2023.SIDGS.240
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden). Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne %* •,
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Per E-Mail (in Word und PDF) an: vernehmlassungSBRE@sem.admin.ch
RRB Nr.: 603/2023 31. Mai 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden). Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Er begrüsst die Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVVVAL) ausdrücklich.
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen dem SEM und den Vollzugsbehörden hat der Regierungsrat des Kantons Bern nachfolgende Bemerkungen:
Damit die Gesetzes- und Verordnungsänderungen ihre volle Wirkung erzielen können, ist eine rasche und eingespielte Zusammenarbeit zwischen SEM und Vollzugsbehörden unabdingbar.
Zuständig für die Anordnung der Verpflichtung zur Aushändigung von elektronischen Datenträgern sowie zur Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden ist ausschliesslich das SEM. Der Sinn liegt darin, dass Asylsuchende, die Ihre Identität nicht mit Reisedokumenten rechtsgenüglich nachweisen, schon in der ersten Phase des Asylverfahrens allenfalls anhand von Hinweisen auf ihren elektronischen Datenträgern identifiziert werden können. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen sollen nicht nur die Asylsuchenden treffen, sondern auch all jene, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in der Schweiz aufhalten. Die Parallelität, die mit dem revidierten Artikel 47 AsyIG1 (nachfolgend revAsylG) und dem geplanten Artikel 3 Absatz 3 VVVVAL geschaffen wird, ist konsequent und zu begrüssen. Es dürfte zahlreiche Personen geben, bei denen anhand der Auswertung elektronischer Datenträger Hinweise auf ihre effektive Herkunft, auf ihren Reiseweg und insbesondere auf ihre Identität gefunden werden können. Zusätzliche Hinweise sind nötig zu den praktischen Abläufen bei
BBI 2021 2317
Nicht klassifiziert j Letzte Bearbeitung: 13.03.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 267630 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.240 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
der Sicherstellung der elektronischen Datenträger, der Übermittlung eben dieser zur Auswertung ans SEM und der Übermittlung der Auswertungsergebnisse an die kantonale Vollzugsbehörde durch das SEM. Das Verfahren auf Erlass der Verfügung gemäss Artikel 47 Absatz 2 revAsylG und das Zusammenspiel mit den Kantonen sollte vom SEM entsprechend genauer beschrieben und den Kantonen kommuniziert werden.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Datenschutzaufsichtsstelle Kanton Bern — Gesundheits-, Sozial- und I ntegrationsdirektion — Sicherheitsdirektion
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.03.2023 I Version: 12 I Dok.-Nr.: 4164041 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.240 2/2