Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.BVD.2442

Bern, Nordring, Sanierung Ringhof als neuer Hauptstandort der Bildungs- und Kulturdirektion. Verpflichtungskredit für die Projektierung

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1182/2025 Datum RR-Sitzung: 5. November 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.2442 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Bern, Nordring, Sanierung Ringhof als neuer Hauptstandort der Bildungs- und Kulturdirektion, Verpflichtungskredit für die Projektierung

Erwägungen

1. Gegenstand

Der kantonseigene Gebäudekomplex «Ringhof» am Nordring 30-32/Turnweg 7-11 soll nach dem Umzug der Kantonspolizei in das neue Polizeizentrum in Niederwangen totalsaniert und für eine Nachnutzung durch die Bildungs- und Kulturdirektion bereitgestellt werden.

Mit dem beantragten Kredit von CHF 10 430 000 (Gesamtkosten von CHF 10 500 000 abzüglich bereits bewilligter Ausgaben von CHF 70 000 für das Vorprojekt) soll die Projektierung und Ausschreibung der Sanierungs- und Umbaumassnahmen finanziert werden.

Der Beschluss erfolgt unter der Bedingung, dass die geschätzten Gesamtkosten von CHF 91 Mio. in der Gesamtkantonalen Investitionsplanung 2027–2037 eingestellt sind.

Während der Projektierung sind mögliche Einsparpotenziale zu identifizieren und im Ausführungskredit auszuweisen. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (OrV BKD; BSG 152.221.181) ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Preisstand vom 1. April 2025, Hochbaupreisindex Espace Mittelland,143.5 Punkte (Basis Oktober 1998 = 100 Punkte)

Gesamtkosten CHF 10 500 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 34 FHaV CHF 10 500 000 ./. am 18. August 2025 bewilligte Ausgaben für das Vorprojekt – CHF 70 000 Zu bewilligender Kredit CHF 10 430 000

Die Projektierungskosten wurden aufgrund der erwarteten Baukosten errechnet und durch die Fachspezialisten anhand der Erfahrungen mit vergleichbaren kantonalen Grossprojekten verifiziert.

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).

Mit Bundesbeiträgen kann für das Vorhaben nicht gerechnet werden.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Immobilienmanagement

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt sind:

Konto Bezeichnung Jahr Betrag 504200000 Erneuerungsunterhalt Liegenschaften (VV) 2026 CHF 250 000 2027 CHF 10 000 000 2028 CHF 250 000 Total CHF 10 500 000

Die ergänzenden Angaben zu den Investitionen befinden sich unter Ziffer 4.3 des Vortrags.

5. Finanzreferendum

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2023; der Erlass wurde am 1. September 2026 erneut konsolidiert.