Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.RRGR.47

M 025-2023 Gerber (Schüpfen, Die Mitte) Massnahmen gegen Debitorenverluste in Heimen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 025-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.47

Eingereicht am: 06.03.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gerber (Schüpfen, Die Mitte) (Sprecher/in) von Bergen (Uetendorf, EVP) Speiser-Niess (Zweisimmen, SVP) Gasser (Ostermundigen, GLP) Junker Burkhard (Lyss, SP) Zimmerli (Bern, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 09.03.2023

RRB-Nr.: 548/2023 vom 17. Mai 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Massnahmen gegen Debitorenverluste in Heimen

Der Regierungsrat wird beauftragt sicherzustellen, dass

Erwägungen

1. die Abtretung der Ergänzungsleistungen (EL) an die Heime unter Anwendung des angepassten Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) tatsächlich praktisch umgesetzt wird und somit die Finanzierung zumindest teilweise garantiert ist;

2. die Beistände, Sozialdienste und die KESB die Prozesse so optimieren, dass eine EL-Anmeldung bei Heimeintritt sichergestellt ist;

3. die Beistände, Sozialdienste und die KESB die offenen Pendenzen, wie die Bezahlung der offenen Pflege- und Betreuungskosten, nach Todeseintritt erledigen.

4. Sollte Ziffer 3 nicht möglich sein, ist ein Vorinkasso oder eine Restkostenfinanzierung zu klären.

Begründung:

Potenzielle Heimbewohnerinnen und Heimbewohner bleiben heute länger zu Hause und werden durch Angehörige oder durch die Spitex betreut. Dies ist auch gut so. Der Eintritt in ein Heim erfolgt aber immer kurzfristiger («jetzt geht es nicht mehr zu Hause»).

Oft erfolgen Anmeldungen über die Sozialdienste oder sogar über die KESB, der Eintritt in ein

Heim muss rasch erfolgen. Die finanzielle Situation, Selbstzahler oder EL-Bezüger ist beim Eintritt immer öfter unklar.

Viele Heime haben in den letzten Jahren eine Vorauszahlung (Depot) bei Heimeintritt verlangt. Diese Zahlungen ermöglichen nach dem Todesfalleintritt eine rasche, korrekte Abrechnung und weniger hohe Debitorenverluste.

Heimbewohner ohne Vermögen sind auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Der Prozess der Gesuche dauert oft sehr lange, ja es kommt nicht selten vor, dass die Bewohner sterben und noch immer keine Kostengutsprache vorliegt.

Nach dem Eintritt des Todes schliessen die Sozialldienste das Dossier, niemand bezahlt den geleisteten Dienst der Heime und niemand fordert bei den Ausgleichskassen und Krankenkassen die Übernahme der Kosten ein (Debitorenverluste von bis zu 3 Monaten nicht selten!).

Es kann nicht sein, dass Heime im Kanton Bern gezwungen werden, die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern nach der wirtschaftlichen Situation zu priorisieren.

Zu Ziffer 1: Die Praxis zeigt nun, dass die Möglichkeit der Abtretung der EL an die Heime gemäss neuem ELG durch die Beistände, Sozialdienste und KESB mit dem Auftrag der finanziellen Beistandschaft nicht umgesetzt wird (eigene Abwägung der Beistandschaft, was mit der EL bezahlt wird).

Zu Ziffer 2: Anscheinend sind viele Beistände, Sozialdienste und die KESB überlastet, die EL- Anmeldungen erfolgen zu spät.

Zu Ziffer 3 und 4: Heime sind immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass beim Tod eines Heimbewohners oder einer Heimbewohnerin die Ausstände der letzten Monate durch die Beistände, Sozialdienste und die KESB nicht bezahlt werden. Beim Eintritt des Todes werden die Dossiers geschlossen und der Konkurs wird eröffnet.

Positive Lösung aus dem Kanton Aargau: Seit der Neuordnung der Pflegefinanzierung Anfang 2011 ist die öffentliche Hand zur Finanzierung der Restkosten verpflichtet. Der Kanton Aargau regelt diese Verpflichtung mit einer kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot «Tages- und Nachtstrukturen » Weitere gute Lösungen haben sich in den Kantonen Solothurn, Graubünden und Zürich bewährt.

Begründung der Dringlichkeit: Seit einem Jahr haben sich die Debitorenverluste für Heime massiv verstärkt. Die entsprechenden Gründe finden sich in den Erläuterungen. Andere Kantone sind diese Situation bereits mit gezielten Massnahmen angegangen.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat anerkennt die Problematik im Grundsatz, auch wenn die vorliegenden Finanzkennzahlen der Pflegeheime die im Vorstoss beschriebene akute Veränderung der Debitorenverluste nicht widerspiegeln. Er hat daher bereits eine direktionsübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt und diese beauftragt, Lösungsvorschläge zur Reduktion des Risikos eines Debitorenverlustes bei Pflegeheimen zu erarbeiten. Im Zuge dieser Arbeiten sollen auch die Hürden bei der Umsetzung der Akut- und Übergangspflege analysiert werden. Diese zwei Problemfelder überschneiden sich zumindest bei der Errichtung der Beistandschaft und rechtzeitigen Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen. Der Umgang mit diesen Herausforderungen in anderen Kantonen wird bei der Analyse mit einbezogen. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) hat sich bereits in Zusammenhang mit der mittlerweile abgeschriebenen und als Postulat überwiesenen Motion 117-2016 (Vorauszahlungen bei Heimeintritten) mit der Thematik beschäftigt. Bei der Abschreibung dieses Geschäfts

hat die GSI darauf hingewiesen, dass die im Januar 2021 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zur Verbesserung der Situation aus Sicht der Pflegeheime führen kann. Diese Revision hat erstmals ermöglicht, dass der Anteil der Ergänzungsleistungen an die Tagestaxen für die Pflegeheime direkt an die Pflegeheime bezahlt werden (Art. 21a Abs. 3 ELG). Dies bedingt eine von der EL-berechtigten Person beantragte Auszahlung dieser Leistung an das Pflegeheim. Gemäss Rückmeldungen von einzelnen Leistungserbringenden und von Verbänden der Leistungserbringenden ist die Anwendung dieser neuen Bestimmung jedoch mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden. Wenn beispielsweise bei Heimeintritt die Urteilsfähigkeit bestritten ist, jedoch noch keine Beistandschaft errichtet ist, so kann eine direkte Auszahlung an die Pflegeheime nicht umgesetzt werden. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Beistand oder die Beiständin gegen eine Auszahlung an das Pflegeheim ausspricht. Der Regierungsrat möchte darauf hinweisen, dass sein Handlungsspielraum durch nationales Recht (z. B. Erwachsenenschutzrecht) eingeschränkt ist.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart las prestaziuns supplementaras tar l’assicuranza per vegls, survivents ed invaliditad, Art. 21a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.