserordentliche Ressourcen, die abgegolten werden müssen. Das Auffangen des Lehrpersonenmangels darf nicht zulasten der amtierenden Lehrerschaft gehen. Vorzeitige Pensionierungen und weitere Kündigungen von bewährten Lehrpersonen sind unbedingt zu vermeiden. Dies ist mit attraktiven Massnahmen (z. B. Teilentlastung der Klassenlehrpersonen) sicherzustellen.

Begründung der Dringlichkeit: Wir sind überzeugt, dass ohne ausserordentliche Sofortmassnahmen auf das Schuljahr 2023/2024 nicht alle offenen Stellen besetzt werden können.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheid- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 27 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte LAG und Art. 12 Volksschulgesetz VSG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Motion will den Regierungsrat beauftragen, Lösungsvarianten für offene Stellen bei Lehrkräfteanstellungen zu kommunizieren, die trotz Klassenzusammenlegungen nicht besetzt werden können. Dazu soll der Handlungsspielraum der Gemeinden durch Ausnahmebewilligungen erweitert werden. Zudem wird eine Aufstockung der finanziellen Mittel gefordert, damit der Mehraufwand bei der Personalrekrutierung sowie der Einführung und Begleitung für Quer- und Wiedereinsteigende durch eine Erhöhung des Schulleitungspools und des Pools für Spezialaufgaben abgegolten wird.

Der Regierungsrat ist sich der andauernden angespannten Stellensituation bei den Lehrkräften der Volksschule und der damit einhergehenden Belastung für alle davon betroffenen Personen sehr bewusst. Seit mehreren Jahren sucht die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) zusammen mit den Ansprechpartnern, wie dem Verband Bernische Gemeinden, den Berufs- und Personalverbänden sowie der PH Bern, resp. PH NMS Bern nach Massnahmen, wie eine Entlastung erfolgen kann. Zahlreiche Massnahmen wurden bereits umgesetzt. Eine deutliche Optimierung des berufsbegleitenden Studiums an der Pädagogischen Hochschule, Studiengänge für Quereinsteigende, Mentorate für Berufseinsteigende, die Einführung und Ausweitung von Klassenhilfen, die erleichterte Bewilligung einer zweiten Entlastungslektion für Klassenlehrkräfte oder der Aufbau einer Fachstelle zur Unterstützung der Schulleitungen bei der Personalrekrutierung sind nur einige Beispiele dieser Arbeit. Die eingesetzte Task Force überprüft laufend die Umsetzung der Massnahmen.

Zu Ziffer 1 Die Schulen sind aufgrund des Lehrkräftemangels mit einer schwierigen Situation konfrontiert und müssen teilweise unkonventionelle Wege gehen, um mit dieser Herausforderung umzugehen. Der Kanton, insbesondere die Schulinspektorate, sowie die Pädagogischen Hochschulen unterstützen und begleiten die Schulen dabei. Pauschale Lösungen werden der Vielfalt der bernischen Schulen nicht gerecht. Daher unterstützen die Schulinspektorate die Schulen im Einzelfall und mit entsprechend möglichst passgenauen Lösungsansätzen bei der organisatorischen Schulplanung. Aktuell werden mehrere mögliche Massnahmen in Sinne einer Good Practice kommuniziert, damit Schulen eine Auswahl haben, in welche Richtung sie die Schulorganisation anpassen können, wenn die offenen Stellen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht besetzt sind. Die enge Kommunikation und Absprache mit den Schulen ist damit sichergestellt und wird auch weitergeführt.

Zu Ziffer 2 Die Allgemeinen Hinweise und Bestimmungen (AHB) zum Lehrplan 21 legen die Gestaltungsfreiräume bei der Unterrichtsorganisation fest. Diese sind gross. Eine Abweichung von der Lektionentafel muss begründet und von der Schulaufsicht bewilligt werden, wenn die vorgeschriebene Unterrichtszeit über das ganze Schuljahr nicht eingehalten werden kann. Dabei ist der Unterricht so zu strukturieren, dass die Schülerinnen und Schüler ausreichend Gelegenheit erhalten, um in sämtlichen Fachbereichen an den vorgesehenen Kompetenzstufen (Auftrag des Zyklus) arbeiten zu können. Solche Ausnahmen sind jedoch mit Zurückhaltung einzusetzen. Es muss aufgezeigt werden, wie über eine gewisse Zeit hinweg betrachtet, der Unterricht im vorgesehenen Umfang stattfinden kann. Aus Sicht des Regierungsrats besteht somit innerhalb der rechtlichen Vorgaben genügend Raum für begründete Abweichungen. Abweichungen ausserhalb des geltenden Rechts, wie von der Motion gefordert, lehnt der Regierungsrat ab.

Zu Ziffer 3 Wie erwähnt, konnten bereits zahlreiche Massnahmen umgesetzt werden. Auch werden laufend neue Massnahmen angegangen, damit eine Entlastung der angespannten Situation für die Schulleitungen und die Lehrpersonen ermöglicht wird. Dazu gehören auch Massnahmen zur Entlastung der Schulleitungen. Die Rekrutierung von geeignetem Personal ist grundsätzlich eine Kernaufgabe von Schulleitungen, so dass diese nicht mittels einer Zusatzfinanzierung über einen Sonderpool geregelt werden kann 1 sondern eine Revision von Anhang 4 LAV bedingt, welcher die Berechnung für die Schulleitungsressourcen bestimmt. Aus Sicht der Regierung sind die Ansprüche an die Schulleitungen der Volksschule seit längerem stark gestiegen. Aufgrund dieser Entwicklung ist er bereit, den künftigen Umfang der Schulleitungsressourcen, unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Rahmenbedingungen des Kantons, zu prüfen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) Art. 94