Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.BVD.1252

Gemeinde Gals; Kantonsstrasse Nr. 237.2, Umgestaltung im Bereich St. Johannsen; 430.20256, Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit Strasse 2026–2029

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 258/2026 Datum RR-Sitzung: 11. März 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.1252 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeinde Gals; Kantonsstrasse Nr. 237.2, Umgestaltung im Bereich St. Johannsen; 430.20256, Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit Strasse 2026–2029

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit zu bewilligenden Ausgaben von CHF 2 560 000 (Gesamtkosten von CHF 2 800 000 abzüglich der bereits bewilligten Projektierungskosten von CHF 240 000) soll die Kantonstrasse Nr. 237.2 im Bereich des heutigen Massnahmenzentrums St. Johannsen saniert, die Bushaltestellen hindernisfrei ausgebaut und insbesondere der noch fehlende Fuss- und Radwegabschnitt für den Anschluss von Le Landeron an das Velowegnetz des Kantons Bern erstellt werden.

2. Rechtsgrundlage

‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 38 ff. ‒ Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1), Art. 17 ff. ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Strassennetzplan 2022–2037, angepasst mit RRB 381/2025 (2024.BVD.4244) ‒ Investitionsrahmenkredit Strasse 2026–2029, GRB vom 1. September 2025 (2024.BVD.888) ‒ Strassenplan vom 20. Juni 2024

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe / Zuständigkeit gemäss Rahmenkredit

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG, die über Rahmenkredite finanziert werden. Soweit sie für den baulichen Unterhalt anfallen, sind die Ausführungsbeschlüsse gemäss Art. 57 SG in der delegierten Ausgabenkompetenz der Bau- und Verkehrsdirektion. Gemäss Art. 54 SG ist der Regierungsrat für die Ausführungsbeschlüsse zu den Investitionsrahmenkrediten Strasse zuständig.

Praxisgemäss werden die gesamten Kosten für ein Strassenbauprojekt nur einem Rahmenkredit entnommen. Das vorliegende Projekt wird aus dem Investitionsrahmenkredit Strasse finanziert, weil mehr als CHF 500 000 der Ausgaben Neuinvestitionen betreffen.

4. Massgebende Kreditsumme

Preisbasis 18.02.2025; Produktionskostenindex (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes - Vertragsteuerung; Schweizerischer Baupreisindex des Bundesamtes für Statistik - Indexteuerung.

Gesamtkosten CHF 2 800 000 ./. zugesicherte Beiträge Dritter CHF 0 Kosten zulasten Kanton CHF 2 800 000 ./. 28. Mai 2019 bewilligte Projektierungskosten mit Zusätzen – CHF 240 000 Total zu bewilligende Ausgaben CHF 2 560 000

Die Kosten zulasten Kanton entfallen auf: ‒ Baulichen Unterhalt gemäss Art. 56 S (Deckbelagsarbeiten) CHF 235 000 ‒ Neuinvestitionen gemäss Art. 52 SG (Fahrbahn, Fuss-/Radweg, Bushaltestellen, Historischer W eg) CHF 2 565 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Ausgaben gemäss Art. 34 und in analoger Anwendung CHF 2 565 000 von Art. 26 Abs. 2 FHaV

Das Vorhaben wurde am 23. April 2025 in den Strassennetzplan 2022–2037 aufgenommen. Es wird aus dem Investitionsrahmenkredit 2026-2029 finanziert, weil erst seit dem IRK 2022-2025 die erste Ablösung von Mitteln die Zuordnung eines Projekts zu einem Rahmenkredit festlegt. Vorliegend erfolgte die erste Ablösung früher.

Auf den Fuss- und Radweg entfallen rund CHF 800 000 der Kosten. Er kann somit aus dem Investitionsrahmenkredit finanziert werden.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit diesem Beschluss mitbewilligt (Art. 29 FHaV).

5. Stand des Investitionsrahmenkredits Strasse 2026–2029

Bewilligte Rahmenkreditsumme CHF 290 000 000 bereits beansprucht (3. Februar 2026)* – CHF 11 754 800 noch offene Kreditsumme CHF 278 245 200 Investitionsbetrag des vorliegenden Kredits – CHF 2 560 000 Stand Rahmenkredit neu CHF 275 685 200

* Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme, da die Mittel des Rahmenkredits laufend von verschiedenen gemäss Ziffer

5 des Rahmenkredits zuständigen Organen abgelöst wird.

6. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Infrastrukturen

Ausführungsbeschluss gemäss Art. 28 FHaV zu Rahmenkredit gemäss Art. 34 FHG der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung enthalten sind:

Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 501000000 Tiefbauamt, Bau von Kantonsstrassen Bis 2025 CHF 235 000 2026 CHF 1 800 000 2027 CHF 750 000 2028 CHF 15 000 Total CHF 2 800 000

7. Angaben zu den Investitionen

7.1 Art der Investitionsausgabe

Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 2 800 000 2 565 000 235 000

7.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung

(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)

In Mio. CHF Total Bis 2025 2026 2027 2028 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 2.8 0.235 1.8 0.75 0.015 - In der GKIP 2025 eingestellt -

Das Projekt 430.20256 ist in der gesamtkantonalen Investitionsplanung unter der Sammelposition «Sammelvorhaben Neu- und Ausbau Kantonsstrassen» aufgeführt.

7.3 Abschreibungsaufwand

Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung

Deckbelag (Microsil) 22 377 7 3 197

Die Entfernung des alten Deckbelags verursacht einen ausserordentlichen Abschreibungsaufwand in der Höhe von CHF 22 377.

8. Begründung

Zwischen Erlach/Gals und Le Landeron fehlt heute eine durchgehende, sichere Veloverbindung. Die kantonalen Velorouten Nr. 5 und 50 führen von Erlach bis kurz vor das Massnahmenzentrum St. Johannsen und verlaufen ab dort über die Kantonsstrasse 237.2 oder über Flurwege nach Le Landeron.

Abbildung 1: Rot: der Projektperimeter. Hellblau: kantonale Veloroute 5 bzw. 50, Quelle: Schweizmobil

Auf Neuenburger Seite des Zihlkanals führt bereits ein Rad- und Fussweg weiter bis nach Le Landeron. Nun soll auch auf der Berner Seite, entlang des Massnahmenzentrums St. Johannsen und der Kantonsstrasse ein separater Fuss- und Radweg erstellt werden, der an die bestehenden Velowegrouten Nr. 5 und 50 anschliesst.

Der Fuss- und Radweg führt u.a. durch eine Baumallee, die einst zum ehemaligen Kloster Erlach (heute Massnahmenzentrum) führte. Der historische Weg soll wiederhergestellt und als Fuss- und Radweg genutzt werden.

Abbildung 2: Geplante Führung des Rad- und Fusswegs

Im ganzen Projektperimeter werden gleichzeitig die Fahrbahn der Kantonsstrasse erneuert und die Bushaltestellen hindernisfrei ausgebaut.

Es werden 2 301 m 2 landwirtschaftliche Nutzfläche dauerhaft beansprucht, davon 388 m 2 Fruchtfolgefläche. Temporär werden 5 417 m 2 landwirtschaftliche Nutzfläche beansprucht, davon 175 m 2 Fruchtfolgeflächen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2023; der Erlass wurde am 1. September 2026 erneut konsolidiert.