Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.SIDGS.106

Vernehmlassung des Bundes. Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Per E-Mail an: recht@babs.admin.ch

RRB Nr.: 415/2023 26. April 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme im titelerwähnten Geschäft.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Die Vorlage erweckt insgesamt den Eindruck, dass die bestehenden Herausforderungen im Bereich des Dienstpflichtsystems nicht gelöst, sondern lediglich mit den vorhandenen gesetzlichen und verfassungsmässigen Rahmenbedingungen sanft angegangen werden sollen. Aus Sicht des Regierungsrates sind die vorgeschlagenen Massnahmen daher lediglich als Sofortmassnahmen zu verstehen. Eine nachhaltige Änderung kann nur über eine Verfassungsänderung und entsprechende nachfolgende Gesetzesänderungen erfolgen.

Der Regierungsrat begrüsst, dass die Schutzdienstpflicht auf Militärdienstpflichtige ausgeweitet wird, die am Ende ihres 25. Altersjahres die Rekrutenschule noch nicht absolviert haben sowie auf Armeeangehörige, die nach Absolvierung der Rekrutenschule militärdienstuntauglich werden und noch mindestens 80 verbleibende Diensttage zu leisten hätten. Diese Massnahme trägt dazu bei, die kritische personelle Situation im Zivilschutz zu verbessern. Sie wird jedoch ausschliesslich im Verbund mit den weiteren im vorliegenden Gesetzesentwurf aufgeführten Massnahmen einen Nutzen entfalten können, da die Menge der betreffenden Militärdienstpflichtigen nur eine geringe Anzahl Personen ausmachen dürfte.

Weiter begrüsst der Regierungsrat grundsätzlich, dass Zivilschutzorganisationen (ZSO), die einen Unterbestand aufweisen, als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen weisen jedoch noch einige Unschärfen und bürokratische Hürden

auf, die zu klären bzw. abzubauen sind. Die administrativen Abläufe sind auf das erforderliche Minimum zu begrenzen und der Datenaustausch zwischen dem Personalinformationssystem

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 12.04.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2651061 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.106 1/15

der Armee und des Zivilschutzes (PISA) und dem automatisierten Informationssystem des Zivildienstes ist rechtlich und technisch sicherzustellen. Weiter ist die fehlende Führung und Ausrüstung der Zivildienstleistenden im Hinblick auf mögliche Einsätze ausserhalb einer ZSO noch nicht gelöst. Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der Einsatz des Zivildienstes bei Katastrophen und Notlagen über eine Revision des BZG überhaupt erfolgen kann, oder ob dafür nicht eine grundlegende Revision des Zivildienstgesetzes notwendig wäre.

Ebenfalls ist der Regierungsrat grundsätzlich damit einverstanden, dass der Bund bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den stationären und mobilen Sirenen auf die Kantone übertragen kann. Zwingende Voraussetzung muss jedoch die Übernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten — Sach- und Personalkosten — durch den Bund sein. Eine nicht kostendeckende Pauschale von CHF 450 pro Sirene lehnt der Regierungsrat ab.

2. Anträge

2.1 Mehrere Artikel in allen vorliegenden Gesetzesentwürfen

Der Ausdruck «zivildienstpflichtig» ist an zahlreichen Stellen der vorliegenden Vorlagen und im Erläuternden Bericht durch «zivildienstleistend» zu ersetzen. Auf den Ausdruck «Zivildienstpflicht» ist zu verzichten.

Begründung In der Bundesverfassung (BV) sind nur die Militärdienstpflicht (Artikel 59 BV) und die Schutzdienstpflicht (Artikel 61 BV), nicht jedoch eine Zivildienstpflicht verankert. Mit dem Leisten von Zivildienst erfüllen Zivildienstleistende ihre Militärdienstpflicht, vgl. auch im Erläuternden Bericht auf Seite 29 (unten): «Bei diesem [dem zivilen Ersatzdienst] handelt es sich nicht um eine selbständige Dienstpflicht wie die Schutzdienstpflicht, sondern um eine andere Erfüllungsart der Grundpflicht, Militärdienst zu leisten Li.» Entsprechend ist vom Begriff «Zivildienstpflicht» abzusehen.

2.2 Mehrere Artikel im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)1 und im Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)2

Der Entscheid, den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) von der Gruppe Verteidigung zum BABS zu transferieren, wurde im vergangenen Jahr gefällt. Die gesetzlichen Grundlagen werden diesen Tatsachen angepasst. Wir erwarten einen engen Miteinbezug der Kantone in diese Revisionsarbeiten und die Weiterführung sämtlicher bisheriger Tätigkeiten des KSD in unveränderter Form.

SR 520.1 2 BSG 510.91

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2.3 Anträge zum BZG

2.3.1 Zu Artikel 6 Absatz V'BZG

Es ist zu prüfen, ob im Einleitungssatz zu Absatz 2ter nicht ein anderes Wort als «regelt» verwendet werden sollte.

Begründung «Stellen» (Buchstabe a) und «Anordnungen» (Buchstabe b) kann man kaum «regeln».

2.3.2 Zu Artikel 9 Absatz 2 BZG

Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen: 2 ...Zur Sicherstellung des effizienten Betriebs des Systems kann es bestimmte Aufgaben gegen kostendeckende Entschädigung den Kantonen übertragen und sie zur Zusammenarbeit verpflichten. Der Bundesrat legt die Aufgaben fest und regelt die Einzelheiten.

Zudem ist die Frage des Eigentums an den Sirenen zu regeln.

Begründung Im Rahmen der letzten Revision des BZG sprach sich der Bund trotz erheblichen Vorbehalten der Kantone für eine Zentralisierung der Zuständigkeiten und aller Aufgaben im Zusammenhang mit den Sirenen beim Bund aus. Begründet wurde diese Anpassung damals mit einer Steigerung der Effizienz und einer Senkung der Kosten. Gemäss dem aktuell geltenden Gesetz sind die Kantone nach Ende der Übergangsfrist nicht mehr verpflichtet, die ihnen bisher übertragenen Aufgaben zu erledigen und das dafür erforderliche Personal zu beschäftigen. Bei der Planung der Umsetzung hat sich gezeigt, dass die Ausführung durch den Bund — entgegen den in der früheren Botschaft geäusserten Annahmen — teurer und aufwändiger ist, als die Aufgabenübertragung an die Kantone, da diese bereits mit den Abläufen vertraut sind und bis zum Ende der Übergangsfrist noch über die erforderlichen Fachkräfte verfügen. Diese neuerliche Einschätzung überrascht den Regierungsrat nicht, weshalb er sich nicht gegen die Möglichkeit der Aufgabenübertragung an die Kantone ausspricht. Da die Zuständigkeiten für die Sirenen damit nicht angepasst werden und beim Bund verbleiben, vertritt der Regierungsrat jedoch klar die Ansicht, dass die Kantone für sämtliche durch sie im Auftrag des Bundes übernommenen Arbeiten kostendeckend entschädigt werden müssen. Dies schliesst auch die Personalkosten mit ein, da die Kantone nach Ablauf der Übergangsfrist aufgrund der Zuständigkeiten nicht mehr verpflichtet sind, diese Leistungen zu erbringen und die entsprechenden Fachpersonen primär aufgrund des Auftrages des Bundes weiterbeschäftigen müssen. Bei der Beurteilung der bei den Kantonen entstehenden Kosten darf also nicht von der Situation vor der letzten BZG-Revision und während der Übergangsfrist ausgegangen werden, sondern als Grundlage muss das heute geltende Gesetz nach Ablauf der Übergangsfrist herangezogen werden, bei dem die Kantone nicht mehr verpflichtet sind, die entsprechenden personellen Ressourcen bereitzustellen. Ebenfalls können die beschränkten Budgetmittel des BABS nicht als Begründung herangezogen werden. Vielmehr sind dem BABS die zur Erfüllung seiner Zuständigkeiten erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die kostendeckende Entschädigung (inkl. Personalkosten) der Kantone ist so auch im Erläuternden Bericht festzuhalten.

Gemäss den Ausführungen im Erläuternden Bericht sollen die Aufgaben in der Verordnung definiert werden. Unseres Erachtens sollte dies auch im Gesetz erwähnt werden, weshalb wir die Ergänzung im letzten Satz von Absatz 2 vorschlagen.

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Auch nach der vorliegenden Revision verbleibt die Zuständigkeit für die Sirenen beim Bund, was der Regierungsrat begrüsst. Eine Verlagerung der Zuständigkeit auf die Kantone würde der Regierungsrat ablehnen, da mit der Verschiebung der Zuständigkeit auf den Bund in der letzten Gesetzesrevision eine finanzielle Mehrbelastung der Kantone in anderen Bereichen ausgeglichen wurde. Dies könnte nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die Frage des Eigentums an den Sirenen. Gemäss der Auffassung des Regierungsrats verbleibt das Eigentum beim Bund, da die Kantone nicht für die Sirenen zuständig sind, sondern bloss bestimmte Aufgaben im Auftrag des Bundes (darunter die Beschaffung der Sirenen) übernehmen — im Erläuternden Bericht (Seite 17) werden die Kantone diesbezüglich mit einer Generalunternehmung verglichen. Daraus folgt für den Regierungsrat, dass die Kantone bei der Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben stets im Namen des Bundes (resp. in Vertretung des Bundes) und nicht in ihrem eigenen Namen handeln können. Dies betrifft beispielsweise auch den Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen. Sollte dies anders beabsichtigt sein, sind entsprechende Regelungen mit den Kantonen abzusprechen und in die Vorlage aufzunehmen.

In diesem Zusammenhang hätte es der Regierungsrat begrüsst, wenn ihm die vorgesehenen Bestimmungen auf Verordnungsstufe gemeinsam mit der Gesetzesrevision zur Beurteilung vorgelegt worden wären. Die Kantone sind zwingend zur Verordnungsvorlage zu konsultieren.

2.3.3 Zu Artikel 9 Absatz 3bis BZG

Ein neuer Absatz 3bis ist zu ergänzen: 3bis Es unterstützt die Kantone beim Aufbau und Betrieb von Notfalltreffpunkten.

Begründung Es entspricht einem wiederholt vorgebrachten Anliegen der Kantone, dass das BABS im Bereich der Notfalltreffpunkte eine stärkere koordinierende Rolle und insbesondere die heute von einer externen Firma betriebene Webseite vvww.notfalltreffpunkte.ch übernimmt. Gemäss BABS fehlt dafür heute eine entsprechende Grundlage. Wir beantragen daher, diese Grundlage im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision zu schaffen. Auf Verordnungsebene ist die Möglichkeit zum Betrieb der erwähnten Webseite zu verankern.

2.3.4 Zu Artikel 9 Absatz 5 BZG

Eine Anpassung des Wortlauts ist zu prüfen.

Begründung Es dürfte nicht einfach sein, die Sirenen, die ebenfalls von dieser Bestimmung erfasst werden, beispielsweise für gehörlose Menschen zugänglich zu machen. Entsprechend würde der Bund dieser Verpflichtung bezogen auf die Sirenen nicht nachkommen können.

2.3.5 Zu Artikel 12 Absatz 4 BZG

Wir regen an, im Erläuternden Bericht zu Artikel 12 Absatz 4 zu ergänzen, dass die Kantone bereits in der letzten Gesetzesrevision klar aufgezeigt haben, dass die genannten Einsatzbereiche der spezialisierten Einsatzorganisationen mit bestehenden Ressourcen abgedeckt werden können und sich gegen den Aufbau weiterer spezialisierter Einsatzorganisationen des Bundes ausgesprochen haben.

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Begründung Der Erläuternde Bericht dient dazu, den Hintergrund der Änderungen zu beschreiben. Dieser Hinweis ist für das Verständnis des Gesamtkontextes erforderlich.

2.3.6 Zu Artikel 24 Absatz 'Ibis BZG

Der Absatz ist wie folgt zu ergänzen: Ibis Er gewährt den Kantonen kostendeckende Abgeltungen für die Aufgaben, die ihnen nach Artikel 9 Absatz 2 übertragen werden. Der Bundesrat kann für bestimmte Aufgaben kostendeckende Pauschalen festlegen.

Begründung Die Höhe der Abgeltung muss sämtliche, den Kantonen entstehende Kosten abdecken, inkl. Personalkosten. Die vorgesehene jährliche Vergütung von CHF 450 pro Sirene, die der Bund den Kantonen bezahlen will, ist dabei bei weitem nicht kostendeckend (vgl. auch die Begründung zum Antrag zu Artikel 9 Absatz 2 BZG). Dies hat eine entsprechende Erhebung bei den Kantonen gezeigt. Der Regierungsrat fordert daher, dass die jährliche Vergütung kostendeckend ausfällt, die Personalkosten ebenfalls umfasst und sich im Minimum auf CHF 800 pro Sirene beläuft. Zu verankern ist im Weiteren ein Mechanismus für den Teuerungsausgleich und/oder eine periodische Überprüfung der Pauschale. Die kostendeckende Entschädigung (inkl. Personalkosten) der Kantone ist so auch im Erläuternden Bericht festzuhalten.

2.3.7 Zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a BZG

Absatz 2 Buchstabe a ist wie folgt anzupassen: 2 Nicht schutzdienstpflichtig ist, wer:

a. militär oder zivildienstpflichtig ist;

Im Erläuternden Bericht ist der Wortlaut entsprechend anzupassen (nicht Zivildienstpflicht, sondern Militärdienstpflicht).

Begründunq Vgl. Begründung zum eingangs erwähnten Antrag unter 2.1.

2.3.8 Zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c BZG

Absatz 2 Buchstabe c ist wie folgt anzupassen: 2 Nicht schutzdienstpflichtig ist, wer:

c. von einer medizinischen Untersuchungskommission für militärdienstuntauglich erklärt wurde und in diesem Zeitpunkt mindestens 166 200 Diensttage Militärdienst geleistet hat;

Begründung Mit dieser Massnahme könnten dem Zivilschutz einige Militärdienstpflichtige mehr erhalten bleiben.

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2.3.9 Zu Artikel 31 Absatz 2 BZG

Die Formulierung ist wie folgt anzupassen: 2 Sie dauert, bis 245 Diensttage geleistet sind und endet spätestens maximal nach vierzehn

Jahren odor 245 geleistete Diensttage. Es besteht kein Anspruch darauf, 245 Diensttage oder mehr als die jährliche Mindestdauer zu leisten.

Begründung Aus dem Text geht unseres Erachtens nicht klar genug hervor, dass die Dienstpflicht erfüllt ist, wenn bloss ein Kriterium erfüllt ist. Das «oder» könnte auch als Auswahl angesehen werden, welches Kriterium für die Beendigung der Dienstpflicht herangezogen werden kann. So könnte die Bestimmung so verstanden werden, dass zum Beispiel auch wenn die 14 Jahre abgelaufen sind, jedoch noch nicht 245 Diensttage geleistet wurden, die Dienstpflicht andauert, weil ja «oder» steht.

2.3.10 Zu Artikel 31 Absatz 4 BZG

Im dritten Abschnitt der Erläuterungen zu Artikel 31 wird erwähnt, dass Absatz 4 «entsprechend angepasst» wird. Gemäss Synopse wird Absatz 4 jedoch aufgehoben. Wir bitten Sie, dies zu präzisieren.

2.3.11 Zu Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BZG

Absatz 1 Buchstabe b ist wie folgt anzupassen: Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: b. Männer die nicht mehr militär oder zivildienstpflichtig sind;

Begründung Vgl. Begründung zum eingangs erwähnten Antrag unter 2.1.

2.3.12 Zu Artikel 33 Absatz 1bis BZG

Der Artikel 33 ist um den folgenden Absatz 1bis zu ergänzen: ibis In bezeichneten Spezialistenfunktionen können auch militärdienstpflichtige Männer freiwilligen Schutzdienst leisten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Begründung Das Care Team des Kantons Bern (CTKB) stellt die notfallseelsorgerliche bzw. notfallpsychologische Unterstützung von Einsatzkräften und Betroffenen bei der Bewältigung traumatisierender Alltagsereignisse sowie bei Katastrophen und Notlagen sicher und weist einen Sollbestand von rund 160 Milizmitarbeitenden aus. Die meisten Angehörigen des CTKB leisten freiwilligen Schutzdienst und absolvieren ihre Wiederholungskurse und Einsätze besoldet und mit Recht auf Erwerbsersatz (EO). Als Spezialformation des Zivilschutzes untersteht das CTKB somit den Bestimmungen des BZG.

Immer wieder interessieren sich Armeeseelsorger für eine Mitgliedschaft im CTKB und würden gerne einen Teil ihres Dienstes im CTKB absolvieren. Aufgrund der Bestimmung in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b bleibt ihnen dies jedoch verwehrt, solange sie noch Militärdienst leisten. Abklärungen mit dem Personellen der Armee ergaben, dass der Einsatz von Armeeseelsorgern

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im CTKB nur im Rahmen einer Militärdienstleistung und nicht als Schutzdienst erfolgen kann. Die Armee könne zwar dem Zivilschutz grundsätzlich Angehörige der Armee zur Verfügung stellen, doch sei ein solcher Militärdiensteinsatz zugunsten des Zivilschutzes nur unter speziellen Konstellationen wie Assistenz- oder Aktivdienst und Katastrophenhilfe denkbar.

Das Personelle der Armee schlägt daher vor, anlässlich der nächsten BZG-Revision in den Artikeln 29 und 33 BZG eine Ausnahmeregelung aufzunehmen, die einen Einsatz mit Sold und EO von militärdienstpflichtigen Personen im Zivilschutz ermöglichen würde. Dieses Anliegen wurde offenbar seitens der Armee im Rahmen der letzten BZG-Revision bereits deponiert, wurde aber aufgrund der eher schwierigen Umstände, unter denen die Revision zu Stande kam, leider nicht berücksichtigt.3

Die Direktorin BABS stellte in einem Schreiben 2021 die Aufnahme des Anliegens in Aussicht.4 Leider scheint dieses jedoch nicht in die aktuelle Revision eingeflossen zu sein.

2.3.13 Zu Artikel 34 Absatz 1bis BZG

In den Erläuterungen zu Artikel 34 wird erwähnt, dass die Bestimmung inhaltlich nicht verändert werde. Dies ist unseres Erachtens nicht korrekt. Die Reduktion des Alters aufgrund der 14 statt 12 Jahre dauernden Schutzdienstpflicht ist aus unserer Sicht sehr wohl eine inhaltliche Änderung, die es zu erwähnen gilt. Zudem knüpfte der bisherige Artikel 49 Absatz 5 BZG (nicht Absatz 4 wie in den Erläuterungen erwähnt) an den Zeitpunkt der absolvierten Grundausbildung und nicht wie Artikel 34 an den Zeitpunkt der Rekrutierung.

2.3.14 Zu Artikel 36 Absatz 2 BZG

Artikel 36 Absatz 2 ist anzupassen und es ist zu beschreiben, wer den Sollbestand definiert und wie dieser definiert wird. Es stellt sich zudem die Frage, wie verhindert wird, dass eine ZSO einen Unterbestand dadurch erzeugt, dass sie einen hohen Soll-Bestand definiert und bei den Rekrutierungsoffizieren des Zivilschutzes übermässig viele neue Schutzdienstleistende anfordert.

Zudem ist festzuhalten, dass der Soll-Bestand pro Funktion betrachtet wird und nicht einzig der Soll-Bestand einer ganzen Organisation.

Begründung Die prospektive Definition des Unterbestandes, bei der jedes Jahr einzeln betrachtet wird, erachten wir für die Praxis als nicht tauglich. So stellt sich nicht nur die Frage, wonach sich der Sollbestand einer ZSO bemisst, sondern es ist auch unklar, was mit den verpflichteten zivildienstleistenden Personen geschieht, wenn in einem Jahr mehr Schutzdienstpflichtige eingeteilt werden können, als entlassen werden. Wir schlagen daher vor, dass der vom BABS aktuell auf 72000 Angehörige des Zivilschutzes definierte Sollbestand proportional auf die Kantone aufgeteilt wird. Ist der lstbestand in einem Kanton tiefer, kann dieser Zivildienstleistende einsetzen und nach eigenen Regeln auf die ZSO zuteilen. Dabei sind auch die benötigten Funktionen bzw. das Anforderungsprofil zu berücksichtigen. So gilt dann der Bestand an Schutzdienstpflichtigen in einem ganzen Kanton (und nicht pro ZSO) über eine bestimmte Zeitdauer als Bezugsgrösse. In jedem Fall ist zu gewährleisten, dass sowohl die ZSO als auch die zivildienstleistenden Personen über eine ausreichende Planungssicherheit verfügen.

3 Vgl. das Schreiben des Amtes für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern (BSM) an die Direktorin BABS vom 18. März 2021 bzgl.

Einsatz von Armeeseelsorgern im Care Team. Antwort von der Direktorin BABS ans BSM vom 12. April 2021 bzgl. Einsatz von Armeeseelsorgern im Care Team.

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Weiter besteht die Möglichkeit, dass einzig in einzelnen Funktionen ein Unterbestand vorliegt (z. B. Koch), während andere Funktionen einen Überbestand aufweisen. Aufgrund den speziellen Anforderungen können Unterbestände in einzelnen Funktionen nicht organisationsintern kompensiert werden (so kann etwa ein Pionier kaum als Koch eingesetzt werden). Daher muss es möglich sein, Zivildienstleistende auch bei einem Unterbestand in einzelnen Funktionen einzusetzen.

2.3.15 Zu Artikel 36 Absatz 3 BZG

Unseres Erachtens sollte bei einem Unterbestand der Ausgleich in erster Priorität mit zivildienstleistenden Personen und nicht mit Schutzdienstleistenden anderer Kantone erfolgen.

Begründung Aufgrund der fehlenden Unterkunftskapazität ist gerade in Kantonen mit grösserer Fläche die Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen aus anderen Kantonen keine Lösung zur Behebung des Unterbestandes. Der Einsatz Zivildienstleistender aus dem gleichen Kanton (oder sogar aus der gleichen Region) ist dabei einer kantonsübergreifenden Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen vorzuziehen.

Weiter ist in Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu klären, wie lange die Zivildienstleistenden einer ZSO zur Verfügung stehen.

Begründung Weder im Gesetzestext noch im Erläuternden Bericht wird diese Dauer festgelegt. Stehen die Zivildienstleistenden zur Verfügung, bis sie 80 Tage geleistet haben, oder bis die ZSO den Soli- Bestand wieder durch Angehörige des Zivilschutzes auffüllen kann?

2.3.16 Zu Artikel 36 Absatz 5 BZG

Sämtliche Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden, insbesondere auch die Strafbestimmungen, müssen auch für die in einer ZSO eingesetzten zivildienstleistenden Personen Anwendung finden. Zivildienstleistende Personen sollen für die Dauer ihrer Dienstleistung in ZSO «unterstellt» und night «zur Zusammenarbeit zugewiesen» werden.

Begründung Ausbildung und Einsatz im Zivilschutz erfolgen vorrangig, sodass ein Einsatz im Zivildienst bei Bedarf unterbrochen werden muss. Der Regierungsrat ist grundsätzlich damit einverstanden, dass die zivildienstleistenden Personen dabei nicht der Schutzdienstpflicht unterstellt werden, sondern weiterhin der Zivildienstgesetzgebung unterstehen. Jedoch ist es den ZSO nicht zuzumuten, zwei Kategorien von Dienstleistenden zu berücksichtigen, weshalb die Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden auch für die in einer ZSO eingesetzten zivildienstleistenden Personen Anwendung finden müssen.

2.3.17 Zu Artikel 36 Absatz 6 BZG

Bei der Präzisierung der Kriterien, nach denen die zivildienstleistenden Personen für den Einsatz in einer ZSO ausgewählt werden, sind die Kantone eng miteinzubinden. Es sind in erster Linie Wohnort, Fähigkeiten und Ausbildung der zivildienstleistenden Person und der Bedarf der betroffenen ZSO zu berücksichtigen.

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Begründung Die Anwendung dieser Kriterien vereinfacht die Umsetzung der aufgeführten Massnahmen. Da der Zivilschutz das strategische Instrument zur Sicherstellung der Durchhaltefähigkeit der Kantone ist, sind diese eng in die Ausarbeitung der Verordnung einzubeziehen. Zudem entsprechen diese Kriterien weitgehend den im Zivilschutz angewandten Gepflogenheiten.

Darüber hinaus sind zivildienstleistende Personen mit Einsätzen und Tätigkeiten in (sozial-)medizinischen Einrichtungen von Einsätzen im Ereignisfall vom Schutzdienst auszunehmen.

Begründung Ein Ausbau der Zivilschutzkapazitäten zu Lasten eines funktionsfähigen Gesundheitswesens kann im Sinne einer ganzheitlichen Krisenbewältigung nicht befürwortet werden. Die Ressourcenengpässe bei der Bewältigung der Notlage würden sich damit nur verschieben, aber nicht lösen.

2.3.18 Zu Artikel 46a BZG

Der Artikel muss grundlegend überarbeitet werden.

Begründung Die ZSO müssen die Zivildienstleistenden im PISA erfassen und die Dienstanzeigen und Aufgebote direkt den Zivildienstleistenden zustellen können.

2.3.19 Zu Artikel 49 Absatz 1 BZG

Es ist zu klären, wann eine zivildienstleistende Person die Grundausbildung absolvieren muss.

Begründung Eine Person, die Zivildienst leistet, wird nicht für den Zivilschutz rekrutiert und dadurch auch nicht von der Bestimmung in Absatz 1 erfasst.

2.3.20 Zu Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c BZG

Die Aufhebung von Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d wird abgelehnt. Stattdessen wird folgender Wortlaut beantragt: Der Bund ist zuständig für die Beschaffung: d. der persönlichen Ausrüstung und des Einsatzmaterials der Schutzdienstpflichtigen.

Ebenso wird die Aufhebung von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d abgelehnt und stattdessen folgender Wortlaut beantragt: I Der Bund trägt die Kosten für: d. das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen;

Daraus ergibt sich die Aufhebung von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c: Die Kantone tragen diejenigen Kosten, die nach Artikel 91 nicht der Bund trägt, insbesondere die Kosten für:

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c. das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdicnstpflichtigen sowie • A ä• Aufgehoben.

Begründung Im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-Pandemie und der Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine wurde der Zivilschutz in den vergangenen Jahren viermal durch den Bundesrat aufgeboten. Dies zeigt, dass der Zivilschutz nicht nur ein Mittel der Krisenbewältigung auf Stufe der Kantone ist, sondern auch ausserhalb eines bewaffneten Konflikts durch den Bund eingesetzt werden kann. Ein einheitliches Erscheinungsbild des Zivilschutzes ist daher wichtig und auch im Interesse des Bundes; gerade auch in Bezug auf die Erkennbarkeit und Visibilität. Dadurch wird auch die Tatsache unterstrichen, dass der Zivilschutz auf einer verfassungsmässigen Dienstpflicht beruht und durch den Bund geregelt wird. Im ersten Teil des Alimentierungsberichts wird vorgeschlagen, dass das Wohnortsprinzip weitestgehend aufgehoben wird und Schutzdienstpflichtige in der ganzen Schweiz eingesetzt werden können. In diesem Zusammenhang drängt sich ebenfalls ein gesamtschweizerisch einheitliches Erscheinungsbild des Zivilschutzes auf. Mit der heutigen Regelung, wonach jeder Kanton die persönliche Ausrüstung seiner Schutzdienstleistenden selber beschafft, kann dies nicht erreicht werden. Eine zentrale Beschaffung und Finanzierung durch den Bund stellt hingegen sicher, dass die Schutzdienstleistenden in der ganzen Schweiz einheitlich auftreten.5

2.4 Antrag zu Artikel 14 MIG

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c ist wie folgt zu ergänzen und anzupassen: 2 Das PISA enthält folgende Daten der zivildienstleistendenpflichtigen Personen:

c. bei einer Einteilung in eine Zivilschutzorganisation:

1. Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Funktion und den Grad;

2. Daten über die Zuweisung und Einteilung;

3. Daten über Dienst vermerke und Dienstleistungen (inkl. Ausbildungen).

Begründung Eine Erfassung der Ausbildungsdienstleistungen der zivildienstleistenden Personen im PISA ist für eine vollständige Kontrollführung zwingend erforderlich.

2.5 Anträge zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (ZOG)6

2.5.1 Mehrere Artikel

Es ist zu erläutern, ob Zivildienstleistende auch nach der Rekrutierung in eine ZSO eingeteilt werden können.

Begründung Im Erläuternden Bericht zu Artikel 9 wird erwähnt, dass die geeignete Funktion mit entsprechender Einteilung durch den Rekrutierungsoffizier zu beurteilen sei. Es ist unseres Erachtens nicht klar, ob das bedeutet, dass Zivildienstleistende nachträglich, d. h. nach der Rekrutierung, nicht mehr in eine ZSO eingeteilt werden können. Auch in den Erläuterungen zu Artikel 18 findet sich

5 Vgl. auch Motion 22.3688, Maja Riniker, Den Schweizer Zivilschutz stärken durch eine effiziente Beschaffung der persönlichen Ausrüstung. BSG 824.0

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kein Hinweis darauf, ob ein Zivildienstleistender nach dem Zulassungsentscheid noch einer ZSO zugewiesen werden kann.

2.5.2 Zu Artikel 8 Absatz 2 ZDG

Wir beantragen, dass im Erläuternden Bericht bei den Ausführungen zu den entsprechenden Artikeln des BZG ebenfalls erwähnt wird, dass Zivildienstleistende maximal 80 Diensttage in einer ZSO leisten können (es sei denn, sie würden eine Kaderfunktion übernehmen).

2.5.3 Zu Artikel 9 ZDG

Wir regen an, die Formulierung im Vortrag zu Absatz 2 wie folgt anzupassen: [...] Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, 144Fel weiss um diese Pflicht wissen.

Begründung Wir sind der Ansicht, dass Vermutungen in diesem Zusammenhang nicht angebracht sind.

2.5.4 Zu Artikel 22 Absatz 2ter ZDG

Artikel 22 Absatz 2ter ist wie folgt zu ergänzen: [...] Die Vollzugsstelle bestätigt das kantonale Aufgebot nachträglich schriftlich.

Begründung Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten bleibt keine Zeit, um eine vorgängige Bewilligung der Vollzugsstelle für das kantonale Aufgebot einzuholen.

2.5.5 Zu Artikel 22 Absätze 2bis bis 3 ZDG

Die Bestimmungen sind anzupassen.

Begründung Das vorgeschlagene Vorgehen ist administrativ aufwändig und kompliziert. Nach der Zuteilung zum Zivilschutz hat die Dienstanzeige und das Aufgebot durch die Zivilschutzorganisation zu erfolgen.

2.5.6 Zu Artikel 44 Absatz 2 ZDG

Wir beantragen folgende Anpassung der Formulierung: 2 Handelt es sich beim Einsatzbetrieb um eine Zivilschutzorganisation oder um ein Ausbildungszentrum des Zivilschutzes, so kann führt die Vollzugsstelle die Inspektion gemeinsam mit dem Kanton durchführen.

Begründung Eine Mitwirkung des Kantons bei der Inspektion der Zivilschutzorganisation als Einsatzbetrieb ist — sofern die Inspektion überhaupt durchgeführt wird — unseres Erachtens zwingend, weshalb eine blosse kann-Formulierung nicht ausreichend ist.

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2.5.7 Zu Artikel 46 Absatz 1bis ZDG

Absatz 1bis ist wie folgt zu ergänzen: Ibis Von Institutionen des Bundes und der Kantone, von Zivilschutzorganisationen mit einem Unterbestand und von Ausbildungszentren des Zivilschutzes wird keine Angabe erhoben.

Begründung Die Institutionen des Bundes und der Kantone sind gleich zu behandeln.

2.5.8 Zu Artikel 65 Absatz 2 ZDG

Im Erläuternden Bericht sind die Konsequenzen zu klären, wenn Aufgeboten zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder Ausbildungsdiensten in den Zivilschutzorganisationen keine Folge geleistet werden.

Begründung Es ist zu regeln, wer das Strafverfahren führt, das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) oder die ZSO. Vgl. auch unsere Bemerkungen zu Artikel 36 Absatz 5 BZG.

2.6 Anträge zum Erläuternden Bericht

2.6.1 Hinweise im Bereich der Sirenen

Im Erläuternden Bericht fehlen derzeit an verschiedenen Stellen Hinweise auf den Ursprung der Aufnahme der Delegationsmöglichkeit im Bereich der Sirenen an die Kantone. So müsste erstens in der «Übersicht» darauf hingewiesen werden, dass mit der Vorlage auch die Möglichkeit geschaffen wird, die mit der letzten Revision des BZG gegen die Vorbehalte der Kantone durchgesetzte Verschiebung der Zuständigkeit für den Betrieb und den Unterhalt der Sirenen mittels einer Delegationsmöglichkeit wieder an die Kantone zurückzugeben. Ebenfalls fehlt im Kapitel «Ausgangslage» ein Abschnitt zu den Sirenen. Im Kapitel «Inhalt der Vorlage» müsste unseres Erachtens stärker darauf hingewiesen werden, dass Gründe für die erneute Anpassung der Zuständigkeiten im Bereich der Sirenen im Widerspruch zu den Ausführungen in der Botschaft vom 21. November 2018 zur Revision des BZG stehen7 und dass die Kantone bereits bei der letzten Revision des BZG darauf hingewiesen hatten, dass die Ausführung durch den Bund teurer und aufwändiger sein wird, als die Aufgabenübertragung an die Kantone. In den Erläuterungen zu Artikel 9 in Kapitel 4 wird zudem darauf hingewiesen, dass mit der Regelung des derzeit in Kraft stehenden BZG das Risiko besteht, dass eine bestehende, gut funktionierende Lösung durch eine unerprobte, nicht sachgerechte Lösung ersetzt wird. Das hätte schon bei der letzten Revision bekannt sein dürfen.

Im Kapitel 3.1 «Die beantragte Neuregelung», «weitere Änderungen», wird die Änderung im Bereich Alarmierung in einem Satz angesprochen. Aus Sicht des Regierungsrates ist dieser Punkt

7 Vgl. bspw. - Kapitel 1.4: «Beim Sirenenalarmierungssystem Polyalert sollen Zuständigkeiten und Finanzierung beim Bund zusammengeführt werden. Damit können Doppelspurigkeiten abgebaut und unnötige Mehrkosten bei der Realisierung und beim Werterhalt solcher Systeme künftig vermieden werden.» Kapitel 2, zu Artikel 9: «Die heutigen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen beinhalten Doppelspurigkeiten und viele Schnittstellen. Sie sind auch volkswirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll.» Kapitel 2, zu Artikel 24: «Die bisherige Regelung der Zuständigkeiten und Finanzierung im Sirenenbereich ist ineffizient, nicht zielführend und hat beim Bund Mehrkosten verursacht. Der Bund soil neu auch für die Beschaffung der Sirenen zuständig sein. Der bisher anteilsmässige Finanzierungsbeitrag der Kantone an den Betrieb der dezentralen Komponenten im Umfang von 2 Millionen Franken jährlich entfällt. Die weiteren Aufwendungen der Kantone für Wartung, Erneuerung, Ergänzung und Standortverschiebungen im Umfang von gegen 4 Millionen Franken sollen künftig durch den Bund übernommen werden; das System wird gesamthaft zu einem Bundessystem.»

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viel zu marginal aufgeführt. Der Möglichkeit einer Delegation von Bundesaufgaben an die Kantone ist auch im Erläuternden Bericht mehr Gewicht beizumessen. Wir beantragen daher, auch für dieses Thema in diesem Kapitel einen eigenen Unterabschnitt mit weitergehenden Erläuterungen aufzuführen.

In den Erläuterungen zu Artikel 9 in Kapitel 4 regen wir ebenfalls an, zu ergänzen, dass die Übernahme der Aufgaben im Bereich der Sirenen durch den Bund entgegen den Beteuerungen des Bundes und entsprechend der Befürchtungen der Kantone in der Praxis zu grösseren Problemen und insbesondere auch höheren Kosten führen würde.

2.6.2 Zum Kapitel 1.1 «Handlungsbedarf und Ziele»

Um zu verdeutlichen, dass es sich vorliegend nur um Sofortmassnahmen handelt (vgl. einleitende Bemerkungen unter «Grundsätzliches») ist der erste Absatz des Unterabschnitts «Dienstpflichtsystem» mit dem Hinweis zu ergänzen, dass folglich nur mit einer Anpassung der Verfassung etwas an der Militärdienstpflicht für Männer und der freiwilligen Dienstleistung von Frauen und Auslandschweizern verändert werden kann.

2.6.3 Zum Kapitel «Ausgangslage»

Zu Beginn des zweiten Abschnittes im Kapitel «Ausgangslage» ist darauf hinzuweisen, dass der Zivildienst ein Ersatzdienst ist, der keinen Sollbestand kennen darf, da mögliche Zuweisungen bzw. Übertritte zum Zivildienst weder planbar sind, noch einer Zielgrösse geschuldet sein dürfen.

2.6.4 Zum Kapitel 1.1 «Handlungsbedarf und Ziele»

2.6.4.1 Unterabschnitt «Auswirkungen»

Wir regen an, in diesem Abschnitt zu ergänzen, dass gerade der Krieg in der Ukraine nicht zu den zitierten grössten Katastrophen- und Notlagerisiken (Strommangellage, Stromausfälle, Pandemien, Erdbeben sowie klimatische Extremereignisse) gehört, was zeigt, dass stets auch andere Ereignisse aus der Risiko-Matrix des BABS eintreffen können, auch wenn deren Eintrittswahrscheinlichkeit als gering beurteilt wird (im vorliegenden Fall: bewaffneter Konflikt).

Im zweiten Absatz dieses Unterabschnittes sind zudem neben den kantonalen auch die kommunalen Leistungsaufträge zu erwähnen:

In solchen Fällen müssen genügend Schutzdienstpflichtige bereitstehen, um zusätzliche kurzfristige Ereignisse, kantonale und kommunale Leistungsaufträge und interkantonale Hilfeleistungen abdecken zu können.

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2.6.4.2 Unterabschnitt «Zivildienst»

Am Ende des ersten Absatzes ist darauf hinzuweisen, dass der Zivildienst, im Gegensatz zum Zivilschutz, weder über entsprechende Führungsstrukturen, noch über die notwendige Ausrüstung und Ausbildung verfügt, was einen Einsatz bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und bei der Regeneration nach solchen Ereignissen stark erschwert.

Im zweiten Absatz dieses Unterabschnittes regen zudem wir folgende Ergänzung an:

[...] Nach der Einführung des Tatbeweises anstelle der Zulassungskommission (sogenannte «Gewissensprüfung») per 1. April 2009 nahm die Anzahl Zulassungen zunächst markant zu und hat sich nach einem vorübergehenden leichten Rückgang bei. • • • • • • • • • •

bei jährlich rund 6'000 Personen eingependelt.

2.6.5 Zum Kapitel 1.2 «Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung»

Unter «Massnahmen zur Verbesserung der Zivilschutzbestände» wird erwähnt, dass eine weitere Prüfung von Alternativen, als diese bereits im Rahmen des Alimentierungsberichts erfolgt ist, nicht erforderlich sei. Dies bezweifeln wir. Unseres Erachtens bräuchte es eine grundlegende Reform, die eine Verfassungsänderung bedingt (vgl. auch unsere einleitenden Bemerkungen). Für Militärdiensttaugliche, die nicht in der Armee Dienst leisten wollen oder können, sollte der Dienst im Zivilschutz ermöglicht werden — und zwar nicht nur für 80 Tage, sondern integral.

2.6.6 Zum Kapitel 3.2 «Abstimmung von Aufgaben und Finanzen» sowie zu den Erläuterungen zu Artikel 9 BZG in Kapitel 4

Mit der Revisionsvorlage soll dem Bund die Möglichkeit gegeben werden, die Zuständigkeit für die Sirenen gegen Entschädigung an die Kantone zu übertragen. Die Pauschale für Betrieb, Wartung und Reparatur der Sirenen wird auf CHF 450 pro Sirene festgelegt. Gemäss Erläuterndem Bericht werden Personalkosten nicht abgegolten, da diese in der Zuständigkeit der Kantone liegen. Diese Aussage ist nicht korrekt. Mit Ausnahme des Sirenentests kommen den Kantonen keine Zuständigkeiten im Bereich der Sirenen zu. Die (vollständige) Finanzierungsverantwortung des Bundes folgt seiner (umfassenden) Zuständigkeit. Die Möglichkeit der Übertragung der vorliegenden Aufgaben ist (wieder) neu, weshalb die Kantone kostendeckend zu entschädigen sind, auch für den personellen Aufwand. Damit muss die Entschädigung auf mindestens CHF 800 pro Sirene festgelegt werden. Eine «Verrechnung» mit anderen Kosten ist nicht legitim. Ebenso ist die Aussage nicht korrekt, dass mit der vorgesehenen Abgeltung von bloss CHF 450 nicht-finanzierte Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen vermieden werden können.

In den Erläuterungen zu Artikel 9 in Kapitel 4 wird sodann erwähnt, dass das BABS nicht über die Ressourcen verfüge, um die anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit den Sirenen selber lokal durchzuführen. Dies steht für uns im Widerspruch zu den Erläuterungen in Kapitel 3.2. Es ist für uns unverständlich, weshalb die Kantone im Gegensatz zum Bund über diese Ressourcen verfügen sollten, denn das erwähnte Fachpersonal, über das die Kantone bisher verfügen, gemäss dem aktuellen BZG nach Ablauf der Übergangsfrist aber nicht mehr verfügen müssen, muss auch entschädigt werden. Als Alternative könnte das BABS die Ressourcen auch beantragen, so wie dies die Kantone tun müssten, wenn ihnen diese Aufgaben übertragen werden.

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 12.04.20231 Version: 4 I Dok.-Nr.: 420501 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.106 14/15

Da die Übergangsfrist für die Implementierung des revidierten BZG nur bis am 31. Dezember 2024 dauert, wird gemäss dem Erläuternden Bericht die Regelung vorerst auf Verordnungsstufe umgesetzt. Es ist etwas stossend, dass dieser Rechtstext den Kantonen bisher nicht bekannt ist. Sie sind dazu zwingend zu konsultieren.

Weiter ist zu erwähnen, dass die Umsetzung der Vorlage bei den Kantonen sehr wohl zu einem personellen Mehraufwand führt, der auch in Kapitel 3.2 ausgewiesen werden sollte. So wird nicht nur der Bereich der Sirenen, sondern auch die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration von Zivildienstleistenden in die ZSO für einen zusätzlichen Aufwand bei den Kantonen sorgen.

2.6.7 Zum Kapitel 5.1 «Auswirkungen auf den Bund»

Aufgrund der Verpflichtung von zivildienstleistenden Personen zu Einsätzen in ZSO mit einem Unterbestand wird der Bund weniger Unterstützung in Institutionen wie Alterszentren oder anderen Betreuungseinrichtungen, wo derzeit viele Personen Zivildienst leisten, bieten können. Es ist für uns — nicht zuletzt aufgrund der grossen Anzahl zivildienstleistender Personen, die ihre Dienstpflicht (noch) nicht erfüllt haben — fraglich, ob dies so stark ins Gewicht fallen wird, weshalb zu prüfen ist, ob dieser Hinweis gestrichen werden sollte.

2.6.8 Zum Kapitel 5.2 «Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden»

Sollten Sie nicht auf unsere Forderung eingehen, wonach die Übertragung der Zuständigkeit für die Sirenen an die Kantone kostendeckend zu entschädigen ist (inkl. Entschädigung der Personalkosten), ist in diesem Kapitel ein Abschnitt zu den diesbezüglichen finanziellen Folgen für die Kantone zu ergänzen.

2.6.9 Zum Kapitel 6.1 «Verfassungsmässigkeit»

Der Begriff «Wehrpflicht» ist mit dem Begriff «Militärdienstpflicht» zu ersetzen, da die BV den Begriff «Wehrpflicht» nicht mehr kennt.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

41. Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Sicherheitsdirektion

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la protecziun da la populaziun e davart la protecziun civila, Art. 34, Art. 49, Art. 76, Art. 91 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 59 und Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 13. Februar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.