Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2024.RRGR.258

I 183-2024 Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) Die BKW verhindert die Energiewende! – Was unternimmt die Regierung? Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 183-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.258

Eingereicht am: 02.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) (Sprecher/in) Matti (Zweisimmen, Die Mitte) Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) Bühler (Romont BE, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 05.09.2024

RRB-Nr.: 190/2025 vom 26. Februar 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Die BKW verhindert die Energiewende! – Was unternimmt die Regierung?

Die BKW verhindert mit den ungenügenden Zahlungen für den Strom aus privaten PV-Anlagen die Energiewende. Der Kanton Bern ist Mehrheitsaktionär der BKW und ist in der Pflicht, diese Machenschaften anzugehen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Welche Massnahmen plant die Regierung, um die über 300 Prozent Wucher-Preisdifferenz zwischen der Entschädigung für PV-Strom vs. Kosten für den Bezug von BKW-Strom zu reduzieren?

2. Was ist geplant, dass die BKW bei der Entschädigung von PV-Strom unter den Elektrizitätsunternehmen nicht mehr das Schlusslicht ist?

3. Mit welchen Massnahmen wird die Regierung die BKW dazu verpflichten, attraktivere Vertragsmodelle für die privaten PV-Stromanbieter zu generieren?

4. Was ist vorgesehen, damit die privaten Investoren von PV-Anlagen (Private, Landwirte usw.) längerfristige und berechenbare Lieferverträge erhalten?

5. Gemäss BKW entsprechen die 3,6 Rappen, die sie den Energieproduzenten bezahlt, dem Marktpreis. Bedeutet das, dass die BKW den übrigen Strom ebenfalls mit solchen Margen verkauft?

6. Die BKW hat im vergangen Jahr 2023 einen Jahresgewinn von 620 Mio. Franken (EBIT) erwirtschaftet. Welche Massnahmen fordert die Regierung, dass Investoren von PV-Anlagen an diesem Gewinn beteiligt werden?

7. Wie stellt die Regierung sicher, dass die hohen Margengewinne aus den PV-Anlagen nicht für die «Subventionierung» von maroden Tochterfirmen der BKW (mit denen ein halbstaatliches Unternehmen die KMU konkurriert) verwendet werden?

Begründung der Dringlichkeit: Der grösste Berner Energieversorger BKW stösst mit der sehr geringen Vergütung für eingespeiste CO2-neutrale elektrische Energie alle vor den Kopf. Mit dieser Geschäftspolitik bremst die BKW aktiv die vom Bund angestrebte Energiewende. Mit einem fairen Preis für PV-Energie würden die Produzierenden ihre Anlagen amortisieren können, und die Netzbetreiberin BKW würde immer noch Geld verdienen. Die Netzinfrastruktur in Siedlungen wird wenig belastet, da ein Grossteil der Energie von PV-Anlagen direkt vor Ort bezogen wird. Die Netzinfrastruktur wird seit Jahrzehnten mit jeder Kilowattstunde (kWh) über die Netznutzungsgebühr von der Kundschaft mitfinanziert. Gemäss BKW sind grosse Investitionen in die Netzinfrastruktur erforderlich. Was wurde bisher mit den Gebühren gemacht? Dies erfordert Erklärungen. Andere Energieversorger (wie z. B. Elektro Fraubrunnen oder groupe-e) schaffen es, mit den dezentralen Produzenten (Photovoltaikanlagen) fair zusammenzuarbeiten. Alle Fakten hinterlassen den Eindruck, dass die BKW den eigenen finanziellen Grosserfolg klar über die Interessen der Energiestrategie des Bundes und der Interessen der engagierten Bürgerinnen und Bürger (Investierende für nachhaltige Energie) stellen.

Antwort des Regierungsrates

Die Vergütungen der BKW für Solarenergie aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) privater Produzentinnen und Produzenten bildeten bereits Gegenstand verschiedener politischer Vorstösse. Der Regierungsrat hat etwa bei der gemeinsamen Antwort auf die Motionen M 210-20161 und M 218-20162 wie auch in der Antwort auf die Motion 021-20223 darauf hingewiesen, dass die BKW AG als gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft den Bestimmungen des Oblig ationenrechts4 unterliegt. Die Tarif- und Preisgestaltung sowie der Abschluss privatrechtlicher Verträge fallen als Teil des operativen Geschäfts in die Kompetenz der Unternehmensleitung. Der Regierungsrat als Vertreter des Mehrheitsaktionärs der BKW AG hat nur beschränkte Möglichkeiten, darauf Einfluss zu nehmen.

Gemäss den übergeordneten bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 15 EnG5) gilt zurzeit Folgendes: Wird der produzierte Strom dem lokalen Verteilnetzbetreiber angeboten, so ist dieser, unabhängig von der jeweils aktuellen Situation betreffend Angebot und Nachfrage, verpflichtet, die Elektrizität abzunehmen und zu vergüten, wobei die Vergütung mindestens den Bezugskosten für Graustrom zu entsprechen hat. Bei der Einspeisevergütung hat die BKW in ihrem Versorgungsgebiet damit jederzeit (sowohl an einem sonnigen Sommernachmittag ohne grossen Strombedarf als auch einem nebligen Januar-Mittag mit wenig Sonnenstrom und hohem Bedarf) die Pflicht, den überschüssigen Solarstrom abzunehmen. Im Sinne einer vorsichtigen Geschäftspolitik vertraut die BKW nicht auf die jederzeitige Lieferfähigkeit aus der Rücklieferung oder dem preislichen Auf und Ab an den Strommärkten, sondern verkauft den eingespeisten Strom zeitnah an der Strombörse. Somit läuft die BKW kein grösseres Verlustrisiko und hat im Gegenzug kaum Gewinnchancen. Dies bedeutet auch, dass die Lieferantinnen und Lieferanten von Strom im Verteilnetz der BKW auch stark profitieren können, wenn der Preis hoch ist, so wie dies etwa im Jahr 2022 geschehen ist als die Rückliefertarife für PV-Strom zeitweise auf über 40 Rp./kWh kletterten.

Am 9. Juni 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien angenommen. Die Änderungen von Art. 15 EnG treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Demnach werden schweizweit einheitliche Minimalvergütungen für PV-Anlagen eingeführt. Die entsprechenden Verordnungsänderungen werden voraus-

Rüegsegger (Riggisberg, SVP) «Solarstrom: BKW soll Verantwortung übernehmen und nicht einseitig Eigennutzen optimieren» (2016.RRGR.976) Bachmann (Nidau, SP) «Korrektur der Reduktion des Tarifs für Energie aus Fotovoltaikanlagen!» (2016.RRGR.1008) Schär (Schönried, FDP) «Weiterhin Förderung der Fotovoltaik durch Vergütung der Herkunftsnachweis-Rappen» (2022.RRGR.34) Schweizerisches Obligationenrecht (OR; SR 220) Energiegesetz vom 30. September 2016 (SR 730.0)

sichtlich noch im ersten Quartal 2025 vom Bundesrat verabschiedet. Die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich ab dem 1. Januar 2026 nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung (vgl. den neuen Art. 15 Abs. 1bis EnG).

Frage 1: Welche Massnahmen plant die Regierung, um die über 300 Prozent Wucher-Preisdifferenz zwischen der Entschädigung für PV-Strom vs. Kosten für den Bezug von BKW-Strom zu reduzieren?

Die Grundlagen zur Festlegung der Strompreise in der Grundversorgung sind bundesrechtlich geregelt und werden durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) als unabhängige staatliche Regulierungsbehörde kontrolliert und durchgesetzt. Die Verteilnetzbetreiberinnen und Verteilnetzbetreiber müssen die Leistungen gegenüber den in der Grundversorgung gebundenen Kundinnen und Kunden auf Basis der Kosten verrechnen. Diese setzen sich aus dem Netznutzungstarif gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG6, dem Energietarif Grundversorgung gemäss Art. 4 Abs. 1 StromVV7, dem Netzzuschlag gemäss Art. 35 EnG sowie allfälligen Abgaben zusammen. Der Preis für die Energielieferung selbst macht nur einen verhältnismässig kleinen Teil der Stromrechnung aus, die die Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung erhalten. Der Tarifanteil für die Energielieferung an Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Weil die BKW ihre Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung hauptsächlich mit Strom aus ihren eigenen Kraftwerken beliefert, hängen ihre Energietarife von den Produktionskosten dieser Anlagen ab. Die Rückliefervergütung des Verteilnetzbetreibers richtet sich demgegenüber nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität (Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG). Da die BKW in ihren Kraftwerken mehr Strom produziert, als sie für die Belieferung ihrer Kundinnen und Kunden benötigt, muss sie für deren Belieferung nicht anderweitig Strom beschaffen. Aus diesem Grund richtet sich die Rückliefervergütung der BKW nach dem aktuellen Preis für Strom an der Schweizer Strombörse zum Zeitpunkt der Einspeisung. Damit bezahlt die BKW den Rücklieferinnen und Rücklieferern jenen Preis, den sie selbst am Markt erzielt, wenn sie den eingespeisten Strom weiterverkauft. Die Vergütung wird rückwirkend für das betreffende Quartal festgelegt.

Der Stromtarif und die Rückliefervergütung der BKW haben dementsprechend unterschiedliche Grundlagen und lassen sich nicht direkt miteinander vergleichen, d.h. es lassen sich aus dem Stromtarif keine direkten Schlüsse auf die Rückliefervergütung ziehen.

Frage 2: Was ist geplant, dass die BKW bei der Entschädigung von PV-Strom unter den Elektrizitätsunternehmen nicht mehr das Schlusslicht ist?

Mit der Annahme der Änderung des EnG durch die Schweizer Stimmbevölkerung im Juni 2024 wurde die Grundlage für eine schweizweit harmonisierte Rückliefervergütung geschaffen, welche sich unter Vorbehalt einer Mindestvergütung an den Marktpreisen orientiert. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt zurzeit durch den Bund und wird voraussichtlich im ersten Quartal 2025 durch den Bundesrat verabschiedet werden.

Frage 3: Mit welchen Massnahmen wird die Regierung die BKW dazu verpflichten, attraktivere Vertragsmodelle für die privaten PV-Stromanbieter zu generieren?

Die Vergütung ist, wie zu Beginn ausgeführt, bundesrechtlich geregelt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Herkunftsnachweise für PV-Anlagen an die BKW zu verkaufen, was seit

Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; SR 734.7) Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71)

dem 1. Juli 2024 eine zusätzliche Vergütung von 3.5 Rp./kWh einbringt. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Rückliefervergütung kein Förderinstrument für PV-Anlagen ist. Dafür hat der Gesetzgeber auf Bundesebene Einmalvergütungen vorgesehen, welche von der öffentlichen Hand geleistet werden.

Frage 4: Was ist vorgesehen, damit die privaten Investoren von PV-Anlagen (Private, Landwirte usw.) längerfristige und berechenbare Lieferverträge erhalten?

Die im neuen EnG vorgesehene Berechnung der Rückliefervergütung entspricht grundsätzlich dem Modell der BKW (mit der Ergänzung einer Mindestvergütung). Die Regelung wird am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

An dieser Stelle ist auch auf die Antwort auf die Interpellation 223-20248 zu verweisen.

Frage 5: Gemäss BKW entsprechen die 3,6 Rappen, die sie den Energieproduzenten bezahlt, dem Marktpreis. Bedeutet das, dass die BKW den übrigen Strom ebenfalls mit solchen Margen verkauft?

Betreffend die Grundversorgung sind die Grundlagen zur Festlegung der Strompreise, wie bereits unter Frage 1 festgehalten, bundesrechtlich geregelt. Den restlichen Strom, den die BKW nicht in der Grundversorgung absetzen kann, verkauft sie an Marktkundinnen und -kunden sowie am Energiegrosshandelsmarkt. Dies erfolgt zu den Preisen, die sich an den Termin- und Spotmärkten erzielen lassen.

Frage 6: Die BKW hat im vergangen Jahr 2023 einen Jahresgewinn von 620 Mio. Franken (E- BIT) erwirtschaftet. Welche Massnahmen fordert die Regierung, dass Investoren von PV-Anlagen an diesem Gewinn beteiligt werden?

Der EBIT der BKW ergibt sich aus dem konsolidierten Ergebnis der BKW -Gruppe und somit aus allen Geschäftsbereichen und nicht aus dem Verkauf von rückgeliefertem Strom. Dieser wird, wie erwähnt, gemäss den am Markt erzielten Preisen vergütet, womit die BKW kaum Gewinn erzielt. Die Regierung sieht deshalb keinen Anlass, eine Gewinnbeteiligung für Besitzer von PV- Anlagen zu fordern.

Frage 7: Wie stellt die Regierung sicher, dass die hohen Margengewinne aus den PV-Anlagen nicht für die «Subventionierung» von maroden Tochterfirmen der BKW (mit denen ein halbstaatliches Unternehmen die KMU konkurriert) verwendet werden?

Die operative Führung der BKW AG obliegt der Geschäftsleitung. Als privatrechtliche und börsenkotierte Aktiengesellschaft ist die BKW AG grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, in welche Geschäftsfelder sie die von ihr erwirtschafteten Gewinne investiert. Der Regierungsrat bzw. der Kanton Bern kann darauf, da Teil der operativen Geschäftstätigkeit, nur begrenzt Einfluss nehmen.

Wie bereits weiter oben festgehalten, erzielt die BKW kaum Gewinn mit der rückgelieferten Energie aus PV-Anlagen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Amstutz (Sigriswil, Parteilos), «Wie können raschere Bearbeitungszeiten für Photovoltaikgesuche umgeset zt werden?» (2024.RRGR.298)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha d’energia, Art. 15 und Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Oktober 2025, 1. Januar 2026 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Stromversorgungsverordnung, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. März 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.