Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2024.RRGR.289

M 214-2024 Schild (Bern, GLP) Den Sportfonds öffnen für aktuelle Bedürfnisse der Sportvereine. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 214-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.289

Eingereicht am: 10.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schild (Bern, GLP) (Sprecher/in) Stampfli (Wabern, SP) Steiner (Boll, EVP) Zbinden (Mittelhäusern, SVP) Esseiva (Bern, FDP) Dubler (Bern, GRÜNE) Günthör (Erlach, SVP) Kohli (Wabern, Die Mitte) Kullmann (Thun, EDU) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 109/2025 vom 12. Februar 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen: Ziffer 1: Annahme und gleichzeitige Abschreibung Ziffer 2: Annahme als Postulat Ziffer 3: Annahme als Postulat

Den Sportfonds öffnen für aktuelle Bedürfnisse der Sportvereine

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, dass ehrenamtliche Vereinsarbeit über den Sportfonds finanziell unterstützt werden kann

2. die Kriterien für die Gutheissung von Gesuchen so auszugestalten, dass auch eine Beteiligung an den Betriebskosten von Sportvereinen ermöglicht wird

3. die Kostenfolgen einer solchen Öffnung abzuschätzen

Begründung:

Der Breitensport trägt zur Gesundheit, zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur Integration bei. Der Sportfonds ist heute ein wichtiges Mittel für Sportvereine, um Investitionen in Infrastruktur und Ausrüstung finanzieren zu können. Zunehmend macht den Sportvereinen

jedoch zu schaffen, dass kaum mehr personelle Ressourcen gefunden werden können, um die ehrenamtlichen Ämter, die zeitintensiv sind (Trainer, Schiedsrichter, Betreuer usw.), abdecken

zu können. Ohne dieses Engagement gibt es jedoch keinen Breitensport. Wenn ein Sportverein für die Sicherstellung seiner Angebote Personal teilweise entschädigen möchte, ohne dafür die Mitgliederbeiträge so hoch anzusetzen, dass die Niederschwelligkeit des Angebots verloren geht, dann muss diesem Vorhaben die Tür geöffnet werden. Die Honorierung der Ehrenämter soll hoch genug sein, um Wirkung zu zeigen, jedoch auch tief genug, um den ehrenamtlichen Charakter nicht zu verlieren. Der Breitensport soll seinen Laiencharakter behalten, trotz Professionalisierungstrend.

Heute gelten Investitionen in Infrastruktur als nachhaltige Investitionen. Entlastung bei Mietkosten oder andere wiederkehrende Kosten werden (mit der Ausnahme von Wettkämpfen) nicht als nachhaltige Ausgaben betrachtet. Der Sportfonds hat dort Abhilfe zu schaffen, wo der Schuh die Sportvereine am meisten drückt. Deshalb soll geprüft werden, ob der Fonds teilweise für Betriebskosten geöffnet werden könnte. Eine Beteiligung an den Betriebskosten ist nicht per se nachhaltig; entscheidend ist, dass der Verein den grössten Teil der Betriebskosten weiterhin selbst decken kann und dass keine unerwünschten Anreize entstehen.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Kompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 88 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 Bst. d KV sowie Art. 30 und 76 KGSG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Der Regierungsrat teilt die Einschätzung der Motionärinnen und Motionäre, dass die Ehrenamtlichkeit ein wichtiger Pfeiler im Bereich des Sports und in unserer Gesellschaft ist. Dank der unzähligen freiwillig geleisteten Stunden werden der Bevölkerung viele Aktivitäten geboten, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt festigen. In den letzten Jahren hat indes die Bereitschaft, sich längerfristig für ein Amt zu verpflichten, spürbar abgenommen.

Es ist dem Regierungsrat ein wichtiges Anliegen, das freiwillige Engagement der Bevölkerung zu unterstützen. Ob die Problematik indes allein mit finanziellen Anreizen gelöst werden kann, ist fraglich. Vielmehr dürfte sie auf übergeordnete gesellschaftliche Entwicklungen zurückzuführen sein. Nichtsdestotrotz kann mit finanziellen Anreizen ein wichtiges Zeichen der Anerkennung gesetzt werden. Wie die Motionärinnen und Motionäre zu Recht einbringen, darf die finanzielle Unterstützung nicht zu einer Aushöhlung des Wesens der Ehrenamtlichkeit führen.

Ziffer 1 Die rechtlichen Grundlagen des kantonalen Geldspielgesetzes und der kantonalen Geldspielverordnung bieten genügend Spielraum, um die ehrenamtliche Arbeit der Vereine zu unterstützen. Bereits heute wird unter dem Zuwendungsbereich der Vereins- und Verbandsförderung, Nachwuchsförderung-Breitensport, ein Teil der zur Verfügung stehenden Summe von jährlich zwei Millionen Franken als «Vereinsbeiträge» vergeben. 1 Diese Vereinsbeiträge sind gemäss aktueller Vorgaben für sportliche Aktivitäten im Bereich Nachwuchs Breitensport einzusetzen, beispielsweise für Wettkämpfe, Lager, Rekrutierung. Sie entlasten die Vereinskasse, womit grundsätzlich eine finanzielle Flexibilität bspw. für die Ehrenamtlichkeit entsteht.

Der Regierungsrat beantragt deshalb die Annahme und gleichzeitige Abschreibung von Ziffer 1.

Vgl. Art. 44 Abs 1 Bst. c KGSG und Art. 79 Abs. 2 Bst. b KGSV

Ziffer 2 und 3 Als Grundsatz gilt, dass Beiträge an Betriebskosten gesetzlich ausgeschlossen sind. 2 Sportfondsbeiträge sind subsidiär und wirtschaftlich einzusetzen. 3 Die Finanzierung von Betriebskosten ist in dieser Hinsicht problematisch. Sie schaffen eine Abhängigkeit vom Sportfonds, die nicht zielführend ist. Einerseits schwanken die Einnahmen des Sportfonds jährlich, andererseits sollen die Geldspielmittel in erster Linie für Vorhaben eingesetzt werden, von denen die breite Öffentlichkeit direkt profitieren kann. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass Organisationen selbständig funktionieren können müssen und nicht auf wiederkehrende Betriebsbeiträge aus Geldspielmitteln angewiesen sein dürfen. Nur so kann ein dauerhaftes Angebot im Sport sichergestellt werden. Der Sportfonds darf für den Sport nicht in allgemeiner Weise systemrelevant werden.

Der Regierungsrat ist jedoch bereit zu prüfen, ob die Vereinsbeiträge zweckungebunden ausgestaltet werden können. Das würde die finanzielle Flexibilität der Vereine weiter erhöhen, was auch dem Ziel der Motion zugutekommt. Die damit einhergehenden neuen Verpflichtungen des Sportfonds müssen sich in einem angemessenen Rahmen bewegen, damit alle weiteren Zuwendungsbereiche des Sportfonds ebenfalls weiterhin auf Unterstützung zählen können. Der Regierungsrat beantragt folglich die Annahme von Ziffer 2 und 3 der Motion als Postulat.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b KGSG Vgl. Art. 31 und 32 KGSG