2023.RRGR.95
M 068-2023 Ruch (Bern, Grüne) Einführung einer Kriegsgewinnsteuer. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 068-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.95
Eingereicht am: 14.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Ruch (Bern, Grüne) (Sprecher/in) Patzen (Bern, Grüne) Vanoni (Zollikofen, Grüne) Lindegger (Roggwil, Grüne) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 08.06.2023
RRB-Nr.: 770/2023 vom 28. Juni 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Einführung einer Kriegsgewinnsteuer
Der Regierungsrat wird beauftragt,
Erwägungen
1. eine besondere Kriegsgewinnsteuer oder Sonderabgabe einzuführen und einzuziehen, die deutliche Übergewinne besteuert, die in einem Zusammenhang mit dem Krieg gegen die Ukraine stehen.
2. Im Fokus stehen vor allem die Sektoren Energieproduktion und -handel, Rohstoffhandel, Rüstungsproduktion und Produktion von sogenannten Dual-Use-Gütern.
Begründung: Der völkerrechtswidrige russische Angriff auf die Ukraine hat neben den fürchterlichen Folgen für die Menschen in der Ukraine auch zu massiven Veränderungen auf den Weltmärkten geführt; allen voran sind die Energie- und Rohstoffmärkte zu nennen. Die teilweise massiv gestiegenen Energiepreise haben für viele Menschen und Unternehmen negative Folgen. Einige Unternehmen konnten aber auch massiv davon profitieren; zu nennen ist beispielsweise die BKW, die 2022 ihren Gewinn im Vergleich zum Vorjahr auf 1 Milliarde erhöht und damit mehr als verdoppelt hat. Der Kanton Bern steht aufgrund des Krieges und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Lage vor einigen Herausforderungen: So müssen beispielsweise geflüchtete Ukrainer*innen empfangen und integriert oder Familien, die aufgrund der Inflation in ihrer Existenz bedroht sind, finanziell unterstützt werden. Es ist sinnvoll, dass sich Unternehmen, die von der aktuellen Lage stark profitieren, an diesen Herausforderungen über die normale Gewinnsteuer hinaus beteiligen. Damit das möglich ist, braucht es eine spezielle Übergewinnsteuer nach Vorbild verschiedener Staaten wie Italien, Rumänien, Spanien, Griechenland oder Grossbritannien, die ins Berner Steuersystem passt.
Begründung der Dringlichkeit: Damit eine Kriegsgewinnsteuer noch rechtzeitig zur Anwendung käme, müssten die notwendigen gesetzlichen Grundlagen rasch angepasst werden.
Antwort des Regierungsrates
Mit dem Vorstoss soll erreicht werden, dass im Kanton Bern eine besondere Gewinnsteuer eingeführt wird, mit der sogenannte «Übergewinne» besteuert werden, insbesondere, wenn diese in Sektoren erwirtschaftet wurden, welche einen Bezug zum Krieg gegen die Ukraine aufweisen.
Der Bund hat sich in jüngster Vergangenheit bereits mit dem Thema «Kriegsgewinnsteuer» auseinandergesetzt. 1 Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass eine derartige Sondersteuer auf Bundesebene eine Verfassungsänderung bedürfte und weist darauf hin, dass «Übergewinne» ja bereits heute durch die ordentliche Gewinnsteuer besteuert werden. Eine parlamentarische Initiative auf Bundesebene, welche die nötigen gesetzlichen Grundlagen schaffen will, ist Ende 2022 eingereicht worden. 2
Dem Kanton Bern steht es vor diesem Hintergrund nicht frei, Übergewinne besonders zu besteuern. Die verfassungsmässigen Grundsätze der Allgemeinheit (alle Personengruppen werden nach denselben Regeln besteuert) sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Artikel 127 der Bundesverfassung (BV; SR 101) lassen dies nicht zu.
Der Kanton Bern ist bei der Gewinnsteuer einzig in der Tarifgestaltung frei und könnte einen höheren Gewinnsteuertarif für alle besonders hohen Gewinne einführen. Damit würden aber alle Unternehmen, welche hohe Gewinne aufweisen, mit höheren Steuern belastet, unabhängig von den Gründen für die hohen Gewinne. Da der Kanton Bern seit 2021 bereits den mit Abstand höchsten maximalen Gewinnsteuersatz aller Kantone aufweist, ist das für den Regierungsrat keine Option und es wird Ablehnung der Motion beantragt.
Im Übrigen hat die im Motionstext erwähnte BKW AG an der Generalversammlung 2023 eine Dividendenerhöhung sowie eine Sonderdividende beschlossen, von der auch der Kanton Bern als Mehrheitsaktionär profitiert.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Vgl. Geschäft 22.7353 | Krieg in der Ukraine. Windfalltax, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affai- Vgl. Geschäft 22.7530 | Windfall Profit Tax als Kriegsgewinnsteuer: Warum ist in der Schweiz unmöglich, was in anderen Ländern umgesetzt wird? Würde die Schweiz eine OECD-Steuer übernehmen?, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affai-