2023.RRGR.94
M 067-2023 Rashiti (Gerolfingen, SVP) Steuerbefreiung von seetauglichen Schiffen mit einer Leistung bis 7,3 KW. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 067-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.94
Eingereicht am: 14.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Rashiti (Gerolfingen, SVP) (Sprecher/in) Schneider (Biel/Bienne, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 772/2023 vom 28. Juni 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Steuerbefreiung von seetauglichen Schiffen mit einer Leistung bis 7,3 KW
Der Regierungsrat wird beauftragt, Schiffe, die über eine Leistung von bis zu 7,3 kW verfügen, in Artikel 19 des Gesetzes über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz; BSG 767.1) aufzunehmen.
Begründung:
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Schiffe in der Regel sehr klein sind und für Freizeitzwecke wie Fischen oder Vergnügungsfahrten genutzt werden. Sie werden nicht für kommerzielle Zwecke genutzt und tragen daher nicht wesentlich zur Wirtschaft bei. Ausserdem sind ihre Auswirkungen auf die Umwelt vernachlässigbar, da sie nicht für Aktivitäten genutzt werden, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten.
Ausserdem muss betont werden, dass die Einführung von Schiffselektromotoren für kleine Sportboote mit der Einführung von E-Bikes im Bereich des Individualverkehrs verglichen werden kann. Schiffselektromotoren bieten eine umweltfreundliche und geräuscharme Alternative zu herkömmlichen Verbrennungsmotoren, was dazu beitragen kann, die Umweltauswirkungen der Sportschifffahrt zu verringern.
Hinzu kommt, dass Schiffselektromotoren oft kleiner und leichter als Verbrennungsmotoren sind, was sie ideal für kleine Sportboote macht. Sie haben ausserdem eine längere Lebensdauer und benötigen weniger Wartung, was dazu beitragen kann, die langfristigen Kosten für Bootsbesitzerinnen und Bootsbesitzer zu senken.
Mit einer Steuerbefreiung im Kanton Bern für Schiffe und Boote mit einer Motorleistung von bis zu 7,3 kW könnten wir die Einführung dieser Schiffselektromotoren fördern und so das Engagement des Kantons für eine nachhaltige Entwicklung stärken und dazu beitragen, die natürlichen Ressourcen für künftige Generationen zu erhalten.
Die Besteuerung dieser Schiffe hat weder einen praktischen noch einen wirtschaftlichen Sinn. Die Einnahmen aus diesen Steuern sind minimal, aber die Verwaltungskosten für die Erhebung und Aufsicht sind hoch. Es ist daher sinnlos, diese Steuern beizubehalten.
Darüber hinaus würde die Steuerbefreiung dieser Schiffe den Besitzerinnen und Besitzern kleiner Sportboote zugutekommen, bei denen es sich häufig um normale Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen handelt. Durch die Abschaffung der Steuer könnten diese Personen Geld sparen, sodass sie mehr Zeit und Ressourcen für die Reparatur, Wartung und Verbesserung der Sicherheit ihrer Boote aufwenden könnten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Steuerbefreiung für Schiffe mit einer Motorleistung von bis zu 7,3 kW im Kanton Bern eine sinnvolle und pragmatische Massnahme ist. Sie würde den administrativen Aufwand für die Steuerbehörden reduzieren, die Besitzerinnen und Besitzer kleiner Sportboote von unnötigen Steuern befreien und hätte vernachlässigbare Auswirkungen auf die Umwelt. Die Motionäre fordern den Regierungsrat daher auf, dieses Anliegen zu berücksichtigen und sich für die Steuerbefreiung dieser kleinen Sportboote einzusetzen.
Antwort des Regierungsrates
Schiffe, die gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) einer Immatrikulationspflicht unterstehen, werden gemäss Art. 18 des Gesetzes über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz; BSG 767.1) i.V.m. Art. 2 des Dekretes über die Besteuerung der Schiffe (SSD; BSG 767.2) grundsätzlich mit einer längenabhängigen Grundsteuer belegt. Hinzu kommt ein Steuerzuschlag pro kW Antriebsleistung von CHF
Erwägungen
4.00 bei Schiffen, die mit einem Antriebsmotor ausgerüstet sind. Schiffe mit Antriebsmotoren werden somit leistungsabhängig besteuert und unabhängig von der Antriebsart. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit unter dem Aspekt der Ökologisierung, kleinere Schiffe mit keiner bzw. geringer Antriebsleistung, steuerlich zu bevorzugen.
Eine Steuerreduktion für Elektroantriebe entsteht zudem bereits heute, indem sie bei gleichbleibender Fahrleistung weniger kW benötigen und somit mit einem kleineren Steuerzuschlag belastet werden als Verbrennungsmotoren. Somit reduziert sich die Steuerbelastung durch den besseren Wirkungsgrad bei Elektroantrieben um rund 30 bis 50 Prozent.
Aktuell belaufen sich die gesamten Schiffssteuereinnahmen im Kanton Bern pro Jahr auf 2,7 Millionen Franken. Diese Einnahmen werden insbesondere zur Deckung der Kosten verwendet, welche beim Unterhalt und Betrieb der Schifffahrtssignalisation sowie zum Schutz der Wasserbenutzenden und der Naturschutzgebiete anfallen. Des Weiteren werden damit der Betrieb der Seepolizei, der Rettungsdienste und der Sturmwarnung bei den Seen gemäss Art. 16 Schifffahrtsgesetz mitfinanziert.
Die Motion fordert eine Steuerbefreiung von seetauglichen Schiffen mit einer Leistung bis 7,3 kW. Weshalb die Motion den Grenzwert zur Steuerbefreiung bei 7.3 kW setzt, ist für den Regierungsrat nicht unmittelbar nachvollziehbar. Ein markanter Grenzwert liegt in der Schifffahrt bei 6 kW Antriebsleistung, da bis zu dieser Leistung kein Schiffsführerausweis notwendig ist.
Mit der Einführung einer Steuerbefreiung von Schiffen mit einer Antriebsleistung von bis zu 7.3 kW wären aktuell mehr als die Hälfte der im Kanton Bern immatrikulierten Schiffe betroffen, was zu Mindereinnahmen von 460 000 Franken führen würde.
Die Steuerbelastung von Schiffen mit einer Antriebsleistung von bis zu 7.3 kW beträgt im Durchschnitt 75 Franken im Jahr und fällt im Verhältnis zu den anfallenden durchschnittlichen Schiffsunterhaltskosten pro Schiff und Halter bzw. Halterin kaum ins Gewicht.
Der administrative Hauptaufwand entsteht insbesondere im Bereich der Schiffszulassung. Gemäss Art. 16 Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201.1) unterstehen sämtliche Schiffe über 2,5 m Länge einer Immatrikulationspflicht (Erstellens eines Schiffsausweises, der Kontrollschilder, Nachführung von Adressen, Prüfaufgebote usw.). Die Aufbereitung der jährlichen Steuerrechnungen erfolgt automatisiert, basierend auf den Daten der Schiffsimmatrikulation. Selbst wenn eine Steuerbefreiung für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 7.3 kW umgesetzt werden sollte, bleiben die administrativen Hauptaufwendungen der Schifffahrtsbehörde weiterhin bestehen. Entgegen der Meinung der Motionäre wird daher die vorgeschlagene Massnahme den administrativen Aufwand für die Steuerbehörde nicht merklich reduzieren.
Zusammenfassend bringt eine Steuerbefreiung für Schiffe mit einer Motorleistung bis 7.3kW für die Schiffshalterinnen und Schiffshalter keine erheblichen Steuerersparnisse. Den Anreiz, Verbrennungsmotoren durch Elektromotoren zu ersetzen, ist mit dem bestehenden Steuergesetz bereits gegeben. Im Weiteren ist es zudem fraglich, ob ein Steueranreiz für kleine Schiffe geschaffen werden soll, da bei schönem Wetter die Gewässer und Uferzonen bereits heute durch Freizeitaktivitäten sehr stark beansprucht werden und durch die Steuerbefreiung die Nutzung der Berner Gewässer zusätzlich gefördert würde.
Aus den erwähnten Gründen empfiehlt der Regierungsrat dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen.
Verteiler ‒ Grosser Rat