Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.SIDGS.214

Beitrag aus dem Lotteriefonds und dem Kulturförderungsfonds an die Sanierung und Neuausrichtung von Schloss Aarwangen

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1326/2023 Datum RR-Sitzung: 29. November 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.214 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag aus dem Lotteriefonds und dem Kulturförderungsfonds an die Sanierung und Neuausrichtung von Schloss Aarwangen

Erwägungen

1. Gegenstand

Das Schloss Aarwangen aus dem 13. Jahrhundert ist durch seine Lage, seine Bauweise und seine jahrhundertealte Geschichte eine Landmarke im Oberaargau. Seit dem Auszug des Regionalgerichts im Jahre 2012 steht das Schloss leer. Am 3. November 2020 widmete der Kanton Bern das Schloss Aarwangen der neu gegründeten Stiftung Schloss Aarwangen. Die Stiftung sieht sich für die Sanierung des historisch wertvollen Gebäudes und der Sicherstellung des bedeutenden Kulturguts verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Schloss für die Bevölkerung zugänglich zu machen.

Ab Frühling 2025 soll das Schloss Aarwangen mit neuem Leben gefüllt und geöffnet werden – ein Begegnungsort für Gross und Klein, mit vielseitigem Angebot und moderner Infrastruktur. Analoge Erlebnisse werden durch digitale Umsetzungen verstärkt und ermöglichen ein Rundum-Angebot für Freizeit, Business und Bildung.

Die Projektkosten belaufen sich gemäss Kostenvoranschlag vom 29. Juli 2022 auf insgesamt CHF 9'900'000 inkl. MWST. Das Vorhaben kann durch Lotteriemittel und den Kanton auf mehreren Ebenen unterstützt werden:

  • Kantonsbeitrag im Rahmen der Widmung in der Höhe von CHF 674'000 (bereits bewilligt, RRB 60/2021)

  • Maximalbeitrag aus dem Lotteriefonds von CHF 1'495'430 für bauliche Massnahmen zur Sanierung und zur Neuausrichtung von Schloss Aarwangen

  • Beitrag für denkmalpflegerische Massnahmen von maximal CHF 360'719 aus Lotteriemitteln

  • Beitrag von CHF 60'000 aus dem Kulturförderungsfonds der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) an die inhaltliche Erarbeitung und szenografisch-kuratorische Umsetzung der kulturhistorischen Dauerausstellung sowie der Vermittlung im Schloss Aarwangen

  • Bundesdarlehen Neue Regionalpolitik (Ausfallhaftung im Umfang von 50% des Darlehensbetrages, ausmachend CHF 750'000, in Amtskompetenz, bereits bewilligt)

2. Rechtsgrundlagen

- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e i.V.m. Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 62 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)

3. Beitrag und Kreditsumme

Beiträge können vom Lotteriefonds, inkl. Denkmalpflege, sowie dem Kulturförderungsfonds gewährt werden. Die Abgrenzung der einzelnen Beiträge wird sichergestellt.

3.1 Beitrag aus dem Lotteriefonds

Bezeichnung Total Kosten in anrechenbare CHF Kosten in CHF 1 Vorbereitungsarbeiten 70'567 3'306 2 Gebäude 4'713'091 3'125'714 4 Umgebung 394'615 0 5 Baunebenkosten 1'350'975 0 6 Szenografie, Kuration Signaletik, Druck 2'278'552 715'807 und Technik 9 Ausstattung 384'401 0 Mehrwertsteuer 707'799 296'052 TOTAL 9'900'000 4'140'879

Die Gesamtprojektkosten für die Neuausrichtung von Schloss Aarwangen betragen CHF 9'900'000 (inkl. MWST), von denen CHF 4'140'879 für den Lotteriefonds als anrechenbar gelten. Als Grundlage für die durch einen externen Kostenplaner erstellte Berechnung des Beitrags diente die zugestellte Baukostenzusammenstellung vom 29. Juli 2022.

Der Beitrag des Lotteriefonds richtet sich an die öffentlich zugänglichen Teile des Projekts. Anrechenbar sind die Kosten der Gebäude und Anlagen bzw. der fest installierten baulichen Massnahmen, die direkt dem Zweck des Zuwendungsbereichs dienen. Vorbereitungs- und Honorarkosten können anteilmässig berücksichtigt werden. Ausstattung und Betriebseinrichtungen sind nicht anrechenbar. Nicht beitragsberechtigt sind die Schloss-Gastronomie mit Schlosskafi, Aare- Bistro und Catering, die Escape Rooms (kommerzielle Nutzung), die Umgebungsarbeiten sowie die durch die Denkmalpflege unterstützten denkmalpflegerischen Massnahmen (Vergleich Ziffer 3.2).

Der Beitrag wird entsprechend der Lotteriefondspraxis und anhand der Formel gemäss Anhang 1

der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) berechnet. Er beträgt gerundet maximal CHF 1'495'430.

3.2 Beitrag der Denkmalpflege aus dem Lotteriefonds

Beitragsberechtigt sind gemäss den Grundlagen der Denkmalpflege, Art. 30 der Verordnung über die Denkmalpflege vom 25. Oktober 2000 (DPV; BSG 426.411), Kosten von CHF 979'328 zu einem Beitragssatz von 22.5%1, ausmachend CHF 220'349. Zudem kann ein Beitrag gemäss Artikel 31 DPV von CHF 140'370 gewährt werden. Insgesamt ergibt sich ein Beitrag an die denkmalpflegerischen Massnahmen von maximal CHF 360'719.

3.3 Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds

Die formalen Voraussetzungen (Professionalität, Bernbezug, Frist, Finanzbedarf) und inhaltlichen Kriterien für die Gewährung eines Beitrags aus dem Kulturförderungsfonds werden vom Projekt erfüllt. Der Beitrag wird komplementär zu Beiträgen von diversen Berner Gemeinden (Aarwangen, Schwarzhäusern, Melchnau, Niederönz, Gondiswil, Heimenhausen, Bleienbach, Madiswil, Ursenbach) gesprochen und richtet sich an den kulturhistorischen Anteil des Vorhabens. Unterstützt werden die Konzeption und Inszenierung der Ausstellungsinhalte und deren Vermittlung im ersten und zweiten Obergeschoss des Schlosses Aarwangen.

Der Beitrag aus dem Kulturförderungsfonds von maximal CHF 60'000 richtet sich an die inhaltliche Erarbeitung und szenografisch-kuratorische Umsetzung der kulturhistorischen Dauerausstellungen sowie der Vermittlung im Schloss Aarwangen.

4. Finanzierung

Beiträge Beitrag in CHF Eigenmittel 180'000 Stiftungen 1‘712'693 Private 1'508'395 Sponsoring (Unternehmen, Banken, Versicherungen) 622'733 Diverse Gemeinden und Burgergemeinden 582'650 Zwischentotal 4'606'471 Kantonsbeiträge Beitrag Kanton Bern im Rahmen der Widmung (Bemerkung 1) 674'000 Bundesdarlehen Neue Regionalpolitik (Bemerkung 2) 1'500'000

Objekt regional, Ortsbild national, Beitragssatz gemäss RRB 1026/2019

Beiträge Lotteriefonds und Kulturförderungsfonds Kulturförderungsfonds des Kantons Bern 60'000 Lotteriefonds Kanton Bern inkl. Denkmalpflege 1'856'149 Total Finanzierung per 04.09.2023 8'696'620 Finanzierungslücke 1'203'380 Gesamttotal 9'900'000

Die Finanzierung für die Sanierung und Umnutzung kann gemäss Praxis des Lotteriefonds als gesichert betrachtet werden. Die Stiftung Schloss Aarwangen hat inzwischen Budgetanpassungen vorgenommen bzw. Kosteneinsparungen bei den Umsetzungsmassnahmen beschlossen.

Bemerkungen (1) Mit RRB 60/2021 vom 20. Januar 2021 wurde der kantonale Beitrag von CHF 674'000 inkl. MWST genehmigt. Dieser Betrag ist für die vom Kanton Bern gemäss Widmungsvertrag zu übernehmenden Kosten für den Lifteinbau (max. CHF 550'000), die Altlast-/Schadstoffsanierung (max. CHF 25'000) sowie diversem aufgestautem Unterhalt (max. CHF 98'500).

(2) Über die Neue Regionalpolitik (NRP) wurde am 24. Oktober 2023 ein zinsloses Darlehen von CHF 1.5 Mio. gewährt. Diese Ausgabe ist delegiert und fällt in die abschliessende Kompetenz der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) bzw. des Amts für Wirtschaft. Sollte das Darlehen nicht zurückbezahlt werden können, haftet der Kanton zu 50%. Die im Rahmenkredit zur NRP (RRB 74/2020) verbleibende Kreditsumme beträgt CHF 36'059'225.

4.1 Kreditsumme

CHF Maximalbeitrag zu Lasten des Lotteriefonds* 1'495'430 Beitrag zu Lasten des Lotteriefonds für denkmalpflegerische Massnahmen 360'719 (Maximalbetrag)* Maximalbeitrag zu Lasten des Kulturförderungsfonds* 60'000 Durch den Grossen Rat zu bewilligen 1'916'149

Beitrag Kanton Bern im Rahmen der Widmung* 674'000 Bundesdarlehen Neue Regionalpolitik (delegierte Ausgabe) 750'000 Bereits bewilligte Beiträge 1'424’000

* Massgebende Summe für die Ausgabenbefugnis 2'590'149

Die Ausgabebewilligung untersteht dem fakultativen Referendum.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

À fonds perdu Beitrag zulasten des Lotteriefonds in Form eines Verpflichtungskredits von insgesamt maximal CHF 1'856'149. Die Beitragsberechnung basiert auf der eingereichten Baukostenzusammenstellung vom 29. Juli 2022. Auszahlungen erfolgen voraussichtlich ab dem Jahr 2024. Konto 4600-4460010401-209100101 / Kultur Konto 4600-4460010401-209100104 / Denkmalpflege + Heimatschutz

Einmalige und neue Ausgabe über CHF 60'000 zulasten des Kulturförderungsfonds mit voraussichtlicher Auszahlung in den Jahren 2024-2029 Konto 4800-4487040001-209100001 / Kulturförderungsfonds

6. Auflagen und Bedingungen

Bedingungen Lotteriefonds a) An den Unterhalt und Betrieb von Schloss Aarwangen werden keine Beiträge durch den Lotteriefonds ausgerichtet. b) Folgegesuche an bereits unterstützte Bauten und bauliche Anlageteile sind erst zehn Jahre nach dem letzten Beitrag wieder möglich. c) Der öffentliche Zugang ist uneingeschränkt oder zu marktüblichen Preisen zu gewähren. d) Der Beitrag wird nach Vorliegen der Schlussabrechnung ausbezahlt. Diese ist analog der eingereichten Kostenzusammenstellung zu strukturieren. e) Spätere Kostenüberschreitungen, auch teuerungsbedingte, können nicht berücksichtigt werden. f) Wenn die Schlussabrechnung Minderkosten ausweist, wird der Lotteriefondsbeitrag anteilsmässig gekürzt. g) Teilzahlungen sind auf Antrag und auf der Basis von Rechnungen und im Rahmen des Baufortschritts und bis zu einer maximalen Höhe von 80 Prozent möglich. h) Die Beitragszusicherung erlischt nach Ablauf von vier Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Artikel 43 Absatz 2 und 3 KGSV müssen spätestens zwei Monate vor der Verjährung beim Lotteriefonds eingereicht werden. i) Auf die Unterstützung durch den Lotteriefonds des Kantons Bern ist mindestens im Eingangsbereich mit einer Tafel (Format mind. A5) sowie online auf der Webseite der Stiftung hinzuweisen (Vorlagen www.be.ch/logos-fonds).

Bedingungen Kulturförderungsfonds a) Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten. Die erste Rate von CHF 50'000 wird überwiesen, sobald dem Amt für Kultur, Abteilung Kulturförderung, eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass das Projekt wie geplant durchgeführt wird. Die Auszahlung der zweiten Rate à CHF 10'000 erfolgt nach Einreichung der Schlussabrechnung und eines Projektabschlussberichtes. b) Der Beitrag wird ohne Präjudiz für zukünftige Unterstützungsbeiträge zugesichert. c) Die Beitragszusicherung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren ab Datum der Beschlussfassung. d) Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton ist in geeigneter Form unter der Bezeichnung 'SWISSLOS/Kultur Kanton Bern' zu erwähnen. Das druckfertige Logo findet sich unter www.kultur.bkd.be.ch ► Kulturförderung ► Download Logos.

7. Fakultatives Referendum

Dieser Beschluss untersteht gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 dem fakultativen Referendum.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Sicherheitsdirektion ‒ Bildungs- und Kulturdirektion

Beilagen ‒ Vortrag

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Bern, Art. 26, Art. 27, Art. 30, Art. 32, Art. 43, Art. 56, Art. 62, Art. 76 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 15. Mai 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 3. März 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Denkmalpflege, Art. 5, Art. 7, Art. 27 und Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2021; der Erlass wurde am 1. Februar 2025 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 21, Art. 26, Art. 27, Art. 29, Art. 30, Art. 32, Art. 33 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Dezember 2023 und 1. September 2026 erneut konsolidiert.