Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.WEU.393

Vernehmlassung des Bundes: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

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RRB Nr.: 356/2023 5. April 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anpassungsvorschlägen in verschiedenen Verordnungen im Geltungsbereich des Landwirtschaftsgesetzes.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Kanton Bern stellt den Vollzug der Agrarpolitik des Bundes für einen Fünftel der Ganzjahres- und Sömmerungsbetriebe der Schweiz sicher. Wir bitten Sie, diesen Umstand und unsere damit verbundene Vollzugserfahrung angemessen zu berücksichtigen und unsere Stellungnahme entsprechend zu gewichten. Wir begrüssen die Anpassungen im Grundsatz. Zu drei exemplarischen Änderungsvorschlägen möchten wir uns nachfolgend vertieft äussern.

1.1 Zusatzbeiträge im Sömmerungsgebiet zur Abgeltung des Aufwands für den Schutz der Herden vor Grossraubtieren

Grundsätzlich begrüssen wir es sehr, dass mit diesen Beiträgen ein Teil des zusätzlichen Aufwands, der bei den Tierhaltenden durch die Zunahme der Wolfspopulation entsteht, entschädigt werden soll. Wir lehnen es jedoch ab, dass dieser Beitrag auch für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel bis zu einem Alter von 365 Tagen ausbezahlt werden soll. Aus unserer Sicht gibt es keine zweckmässigen und mit angemessenem Aufwand umsetzbaren Herdenschutzmassnahmen für diese Tierkategorien. Solche Herdenschutzmassnahnnen einzufordern, würde die Tierhaltenden nur zusätzlich belasten und verunsichern. Da die Mittel dem Agrarbudget angelastet würden, müsste die Förderung der Weidewirtschaft und die Offenhaltung der Landschaft im Vordergrund stehen. In dieser Sachlogik dürfte der Zusatzbetrag nicht von der Einhaltung eines Herdenschutzkonzeptes nach Jagdgesetzgebung abhängig gemacht werden. Das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen müsste genügen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 27.03.2023 I Version: 21 Dok.-Nr.: 264587 I Geschäftsnummer: 2023.VVEU.393 1/3

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1.2 Höhe der Produktionssystembeiträge

Die unerwartet hohe Beteiligung der Landwirtschaft an den neuen Produktionssystemprogrammen ist sehr erfreulich. Es ist sehr positiv zu werten, dass sich die Betriebsleitenden so engagieren und ihre Betriebe gezielt auf die Förderung des Tierwohls und der Biodiversität ausrichten. Damit reagieren die Betriebsleitenden auf die Angebote des Bundes und nehmen politische Forderungen aus der Bevölkerung auf. Wir sind uns bewusst, dass diese dynamische Entwicklung für die Finanzplanung bei vorgegebenem Budget eine Herausforderung bedeutet. Eine vorauseilende Reduktion der Beiträge lehnen wir aber grundsätzlich ab.

Antrag Die Beiträge sollen nur dann reduziert werden, wenn gesicherte Informationen über die Anmeldungen für die Programme zeigen, dass die eingestellte Summe nicht ausreicht oder nicht anderweitig kompensiert werden kann.

Begründung Die Erfüllung der Anforderungen an die Beiträge bedingt Änderungen auf Betriebsebene. Die Betriebe benötigen deshalb eine gewisse Planungssicherheit. Zudem wird ein falsches Signal gesendet, wenn die Beiträge zur Förderung des Tierwohls und der Biodiversität vorauseilend reduziert werden.

1.3 Befreiung von der Suisse-Bilanz

Wir begrüssen die ergänzende Regelung in der Direktzahlungsverordnung (DZV) zur Befreiung von der Suisse-Bilanz und zur vereinfachten Nährstoffbilanzierung («Schnelltest Suisse-Bilanz»). Damit geht ein einfacherer Nachweis beim Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau einher. Die schweizweite Einführung des Schnelltests Suisse-Bilanz ist eine der wenigen administrativen Erleichterungen, die in der DZV in den letzten Jahren umgesetzt wurden. Massnahmen, die für die Bewirtschaftenden administrative Vereinfachungen bringen, ohne die angestrebte Wirkung und Qualität im Vollzug zu beeinträchtigen, sollten vermehrt eingeleitet werden.

2. Weiteres

Zu den vollzugsbezogenen Detailfragen der unter Ziffer 1 aufgeführten Elemente der Vorlage und der zahlreichen Verordnungsänderungen äussern wir uns im Antwortformular ausführlich.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

g Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 27.03.20231 Version: 161 Dok.-Nr.: 729117 1 Geschäftsnummer: 2023.WEU.393 2/3

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Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilage — Stellungnahme (Formular) zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2023

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 27.03.2023 I Version: 161 00k -Ni.: 7291171 Geschäftsnummer: 2023.WEU.393 3/3